Abtei lung IV
D-5371/2006
D-5372/2006
D-5373/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
5. E._______, geboren _______,
6. F._______, geboren _______,
7. G._______, geboren _______,
alle aus der Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
13. Juli 2004 / N _______ / N _______ / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5373/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren
Heimatstaat am 23. Juni 2004 in einem Lastwagen. Am 28. Juni 2004
überquerten sie die Schweizer Grenze und stellten am gleichen Tag im
Empfangszentrum _______. Am 1. Juli 2004 führte das BFM dort
Summarbefragungen durch. Am 6. Juli 2004 erfolgten gleichenorts die
direkten Anhörungen zu den Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit
1992 als Gruppenleiter unter einem Decknamen für die PKK tätig ge-
wesen, ohne jedoch Mitglied derselben zu sein. In dieser Funktion
habe er als Verantwortlicher eines lokalen Komitees Steuern eingezo-
gen sowie Waren und Material für die Guerilla beschafft. Seine Aufträ-
ge habe er von einem Kommandanten der Region Mardin erhalten. Im
März 1999 seien zwei Kameraden, _______ und _______, verhaftet
worden, worauf er die Flucht ergriffen habe. _______ und _______
hätten ihn gegenüber der Polizei als Gruppenverantwortlichen
identifiziert und mit ihren Aussagen belastet. Ab diesem Zeitpunkt bis
zur Ausreise habe er sich auf der Flucht befunden und unter einer
falschen Identität als _______ bei Verwandten in _______, _______,
_______ und _______ gelebt. Während dieser Zeit sei er nicht mehr
für die Guerilla tätig gewesen und habe zeitweise seinen
Lebensunterhalt mit der Arbeit auf Baustellen verdient. Der Rest der
Familie sei in _______ geblieben. Bereits kurz nach seiner Flucht im
März 1999 habe die Polizei in der Familienwohnung eine Razzia
durchgeführt und sein Foto mitgenommen. In der Folge sei die Polizei
immer wieder gekommen und habe die Ehefrau und die Kinder
geschlagen und bedroht. Im Jahre 2004 hätten sich die Drohungen der
Polizei verstärkt, weshalb man sich zur Ausreise entschlossen habe.
Seinem Bruder sei es zuvor gelungen, über eine Anwältin verschiede-
ne Kopien der Einvernahmeprotokolle von _______ und _______ zu
beschaffen. Ob jedoch gegen ihn selbst Anklage erhoben worden sei,
habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die befragten Kinder schilder-
ten anlässlich der Anhörungen die Vorbringen ihres Gatten respektive
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D-5373/2006
Vaters aus ihrer Sicht.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragungen die oben erwähnten Kopien der
Einvernahmeprotokolle zu den Akten.
A.b Mit Verfügungen vom 13. Juli 2004 stellte das Bundesamt fest,
die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Wesentlichen hielt die
Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides fest, die
Angaben des Beschwerdeführers über seine Motivation bezüglich
seiner angeblichen Aktivitäten für die PKK wie auch bezüglich der
Durchführung der einzelnen Aktionen seien vage und gingen nicht
über eine stereotype Darstellung von Sachverhalten hinaus, welche in
dieser Form ohne Weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt
werden könnten. Es würden deshalb grundsätzliche Zweifel an der von
ihm geltend gemachten Tätigkeit für die PKK bestehen. Weiter sei
nicht plausibel, dass er sich nicht über ein allfälliges, gegen seine
Person gerichtetes Verfahren oder über eine allfällige Klage informiert
habe, zumal er gemäss eigenen Angaben über zahlreiche
Kontaktpersonen mit teilweise offenbar guten Beziehungen zum
Gericht verfüge und somit grundsätzlich Zugang zu solch qualifizierten
Informationen gehabt hätte. Es sei somit nicht plausibel, dass er einer
staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft eine
solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten
müsse. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe weder hervor, dass
die betreffende Person im Anschluss von den Behörden behelligt
worden wäre, noch dass es sich bei der genannten Person überhaupt
um den Beschwerdeführer handle. Auch die übrigen Familienmitglieder
hätten keine substanziellen Angaben gemacht. So seien sie weder in
der Lage gewesen, die Ereignisse anlässlich der einzelnen Razzien,
noch ihr eigenes oder das Verhalten der übrigen Familienmitglieder
beziehungsweise jenes der Beamten realitätsnah und differenziert zu
schildern. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Emp-
finden würden vorliegend das von den Beschwerdeführern
Geschilderte untermauern. Insgesamt seien die Vorbringen der
Beschwerdeführer unsubstanziiert und hielten somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auf eine Prüfung der
allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen verzichtete das BFM.
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D-5373/2006
B.
B.a Mit Beschwerden vom 11. August 2004 beantragten die Be-
schwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie in prozes-
sualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art
65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die koordinierte Behandlung der
Beschwerden. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Vorinstanz
habe im Entscheid die von den Kindern _______ und _______
geschilderten Drohungen durch die Sicherheitskräfte im Asylpunkt
nicht berücksichtigt. Diesem Mangel sei im Rechtsmittelverfahren
Rechnung zu tragen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
seien die Darlegungen der Beschwerdeführer insgesamt glaubhaft
ausgefallen, auch wenn einzelne Vorbringen unter Umständen nicht zu
überzeugen vermöchten. Die Sichtweise des BFM, wonach eine
tatsächlich verfolgte Person vor der Ausreise Abklärungen bei den
Behörden getätigt hätte, seien in Berücksichtigung der Lage vor Ort
nicht nachvollziehbar. Ferner habe die Befragung des Vaters samt
Rückübersetzung keine zwei Stunden gedauert, was nicht als
hinreichende Entscheidgrundlage zu werten sei. Die vom Bundesamt
gerügte mangelnde Substanziierung der Schilderungen sei auch in
diesem Lichte besehen zu beurteilen. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, durch eine Anwältin in den Besitz der
eingereichten Unterlagen gelangt zu sein. Diese namentlich genannte
Person sei eine unabhängige und mutige Kämpferin für
Menschenrechte in der Türkei. Es wäre für das Bundesamt ohne
Weiteres möglich gewesen, via diese Anwältin die Aussagen des
Beschwerdeführers zu überprüfen. In Anbetracht der geltend gemach-
ten Verfolgung wegen PKK-Aktivitäten wäre das BFM sogar verpflich-
tet gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Diese seien aber
unterblieben, weshalb die Beschwerdeinstanz eine Abklärung vor Ort
zu veranlassen habe. Die bereits eingereichten Befragungsprotokolle
seien geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers zu bestätigen.
Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass es sich bei der - mit
oder ohne Codenamen - bezeichneten Person nicht um den Beschwer-
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D-5373/2006
deführer _______ handle. Im Falle ihrer Rückkehr hätten die
Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen.
Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Der Eingabe lagen Übersetzungen der im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente und ein Referenzschreiben samt
Zustellcouvert bei.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2004 lehnte die Inst-
ruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Beiordnung eines unentgelt-
lichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verlegte
den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet.
B.c Das Bundesamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. Sep-
tember 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Argumente der Be-
schwerdeführer rechtfertigten keine andere als die vorgenommene
Einschätzung des Falles.
B.d Mit Replik vom 29. September 2004 hielten die Beschwerdeführer
an ihren bisherigen Vorbringen fest. Ferner gaben sie beglaubigte Ko-
pien der bereits eingereichten Protokolle aus dem Verfahren gegen
_______ und _______ zu den Akten.
B.e In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2005 schloss
das BFM wiederum auf Abweisung der Beschwerde. Aus den neu ein-
gereichten Dokumenten gehe nicht hervor, dass die betreffende Per-
son im Anschluss behördlich verfolgt worden sei. Auch sei nicht er-
stellt, dass es sich bei der genannten Person überhaupt um den Be-
schwerdeführer handle.
B.f In ihrer Duplik vom 24. Januar 2005 hielten die Beschwerdeführer
fest, die in den eingereichten Dokumenten erwähnten Angeklagten be-
zeichneten den Beschwerdeführer eindeutig als Unterstützer der PKK.
Vor diesem Hintergrund sei die vorinstanzliche Einschätzung der Be-
weismittel nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei _______ aus der Haft
entlassen worden. _______ sei nach wie vor im Gewahrsam der
Behörden.
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B.g Am 14. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt vom 4. Februar 2005 zu den Akten.
B.h Mit Eingaben vom 4. und 24. Oktober 2005 gab der Beschwerde-
führer eine Stellungnahme seiner türkischen Anwältin samt Überset-
zung und Zustellcouvert zu den Akten. Gemäss dieser Stellungnahme
werde er in der Türkei behördlich gesucht. Bei Zweifeln an seinen
Vorbringen seien Abklärungen vor Ort durchzuführen.
C.
Mit Urteilen vom 25. April 2006 wies die ARK die Beschwerden vom
11. August 2004 ab. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lasse den
Schluss zu, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asyl-
entscheid gefällt habe. Die Durchsicht der Akten ergebe, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprüchlich und
realitätsfremd seien und nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten
sowie der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmten. Die Be-
schwerdeführer hätten die Modalitäten der Ausreise weder überein-
stimmend noch plausibel geschildert. Weiter ergäben sich aus den
Aussagen der Beschwerdeführer unauflösliche Widersprüche, was den
Verbleib ihrer Identitätspapiere (Nüfus) betreffe. Aus den Akten sei zu-
dem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während der Dauer
des Asylverfahrens irgendwelche Anstrengungen unternommen hät-
ten, sich in ihrem Heimatland um die Beschaffung von Identitätspapie-
ren zu bemühen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer für ihre Reise in die Schweiz entgegen ihren Aussa-
gen authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet hätten, wel-
che sie bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten. Auch aus
den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und den Einvernah-
meprotokollen von _______ und _______ andererseits ergäben sich
Widersprüche. Überdies sei wenig wahrscheinlich, dass die PKK
einem Nichtmitglied die Funktion eines Gruppenleiters übertrage oder
diese mit der Verwaltung von Geldern oder mit logistischen Aufgaben
betraue. Die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer sei
zudem insofern unglaubhaft, als er sich wiederholt bei Verwandten
aufgehalten habe und ihn die Behörden bei tatsächlicher
Verfolgungsmotivation dort ohne Probleme hätten ausfindig machen
können. Wie bereits ausgeführt, hätten die Beschwerdeführer den
Schweizerischen Asylbehörden weder Identitätspapiere abgegeben,
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D-5373/2006
noch hätten sie sich nachweislich um die Beschaffung solcher Papiere
in ihrem Heimatstaat bemüht. Auch die abgegebene Kopie des
Familienbüchleins - in welchem im Übrigen keines der Kinder
aufgeführt werde - sei nicht geeignet, die Identität der
Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu belegen. Es bestünden somit
berechtigte Zweifel an den von den Beschwerdeführern gemachten
Angaben zu ihrer Identität. Aus diesem Grund könnten sowohl die
beglaubigten Kopien aus dem Prozess gegen _______ und _______
als auch das Referenzschreiben von _______ nicht als taugliche
Beweismittel gelten, die den behaupteten Sachverhalt zu belegen
vermöchten.
D.
D.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 beantragten die Beschwerdeführer
bei der ARK, die Urteile vom 25. April 2006 seien in Revision zu zie-
hen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzu-
stellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustel-
len, dass die Beschwerdeführer den Entscheid über das vorliegende
Revisionsgesuch in der Schweiz abwarten könnten. Die kantonale Be-
hörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrem
Entscheid nicht die Identität des Beschwerdeführers _______, sondern
lediglich den Umstand, wonach es sich bei der in den eingereichten
Beweismitteln erwähnten Person um den Beschwerdeführer handle,
bezweifelt. Aufgrund der Verfügung des Bundesamtes habe der
Beschwerdeführer mithin davon ausgehen dürfen und müssen, dass
seine Identität nicht bezweifelt werde; lediglich die Tatsache, dass er
mit dem in den Beweismitteln genannten _______ identisch sei, habe
das Bundesamt bezweifelt. Im Urteil der ARK vom 25. April 2006 sei
aber an der Identität des Beschwerdeführers als solcher gezweifelt
worden. Dies habe er erst mit Zustellung des Urteils der ARK vom 25.
April 2006 erfahren. Aufgrund der Verfügung des Bundesamtes vom
13. Juli 2004 habe er nicht damit rechnen müssen, dass die von ihm
eingereichten Beweismittel wegen Zweifeln an seiner Identität als
irrelevant bezeichnet werden könnten. Vielmehr hätte er davon
ausgehen können, dass ihm zu einem derart entscheidrelevanten
Vorhalt das rechtliche Gehör gestützt auf Art. 29 - 33 VwVG vorgängig
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gewährt worden wäre. Die Beschwerdeinstanz habe entsprechend
einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst c VvWG gesetzt. Der
Beschwerdeführer habe sich im Übrigen nach Erhalt des ARK-Urteils
in der Türkei über seine aktuelle Gefährdung informieren lassen. Es
sei ihm gelungen, die Anklageschrift vom _______, worin er
namentlich erwähnt werde, zu beschaffen. Auch das ferner beschaffte
Urteil des Präsidiums des 2. Staatssicherheitsgerichts vom _______
habe einen klaren Bezug zum Beschwerdeführer. Die beiden
Beweismittel, welche mit deutschsprachigen Übersetzungen und den
Originalzustellcouverts eingereicht würden, belegten das von Seiten
der Schweizerischen Asylbehörden als unglaubhaft erachtete
staatliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am
Beschwerdeführer. Die Existenz besagter Beweismittel sei dem
Beschwerdeführer bisher nicht bekannt gewesen. Erst durch die
Anfrage eines Rechtsanwalts und einer Rechtsanwältin in der Türkei
nach dem Urteil der ARK vom 25. April 2006 habe er davon Kenntnis
erlangt. Es liege entsprechend auch ein Revisionsgrund gemäss Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor. Im Weiteren habe die ARK als
Beschwerdeinstanz übersehen, dass die im ordentlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel wie namentlich das Urteil des 10.
Strafgerichts Istanbul vom _______ bei fest stehender Identität des
Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung belegen könnten.
Zudem werde gemäss S. 5 des genannten Urteils die Identifizierung
des Beschwerdeführers ermöglicht, da dort nähere Angaben zum
fraglichen _______ gemacht würden (Einwohnerregister des Dorfs
_______; Vorname des Vaters). Diese Angaben würden mit denjenigen
des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Befragung in Basel
übereinstimmen. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdeinstanz
auch einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG
gesetzt. Die Revisionsfristen im Sinne von Art. 66 und 67 seien
eingehalten worden. Selbst bei anderer Auffassung müsse das
Revisionsgesuch in Anbetracht der in EMARK 1995 Nr. 9 festgelegten
Praxis behandelt werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
Anstrengungen unternommen, die im angefochtenen Urteil
geäusserten Zweifel an seiner Identität zu beseitigen. Gelegenheit,
diese Zweifel auszuräumen, hätte ihm indes - wie erwähnt - bereits im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Urteilsfällung geboten werden
müssen. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer
einen ihn respektive _______ betreffenden Nüfus-Registerauszug,
eine schriftliche Auskunft seiner Cousine _______ vom 7. Juni 2006,
einen Familienregisterauszug vom 7. Juni 2006, einen _______
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betreffenden Nüfus-Registerauszug vom 14. Januar 2005, eine Foto
(Beschwerdeführer und _______) samt CD-ROM, einen Ausschnitt
aus der Berner Zeitung vom 7. Juni 2006, Kopien von britischen
Reisedokumenten von _______, die Kopie der Asylverfügung der
britischen Behörden vom _______, _______ betreffend, sowie eine
weitere Verfügung der britischen Behörden vom _______ zu den
Akten. Durch den jetzt erbrachten Beweis der Identität sei die zentrale
Argumentation im angefochtenen Entscheid der ARK hinfällig. Die auf
Revisionsebene neu eingereichten Beweismittel enthielten sodann
zahlreiche weitere Hinweise auf eine drohende Verfolgung des
Beschwerdeführers in der Türkei. Sollte den Beschwerdeführern nicht
bereits gestützt auf die Ausführungen im Revisionsgesuch Asyl erteilt
werden können, seien zwingend Abklärungen vor Ort durchzuführen.
Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung bei
tatsächlich drohender Inhaftierung des Beschwerdeführers gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
D.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 setzte die neu zuständige Inst-
ruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme aus.
D.c Nach Eingang der Akten hiess die ARK das Gesuch um Ausset-
zung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung mit Zwischenverfü-
gung vom 3. Juli 2006 gut. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit
geboten, ihre Revisionsschrift zu präzisieren. Die Beschwerdeführer
wurden ferner aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis-
ten.
D.d Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 präzisierten die Beschwerdeführer
ihre Revisionsschrift.
D.e Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführer
um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Die ARK entsprach
dem Begehren am 20. Juli 2006. Bezüglich des ferner gestellten Ge-
suchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeit-
punkt verwiesen.
D.f Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 räumte die Instrukti-
onsrichterin dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführer Frist zur
Nachreichung einer Kostennote ein.
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D.g Am 4. August 2006 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer
seine Kostennote ein.
D.h Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 hiess die ARK die Revisionsge-
suche vom 23. Juni 2006 gut. Die Beschwerdeführer hätten im ordentli-
chen Verfahren ein Familienbüchlein als Beleg für die Identität einge-
reicht. Bezüglich der Kinder lägen keine Identitätsbelege vor. Die Vor-
instanz habe in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2004 - den Beschwerde-
führer und seine Gattin betreffend - ausgeführt, gemäss den einge-
reichten Kopien der Einvernahmeprotokolle aus der Türkei werde „eine
Person mit dem Namen des Beschwerdeführers“ als Angehöriger der
PKK identifiziert. Aus den Dokumenten gehe nicht hervor, dass es sich
„bei der genannten Person überhaupt um den Beschwerdeführer“
handle. Diese Feststellungen des Bundesamtes würden verschiedene
Interpretationen zulassen. So sei denkbar, dass die Vorinstanz davon
ausgegangen sei, die in den Protokollen aufgeführte Person trage le-
diglich dieselben Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers, sei
aber nicht mit ihm identisch. Nahe liegender sei die Vermutung, das
Bundesamt habe durch die gewählten Formulierungen gewisse Zweifel
an der Identität des Beschwerdeführers ausdrücken wollen. Diese
Zweifel des Bundesamtes seien indes offenbar nicht besonders ge-
wichtig gewesen, da es dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung nicht - wie in anderen Entscheiden standardmässig moniert
- angelastet habe, in Verletzung der Mitwirkungspflicht seine Identität
nicht offen zu legen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). Insbesondere sei nicht
explizit geltend gemacht worden, die Beweismittel bezögen sich gar
nicht auf die Person des Beschwerdeführers. Vielmehr habe das Bun-
desamt dargelegt, es handle sich um blosse Kopien, denen im Ver-
gleich zu Originaldokumenten ohnehin ein geringerer Beweiswert zu-
komme. Schliesslich habe die Vorinstanz erwogen, dass die Dokumen-
te auch bei angenommener Authentizität in Anbetracht der Aktenlage
nicht geeignet wären, die „obigen Erwägungen des Bundesamtes“ um-
zustossen. Soweit auch damit gewisse Zweifel an der Identität des Be-
schwerdeführers hätten angedeutet werden sollen, erschienen diese
indes als wiederum nicht explizit formuliert. Besagte Konklusion drücke
aber mutmasslich eher aus, dass in Anbetracht der vom Bundesamt
ausführlich aufgelisteten Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers beziehungsweise mangels Substanziierung der Vor-
bringen gemäss Auffassung der Vorinstanz ohnehin keine beweistaug-
lichen Dokumente vorlägen. Damit wäre zwar ein klassischer argu-
mentativer Zirkelschluss gemacht worden; eine klare Erwägung, wo-
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nach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe respektive
mit derjenigen der in den Beweismitteln erwähnten Person gleichen
Namens nicht übereinstimme, sei aber seitens der Vorinstanz auch in
diesem Lichte besehen nicht formuliert worden. Demzufolge habe der
Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Ablehnung seines Gesuchs
im Beschwerdeverfahren keinen besonderen Anlass gehabt, vor allem
hinsichtlich seiner Identität schlüssige Belege einzureichen. Vielmehr
habe er in Anbetracht der zentralen Argumente des Bundesamtes
naheliegenderweise versucht, der ihm explizit vorgehaltenen
mangelnden Substanziierung seiner Asylgründe und dem mangelnden
Beweiswert der Dokumente durch Nachreichung von beglaubigten
Kopien im Zusammenhang mit seinen Vorbringen entgegenzuwirken.
Wegen dieser beglaubigten Belege habe die Beschwerdeinstanz im
Übrigen einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt. Die Vorinstanz
habe daraufhin am 13. Dezember 2004 eine amtsinterne
Dokumentenanalyse veranlasst. Bezüglich der eingereichten
Dokumente sei dabei festgehalten worden, es lägen keine objektiven
Fälschungsmerkmale vor. In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2005
habe das Bundesamt in der Folge erneut dargelegt, die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund
mangelnder Substanz und fehlender Plausibilität für unglaubhaft
erachtet werden. Zudem gehe nicht hervor, ob es sich bei der in den
nunmehr beglaubigten Exemplaren erwähnten Person überhaupt um
den Beschwerdeführer handle. Damit sei im Wesentlichen die oben
stehend skizzierte Argumentation im angefochtenen Entscheid
wiederholt worden. Die Dokumentenanalyse sei in der Vernehmlas-
sung vom Bundesamt nicht erwähnt und mit dem Vermerk A
(überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung)
paginiert worden. Am 7. Januar 2005 habe die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die erwähnte
Vernehmlassung vom 5. Januar 2005 übermittelt und ein Replikrecht
eingeräumt. Die Dokumentenanalyse der Vorinstanz, von welcher der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine Kenntnis habe haben
können, sei ihm nicht offen gelegt worden. Vielmehr sei im schliesslich
am 25. April 2006 ergangenen Urteil unter anderem und im
ordentlichen Verfahren erstmals festgehalten worden, es sei davon
auszugehen, die Beschwerdeführer verfügten über authentische
Reisepapiere, welche sie in Verletzung der Mitwirkungspflicht den
Behörden nicht ausgehändigt hätten. Da die abgegebene Kopie des
Familienbüchleins nicht geeignet sei, die Identität der
Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu belegen, müssten sämtliche
Seite 11
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eingereichten Beweismittel für beweisuntauglich erachtet werden.
Demzufolge sei von einer Gehörsverletzung durch die Beschwer-
deinstanz auszugehen, da dem Beschwerdeführer die erst von der
Beschwerdeinstanz explizit vertretene Auffassung, er habe in
Verletzung der Mitwirkungspflicht seine Identität nicht schlüssig belegt,
vorgängig (und aus Gründen der Verfahrenstransparenz zusammen
mit dem Ergebnis der internen Dokumentenanalyse) hätte
kommuniziert werden müssen.
Entsprechend kam die ARK zum Schluss, dass die Beschwerdeinstanz
mit ihrem Urteil vom 25. April 2006 den in Art. 29-33 VwVG
festgeschriebenen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und
dadurch einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG
gesetzt habe. Überdies seien die vom Beschwerdeführer auf
Revisionsebene eingereichten zusätzlichen Belege für seine Identität
fristgemäss beschafft worden, da er erst nach Erhalt des Be-
schwerdeurteils gehalten gewesen sei, die erstmals explizit erwähnten
Zweifel an seiner Identität auszuräumen. Da besagte Beweismittel in
Anbetracht des (damals) geltenden Asylrechts zudem als erheblich im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst a VwVG erschienen, liege ferner ein
Revisionstatbestand gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, und zwar
auch hinsichtlich der volljährigen Kinder der Beschwerdeführer, deren
Asylgesuche mit separaten Verfügungen entschieden worden seien.
Ob im Weiteren auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b
VwVG zu bejahen wäre, erscheine entgegen den diesbezüglichen
Revisionsvorbringen als zweifelhaft. Nachdem aber die vorstehend
erwähnten Revisionsgründe als gegeben erachtet würden, erübrige
sich eine abschliessende Prüfung dieser Frage ebenso wie Erörte-
rungen dazu, ob die im Revisionsverfahren ferner eingereichten
Gerichtsunterlagen rechtzeitig im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG
beschafft worden seien.
E.
E.a Im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens
beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006
erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hätten
ihre Identität nach wie vor nicht rechtsgenüglich offengelegt. Überdies
betreffe der eingereichte Familienregisterauszug nicht die Familie des
Beschwerdeführers, sondern eine angebliche Cousine aus England.
Seite 12
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E.b In Wahrnehmung des eingeräumten Replikrechts machte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember
2006 geltend, entgegen der Behauptung der Vorinstanz befinde sich
bei den Akten nicht nur ein die Cousine betreffender Familienregister-
auszug, sondern auch ein solcher betreffend den Beschwerdeführer
_______. Aus den genannten Auszügen ergebe sich die gemeinsame
Abstammung der genannten Personen. Die Cousine habe im Übrigen
mit einer ebenfalls eingereichten Bestätigung die erwähnte
Verwandtschaft bezeugt. Die Identität des Beschwerdeführers sei
dadurch hinreichend belegt. Sollten dennoch Zweifel bestehen, sei
allenfalls eine DNA-Analyse durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die
Verwaltungsbeschwerde dem Grundsatz nach reformatorisch
ausgestaltet. Die Rechtsmittelinstanz darf gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG nur ausnahmsweise kassatorisch entscheiden und die Sache
an die Vorinstanz zurückweisen. In diesem Fall sind die Erwägungen –
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soweit das Dispositiv darauf verweist – für die angewiesene Behörde
verbindlich. Einen Rückweisungsentscheid kann die
Rechtsmittelinstanz vor allem dann fällen, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Auch wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis
zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, soll die mit den
örtlichen Verhältnissen besser vertraute Behörde über die
Angelegenheit neu entscheiden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz 694; VPB 69.50; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er
bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz
Untersuchungsgrundsatz in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn
auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlun-
gen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die volljährigen Töchter _______ und _______ sowie der mittlerweile
ebenfalls volljährige Sohn _______ begründeten die ihnen drohende
Verfolgung weitgehend mit derjenigen ihres Vaters _______. Aufgrund
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des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges rechtfertigt
es sich deshalb die vorliegenden Verfahren zu vereinigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
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hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S.
43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den
genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die
Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz ging in den angefochtenen Entscheiden von der
Unglaubhaftigkeit sämtlicher zentraler Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer aus. Zu den damals in Kopie eingereichten Gerichtsdokumenten
führte die Vorinstanz aus, es handle sich um blosse Kopien, denen im
Vergleich zu Originaldokumenten ein geringerer Beweiswert zukomme.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Originaldokumente
wurde verzichtet. Es trifft zu, dass sich in den Akten Anhaltspunkte für
die Unglaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe finden. So sind die
Schilderungen der Beschwerdeführer zum Teil kaum mit Realkennzei-
chen versehen, und gewisse Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in
den Aussagen wurden in den bisherigen Entscheiden zu Recht hervor-
gehoben. Der Eindruck einer konstruierten angeblichen Verfolgungssi-
tuation ist demzufolge nicht a priori abwegig. An dieser Stelle ist
jedoch auch zu bemerken, dass das vorinstanzliche Verfahren in zwei
Wochen abgeschlossen war und die Anhörung des Beschwerdeführers
zu den Asylgründen inklusive Rückübersetzung nur zwei Stunden
gedauert hat.
5.2 Im Rahmen des Beschwerde- beziehungsweise
Revisionsverfahrens haben die Beschwerdeführer zahlreiche
Beweismittel im Original beigebracht. Das Bundesamt hat die neuen
Beweismittel im Vernehmlassungsverfahren teilweise einer
Dokumentenanalyse unterzogen und dabei keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale festgestellt. Es handelt sich dabei um verschiedene
Gerichtsdokumente, die konkrete Hinweise auf ein politisches
Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf
Unterstützung der PKK enthalten. Sollten sich diese Beweismittel
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tatsächlich als echt und sich auf den Beschwerdeführer beziehend
erweisen, wäre selbst vor dem Hintergrund der oben angeführten
Zweifel die Frage des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten
Verfolgungssituation neu zu beurteilen.
5.3 Im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte das Bundesamt gewisse
Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers, ohne jedoch explizit
auszuführen, die in Kopie eingereichten Beweismittel bezögen sich
nicht auf den Beschwerdeführer. In einer ersten Vernehmlassung
verwies die Vorinstanz auf Unstimmigkeiten im Sachvortrag und stellte
sich auf den Standpunkt, weitere Abklärungen seien nicht nötig. Im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgrund der neu
eingereichten Beweismittel im Original führte die Vorinstanz aus, die
Beweismittel würden ein gegen den Beschwerdefürher eingeleitetes
Verfahren nicht beweisen und es sei auch nicht bewiesen, dass es
sich bei der in den Dokumenten erwähnten Person überhaupt um den
Beschwerdeführer handle. Schliesslich führte das BFM im – nach
Revisionsgutheissung – wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren
aus, die Beschwerdeführer hätten bis anhin keine Identitätskarten oder
Reisepässe eingereicht, weshalb ihre Identität nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen sei. Auf eine Stellungnahme zu den eingereichten
Dokumenten der türkischen Strafverfolgungsbehörden und dem
Schreiben der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers wurde
verzichtet.
5.4 Diese Argumentation des BFM vermag jedoch nicht zu
überzeugen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt das
Beweismass der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG auch in
Bezug auf die geltend gemachte Identität. Daran vermag auch die
grundsätzliche Pflicht zur Einreichung von Identitätspapieren gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG nichts zu ändern. In Bezug auf die Identität
wurden aber zahlreiche Beweismittel, unter anderem auch eine
Zeugenaussage, vorgelegt, mit denen sich die Vorinstanz in ihrer
Schlussfolgerung allein mit dem Verweis auf das Fehlen von
rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu wenig auseinandergesetzt
hat. Aus den Akten ergeben sich sodann kaum Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführer falsche Angaben zur Identität gemacht haben
könnten. Hier wären einzig die unstimmigen Aussagen zum Verbleib
der Identitätskarten zu nennen, die aber unter den gegebenen
Umständen wenig ins Gewicht fallen. Die Beschwerdeführer haben
ausserdem eine DNA-Analyse als Beweismittel anerboten. Unter den
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gegebenen Umständen ohne weitere Abklärungen auf
Unglaubhaftigkeit der Identitätsangaben zu schliessen, lässt sich nicht
rechtfertigen. In dieser Hinsicht ist vorliegend nicht von einem
genügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Sollte sich die Identität
der Beschwerdeführer durch weitere Abklärungen beziehungsweise
durch ein umfassendes Beweisverfahren bestätigen, ist sodann die
asylrechtliche Relevanz der eingereichten Gerichtsdokumente
eingehend zu prüfen beziehungsweise wären auch diesbezüglich
weitere Abklärungen im Heimatstaat durchzuführen.
5.5 Zumindest aus heutiger Sicht ist demnach nicht von einem
genügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Spätestens aufgrund
der nachgereichten Beweisunterlagen drängen sich im Sinne des
Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen von Amtes wegen
auf. Insbesondere ist im Heimatstaat abzuklären, ob der
Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht hat beziehungsweise
ob er aufgrund seiner politischen Tätigkeit eine Strafverfolgung zu
gewärtigen hätte. Solche Abklärungen im Heimatstaat sind
idealerweise von der Vorinstanz durchzuführen, die über Kontakte vor
Ort verfügt. Auch ziehen solche Abklärungen ein umfassendes
Beweisverfahren nach sich, weshalb sich insgesamt aus
prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz
aufdrängt.
6.
Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundeverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt aktuell
nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Aufgrund der
Akten ist nicht hinreichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise
an die begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen
oder nicht. Demzufolge ist die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwer-
deführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der
Vorinstanz für alle Verfahren zu entrichtende Parteientschädigung von
Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 2'600.-- (inkl. allfällige Spesen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für die Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschrei-
ben)
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nrn.
N _______, N _______, N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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