Abtei lung IV
D-5374/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,dessen Ehefrau B._______, sowie deren
Kinder C._______, D._______, und E._______, alle
Serbien,
(Adresse),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5374/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, Roma aus (Ort) (Vojvodina), erstmals am
21. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 13. Juli 2004 die
Asylgesuche ablehnte und die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diesen Entscheid am 11.
August 2004 eingereichte Beschwerde mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 10. September 2004 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer (ohne Familie) am 19. Juni 2005 zum
zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM das
Asylgesuch am 4. Juli 2005 hauptsächlich mit der Begründung
ablehnte, Übergriffe von Hooligans seien nicht asylrelevant, und die
ARK eine gegen diesen Entscheid am 3. August 2005 eingereichte
Beschwerde mit Urteil vom 24. August 2005 abwies,
dass die Beschwerdeführer vor dem Jahr 2002 sowie im Zeitraum von
2003 bis 2005 in (Ausland) nach negativem Asylverfahren im Besitze
einer Duldung waren,
dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 3. Juli 2006 auf dem Landweg erneut verliessen und über
ihnen unbekannte Länder am 4. Juli 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags in (Ort)e
um Asyl nachsuchten,
dass sie am 13. Juli 2006 im Empfangszentrum (Name) zum Reiseweg
und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 19. Juli
2006 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen
angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
ausführten, kurz nach der Eröffnung ihrer Autowaschanlage in (Ort)
seien sie von der Mafia um Schutzgelder erpresst worden,
dass am 20. Juni 2006 gegen 20 Uhr zwei Mafiosi vorgesprochen und
sich mit dem Beschwerdeführer unterhalten hätten, von dem sie 700
Euro pro Monat verlangt hätten, ansonsten die Familie und das Haus
zerstört würden,
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dass die Mafiosi dem Beschwerdeführer auf dessen Ablehnung hin
eine erneute Vorsprache für den folgenden Tag um dieselbe Zeit in
Aussicht gestellt hätten, woraufhin er das Vorgefallene bei der Polizei
gemeldet habe, welche das Versprechen gegeben habe, am zweiten
Termin zugegen zu sein, dieses in der Folge aber nicht eingehalten
habe,
dass die Mafiosi, wie von ihnen angekündigt, erneut vorgesprochen
hätten und der Beschwerdeführer eine Bezahlung abgelehnt habe,
woraufhin sie ihm eine Frist bis zum 5. Juli 2006 zur Übergabe von
5'000 Euro gesetzt hätten,
dass der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt beharrt habe, was
zu einer Schlägerei geführt habe, wobei auch die dazu gestossene
Beschwerdeführerin geschlagen worden sei,
dass sich die Mafiosi entfernt hätten, als die Beschwerdeführerin zu
schreien begonnen habe,
dass die Beschwerdeführerin tags darauf ihren Anwalt aufgesucht
habe, welcher ihr, namentlich weil die Mafia an einem Attentat auf den
Gerichtspräsidenten beteiligt gewesen sei, geraten habe, entweder zu
bezahlen oder auszureisen,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer auf die
Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit glei-
chentags eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2006 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Asylrelevanz zu
prüfen,
dass die Beschwerdeführer zwar den Besitz von Gerätschaften für das
Autowaschen glaubhaft dargelegt hätten, da zumindest diesbezüglich
ihre Aussagen deckungsgleich seien, und auch die Eckdaten der
Verfolgungsgeschichte - Anzahl Mafiosi, Geldsummen, Zeitangaben -
übereinstimmten,
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dass jedoch beide in Bezug auf das eigentliche Geschäft keine
genauen Zahlen betreffend Anzahl Kunden oder Einnahmen zu
nennen vermocht hätten,
dass zudem die Vorinstanz mitnichten von der eigentlichen
Verfolgungsgeschichte und der Schutzgelderpressung überzeugt sei
und auch die angeblichen Tätlichkeiten anlässlich des zweiten Vorfalls
erfunden seien, zumal die in der Überzahl anwesenden Mafiosi wegen
der Schreie der Opfer klein beigegeben hätten,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Auto
der Mafiosi zu identifizieren,
dass die Beschwerdeführer die mit den Mafiosi und der Polizei
geführten Gespräche nur ungenügend substanziiert hätten und auch
die Täterbeschreibung knapp ausgefallen sei, obwohl gerade auch der
beigezogene Anwalt offensichtlich ohne Weiteres eine Verbindung zu
einem älteren Attentat habe herstellen können,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nie das Bewusstsein
verloren habe und trotzdem beide Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen seien, Details der behaupteten Misshandlungen, etwa Anzahl
Schläge, Tritte, etc. zu nennen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise auch im Nachhinein nicht
habe in Erfahrung bringen können, wie seine Ehefrau geschlagen
worden sei,
dass deren Erzählung derjenigen des Beschwerdeführers stark
ähnele, die Beschwerdeführerin sich jedoch darin, ob zunächst
tatsächlich 700 Euro pro Monat zu zahlen seien, sowie bei der Anzahl
erlittener Faustschläge und beim Inhalt des vom Ehemann der Polizei
erstatteten Berichts unsicher gewesen sei,
dass zusammenfassend die eigentliche Verfolgungsaktion nicht
überzeugend vorgebracht worden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2006 gegen
diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben, in welcher sie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragten,
dass sie gleichzeitig zur Stützung ihrer Vorbringen ein
fremdsprachiges Dokument vom 22. Mai 2005 und ein Papier mit dem
Briekopf von (Name) im Original sowie eine Visitenkarte eines
Reisebüros in Kopie zu den Akten reichten und die Einreichung
weiterer Dokumente und Übersetzungen in Aussicht stellten,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die ARK mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2006 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und nach Eingang der Vorkaten
mit Zwischenverfügung vom 13. September 2006 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den
Beschwerdeführern Frist bis zum 28. September 2006 zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren sei,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, dass die
Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien,
dass insbesondere die Aussagen zur Schutzgelderpressung sehr
allgemein gehalten seien und weder persönliche Betroffenheit noch
subjektives Empfinden erkennen liessen,
dass auch das Vorbringen unglaubhaft erscheine, wonach die
angeblichen Mafiosi Geld verlangt und die Beschwerdeführer
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geschlagen hätten, aber zweimal unverrichteter Dinge abgezogen
seien,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführer - ungeachtet der auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - insgesamt nicht
geeignet seien, den vom BFM als überwiegend unglaubhaft
gewürdigten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
da sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenbringen würden,
dass im Übrigen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs nicht zutreffe, umso weniger, als das BFM den
geltend gemachten Betrieb einer Autowaschanlage nicht in Zweifel
gezogen und keine Widersprüche zwischen den diesbezüglichen
Aussagen der Beschwerdeführer festgestellt habe, weshalb sich die
Vorinstanz auch nicht dazu veranlasst gesehen habe, zu den
angeblich widersprüchlichen Aussagen das rechtliche Gehör zu
gewähren,
dass nicht erkennbar sei, inwiefern das BFM die Wegweisung und
deren Vollzug der aus der Vojvodina stammenden Beschwerdeführer
zu Unrecht angeordnet haben könnte,
dass der Kostenvorschuss am 22. September 2006 fristgerecht
geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2006
eine Bestätigung der Anwaltskanzlei (Name) vom 22. Juni 2006 samt
Übersetzung nachreichten, wonach die Beschwerdeführerin nach den
erwähnten Problemen im Hinblick auf eine allfällige Strafanzeige einen
Anwalt aufgesucht habe, welcher ihr davon abgeraten und die Flucht
empfohlen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 drei
Fotos seiner Garage nachreichte, aus welchen hervorgehe, dass diese
keine Fenster habe, welche es ihm erlaubt hätten, beispielsweise „das
Auto der Männer“ zu sehen,
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2006 eine
Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments vom 22. Mai 2006
nachreichten, wobei es sich um die Bewilligung für die von der
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Beschwerdeführerin am selben Tag eröffnete Waschanlage (Name)
handle,
dass darauf sowie auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass sich der Sozialdienst des Bezirks Affoltern am Albis mit
Schreiben vom 20. Dezember 2007 im Zusammenhang mit dem am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Hinblick auf die
Unterkunftsplanung beim inzwischen zuständig gewordenen
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigte,
dass der Instruktionsrichter dem Sozialdienst mit Antwortschreiben
vom 10. Januar 2008 mitteilte, dass aufgrund der Geschäftslast und
der Prioritätsordnung nicht mit einer Erledigung innerhalb der
nächsten Monate zu rechnen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue
Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und
des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich ist, jedoch in
erster Linie auf die Prioritätenordnung der ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen ist,
dass - nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 13. September
2006 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der
Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab 5.
Lemma, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Akten-
und Sachlage eingetreten ist - trotz des langen Verfahrens kein Anlass
zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem
anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 13.
September 2006 besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung
nach Serbien undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig
eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom 13.
September 2006 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls
vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass auch die nachträglich eingereichten Dokumente und Fotos nicht
geeignet sind, daran etwas zu ändern,
dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. September 2006
dargelegt - der Betrieb einer Autowaschanlage durch die
Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde,
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dass auch aufgrund der drei nachgereichten Fotos nicht
nachvollziehbar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer, welcher
während der geltend gemachten Übergriffe der Mafiosi, die bereits
wegen der Schreie die Flucht ergriffen hätten, das Bewusstsein nie
verloren habe, nicht in der Lage gewesen war, das Auto der Täter zu
identifizieren,
dass das Schreiben der Anwaltskanzlei (Name) aufgrund der
Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürfte,
welchem in Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen kein ausschlaggebender
Beweiswert beizumessen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft sind,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die zweiten beziehungsweise dritten
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin nach wie
vor im Heimatstaat wohnhaft sind,
dass der Beschwerdeführer über Erwerbserfahrung als Bauarbeiter
verfügt, während die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Bewilligung
für eine Autowaschanlage ist,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der
noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - gesunden
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Beschwerdeführer und ihren Kindern in ihren Heimatstaat mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen
Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 August nicht als
unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 13.
September 2006 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 22. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: [...])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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