B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5370/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2019 in der Schweiz unter
der Angabe, er heisse A._______, sei (…) Staatsangehöriger und am (…)
in B.______ geboren worden, ein Asylgesuch ein.
A.b Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2019 teilte er dem
SEM mit, er heisse A._______, sei (…) Staatsangehöriger und am (…) in
C._______ geboren worden.
A.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Juli 2019 machte er gel-
tend, er heisse A.________, sei (…) Staatsangehöriger und am (…) in
D._______ geboren worden.
A.d Er wurde am 30. September 2019 vom SEM – im Beisein der ihm zu-
gewiesenen Rechtsvertretung – angehört.
Dabei führte er aus, er heisse A._______, sei (…) Staatsangehöriger und
am (…) in C._______ geboren worden. In C._______ habe er seinem Vater
Geld gestohlen und sei damit verschwunden. Der Vater habe deswegen
bei der Polizei Anzeige erstattet. Aus Angst, von seinem Vater umgebracht
zu werden, habe er C._______ im Jahr 2014 verlassen und sich zunächst
in Spanien und später in Frankreich aufgehalten. Weil er auch befürchtet
habe, von seinen in E._______ lebenden Verwandten, die von seinem
Diebstahl erfahren hätten, getötet zu werden, habe er sich im Juli 2019 in
die Schweiz begeben.
A.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Ak-
ten.
A.f Am 1. Oktober 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) be-
züglich einer Identitätstäuschung und der beabsichtigten Anpassung seiner
Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf
«Staat unbekannt». Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2019
eine Stellungnahme zu den Akten.
A.g Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 nahm er zum Entscheidentwurf
des SEM vom 4. Oktober 2019 Stellung.
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B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 – gleichentags unter Aushändigung
der editionspflichtigen Akten eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Ferner lehnte es eine Erfassung der Per-
sonendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, dass seine
Personendaten im ZEMIS fortan A.______, geboren (…), Staatsangehö-
rigkeit unbekannt, lauteten und mit einem Bestreitungsvermerk hinterlegt
würden.
C.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich ergänzte Formularbe-
schwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren;
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Oktober 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
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(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Asyl- und Wegweisungs-
entscheid. Die Verfügung der Vorinstanz betreffend die ZEMIS-Eintragung
(Dispositiv-Ziffern 6 und 7) ist unangefochten geblieben. Indes ist bezüglich
der ZEMIS-Eintragung die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Dem
Beschwerdeführer steht es somit frei, in diesem Punkt mit separater Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Vielmehr besteht
Grund zur Annahme, er versuche, seine wahre Herkunft und seine persön-
lichen Verhältnisse zu verschleiern. So hat er sich den schweizerischen
Behörden gegenüber unter mehreren verschiedenen Identitäten mit insbe-
sondere erheblich divergierenden Geburtsjahren präsentiert, ohne hierfür
zureichende und nachvollziehbare Erklärungen vorzulegen. Ebenso hat er
keine amtlichen Identitätsdokumente vorgelegt und ist auch diesbezüglich
schlüssige Erklärungen schuldig geblieben. Das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers im Verlaufe des Asylverfahrens impliziert bereits eine er-
hebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, weshalb
allein schon aus diesem Grund an den von ihm geltend gemachten Asyl-
vorbringen Zweifel anzubringen sind. Unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer lediglich pau-
schal geltend gemachten Angst, in D._______ wegen Diebstahls von sei-
nem Vater ums Leben gebracht zu werden, keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies
umso mehr, als es sich um Behelligungen Dritter handelt und von der
Schutzfähigkeit der lokalen Behörden auszugehen ist, was auch die Vor-
instanz zutreffend erkannt hat. Schliesslich sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Situation im Drittstaat E._______ (Angst
vor Tötung durch seine dort lebenden Verwandten) asylrechtlich ebenfalls
nicht relevant und mithin nicht weiter zu berücksichtigen. Die spärlichen
Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die angefochtene
Verfügung nicht zu entkräften. Damit ist nach Würdigung der gesamten
Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweize-
rischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung
des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und
diese vorliegend nicht entzogen wurde.
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8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Zeitpunkt des Einrei-
chens der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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