Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5371/2010
law/auj
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Äthiopien,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N[…].
D5371/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie
der Oromo aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in
Addis Abeba – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
zusammen mit ihrem Ehemann am 20. September 2006 und reiste mit
einem Auto nach Djibouti. Dort seien sie wegen illegaler Einreise
während sieben Monaten inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus
der Haft seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land
gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz
gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007
erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die
Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu
den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007
hörte das Amt die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann getrennt zu
den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das
Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu.
Am 12. Januar 2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom
BFM ergänzend angehört.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe wegen der Mitgliedschaft ihres
Ehemannes in der ONEG (amharisches Kürzel für „Oromo Liberation
Front“ [OLF]) viele Probleme gekriegt. Fünf Tage nach dessen
Verhaftung am 14. März 2006 seien zwei Männer abends zu ihr nach
Hause gekommen und hätten sich nach angeblich von ihrem Ehemann
im Haus versteckten Dokumenten erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, sie
wisse nichts von solchen Dokumenten. Nach einer Hausdurchsuchung
seien sie gegangen; einer der Männer sei jedoch eine Stunde später
zurückgekommen und […]. Am 8. Juli 2007 sei er aus der Haft entlassen
worden; am späten Abend desselben Tages hätten vier Militärangehörige
an das Tor vor dem Haus geklopft und dieses aufgebrochen, als sie nicht
geöffnet habe. Das Tor sei auf sie gefallen, sie habe geschrien, sei
gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Am folgenden Tag sei sie
im Spital aufgewacht. Ihr ungeborenes Kind, mit dem sie fünf Monate
schwanger gewesen sei, habe sie verloren. Nach einer Operation an der
Gebärmutter und einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie bei ihren
Eltern gewohnt, bis sie am 18. September 2006 zu ihrem Mann nach
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W._______ (Provinz Y._______) gegangen sei und mit diesem zwei Tage
später Äthiopien verlassen habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann Kopien eines vom „[…]“ am […] ausgestellten
Dokumentes sowie einer Parteibestätigung der OLF vom […] betreffend
den Ehemann ein.
C.
Am […] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, B._______.
D.
D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis
Abeba um zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft
in Addis Abeba dem BFM einen vom 17. Mai 2010 datierten Bericht des
von ihr mit den Abklärungen betrauten äthiopischen Rechtsanwaltes.
D.c Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am
1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung,
wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Bei der auf
dem eingereichten Dokument vermerkten Aktennummer handle es sich
um ein gemeinrechtliches Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der
Vertrauensperson vom 17. Mai 2010 "a civil, not a criminal, case"), in
welches die Personen C._______ und D._______ involviert gewesen
seien. Der Gerichtsfall sei im Weiteren entschieden und abgeschlossen.
D.d In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an der Echtheit des Dokumentes
fest. Sie führten aus, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer
Botschaft zu einem andern Ergebnis gelangen könne. Sodann machten
sie für den Fall, dass die Botschaft mit den äthiopischen Behörden
Kontakt aufgenommen haben sollte, eine erhöhte Gefährdung geltend.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 – eröffnet am 14. Juni 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte das Amt die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von
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Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 5. August
2010 zu verlassen.
F.
Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 ersuchte die
mittlerweile mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das
BFM um Akteneinsicht, welche dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2010
gewährte.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren der
Beschwerdeführerin sei von demjenigen ihres Ehemannes zu trennen,
die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdeführerin nach Art. 51 AsylG
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes
einzubeziehen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
sie beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in
der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu stellen.
H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, das
vorliegende Verfahren werde antragsgemäss vom Beschwerdeverfahren
des Ehemannes (D5081/2010) getrennt geführt, mit diesem jedoch
koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
hiess der Instruktionsrichter gut, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete er, und das Gesuch um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies er ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
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der Beschwerdeführerin am 26. August 2010 zur Kenntnisnahme ohne
Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, Abklärungen der Schweizer
Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das eingereichte
Gerichtsdokument gefälscht sei. Die auf dem Dokument angebrachte
Aktennummer beziehe sich auf einen zivilrechtlichen Streit zwischen zwei
anderen Personen, der zudem abgeschlossen sei. Mit der anlässlich des
rechtlichen Gehörs abgegebenen Gegenbehauptung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin, das Dokument sei echt, löse er die Unstimmigkeiten
nicht auf. Zumal das eingereichte Dokument gefälscht sei, seien seine
Darstellung und diejenige seiner Ehefrau nicht glaubhaft. Vor diesem
Hintergrund erstaune nicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes „mit zahlreichen Unstimmigkeiten bespickt“ seien
(Erwägung 1, Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe sodann zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, er
sei am 14. März 2006 (gemäss äthiopischem Kalender am 5. Megabit
1998) von vier Personen festgenommen worden, wogegen er an der
Anhörung gesagt habe, er sei am 5. April 2006 beziehungsweise am
25. Megabit 1998 von vier bis fünf Personen festgenommen worden. An
der BzP habe er erklärt, er habe die viermonatige Haft mit zwei andern
Personen in einer Zelle verbracht, während er an der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, in einem Raum seien 300 bis 400 Häftlinge
festgehalten worden. Während er an der BzP angegeben habe, er sei
ausser der vorgebrachten Festnahme und anschliessenden Inhaftierung
nie festgenommen worden, habe er an der Anhörung geltend gemacht,
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von 1999 bis 2006 jeden Monat mindestens einmal festgenommen
worden zu sein. Gemäss seinen Schilderungen an der BzP habe man ihn
nach der Festnahme auf die Polizeizentrale gebracht; auf die
diesbezügliche Nachfrage an der Anhörung habe er erklärt, es habe sich
nicht um einen Polizeiposten gehandelt, sondern um ein Gefängnis. Die
Beschwerdeführerin habe an der BzP zunächst geschildert, sie sei am
Tag der Festnahme ihres Ehemannes von den Militärangehörigen
geschlagen worden und anschliessend drei Tage im Spital gewesen; im
späteren Verlauf der BzP habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben,
Militärangehörige seien fünf Tage nach der Festnahme ihres Mannes
erneut nach Hause gekommen, wobei sie […]. Überdies habe sie an der
BzP die Frage verneint, ob sie "neben den vorgebrachten
Verfolgungsmassnahmen noch weitere habe" (Erwägung 3, Seite 4 der
angefochtenen Verfügung), um dann an der Anhörung vorzubringen, das
Militär sei nach der vorgebrachten Festnahme ihres Mannes sehr oft nach
Hause gekommen. Dieser habe ausgesagt, seine Frau habe ihn im
Gefängnis besucht, dazu aber keine konkreten Angaben machen können.
Die widersprüchliche und unsubstanziierte Darstellung der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bestätige die bestehende
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran vermöge die eingereichte
Parteibestätigung der OLF nichts zu ändern, zumal deren Authentizität –
insbesondere im Licht der unstimmigen Angaben der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes – grundsätzlich offenbleiben müsse.
4.2. In der Beschwerde wird zur Argumentation hinsichtlich der
Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu den
eingereichten Beweismitteln zunächst auf die Beschwerde im Verfahren
D5081/2010 des Ehemannes verwiesen. Bezüglich der Vorbringen der
Beschwerdeführerin selbst wird gerügt, die Sachverhaltsdarstellung des
BFM sei insbesondere hinsichtlich des chronologischen Ablaufes falsch.
Die Beschwerdeführerin habe an keiner Stelle gesagt, sie sei am Tag der
Festnahme ihres Mannes von den Militärangehörigen geschlagen worden
und anschliessend drei Tage im Spital gewesen. Aus ihren Aussagen
sowohl an der BzP als auch an der Anhörung gehe hervor, dass sie fünf
Tage nach der Festnahme des Ehemannes (Mitte März) zuhause […]
worden sei. Am Tag der Entlassung des Ehemannes am 8. Juli 2006 –
chronologisch also nach […] – hätten Militärangehörige bei ihr zu Hause
das Eingangstor aufgebrochen, wobei sie zu Boden gefallen und
bewusstlos geworden sei, in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren
sowie 25 Tage im Spital verbracht habe. Dieser Spitalaufenthalt, während
dem sie auch an der Gebärmutter operiert worden sei, sei der einzige
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Seite 8
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinerlei
widersprüchliche Aussagen gemacht; die Darstellung der Vorinstanz
beruhe vielmehr auf einem unsorgfältigen Aktenstudium. Dass die
Beschwerdeführerin an der BzP die Existenz weiterer
Verfolgungsmassnahmen verneint habe, an der Anhörung hingegen
gesagt habe, das Militär sei nach der Festnahme ihres Mannes sehr oft
nach Hause gekommen, sei nicht ein Widerspruch, sondern ein
Missverständnis. Die Angaben der Beschwerdeführerin an der Anhörung,
das Militär sei sehr oft beziehungsweise sehr unregelmässig – manchmal
jeden Tag, oder auch nach einer Woche – zu ihr nach Hause gekommen,
würden sich nicht auf den Zeitraum der Inhaftierung des Ehemannes vom
14. März bis 8. Juli 2006 beziehen, sondern auf die Zeit zuvor, als dieser
immer wieder für kurze Zeit festgenommen worden sei. Zudem treffe das
Zitat des BFM, die Beschwerdeführerin habe gesagt, „das Militär sei nach
der vorgebrachten Festnahme ihres Mannes sehr oft nach Hause
gekommen“, nicht zu. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche auch nicht,
dass sie das mehrmalige Nachfragen nach ihrem Ehemann an der BzP
auf die Frage nach anderen Gründen nicht erwähnt habe. Dies seien
nicht an sich ihre Fluchtgründe gewesen. Anlässlich dieser Vorfälle sei ihr
– anders als bei […] im März 2006 – auch nichts angetan worden. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass die BzP primär bezwecke, die Angaben zur
Person, den Angehörigen und zum Fluchtweg aufzunehmen, und die
Fluchtgründe nur summarisch abgeklärt würden. Die Beschwerdeführerin
habe durchwegs plausible und konsistente Angaben gemacht, welche
auch mit den Vorbringen ihres Ehemannes übereinstimmten. Die
Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhaltbare Argumente oder
Behauptungen. Schliesslich wäre das BFM gehalten gewesen, zwei
separate Verfügungen zu erstellen, habe die Beschwerdeführerin doch an
der Anhörung erklärt, […].
Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe sich mit der
asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Der Unterstützung der
OLF verdächtigte Personen würden in Äthiopien ohne Anklage inhaftiert,
gefoltert, vergewaltigt und geschlagen. Familienangehörige würden aus
dem alleinigen Grund misshandelt, dass sie mit einer verdächtigen
Person verwandt seien. Aufgrund ihres Ehemannes, welcher in Äthiopien
aktiv für die OLF tätig gewesen sei, müsse die Beschwerdeführerin bei
einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland mit einer Reflexverfolgung und
damit mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Ausserdem
gehöre sie selbst auch der Ethnie der Oromo an, welche in Äthiopien oft
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schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unter dem Verdacht
stünden, die OLF zu unterstützen. Die drohende Verfolgung sei politisch
sowie ethnisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführerin konkret an
Leib und Leben; es existiere für sie auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative.
5.
5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände
abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss
Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und
unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f.)
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht heisst mit Urteil D5081/2010
heutigen Datums die Beschwerde des Ehemannes der
Beschwerdeführerin gut und hebt die vorinstanzliche Verfügung vom
10. Juni 2010 den Ehemann und das Kind der Beschwerdeführerin
betreffend auf, da das BFM unter anderem den Anspruch des
Ehemannes auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG und
Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
verletzt und den Sachverhalt bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen –
insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der
OLF und seiner Aktivitäten für diese Organisation sowie der darauf
beruhenden Inhaftierung und Folter – teils unrichtig, teils unvollständig
erhoben hat. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
geltend macht, sie sei aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes für die
OLF Opfer […] von Reflexverfolgung geworden und müsse im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien wiederum mit Reflexverfolgung
beziehungsweise mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, ist
festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht ohne Weiteres von der Hand
zu weisen ist, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der
Ehemann wegen Aktivitäten für die OLF inhaftiert war.
5.3. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch in Bezug auf die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als hinreichend
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Seite 10
erstellt gelten kann, geht überdies auch aus der angefochtenen
Verfügung selbst hervor, in welcher der Sachverhalt offensichtlich nicht
korrekt erfasst wurde. Die sehr knappe Sachverhaltsdarstellung durch
das BFM (vgl. Ziff. 1, Seite 2 sowie Erwägung I, Seite 3 oben) –
Festnahme des Ehemannes im Frühling 2006 und viermonatige
Inhaftierung, Schlagen der Beschwerdeführerin am Tag der Freilassung
ihres Ehemannes und anschliessender Spitalaufenthalt, […] der
Beschwerdeführerin fünf Tage nach der Festnahme des
Beschwerdeführers – zeigt, dass das BFM die geltend gemachten
Ereignisse chronologisch nicht richtig eingeordnet sowie teilweise falsch
dargestellt und der falschen Person zugeordnet hat. Wie in der
Beschwerde zutreffend festgehalten wird, fand […] gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführerin zeitlich vier Monate vor den
Ereignissen statt, die zu ihrem Spitalaufenthalt geführt haben. Zudem war
es der Ehemann der Beschwerdeführerin – und nicht diese selbst – der
zu Protokoll gegeben hat, seine Frau sei geschlagen worden (allenfalls
auch gestossen, "é stata picchiata", vgl. act. A2/11 S. 3 und 6). In
Erwägung I Ziff. 2 (auf Seite 3 der Verfügung) hält das BFM fest, die
Beschwerdeführerin habe an der BzP zu Protokoll gegeben, am Tag der
Festnahme ihres Mannes hätten Militärangehörige sie geschlagen, und
anschliessend habe sie drei Tage im Spital verbracht. Diese Darstellung
der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist in
mehrfacher Hinsicht aktenwidrig. Zum einen ist den
Befragungsprotokollen keine Aussage der Beschwerdeführerin zu
entnehmen, wonach sie am Tag der Festnahme ihres Mannes
geschlagen (oder gestossen) worden sei und anschliessend drei Tage im
Spital verbracht habe. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht
wird, hat die Beschwerdeführerin vielmehr konsistent ausgesagt, sie sei
fünf Tage nach der Festnahme des Ehemannes (Mitte März) zuhause
[…]. Am Tag der Entlassung des Ehemannes am 8. Juli 2006 –
chronologisch also nach […] – hätten Militärangehörige bei ihr zu Hause
das Eingangstor aufgebrochen, wobei sie zu Boden gefallen und
bewusstlos geworden sei, in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren
sowie 25 Tage im Spital verbracht habe (vgl. act. A1/9 S. 5 f.; A16/13 S. 6
und 9 f.). Zum anderen war es, wie bereits erwähnt, der Ehemann der
Beschwerdeführerin, welcher aussagte, sie sei geschlagen (oder
gestossen) worden – allerdings nicht am Tag seiner Festnahme (im März
2006), wie das BFM in der Verfügung irrtümlicherweise schreibt, sondern
am 8. Juli 2006, am Tag der Haftentlassung. Aus der offensichtlich
falschen und aktenwidrigen Wiedergabe der Vorbringen der
Beschwerdeführerin durch das BFM – Schläge am Tag der Festnahme
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Seite 11
des Ehemannes und anschliessender dreitägiger Spitalaufenthalt – leitet
das Amt dann einen Widerspruch zu ihrer aktenkundigen Aussage ab, sie
sei fünf Tage nach der Festnahme ihres Mannes […]. Einen weiteren
Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin erblickt das BFM
darin, dass diese an der BzP weitere Verfolgungsmassnahmen verneint
habe, an der Anhörung dann aber vorgebracht habe, "das Militär sei nach
der vorgebrachten Festnahme ihres Mannes sehr oft nach Hause
gekommen" (vgl. Erwägung I Ziff. 2 Seite 4). Ob sich die Aussage der
Beschwerdeführerin, Militärangehörige seien immer wieder zu ihr nach
Hause gekommen, als ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, auf den
viermonatigen Gefängnisaufenthalt des Ehemannes vom März bis Juli
2006 bezieht, wie das BFM in der Verfügung schreibt, oder auf die
früheren kurzzeitigen Festnahmen, wie in der Beschwerde geltend
gemacht wird, lässt sich aufgrund der Anhörungsprotokolle nicht
eindeutig eruieren. Jedenfalls vermag die Darstellung der Gründe in der
Beschwerde, weshalb die Beschwerdeführerin diese Besuche nicht
bereits in der BzP erwähnt hat (vgl. E. 4.2 hiervor), zu überzeugen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM in den acht Zeilen, in
denen es sich in der angefochtenen Verfügung überhaupt zur
Beschwerdeführerin äussert (vgl. Erwägung I Ziff. 2 Seite 4), deren
Vorbingen einerseits unrichtig wiedergibt und andererseits ungenügend
würdigt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt teilweise unrichtig und unvollständig erhoben und die
Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG unrichtig angewandt hat. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur richtigen
und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr
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Seite 12
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 700.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: