B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5372/2017
lan
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
D-5372/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Sudan im
August 2011 und flog legal von Khartoum aus nach Ägypten, wo er sich bis
im Sommer 2015 aufhielt. Von dort sei er per Schiff nach Italien gefahren.
Am 7. Juli 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2015 ersuchte
er um Asyl. Am 23. Juli 2015 wurde er summarisch befragt und am 6. Juni
2017 einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sudanesischer
Staatsangehöriger sowie ethnischer Nuba und in B._______ geboren. Drei
Jahre sei er dort in die Schule gegangen. Danach habe er in Khartoum alle
weiteren Schulen besucht sowie einen Universitätsabschluss als Ingenieur
erworben. Von 2002 bis 2009 habe er in Ägypten gelebt. Bis zu seiner Aus-
reise aus dem Sudan habe er in C._______ westlich von D._______ in der
Provinz Khartoum gewohnt und als Händler gearbeitet. Zwei seiner Brüder
würden weiterhin in C._______ leben und seien als selbständige (…) res-
pektive (…) tätig. Weitere Geschwister würden ebenfalls im Sudan, in der
Provinz E._______, Bundesstaat F._______, sowie in G._______, und
mehrere Onkel in H._______ wohnen. Seine Mutter und seine Schwester
befänden sich in Ägypten und ein Bruder in Katar.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, bereits im
Jahr 2002 als Student aufgrund seiner Mitgliedschaft und Aktivitäten im
Studentenverband „Söhne Nubas“ festgenommen worden zu sein. Nach
seiner Freilassung habe er sich nach Ägypten begeben und dort sieben
Jahre mit einem Flüchtlingsausweis des UNHCR gelebt. 2009 sei er frei-
willig und auf legalem Weg in den Sudan zurückgekehrt. Im Jahr 2010 habe
er die Volksbewegung im Wahlkampf unterstützt und an Versammlungen
für die „Al Umma“- und die „Dar Hasd“-Partei teilgenommen. Seine Arbeit
für die Parteien habe sich aber auf soziale Aspekte beschränkt. Im Juli
2011 sei er erneut von Sicherheitskräften festgenommen, der Zusammen-
arbeit mit der Volksbewegung beschuldigt und zur Bespitzelung regimekri-
tischer Personen aufgefordert worden. In der Folge sei er überwacht und
wiederholt durch die Sicherheitskräfte telefonisch kontaktiert worden. Mit
Hilfe eines (…) und eines (…) sei er im August 2011 legal mit seinem eige-
nen Reisepass, den er allerdings später auf der Überfahrt nach Italien ver-
loren habe, über den Flughafen Khartoum nach Ägypten ausgereist. Im
ersten Monat seien Familienmitglieder im Sudan noch nach seinem Auf-
enthalt befragt worden. In Ägypten sei er als Kulturverantwortlicher und
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Mediensprecher für den Verein der Nuba Mountains International Associa-
tion (nachfolgend: NMIA) tätig gewesen. In dieser Funktion habe er etwa
Berichte zur politischen Meinung des Vereins geschrieben und eine Kon-
ferenz in I._______ zu den Problemen in den Nuba-Bergen an der Ameri-
can University of Cairo organisiert. Weiter habe er in Ägypten Artikel in ver-
schiedenen Onlinezeitungen geschrieben und sich durch kulturelle Tätig-
keiten für die Nuba eingesetzt. Schliesslich habe er sich seit 2015 in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, Demonstrationen für das Justice and Equa-
lity Movement (JEM) organisiert, Kontakte mit Exilsudanesen in Europa
aufgenommen, verschiedene Artikel in Onlinezeitungen veröffentlicht und
an vielen Aktivitäten über Facebook teilgenommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine sudanesische Altersein-
schätzungsbestätigung, einen Ausweis über die Bestätigung seiner Staats-
angehörigkeit, eine Kopie des Mitgliederausweises der „Nuba Mountains
International Association“ in Ägypten sowie Studienzeugnisse zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 – eröffnet am 23. August 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm
sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei ihm infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewäh-
ren, subeventualiter sei der Entscheid zwecks vollständiger Erhebung des
Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines
Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeeingabe reichte er eine Liste publizierter Artikel, Kopien
verschiedener Publikationen und Republikationen in Onlinemedien, alle in
arabischer Sprache, sowie diverse Fotos und eine Unterstützungsbestäti-
gung zu den Akten.
D-5372/2017
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerdeeingabe Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Replik bis zum 26. Oktober 2017 eingeräumt.
F.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) bat der Beschwerde-
führer angesichts ausstehender Übersetzungen von Beweismitteln um Ver-
längerung der Frist zur Replik bis zum 2. November 2017. Diese wurde mit
Schreiben vom 26. Oktober 2017 gewährt.
G.
In der Replik vom 1. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte Kopien samt deutscher
Übersetzungen von verschiedenen Publikationen sowie weiteren Doku-
menten und Fotos ein.
H.
Auf die erwähnten Beweismittel wird, soweit für die Urteilsfindung relevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person
(BzP) und in der Bundesanhörung (BA) wiesen in wesentlichen Punkten
Widersprüche auf. Er habe zuerst vier, dann aber nur zwei Personen des
sudanesischen Sicherheitsdienstes erwähnt, die bei seiner Festnahme im
2011 zugegen gewesen sein sollen. Anfänglich habe er ausgesagt, dass
ihm bei einer Befragung durch den Sicherheitsdienst ein Foto eines Umma-
Parteimitglieds vorgelegt worden sei, später aber die Vorlage von belas-
tendem Material verneint. Nicht in der BzP, dafür in der BA habe er geltend
gemacht, er habe bei der Entlassung eine schriftliche Bestätigung unter-
schreiben müssen. In der BzP wiederum habe er angegeben, regelmässig
alle drei Stunden kontaktiert worden zu sein zwecks Abklärung, ob er als
„Spion“ bereits Informationen beschafft habe, während in der BA nur von
dreimal täglichen Kontaktaufnahmen die Rede gewesen sei. Die Umstände
seiner Festnahme seien des Weiteren ungenau geschildert, so im Hinblick
auf Beschreibungen der festnehmenden Personen, die Befragungen wäh-
rend der Festnahme, deren genauen Inhalt, Informationen über den Haftort
und die schriftliche Bestätigung bei Entlassung. Auch habe er sich nicht
näher zu den Erkundigungen des Sicherheitsdienstes nach seiner Ausreise
bei seiner Familie äussern können. Dies gelte ebenso für die Aussagen zur
Haft im Jahr 2002 im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den
„Söhnen Nubas“. Es liesse sich zudem nicht mit seinem Kernvorbringen
zur Haft im 2011 vereinbaren, dass er kurz darauf über den streng über-
wachten Flughafen Khartoum und noch dazu legal im Besitz seines eige-
nen sudanesischen Reisepasses habe ausreisen können. Die Hilfe Dritter
dabei sei eine unbewiesene Parteibehauptung, die diesbezüglichen Erklä-
rungsversuche seien unsubstantiiert und realitätsfremd. Weiter dürfte er
angesichts seines früheren Reiseverhaltens (legale Ausreise im 2002, le-
gale und freiwillige Wiedereinreise über den Flughafen Khartoum im 2009,
keine Behelligung durch Behörden bei Einreise) aus Sicht der sudanesi-
schen Behörden als unbescholtene Person gelten. Eine tatsächlich ver-
folgte und behördlich gesuchte Person wäre nicht freiwillig in den Verfol-
gerstaat zurückgekehrt. Die erwähnten Vorbringen seien damit nicht glaub-
haft gemacht, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Darüber hinaus sei mit Blick auf die konstante Praxis von SEM und Bun-
desverwaltungsgericht zum Sudan nicht von einer asylrelevanten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten in Ägypten und der Schweiz auszugehen. Seinen Aus-
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sagen könne nicht entnommen werden, dass er sich über das Mass ande-
rer Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausra-
gende Führungsposition innegehabt habe. Die Teilnahme an Kundgebun-
gen und Konferenzen ebenso wie das Verfassen von Berichten zur Lage
der Nuba und zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sudan alleine dürf-
ten den sudanesischen Behörden angesichts zahlreicher Kundgebungen
und noch zahlreicherer „fragwürdiger“ Medienerzeugnisse im Exil lebender
Sudanesen nicht reichen, um auf eine oppositionelle Einstellung des Be-
schwerdeführers zu schliessen. Somit falle er nicht in die Kategorie von
Personen, welche als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
wahrgenommen würden. Nicht zuletzt lägen keine Hinweise für ein Straf-
verfahren oder andere behördliche Massnahmen aufgrund der genannten
politischen Aktivitäten vor.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Asylvorbringen, führte teilweise Näheres dazu aus und
widersprach den Erwägungen der Vorinstanz. In der BA habe er zu verste-
hen gegeben, dass er von zwei Personen im engeren Sinne festgenommen
worden sei, jene, die ihn zu seinen beiden Seiten festgehalten und abge-
führt hätten. Im Übrigen habe er nicht erkennen können, wie viele Perso-
nen tatsächlich im Auto gesessen hätten, mit dem er zum Haftort gebracht
worden sei, sondern lediglich vermutet, es seien vier Personen gewesen
(A19 F 62 und 68 ff.). Diese Zahl habe er bereits in der BzP angegeben
(A6 Ziff. 7.01). Bei den Befragungen durch den Sicherheitsdienst sei ihm
nur gesagt worden, man habe ein gemeinsames Foto mit ihm und einem
Mitglied der Umma-Partei. Dass es ihm gezeigt worden sei, stelle einen
Übersetzungsfehler beziehungsweise einen offenbar nicht erkannten Feh-
ler in der Rückübersetzung dar. Bei dem Foto handle es sich auch nicht
um einen konkreten Beweis von persönlichen Kontakten mit der Befrei-
ungsarmee, weshalb er die entsprechende Frage wahrheitsgetreu verneint
habe (A19 F86). Er habe während der Festnahme zudem einen Sack über
dem Kopf gehabt und daher nichts sehen können, dies aber in der Kürze
der BzP zu erwähnen vergessen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er
nicht direkt auf das Foto und etwaige Widersprüche in der BA angespro-
chen worden sei, was im Sinne des rechtlichen Gehörs zu erwarten gewe-
sen wäre. In der BzP habe er sich – wie von ihm gefordert – kurz gefasst
und die schriftliche Bestätigung bei der Entlassung nicht erwähnt, was ihm
nicht im Nachhinein vorgeworfen werden könne. Bei der Anzahl der Tele-
fonkontakte nach der Festnahme habe er zugegebenermassen übertrie-
ben, um die Bedrängnis durch den Sicherheitsdienst deutlich zu machen.
Er habe in der BA auch genaue Daten und Abläufe zur Verhaftung schildern
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können, ohne sich zu widersprechen. Weitere Details, etwa zum Schrei-
ben, habe er angesichts des Sacks auf seinem Kopf nicht erwähnen kön-
nen, zumal er in der BA wiederholt erklärt habe, dass er den Inhalt dieses
Dokuments nicht habe lesen können und ihm nichts davon offenbart wor-
den sei. Gleiches gelte für den Haftort, bei dem der Sicherheitsdienst zu-
dem ein Interesse gehabt haben dürfte, wenn er nicht erkennbar und wie-
der auffindbar sei. Abgesehen davon habe die Festnahme fünf Jahre vor
der BA stattgefunden, sodass er sich nicht mehr an alle Details habe erin-
nern können. Weiter habe er klar Auskunft über die Umstände der Erkun-
digungen des Sicherheitsdienstes bei seiner Familie geben können. Soweit
die Vorinstanz seine Angaben betreffend die Festnahme 2002 nur als all-
gemein ausgefallen beurteilte, verwies der Beschwerdeführer auf seine ge-
nauen Erläuterungen in der BA (A19 F134ff.). Weiter habe er sich in der BA
über mehrere Seiten hinweg zu den Umständen seiner Ausreise sowie sei-
nem Reisepass geäussert (A19 F7 bis F42). Dass er über einen Familien-
angehörigen durch Bestechung eines (…) die Ausreise habe bewerkstelli-
gen können, sei angesichts der Korruption im Sudan gerade nicht realitäts-
fremd. Zur freiwilligen und legalen Heimkehr in den Sudan im 2009 verwies
er auf das Friedensabkommen und auf sein Interesse, wieder in seinem
Heimatland leben zu wollen und können.
Unter Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Verfolgung exilpoliti-
scher Aktivitäten von Sudanesen durch die sudanesischen Behörden hielt
er weiter fest, er erfülle in seiner Person die vom EGMR aufgestellten Kri-
terien. Zur Untermauerung wiederholte er im Wesentlichen seine diesbe-
züglichen Asylvorbringen und listete in fünfzehn Punkten eine Liste einiger
während seines Aufenthalts in Ägypten publizierter Artikel, verschiedene
weitere Artikel, Fotos (einschliesslich zur Teilnahme an einer Radiosen-
dung im Radio Lora, einem Zürcher Lokalsender), Republikationen, Emails
und Facebook-Seiten auf, welche er mangels finanzieller Mittel nur in ara-
bischer Sprache zu den Akten reichte. Daraus gehe unter anderem hervor,
dass er als Organisator einer Kundgebung in J._______ und nicht lediglich
als Teilnehmer aktiv gewesen und deshalb durch den sudanesischen Staat
per Email bedroht und in einer sudanesischen Zeitung als Oppositioneller
bezeichnet sowie mit Landesverrat und Gefängnis bedroht worden sei.
Ebenso zeigten die Beweismittel, in welchen er regelmässig namentlich
und teilweise auch unter Angabe seiner Telefonnummer erwähnt werde,
dass er prominent quantitativ und qualitativ in der Öffentlichkeit in Erschei-
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nung trete. Schliesslich verwies er darauf, dass er um eine zweite Anhö-
rung zur Darlegung seines umfassenden exilpolitischen Engagements ge-
beten habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeit fasste sie die jüngsten Urteile des
EGMR betreffend den Sudan zusammen, in denen der Gerichtshof eine
gewisse Präzisierung und Differenzierung seiner entsprechenden Praxis
vorgenommen habe, und hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Krite-
rien des EGMR nicht zuletzt im Hinblick auf die erwähnte Präzisierung
nicht. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan habe er kein politisches Enga-
gement und keine daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen. Aus seinen Vorbringen ergebe sich auch nicht, inwiefern der Inhalt der
von ihm verfassten Artikel überhaupt von den sudanesischen Behörden als
regimekritisch taxiert worden sein sollte. Auch liessen sich allein aus der
Auflistung von Artikeln und Vorlage dieser in Kopie in arabischer Sprache
keine Schlüsse hinsichtlich der Art und Weise, Häufigkeit und Intensität des
exilpolitischen Engagements ziehen. Abgesehen davon treffe ihn hier eine
Mitwirkungspflicht zur detaillierten Darlegung und Übersetzung relevanter
Beweismittel. Weiter fehlten konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Tat-
beiträgen bei der Demonstration in J._______, der Sendung bei Radio Lora
oder seinen Tätigkeiten in Ägypten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar,
weshalb die erwähnte Droh-Email von den sudanesischen Behörden stam-
men sollte, könnten solche Textnachrichten doch von jedermann von über-
all her verfasst worden sein. Die eingereichten Fotos könnten zudem nicht
darlegen, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Kundge-
bung in J._______ besonders exponiert haben solle. Auch weitere Krite-
rien, wie etwa spezielle länger anhaltende persönliche Beziehungen zu
prominenten Mitgliedern der Exilopposition, seien bei ihm nicht erfüllt.
4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine Vorbringen im Asylverfahren und in der Beschwerdeeingabe. Diese
bewiesen, dass er im Blickfeld der sudanesischen Behörden stehe, zumal
nach der EGMR-Rechtsprechung die Gefährdung durch den sudanesi-
schen Staat nicht nur Personen mit ausgeprägtem politischem Profil son-
dern alle treffen könnte, die sich dem Regime widersetzten oder entspre-
chend verdächtigt werden. Eine abschliessende Liste sämtlicher Aktivitä-
ten auf verschiedensten Medien und Plattformen könne nicht erstellt wer-
den. Die Auflistung in der Beschwerdeeingabe zeige aber bereits auf, dass
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er intensiv exilpolitisch tätig gewesen sei. Die Auswahl der mit der Replik
vorgelegten Kopien von Artikeln, Posts, Fotos usw. mit deutscher Überset-
zung könnten dies ebenso in vielfältiger Weise belegen. Das Schreiben des
Vorsitzenden und des Generalsekretärs der Internationalen Vereinigung
NMIA vom 4. Oktober 2017 bestätige dies im Hinblick auf seine Aktivitäten
als Mitglied dieser Vereinigung in Ägypten (Beilage 1 der Replik). Der Be-
schwerdeführer führte im Weiteren näher zum Inhalt sowie zu den Zusam-
menhängen verschiedener Publikationen und Dokumente aus, welche
seine exilpolitischen Tätigkeiten in Ägypten und später in der Schweiz in
den Medien belegen würden und inwieweit sie als regimekritisch zu taxie-
ren seien (vgl. Beilagen 4 bis 6, 9 bis 15). Zum angezweifelten Tatbeitrag
bei den Demonstrationen in J._______ verwies er auf seine Aussagen in
der BA (A19 F125 f.: Kontakt mit oppositionellen Parteien, Mobilisierung
von Aktivisten in Europa, Anführen der Demonstration und Rufen der Pa-
rolen mit Megaphon) und führte weiter dazu aus (etwa Organisation der
Bewilligung, Malen der Plakate). Zudem ergebe sich aus den Einladungen
zu den Kundgebungen, dass er als Teil des Organisationskomitees na-
mentlich sowie unter Angabe seiner Telefonnummer genannt worden sei
(Beilagen 7 und 8). Nicht zuletzt sei die Einladung durch einen bekannten
Oppositionellen – K._______, dem Mediensprecher für das Sudan Libera-
tion Movement (SLM) – auf seiner Facebook-Seite gepostet worden (Bei-
lage 2), die von über 16'000 Personen verfolgt würde. Dies ebenso wie das
Teilen und Verbreiten seiner Artikel und Aktivitäten durch verschiedene wei-
tere Oppositionelle, Aktivisten und auch durch Radio Dabanga, einer in den
Niederlanden stationierten, regierungskritischen sudanesischen Medien-
plattform, sprächen für seine breite Vernetzung in der exilpolitischen Ge-
meinschaft (vgl. Beilage 19 bis 21). Darüber hinaus verfüge er über lang-
anhaltende und intensive Kontakte zu exilpolitischen Persönlichkeiten, was
er bereits in der BA unter Nennung von Namen erwähnt habe (A19 F132).
Dies bezeugten nicht nur die beigefügten Fotos, zu denen er näher aus-
führte (Beilage 16 bis 18). Er habe auch mit einem der in der BA erwähnten
Personen – L._______, einem prominenten Regimegegner und Journalis-
ten mit Asyl in Dänemark – intensiven Kontakt per Telefon und Whatsapp.
Schliesslich gehe aus dem in der Replik angegebenen Link zum Interview
bei Radio Lora hervor, dass er sich am 16. Oktober 2016 an einer andert-
halbstündigen Diskussion mit M._______, dem Präsidenten von JEM welt-
weit und einem bekannten Oppositionellen mit Asyl in Grossbritannien, be-
teiligt habe.
D-5372/2017
Seite 11
5.
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der fluchtauslösenden
Vorbringen und Ereignisse zu prüfen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3).
5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, im Jahr 2002 in einem
Studentenverband namens „Söhne Nubas“ tätig gewesen zu sein und in
diesem Zusammenhang festgenommen sowie später nach Ägypten geflo-
hen zu sein. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
als Angehöriger der Nuba Mitglied eines solchen Studentenverbandes war.
Dies sowie seine weiteren Vorbingen zur Festnahme und Flucht nach
Ägypten in 2002 fielen jedoch sowohl in der BzP als auch in der BA nur
sehr allgemein aus und wurden auch nicht hinreichend substantiiert
(vgl. A6 Ziff. 2.04 und 2.06; A19 F 137 und F142 ff.). Ebenso hat er sich in
der Beschwerde- sowie der Replikeingabe nicht weitergehend dazu geäus-
sert. Ohnehin dürften sie aber für die Ausreise des Beschwerdeführers im
Jahre 2011 aus dem Sudan nicht entscheidend gewesen und insoweit nicht
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Seite 12
als asylrelevant zu beurteilen sein, nachdem er nach eigenen Angaben
2009 wieder legal in den Sudan zurückkehren konnte und bis zu den gel-
tend gemachten Vorfällen im 2011 von den sudanesischen Behörden un-
behelligt blieb (vgl. A19 F111).
5.3 Im Hinblick auf die Vorbringen zwischen 2009 und 2011 ist vorab fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, er habe sich für die „Al
Umma“- und die „Dar Hasd“-Partei engagiert, seine Aktivitäten hätten sich
aber vor allem auf soziale Aspekte konzentriert. Seine Angaben zur Teil-
nahme an Versammlungen der erwähnten Parteien wurden jedoch nicht
näher substantiiert. Vielmehr bemerkte er auf Nachfrage, dass er lediglich
als Privatperson an Anlässen im Sudan teilgenommen habe, an der auch
Oppositionelle zugegen gewesen seien (vgl. BzP A6 Ziff 7.02). Seine Vor-
bringen zur Unterstützung der Volksbewegung im Wahlkampf im Jahr 2010
wurde nicht näher ausgeführt und dürften als unbewiesene Behauptung zu
erachten sein. Nicht gänzlich ausgeschlossen scheint danach nur das so-
ziale Engagement für die Parteien sowie die Teilnahme als Privatperson an
Anlässen mit Beteiligung Oppositioneller.
Zur Festnahme, Befragung und Überwachung im Jahr 2011 bis zur erneu-
ten Ausreise des Beschwerdeführers nach Ägypten ist der Einschätzung
der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers dazu zahlreiche Widersprüche aufweisen, so zur Zahl der Festneh-
menden, zur Vorlage eines Fotos eines Umma-Parteimitgliedes, zum Be-
stätigungsschreiben oder zum Haftort, die er auch im Beschwerdeverfah-
ren nicht zu entkräften vermag. Wenngleich dem Beschwerdeführer in der
Argumentation gefolgt werden kann, dass der Sicherheitsdienst ein Inte-
resse an der Geheimhaltung des Haftortes gehabt haben dürfte, fehlen
doch Angaben zu wahrgenommenen Raum- und Ortdetails, die darauf
schliessen lassen, dass er das Vorgebrachte selbst erlebt hat. Die Erläute-
rungen in der Beschwerde zu den Umständen der Festnahme sind weiter
nicht geeignet, die Widersprüche zur Zahl der festnehmenden Personen
auszuräumen, erschöpfen sie sich doch in der nachträglichen unterschied-
lichen Interpretation der eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass er einen so wesentlichen Aspekt,
während der ganzen Zeit der Festnahme und Befragung einen Sack über
dem Kopf gehabt zu haben, in der BzP unerwähnt liess, dies umso mehr,
als damit fehlende Ausführungen, etwa zum Foto oder zum Bestätigungs-
schreiben, nachträglich erklärt werden sollen. Vor diesem Hintergrund er-
scheint die Angabe zum Sack über dem Kopf auch als nachgeschoben.
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Seite 13
Dass in Bezug auf seine Aussagen zum Foto ein Fehler bei der Überset-
zung vorgelegen haben dürfte, ist – nachdem ihm das Protokoll der BzP
rückübersetzt wurde und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestä-
tigte – ebenfalls als nachgeschobenes Argument zu bewerten und damit
unerheblich. Sodann kann nicht überzeugen, dass er das Bestätigungs-
schreiben in der BzP unerwähnt liess, wenn es Bedingung für seine Frei-
lassung gewesen sein soll. Unter den von ihm erläuterten Umständen, zu
kooperieren oder sonst nicht wieder frei zu kommen (vgl. A6 Ziff. 7.02),
dürfte die Unterzeichnung der Bestätigung über die Zusammenarbeit es-
sentielle Bedeutung für ihn gehabt haben. Es wäre daher zu vermuten ge-
wesen, dass er dies als wesentlichen Aspekt seiner Asylvorbringen – wie
auch von ihm verlangt – bereits in der BzP erwähnte. Immerhin gibt der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zur An-
zahl der Telefonkontakte zu, dass er diesbezüglich in der BzP übertrieben
habe. Gleichwohl kann er in der Gesamtschau damit den Verdacht nicht
ausräumen, dass er seine Vorbringen zur Festnahme nicht nur auf-
bauschte, sondern vielmehr insgesamt erdachte, um einen Verfolgungs-
grund zu schaffen. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die legale Ausreise
des Beschwerdeführers über den streng bewachten Flughafen Khartoum.
Es erscheint möglich und insoweit nicht vollkommen realitätsfremd, dass
ihm ein Familienmitglied sowie ein bestochener (…) dabei geholfen haben
sollen. In Anbetracht seiner Darlegungen zur Festnahme und Befragung
sowie anschliessenden engen Überwachung durch den sudanesischen Si-
cherheitsdienst ist hingegen schwer vorstellbar, dass es ihm – auch bei
Berücksichtigung der Hilfe durch einen korrupten (…) – gelungen sein soll,
die Überwachung sowie sämtliche Sicherheitsmassnahmen am Flughafen
zu umgehen (vgl. A19 F34 ff.). Nach allem erachtet das Gericht die Vor-
bringen zur Festnahme, Befragung und Überwachung nicht als glaubhaft
gemacht. Die Angaben zur Befragung seiner Familie durch Personen des
Sicherheitsdiensts nach seiner Ausreise müssen – abgesehen davon, dass
sie sehr allgemein ausfielen – vor diesem Hintergrund ebenso als unglaub-
haft erachtet werden.
5.4 Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Nuba
und es ist nicht auszuschliessen, dass er in 2002 im Studentenverband der
Söhne Nubas aktiv war. Daraus alleine kann aber noch nicht die Gefahr
einer asylrelevanten Verfolgung geschlossen werden. Im Fall des Be-
schwerdeführers ist vielmehr festzuhalten, dass er im 2009 legal in den
Sudan zurückkehren und dort – nach Einschätzung des Gerichts (vgl.
E. 5.3) – bis zu seiner Ausreise im 2011 auch unbehelligt leben konnte,
weshalb im Zeitpunkt der Ausreise nicht von ernsthaften Nachteilen oder
D-5372/2017
Seite 14
einer begründeten Furcht davor auszugehen ist. Daran vermag auch nichts
zu ändern, dass er sich allenfalls sozial für die Sache der Nuba engagierte
und als Privatperson an Anlässen mit Beteiligung Oppositioneller teilnahm.
So war es ihm auch möglich, legal und ohne Behelligungen über den streng
bewachten Flughafen Khartoum aus dem Sudan auszureisen.
6.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind unter dem Gesichts-
punkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E-
MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4
AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese ein-
schränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, während seines Aufent-
halts von 2011 bis 2015 in Ägypten für die Vereinigung NMIA als Kulturver-
antwortlicher und Mediensprecher tätig gewesen zu sein, Kundgebungen
organisiert und verschiedene Artikel zur Situation der Nuba und der Men-
schenrechtslage im Sudan verfasst zu haben, finden sich Erläuterungen
dazu sowohl in der BzP (zum Verfassen von Artikeln vgl. A6 Ziff. 5.02) als
auch in der BA (vgl. A19 F121 ff.). Nachweise zu den geltend gemachten
Aktivitäten für die NMIA wurden erst relativ spät in der Beschwerdeschrift
und der Replik zu den Akten gereicht. Ohne im Einzelfall die Echtheit der
Artikel und der Internetseiten prüfen zu können, auf denen sie veröffentlicht
wurden, deutet die Liste der eingereichten, übersetzten Dokumente jedoch
darauf hin, dass der Beschwerdeführer Artikel zur Lage der Nuba und zur
allgemeinen Menschenrechtslage im Sudan während seiner Zeit in Ägyp-
ten verfasst hat (Beilagen 3 bis 5 der Replik). Die Nachweise bestätigen
damit die bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen zu
D-5372/2017
Seite 15
seinen publizistischen Aktivitäten und sind insoweit nicht als nachgescho-
ben zu erachten. Das Bestätigungsschreiben betreffend seine Funktion als
Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für den NMIA sowie seine wei-
teren Tätigkeiten für den Verein wurde vom Beschwerdeführer zwar eben-
falls erst im Oktober 2017 von den Verantwortlichen des Vereins angefor-
dert und dürften mithin seine subjektiven Angaben wiedergeben. Solchen
Bestätigungen kommt denn auch regelmässig nur ein geringer Beweiswert
zu. Es ist jedoch zu erwähnen, dass darin relativ detailliert zur Funktion und
den Aufgaben des Beschwerdeführers im Verein Ausführungen gemacht
werden und es wird etwa auch bestätigt, dass er Proteste organisierte.
Ausserdem ist das Schreiben auch im Zusammenhang mit den zuvor er-
wähnten Artikeln zu beurteilen. Diese wurden in vielen Fällen durch den
Beschwerdeführer gerade in seiner Funktion für den Verein geschrieben
und stützen damit ihrerseits seine Vorbringen zur Tätigkeit für die NMIA.
Insgesamt spricht danach einiges dafür, dass er in Ägypten publizistisch
aktiv sowie Kulturverantwortlicher und Mediensprecher für die NMIA in
Ägypten war.
6.3 Seine Aktivitäten in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ebenso be-
reits in der BA geschildert (A19 F125 ff). Darin legte er ausführlich dar, wie
er eine Kundgebung in J._______ im September 2016 vom Anfang bis zum
Ende organisierte (Kontaktaufnahme mit Parteien und politisch aktiven Su-
danesen in ganz Europa, Verfassen der Einladung, Malen der Plakate, Ein-
holen und Bezahlen der Bewilligung mit Hilfe Dritter, Rufen von Parolen
über Lautsprecher [„Al Bashir to ICC – Stopp mit der Massenvernichtung“
und „Stopp mit dem Krieg in Djibal Al Nuba und Darfur“], Kontakt vor Ort
mit Personen aus der Exilbewegung, Medienverantwortlicher). Keine Hin-
weise finden sich dagegen in den Akten für die Behauptung, die Kundge-
bung sei für den JEM organisiert worden. Weiter erwähnte der Beschwer-
deführer, dass er Berichte zur Kundgebung verfasste und Artikel in Zeitun-
gen veröffentlichte. Diese Angaben konnte er auf Beschwerdeebene durch
verschiedene Dokumente nachvollziehbar belegen. So dokumentieren sie
den vom Beschwerdeführer und weiteren Personen lancierten Aufruf zur
Kundgebung im September 2016 und einer weiteren Kundgebung im Sep-
tember 2017, ebenfalls in J._______, (Beilagen 7 und 8 der Replik) sowie
Hinweise auf und Berichte zur Kundgebung durch Posts von teilweise pro-
minenten Exilpersonen, wie dem Sprecher der SLM, und Medien der Exi-
lopposition (siehe etwa Beilagen 19 bis 21). Zwar ist auch hier im Weiteren
einzuräumen, dass die Echtheit der vorgelegten Artikel und Posts auf In-
ternetseiten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Zu berücksichtigen
D-5372/2017
Seite 16
ist zudem, dass einige Artikel zeitlich oder bezüglich ihrer Quelle nicht zu-
geordnet werden konnten (Beilagen 6, 9 bis 11), bereits in Ägypten verfasst
wurden (Beilagen 3 bis 5) beziehungsweise lediglich eine Emailversen-
dung an eine Internetzeitung belegen (Beilage 3), sodass nachfolgend nur
auf die mit den Beilagen 12 bis 15 belegten Artikel abgestellt werden kann.
In ihrer Anzahl und in ihren Aussagen legen sie aber nahe, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Kundgebungen eine gewisse organisato-
rische Funktion einnahm und publizistisch tätig war, einschliesslich im Zu-
sammenhang mit der ersten Kundgebung. Zwar können die vorgelegten
Fotos (Beilagen 16 bis 18) nicht ohne weiteres die Funktion des Beschwer-
deführers als Organisator der Kundgebung dokumentieren, doch ist immer-
hin festzuhalten, dass sie ihn unter anderem dabei zeigen, wie er mit einem
Lautsprecher Parolen ausruft oder wie er Plakate bemalt. Dies gilt gleich-
ermassen für die Fotos, die ihn mit Persönlichkeiten der Exilopposition zei-
gen, von denen er zudem einige Namen bereits in der BA erwähnte. Mithin
bleiben die Angaben und die entsprechenden Nachweise des Beschwer-
deführers zu seinem Kontakt zu entsprechenden Personen, zur Organisa-
tion der Kundgebungen 2016 und 2017 sowie zur publizistischen Tätigkeit
bis September 2016 auch kohärent. Damit dürften sie glaubhaft gemacht
sein.
Dass er dagegen in engem Austausch mit einem bekannten Exiloppositio-
nellen aus Dänemark stehen soll, hat der Beschwerdeführer nicht weiter
substantiiert, geschweige denn mit Nachweisen belegt. Als unbewiesene
Behauptung kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Zum Inhalt
der Sendung und des Interviews mit einem bekannten sudanesischen Exil-
oppositionellen im Radio LoRa wird ebenfalls nicht weiter ausgeführt.
Wenngleich eine entsprechende Sendung durch den Link korrekt wieder-
gegeben wird, wäre es an dem Beschwerdeführer gewesen, näher darzu-
legen, welchen Beitrag er in der Sendung leistete und inwieweit dieser zur
Schärfung seines Profils beigetragen haben sollen. Die Vorlage eines Fo-
tos von den Aufnahmen im Studio (Beilage 15 der Beschwerde) vermag
daran nichts zu ändern. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, er sei durch den sudanesischen Staat aufgrund seiner
Teilnahme an der Kundgebung in J._______ im September 2016 per Email
bedroht und in einer sudanesischen Zeitung persönlich als Oppositioneller
bezeichnet sowie mit Landesverrat und Gefängnis bedroht worden, zumal
er diese Vorbringen in keiner Weise näher ausführte noch belegen konnte.
Auch diese Behauptungen sind damit nicht glaubhaft gemacht.
D-5372/2017
Seite 17
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 umfassend zur Gefähr-
dung bei exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime ge-
äussert. Dabei setzte es sich auch mit seiner vorhergehenden Rechtspre-
chung sowie der aktuellen Praxis des EGMR auseinander (vgl. E. 4.4.1 bis
4.4.5). Die darin festgestellten Kriterien des Gerichts lassen sich wie folgt
zusammenfassen.
Nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland wird
durch den sudanesischen Geheimdienst beobachtet, da eine derart umfas-
sende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglich-
keiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt
der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund
besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilneh-
mer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2; D-
2899/2016 E. 4.4.1). Dazu können Personen gezählt werden, die sich po-
litisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung oder die regierende
National Congress Party (NCP), gegen Behörden oder über die Lage in
Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstüt-
zen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten ethnischen Gruppe (vgl. BVGE 2013/21 E. 5.3.10, Refe-
renzurteil E-678/2012 E. 5.3).
Gemäss der jüngeren Rechtsprechungspraxis des EGMR sind nicht nur
Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausra-
gendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime
ablehnen oder dessen auch nur verdächtigt werden, im Sudan gefährdet,
festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden (vgl. A.A. gegen die
Schweiz vom 7. Januar 2014 [Beschwerde Nr. 58802/2012]; zuletzt A.I. ge-
gen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N.A. gegen die Schweiz
[Beschwerde Nr. 50364/2014], beide vom 30. Mai 2017). Dies gelte insbe-
sondere für Mitglieder des SLM oder des JEM, welche an exilpolitischen
Tätigkeiten teilgenommen hatten, aber kein besonders exponiertes politi-
sches Profil aufwiesen, da bei ihnen davon auszugehen sei, dass sie von
den sudanesischen Behörden registriert wurden (vgl. A.A. gegen die
Schweiz; A.A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. ge-
gen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015).
Mittlerweile hat der EGMR eine gewisse Präzisierung und Differenzierung
dieser Rechtsprechung vorgenommen (vgl. A.I. gegen die Schweiz und
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Seite 18
N.A. gegen die Schweiz). Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwa-
chung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die
sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch ist, sind danach bei der
Beurteilung des Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr in den Sudan
verschiedene Kriterien zu berücksichtigen (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53;
N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): das allfällige Interesse der sudanesi-
schen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es
im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekri-
tischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer re-
gimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und
der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regie-
rung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Be-
troffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Ver-
sammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre
persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern
der Opposition im Exil (bejaht im Entscheid A.I. gegen die Schweiz [Mit-
gliedschaft beim JEM und dem Darfur Friedens-und-Entwicklungs-Zent-
rum, wöchentliche Vorbereitung und Teilnahme an JEM-Sitzungen, Teil-
nahme an Konferenz zum Sudan in Genf, Veröffentlichung von zwei Arti-
keln, Nominierung als Medienverantwortlicher der JEM; regelmässiger
Kontakt mit Führungspersonen des JEM in der Schweiz]; verneint im Ent-
scheid N.A. gegen die Schweiz [JEM-Mitgliedschaft, aber blosse Teil-
nahme an einer Konferenz ohne konkreten Bezug zum Sudan, Veröffentli-
chung von Photographien zusammen mit Anführern des JEM im Internet,
Teilnahme an Radiosendungen des JEM ohne Darlegung des Inhalts]).
In Anwendung der vorstehenden abstrakten Kriterien ist mithin stets eine
konkrete Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen in-
dividuellen Umstände vorzunehmen (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 mit Verweis
auf E-678/2012 E. 5.4). Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob und inwieweit
die vorgebrachten Umstände für eine Intensivierung des geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagements sprechen (vgl. D-2899/2016 E. 4.6).
6.5 Auch der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) nimmt in seinen Ent-
scheiden zur Foltergefahr bei Ausschaffung in den Sudan eine individuelle
Prüfung der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
vor, wie zwei aktuelle Entscheide verdeutlichen. Während er in einem Fall
eine Gefährdung bereits mangels hinreichender Substantiierung der Mit-
gliedschaft und Aktivitäten im JEM nach Beurteilung der individuellen Um-
stände verneinte (Entscheid vom 14. November 2017, 683/2015 § 7.7 und
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Seite 19
7.8), kam er im anderen Fall zum Schluss, dass insbesondere die Mitglied-
schaft im JEM, die Teilnahme an mehreren Treffen und Protestkundgebun-
gen in Zürich und Genf, an denen die betroffene Person Parolen ausrief
und mit Mitgliedern des JEM fotografiert wurde, trotz fehlendem herausge-
hobenem politischen Profil für die Annahme einer Foltergefahr bei Rück-
kehr in den Sudan ausreichten, zumal der JEM in der Schweiz nur über
wenige Mitglieder verfüge, die leicht überwacht werden könnten (Entscheid
vom 2. Mai 2017, 639/2014 § 7.6 bis 7.8).
6.6 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erwähnten Kri-
terien in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Ägypten und
in der Schweiz nicht erfüllt sind.
6.6.1 Den Akten können zunächst keine Anhaltspunkte dafür entnommen
werden, dass die Funktionen und Aufgaben des Beschwerdeführers für die
NMIA sowie die von ihm publizierten Artikel in Ägypten von den sudanesi-
schen Behörden bemerkt und gar als massgeblich oppositionell taxiert wor-
den wären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass er nicht glaubhaft darlegen
konnte, im Jahr 2011 aufgrund von Problemen mit den sudanesischen Si-
cherheitsbehörden nach Ägypten geflohen zu sein. Demnach ist auch nicht
davon auszugehen, dass die Behörden bereits ein allfälliges Interesse an
ihm vor seiner Ausreise aus dem Sudan hatten und vor diesem Hintergrund
seine Tätigkeiten in Ägypten überwacht hätten. Hinzukommt, dass er in
Kairo ausschliesslich für die NMIA und nicht eine der erwähnten regimekri-
tischen Organisationen wie dem SLM oder JEM tätig war. Anzumerken ist
dabei insbesondere, dass es sich bei der NMIA um eine Vereinigung auf
lokaler Ebene handelt, welche vornehmlich soziale und kulturelle Aufgaben
zur Unterstützung der sudanesischen Flüchtlinge in Kairo verfolgt (vgl. AMY
CARILLO, SEHAM KAFAFI, OMAR EZZELDIN, Experiencing CP values in action,
in: The Community Psychologist 44(3), Summer 2014,
/publications/tcp/tcp-past-issues/tcpsumme r2014/communi-
typractioner/, abgerufen am 24.1.2018). Weder wird sie in den einschlägi-
gen regimekritischen exilpolitischen Medien beziehungsweise Kreisen re-
zipiert, noch verfügt sie selber über einen Internetauftritt. Die letzte Inter-
netaktivität ist auf einer Blogseite der NMIA im Jahr 2015 zu verzeichnen
(vgl. Nuba Mountains International Association [Blog], 14.10.2015,
, abgerufen am 24.1.2018).
Obschon das Bestätigungsschreiben der NMIA für den Beschwerdeführer
(Beilage 1 der Replik) nahelegt, dass die Organisation auch politische Ziele
verfolgt, welche sich gegen das sudanesischen Regime richten, ist doch
D-5372/2017
Seite 20
zu konstatieren, dass sie damit offensichtlich kaum eine mediale Aussen-
wirkung zu entfalten vermochte. Stattdessen ist anzunehmen, dass die Ak-
tivitäten der NMIA sich auch weiterhin auf die soziale und kulturelle Unter-
stützung sudanesischer Flüchtlinge in Kairo konzentrieren. Dies wird noch
durch die Funktion des Beschwerdeführers insbesondere als Kulturverant-
wortlicher der NMIA unterstrichen. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer
in der Anhörung selber ausgeführt, dass sich seine Aktivitäten für die Or-
ganisation vornehmlich auf kulturelle Tätigkeiten beschränkten (vgl. A19
F121 und F123). Selbst die erwähnte Konferenz der Nuba an der American
University of Cairo hatte in erster Linie den kulturellen Austausch und die
Zusammenkunft der sudanesischen Flüchtlinge zum Ziel, denn die Gel-
tendmachung politischer Rechte (vgl. AMY CARILLO, SEHAM KAFAFI, OMAR
EZZELDIN, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Teilnahme an Konferenzen ebenso wie das Verfassen von Berichten zur
Lage der Nuba und Menschenrechtslage im Sudan alleine den sudanesi-
schen Behörden angesichts der Zahl an Veranstaltungen und Mediener-
zeugnissen im Exil lebender Sudanesen nicht ausreichen dürften, um auf
eine relevante oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu
schliessen. Abgesehen davon gab er bereits in der BzP an, dass die Artikel
die Lage der Nuba in Ägypten zum Gegenstand hatten und dies den ägyp-
tischen Behörden nicht gefiel, weshalb sie ihn zurückschicken wollten (vgl.
A6 Ziff. 5.02). Abschliessend sei angemerkt, dass er auch keine Kontakte
mit prominenten Exilpersonen in Kairo geltend gemacht hat.
Nach allem ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers in Ägypten die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung
des Beschwerdeführers bei Rückkehr in den Sudan begründen.
6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf exilpolitische Tätigkeiten in der
Schweiz beruft, ist zunächst festzuhalten, dass ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen weder ein besonderes politisches Profil aufgrund seiner
Aktivitäten im Sudan noch im Hinblick auf jene in Ägypten zukommt, wel-
ches das Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte. Auch
machte er nicht geltend, Mitglied einer regimekritischen Organisation wie
der SLM oder der JEM in der Schweiz zu sein.
Zwar beteiligte er sich offenbar an der Organisation von zwei Kundgebun-
gen im Jahr 2016 und 2017 in J._______ und konnte massgebliche Aufga-
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ben im Vorfeld sowie während der Veranstaltung im 2016 belegen. So las-
sen die eingereichten Photographien – entgegen der Annahme der Vo-
rinstanz – erkennen, dass der Beschwerdeführer sich als Parolenrufer auf
der Kundgebung exponierte. Hinzu kommt, dass die Einladung zur Teil-
nahme an der Kundgebung von 2016 von verschiedenen exilpolitisch akti-
ven Personen, einschliesslich mit herausgehobenem Profil, sowie in ver-
schiedenen exiloppositionellen Medien rezipiert wurde. Der Aufruf wurde
darüber hinaus durch den Sprecher der SLM im Namen des Schweizer
Büros der SLM auf seiner Facebook-Seite gepostet. Eine gewisse Expo-
nierung des Beschwerdeführers ist danach anzunehmen. Es gilt jedoch zu
bemerken, dass es sich bei den erwähnten Kundgebungen nicht um be-
sonders grosse oder medienwirksame Anlässe gehandelt haben dürfte. Auf
den Fotos lässt sich lediglich eine kleine Gruppe von Leuten erkennen, die
sich in J._______ versammelte.
Der Beschwerdeführer führte in dem Zusammenhang auch nicht aus, dass
er Mitglied der JEM oder des SLM sei. Es lässt sich zudem nicht erkennen,
dass er für das Schweizer Büro einer dieser Organisationen tätig geworden
wäre. Auch bleibt unklar, ob und inwieweit der SLM offiziell die Kundgebung
unterstützte, zumal ein Nachweis über die Veröffentlichung des Aufrufs auf
der offiziellen Webseite des SLM nicht vorgelegt wurde. Weiter fällt auf,
dass der Sprecher der SLM den Aufruf offensichtlich nur auf seiner privaten
Facebookseite postete. Selbst wenn ihm wie behauptet über 16‘000 Per-
sonen folgen sollen und der Aufruf damit ebenso wie durch die Rezeption
in weiteren Medien und durch weitere Personen eine gewisse Verbreitung
gefunden haben sollte, dürfte doch wiederum die Einschätzung der Vor-
instanz zutreffen, dass solche Kundgebungen wie die vom Beschwerde-
führer organisierten zu jenen zahlreichen Veranstaltungen von Exilsudane-
sen zu zählen sind, die den sudanesischen Behörden nicht genügen dürf-
ten, um auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers zu
schliessen. Anzumerken ist nicht zuletzt, dass die Einladung für die Kund-
gebung von 2017 ohne jeglichen Bezug zum SLM erfolgte. Vor diesem Hin-
tergrund spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer als Privatperson
mit Dritten diese kleineren Kundgebungen organisierte, die nicht ohne wei-
teres ein Verfolgungsinteresse der sudanesischen Behörden begründet
haben dürften. Daran dürften auch die von ihm vorgelegten Photographien,
welche ihn zusammen mit anderen Exiloppositionellen zeigen, nichts än-
dern, zumal nicht feststeht, dass sie auf den Kundgebungen aufgenommen
wurden. Festzuhalten ist zudem, dass überhaupt nur zwei Kundgebungen
belegt sind. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nur einzelne in der
Schweiz verfasste Artikel belegen können (Beilagen 12 bis 15), wovon der
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letzte vom 10. August 2016 stammen soll, mithin vor mehr als 17 Monaten.
Beides spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpo-
litischen Engagements.
Sodann reichen die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer mit
Exiloppositionellen zeigen, nicht aus, um die praxisgemäss geforderten
persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern
der Opposition im Exil zu belegen, sagen sie doch gerade nichts über das
Verhältnis des Beschwerdeführers zu den abgebildeten Personen aus.
Dies gilt im Übrigen auch für die Versendung der Einladungen an Opposi-
tionelle in Europa und eine allfällige Betreuung von prominenten Mitglie-
dern der Opposition vor Ort. Der behauptete enge Kontakt zu einem Exil-
oppositionellen in Dänemark wurde nicht belegt und kann daher nicht in die
rechtliche Würdigung einfliessen. Selbst bei Berücksichtigung der Vorbrin-
gen zur Teilnahme an einer Diskussion im Radio LoRa ist den Akten nicht
zu entnehmen, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Sendung politisch äusserte, ist doch deren Inhalt – mit Ausnahme des Hin-
weises, dass ein Gespräch mit einem bekannten Exiloppositionellen er-
folgte – nicht bekannt. Dies für sich genommen vermag aber keine beson-
dere Exponierung zu begründen. Abgesehen davon handelt es sich bei Ra-
dio LoRa nur um einen Lokalsender mit geringer Verbreitung und ist auf
der Internetseite des Senders allein der Name der Sendung auffindbar,
nicht jedoch der Name des Beschwerdeführers, sodass nicht davon aus-
zugehen ist, sein dortiger Beitrag könnte von den sudanesischen Behörden
überhaupt bemerkt werden.
6.7 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exil-
politischen Aktivitäten in Ägypten und in der Schweiz bei einer Rückkehr in
den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu verneinen.
6.8 Die Vorinstanz hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht da-
rauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-5372/2017
Seite 23
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie
zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus-
serdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher
D-5372/2017
Seite 24
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische
und menschenrechtliche Lage ‒ wie erwähnt ‒ in verschiedener Hinsicht
schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation
nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negati-
ven Entwicklungen in jüngerer Zeit (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Report
2016/17. The state of the World’s Human Rights, London 2017, S. 342 ff.;
DIES., “Uninvestigated, Unpunished”: Human Rights Violations against Dar-
furi Students in Sudan, Januar 2017; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report
2017, New York 2017, S. 561 ff.; DIES., Sudan: Students, Activists at Risk
of Torture, Mai 2016; vgl. auch D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) weder
von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind in der Person des Beschwer-
deführers auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die eine Rückfüh-
rung in den Sudan unzumutbar erscheinen liessen. So ist er ledig, jung und
ausweislich der Akten gesund. Er hat mehrere Jahre die Schule in Khar-
toum besucht und dort einen Universitätsabschluss als Ingenieur erwor-
ben. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan war er zuletzt in C._______ west-
lich von D._______ in der Provinz Khartoum wohnhaft und hat dort als
selbständiger Händler gearbeitet. Zudem leben einige seiner Geschwister
sowie mehrere Onkel im Sudan, einschliesslich in C._______. Angesichts
dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich
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beruflich und sozial im Sudan wieder wird integrieren können. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
28. September 2017 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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