Abtei lung IV
D-5370/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._________, geboren (...)
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5370/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus
B.__________ – suchte mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 bei der
Schweizer Botschaft in Bogotá (Eingangsstempel: 7. November 2008)
unter Beilage zahlreicher Unterlagen um Asyl nach. Dieses Asylge-
such ergänzte er mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Eingangs-
stempel: 18. Februar 2009) und unter Beilage weiterer Beweismittel
mit Eingabe vom 23. November 2009 (Eingangsstempel: 24. November
2009).
B.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben samt Beilagen
wurden von der Schweizer Botschaft in Bogotá mit Schreiben vom
13. Mai 2009 an das BFM weitergeleitet; sie führte dabei aus, dass
eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers aus Kapazitäts-
gründen nicht möglich sei.
C.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Unter-
lagen ergeben sich im Wesentlichen folgende Sachverhaltsvorbringen:
Infolge der schwierigen Lage in Kolumbien habe er sich mit seiner
Familie im Jahr 2000 nach B.__________ begeben, wo er eine eigene
Wasserabfüllanlage eingerichtet und damit den Lebensunterhalt für
sich und seine Familie bestritten habe. In dieser Region habe die
Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) die Macht
innegehabt und alle hätten sich an deren Gesetze halten müssen, um
nicht umgebracht zu werden. Am 31. Januar 2003 habe die Armee das
Dorf überwältigt. Die Guerillakämpfer hätten die Flucht ergriffen. In der
Folge habe das Militär die Macht übernommen und im Dorf sei die
Polizei überall präsent gewesen. Es sei eine Ausgangssperre ver-
ordnet worden und ständig zu Kämpfen gekommen, weshalb man
nicht mehr habe in Ruhe leben können. Der Wirtschaft sei es immer
schlechter gegangen und das Überleben sei stets schwieriger ge-
worden. Militär- und Polizeiangehörige hätten sich täglich an seiner
Wasserabfüllanlage bedient und auch die zum Verkauf bestimmten
Lebensmittel genommen. Die FARC habe die Leute im Dorf unter
Druck gesetzt und ihnen für den Fall einer Kollaboration mit dem Tod
gedroht. Als ihn der Gebietschef der FARC alias „C.__________“ an
den Dorfrand bestellt habe, sei er auf Rat eines Bekannten nicht hin -
Seite 2
D-5370/2010
gegangen und habe von diesem auch erfahren, dass er zum militä-
rischen Ziel erklärt worden sei, worauf er mit seiner Familie
B.__________ schnellstens verlassen und alle Wertsachen
zurückgelassen habe. Fortan habe er sich in D.__________ bei der
Familie der Ehefrau aufgehalten. Dort habe er erfahren, dass andere
Personen aus B.__________, welche von der Guerilla als militärisches
Ziel erklärt worden seien, umgebracht worden seien. Eines Tages, als
er sich ausserhalb D.__________s aufgehalten habe, sei ihm vom
Schwager voller Panik mitgeteilt worden, dass in D.__________ am
20. Mai einige Männer um sich geschossen und nach seinem
Aufenthaltsort gefragt hätten. Daraufhin habe er mit seiner Familie bei
einem alten Freund in E.__________ Unterschlupf gefunden und vom
Roten Kreuz Hilfe bekommen. Zudem habe er erfahren, dass er in
D.__________ immer noch gesucht werde. Nachdem er in
E.__________ am 28. November 2008 einen Guerillakämpfer aus
F.__________ im Bürgermeisteramt gesehen habe, sei er mit seiner
Familie nach G.__________ geflohen. Wegen seiner
Wasserabfüllanlage sei er den Chefs der FARC bestens bekannt. Sein
Leben in Kolumbien sei als Folge seiner Kollaboration mit dem Staat
und der Polizei gegen die Mafia und die Terroristen überall in Gefahr,
weil die FARC überall in Kolumbien tätig sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Bogotá
mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Doku-
mentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt erachte
und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig
erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der Beziehungsnähe der
Asyl suchenden Person zur Schweiz, deren Assimilationsmöglich-
keiten in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffent-
lichen Interesses der Schweiz erwäge das BFM, das Asylgesuch ab-
zulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere
erachte das BFM die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als
gegeben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen
zur Stellungnahme gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Eingangsstempel: 16. Februar
Seite 3
D-5370/2010
2010) nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom
18. Januar 2010 Stellung. Insbesondere legte er dar, dass die Mission
der Guerillakämpfer im ganzen Land verteilt sei. Er habe mit seiner
Familie bereits in fünf Städte ziehen müssen und auch von dort wieder
fliehen müssen, weil sich überall FARC-Mitglieder aufgehalten hätten.
Nach (...) oder (...) könne er nicht auswandern, obwohl er sich das
überlegt habe, weil diese Möglichkeit infolge der Konflikte zwischen
diesen Staaten und Kolumbien schwierig sei.
F.
Mit am 3. Mai 2010 über die Schweizer Botschaft in Bogotá versandter
Verfügung vom 15. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der kolum-
bianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur, welche vom Beschwerdeführer zumut-
barerweise in Anspruch genommen werden könne. Ferner handle es
sich bei ihm nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb da-
von auszugehen sei, dass ihm innerstaatliche Fluchtalternativen offen-
stünden. In den Schreiben vom 16. Februar 2009, vom 23. November
2009 und vom 15. Februar 2010 sei keine Verfolgung in
G.__________, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, geltend gemacht
worden, woraus zu schliessen sei, dass er dort keiner Gefährdung
ausgesetzt sei. Schliesslich sei es ihm möglich und zumutbar, ge-
gebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz
nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten
Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das ent-
sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten.
G.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizer
Botschaft in Bogotá am 2. Juni 2010 eingereichter Eingabe vom
28. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Seite 4
D-5370/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Be-
schwerdeeingabe, welche zudem vom Bundesverwaltungsgericht
übersetzt wurde, genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass der Versand der angefochtenen Verfügung gemäss
Angaben der Schweizer Bortschaft in Bogotá am 3. Mai 2010 erfolgte
und die Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2010 dort am 2. Juni 2010
einging, ist die Beschwerde indessen offensichtlich rechtzeitig erfolgt.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom unter
E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten.
Seite 5
D-5370/2010
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit -
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
Seite 6
D-5370/2010
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom
27. Oktober 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Über-
weisungsschreiben vom 13. Mai 2009 aus Kapazitätsgründen nicht in
der Lage war. Der Beschwerdeführer wurde indessen zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert, was sich daraus
ergibt, dass er in seiner Eingabe vom 16. Februar 2009 auf verschie-
dene Fragen Antworten gab und seine Asylgründe nochmals ein-
gehend darlegte. Die in seinem Antwortschreiben enthaltenen An-
gaben decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus
dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die genauen Per-
sonalien der asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Be-
ziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die
unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutz-
suche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Der Be-
schwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom
16. Februar 2009 ausführlich beantwortet, seine Angaben aufforde-
rungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt und in der
Folge noch schriftlich ergänzt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten,
dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rech-
nung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügli-
cher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal der Beschwerde-
führer seine Asylgründe bereits im Rahmen seines schriftlichen Asyl-
gesuchs vom 27. Oktober 2008 ausführlich dargelegt und in diesem
Zusammenhang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte.
4.2.2 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in
der angefochtenen Verfügung nicht begründet, was vor dem Hinter-
grund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des
vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungs-
pflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten
Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwer-
wiegend; insbesondere hat sie die Möglichkeit des Beschwerdeführers,
die Verfügung vom 15. April 2010 sachgerecht anfechten zu können, in
keiner Weise beeinträchtigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung aus formellen Gründen käme demnach einem blossen pro-
zessualen Leerlauf gleich, weshalb der Mangel durch die im vor-
Seite 7
D-5370/2010
liegenden Beschwerdeentscheid nachgereichte Begründung als ge-
heilt zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das
Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abge-
wiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz ver-
weigert hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
Seite 8
D-5370/2010
desamt zu Recht erwogen, dass es ihm zuzumuten sei, in einem
anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2
AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des be-
treffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum
hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Proto-
koll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flücht-
lingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement
von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden
muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu
Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise
nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbar-
ländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus
den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht
um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Aus-
land allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. An
dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er
sei den Chefs der FARC als Folge seiner Wasserabfüllanlage bestens
bekannt, nichts zu ändern, da er diesbezüglich nur mit den lokalen
Vertretern der FARC in Kontakt gekommen sein kann, was eine
landesweite Bekanntheit ausschliesst. Vor diesem Hintergrund ver-
mögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers, wonach er keine
Möglichkeit sehe, in einem anderen lateinamerikanischen Staat um
Schutz nachzusuchen, da in diesen Ländern dieselben Probleme wie
in Kolumbien herrschten, diese Länder mit Kolumbien Probleme
hätten, die FARC auch dort anwesend sei und die Menschenrechte
nicht geachtet würden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
Seite 9
D-5370/2010
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. Indessen ist
– in Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM – festzustellen,
dass er keine konkrete Gefährdung seiner Person in G.__________
geltend machte, womit er indirekt belegt, dass ihm dort keine
Nachteile drohen. Zudem hat er gestützt auf die bestehende Aktenlage
die Behörden seines Heimatlandes nicht um Schutz ersucht, obwohl
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm der Zugang zu
den Behörden nicht gewährt würde oder nicht als zumutbar zu
erachten wäre.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5370/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 11