Abtei lung IV
D-537/2008
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____ dessen Ehefrau B.____und deren Kind C.____,
Iran, D._____
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-537/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführer - iranische Staatsangehörige aus Teheran
- am 3. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2007 und
der direkten Bundesanhörung vom 9. und 14. Januar 2008 unter ande-
rem angaben, nach Aufenthalt von 1987 bis 1997 und Studiumab-
schluss als Mechanikingenieur in England sei der Beschwerdeführer in
den Iran zurückgekehrt und dort bis 2005 für verschiedene Firmen tä-
tig gewesen, zuletzt von 1999 bis April/Mai 2005 als Manager in einer
Firma, für die er Flugzeugteile aus dem Ausland eingekauft habe,
dass er, nachdem er habe erfahren müssen, dass in der Firma Flug-
zeuge zu militärischen Zwecken umgebaut würden und er bei der Pla-
nung und Umsetzung hätte mitwirken sollen, die Arbeitsstelle gekün-
digt habe,
dass er in der Folge hauptsächlich für die Importfirma seines Bruders
(..) tätig gewesen sei und sich der Aufforderung der Regierung, wieder
für die vorherige Firma zu arbeiten und das begonnene Projekt
abzuschliessen, widersetzt habe,
dass er und seine Familie in der Folge regelmässig bedroht worden
seien, wobei die Beschwerdeführerin nach erlittenen Schlägen auf
offener Strasse im August/September 2006 gar ihr ungeborenes Kind
verloren habe,
dass die Beschwerdeführer wegen der bedrohlichen Situation Ende
Dezember 2006 ihren Heimatstaat verlassen hätten und nach einem
kurzzeitigen legalen Aufenthalt in der Schweiz anfangs Januar 2007
mit einem Schengenvisum und einem Visum für Grossbritannien über
Deutschland nach England gereist seien, wo sie sich bis Mai 2007
legal aufgehalten hätten,
dass sie auf Anraten des Bruders des Beschwerdeführers Mitte Mai
2007 freiwillig in den Iran zurückgekehrt seien, indessen erneut
bedroht worden seien, nachdem der Beschwerdeführer eine
Zusammenarbeit mit der Regierung im Zusammenhang mit
militärischen Projekten erneut abgelehnt gehabt habe,
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dass der Beschwerdeführer deshalb von seinem Bruder den Auftrag
zum Einkauf eines chemischen Produktes in Europa übernommen und
zu diesem Zweck für sich und seine Familie auf der deutschen
Botschaft in Teheran ein Schengenvisum und im Weiteren gleichzeitig
ein Touristenvisum für die Schweiz beantragt habe,
dass die Beschwerdeführer am 23. August 2007 in die Schweiz
gelangt seien, wo sie sich seither ohne Unterbruch aufgehalten hätten,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend machte, schon seit
der Kindheit wegen ihrem als regimekritisch bekanten Vater Schwie-
rigkeiten mit der Regierung zu haben,
dass die Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Identität ihre Reise-
pässe, Identitätskarten und einen Eheschein und zur Stützung ihrer
Vorbringen weitere Dokumente (Unterlagen über Bestellungen in
Europa beziehungsweise in der Schweiz von Maschinenteilen)
einreichten,
dass nach den Einträgen in den Reisepässen die Beschwerdeführer
über Visa für England, gültig vom 10. Dezember 2006 bis zum 10. Juni
2007 beziehungsweise vom 11. Dezember 2006 bis 11. Juni 2007 für
die Aufenthaltsdauer von hundertachtzig Tagen und über Schengenvi-
sa vom 5. Januar 2007 bis zum 4. April 2007 für die Aufenthaltsdauer
von einundreissig Tagen und vom 23. August 2007 bis zum 22. Februar
2008 für die Aufenthaltsdauer von neunzig Tagen verfügten bezie-
hungsweise verfügen,
dass sie auch im Besitz von Schweizer Visa benutzbar vom 12.
Dezember 2006 bis zum 11. März 2007 und vom 29. Juli 2007 bis zum
28. Januar 2008 für die Aufenthaltsdauer von jeweils dreissig Tagen
waren,
dass das BFM mit Entscheid vom 23. Januar 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und
deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, die
Beschwerdeführer hätten die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen,
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
29. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen
können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um
Schutz nachsuchen können,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt
sind,
dass aufgrund der entsprechenden Einträge in den Reisepässen zwei-
felsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführer über ein vom 23. August
2007 bis am 22. Februar 2008 benutzbares Schengenvisum über die
Aufenthaltsdauer von neunzig Tagen, ausgestellt von der deutschen
Botschaft in Tehran, verfügen, welches, da die Beschwerdeführer die-
ses bisher nicht benutzt haben, noch vollumfänglich gültig ist,
dass die Beschwerdeführer nämlich am 23. August 2007 mit einem da-
mals gültigen Schweizer Visum mit mehrfacher Einreisemöglichkeit für
eine Gesamtaufenhaltsdauer von dreissig Tagen zwischen dem 29. Juli
2007 und dem 28. Januar 2008 in die Schweiz einreisten und sich bis
zu ihrer Asylgesuchseinreichung am 3. Dezember 2007 ununterbro-
chen - indessen nach Ablauf des Visums seit dem 23. September 2007
illegal - in der Schweiz aufhielten,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerde-
führer nicht in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat um
Schutz nachsuchen könnten,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welche die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
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dass zunächst die vorinstanzliche Festellung zu bestätigen ist, dass in
Deutschland oder allenfalls einem anderen Schengen-Staat effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht
und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur feststellte, es
ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine offensichtlich be-
stehende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, sondern - an
sich überflüssigerweise - darüber hinaus ausführte, aus welchen Grün-
den die Vorbringen der Beschwerdeführer als offensichtlich haltlos zu
erachten seien,
dass nämlich - entgegen der in der Beschwerdeschrift (Ziff. 3) vertrete-
nen Auffassung - bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbe-
standes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unter-
schied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von
verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise
auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Weg-
weisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchen-
de Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage liegt, was der Vorinstanz aufgrund der
mangelnden Asylrelevanz und der dargelegten massiven Zweifel an
den Vorbringen der Beschwerdeführer ohne weiteres gelungen ist,
dass hinsichtlich der Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
schwerdeführer bei den Befragungen nicht alle Asylgründe hätten vor-
bringen können, da der aus Afghanistan stammende Dolmetscher nur
ein schlecht verständliches Farsi gesprochen habe und nicht korrekt
übersetzt hätte, darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragungen keine Verständigungsschwierigkeiten ange-
zeigt haben (vgl. A1, S. 2; A2, S. 2; A12, S. 3; A18, S. 22) und auf ent-
sprechende Fragen bestätigten, alle Asylgründe genannt zu haben
(vgl. A1, S. 10, A2, S. 9),
dass aufgrund der Tatsache, dass auf Seite 11 von A2, S. 13 die Un-
terschrift der Beschwerdeführerin fehlt, mangels weiterer Anhaltspunk-
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te nicht zwingend auf eine mangelhafte Übersetzertätigkeit geschlos-
sen werden kann,
dass im Weiteren die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten Aussagen der Beschwerdeführer korrekt aus den entspre-
chenden Anhörungsprotokollen wiedergegeben wurden, weshalb sich
die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei unkorrekt
vorgegangen, als haltlos erweist und der Antrag auf nochmalige
Befragung der Beschwerdeführer abzulehnen ist,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der
Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführer leben,
sondern lediglich eine ihnen freundschaftlich verbundene Person,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr.
21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass weder die Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da ein gültiges Visum der
Schengen-Staaten vorliegt,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben,
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, mit den Akten (vorab per Telefax;(...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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