Abtei lung IV
D-5372/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5372/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizerische Vertretung
in Bogotá gerichtetem, spanischsprachigem Schreiben vom
17. Februar 2008, ergänzt durch einen am 20. Februar 2008 aus-
gefüllten Fragebogen der schweizerischen Vertretung, sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe mit ihrer
Familie in B._______ im Departement C._______ gelebt. Zwei Brüder,
die dort ein (Geschäft) geführt hätten, seien von Unbekannten mit
Geldforderungen erpresst worden. Da die Brüder die Forderungen
nicht beglichen hätten, sei die ganze Familie Todesdrohungen
ausgesetzt gewesen. Sie hätten deshalb B._______ im Dezember
2006 verlassen; ihre Brüder seien nach D._______ gegangen und sie
sei mit ihrer Mutter am 29. Dezember 2006 nach E._______ gezogen.
Sie stufe Kolumbien als unsicheres Land ein, dem sie entfliehen
möchte. Aus diesem Grund ersuche sie im Sinne einer humanitären
internationalen Hilfe um Asyl in der Schweiz. In der Schweiz habe sie
keine Verwandten oder Bekannten, hingegen lebe eine Nichte der
Mutter in F._______.
B.
Am 25. Februar 2008 überwies die schweizerische Vertretung in
Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am 26. April
2010 – teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den
entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuchs und der beigelegten Dokumentation als
erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht not-
wendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller
Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilations-
möglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der
Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der
Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern.
Insbesondere erachte es die Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche
als gegeben. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit
ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern, verbunden mit dem
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Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden
Aktenlage entschieden werde.
D.
Mit Schreiben vom 26. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei
der schweizerischen Vertretung in Bogotá ihre Stellungnahme ein. Sie
brachte im Wesentlichen vor, Kolumbien sei nach wie vor ein un-
sicheres Land. Sie wünsche sich jedoch ein Leben in einem sicheren
Land wie der Schweiz und ersuche deshalb um eine entsprechende
humanitäre Aufnahme.
E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Voraus-
setzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerde-
führerin seien gegeben und sie habe die Möglichkeit erhalten, sich
dazu zu äussern. Die Gefährdungssituation könne aufgrund der
Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem Subsidiari-
tätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Vorliegend sei
davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Familie
innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden; die Beschwerdeführerin
sei denn auch im Dezember 2006 von B._______ nach E._______ um-
gezogen. Weder den schriftlichen Eingaben noch den eingereichten
Beweismitteln seien Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort
weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, so dass davon
auszugehen sei, dass sie sich den Verfolgern mit dem Umzug erfolg-
reich habe zu entziehen vermögen. Dies stützte auch die Annahme,
dass sie und ihre Familie von den Verfolgern nicht an einem beliebigen
Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden könnten, zumal es sich
bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen handle. Die Be-
schwerdeführerin sei somit keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des
Schutzes der Schweiz.
Zudem könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt
werden. Die Beschwerdeführerin mache keine nahen Beziehungen zur
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Schweiz geltend und es sei ihr zuzumuten, sich schutzsuchend an
einen anderen Staat zu wenden, beispielsweise an einen Nachbar-
staat Kolumbiens. Die Nachbarstaaten erschienen bereits aus geo-
grafischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich
näher liegend. Da die Beschwerdeführerin damit nicht schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes sei (Art. 3 und 7 AsylG) und auch die An-
forderungen an eine Aufnahme in der Schweiz nicht erfüllt seien
(Art. 52 Abs. 2 AsylG), sei die Einreise zu verweigern und das Asyl-
gesuch abzulehnen.
F.
Mit am 21. Juni 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá
eingetroffener und von dieser am 13. Juli 2010 zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, spanischsprachiger
Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2010 ersuchte die Beschwerde-
führerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe in ihrem
Ersuchen irrtümlich die Begriffe „Asyl“ und „Zuflucht“ gebraucht, was
vielleicht der Grund für den negativen Entscheid des BFM sei. Sie
beantrage eine humanitäre Hilfe und halte in diesem Sinne an ihrem
Ersuchen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Be-
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schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwvG kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die spanisch-
sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres
darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht in-
dessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten,
jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels (vgl. E. 1.2) – frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
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aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzu-
sehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5.7).
4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizeri-
schen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat
ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich dar-
gelegt und dokumentiert und ihr wurde danach mit Zwischenverfügung
des BFM vom 29. März 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat
von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme Gebrauch ge-
macht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das
BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts
der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe
soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das
BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge ge-
tan.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss dem von der
Beschwerdeführerin am 20. Februar 2008 ausgefüllten Fragebogen
der schweizerischen Vertretung in Bogotá verfügt sie in der Schweiz
weder über Verwandte noch Bekannte. Im Weiteren hat das BFM zu
Recht erwogen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in
einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit
Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Ver-
fahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn
als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz-
gebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in
den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die
Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und
Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbiani-
sche Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in
Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben
sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei der
Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
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sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbar-
staaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997
Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Beschwerde-
führerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die
aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht
ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden. Die
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
6.2 Zudem steht der Beschwerdeführerin – wie die bereits erfolgte
Wohnsitzverlegung nach E._______ zeigt – eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung; durch den Umzug konnte sie sich den
vorgebrachten Drohungen von Seiten Unbekannter in B._______ ent-
ziehen.
6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat.
Zudem ist eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Das BFM
hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Er-
gebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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