Abtei lung IV
D-5374/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5374/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 6. August 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der am 13. August
2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesan-
hörung geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger und
stamme aus der C._______ D._______, wo er bis zu seiner Ausreise
gelebt habe,
dass seine aus Ossetien stammende Ehefrau am 4. August 2008 zu
einer Beerdigung nach E._______ (Südossetien) gereist sei und er
seither nichts mehr von ihr gehört habe,
dass am 6. August 2008 sein im Jahre (...) geborener Sohn von den
georgischen Militärbehörden in seinem Elternhaus in D._______
abgeholt und zu seiner Einheit nach F._______ gebracht worden sei,
dass sein Sohn ihn - den Beschwerdeführer - am nächsten Tag ange-
rufen und ihm gesagt habe, ein Krieg in Südossetien stehe unmittelbar
bevor, doch könne er als halber Georgier und halber Ossete auf keiner
Seite kämpfen und werde daher das Land verlassen,
dass der Beschwerdeführer seither nichts mehr über den Verbleib sei-
nes Sohnes wisse,
dass später Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien
und ihn nach dem Aufenthaltsort des Sohnes gefragt hätten,
dass er - da er keine Auskunft habe geben können - aufs Kommis-
sariat mitgenommen und dort beschimpft sowie bedroht worden sei,
dass er in der Folge in Abständen von einer Woche bis zehn Tagen
noch dreimal aufs Kommissariat geholt und dort - einmal auch unter
Schlägen - nach dem Verbleib seines Sohnes gefragt worden sei,
dass er danach etwa einmal monatlich schriftlich zum Erscheinen auf
dem Kommissariat aufgefordert worden sei, er diesen Vorladungen je-
doch nicht nachgekommen sei,
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dass er rund zwei Monate vor seiner Ausreise noch einmal zu Hause
abgeholt und aufs Kommissariat gebracht worden sei, wo ihm wieder
gedroht und sein Sohn als Verräter und Staatsfeind bezeichnet worden
sei,
dass ihn überdies seine Nachbarn ausgelacht hätten, weil er mit einer
Ossetin verheiratet und sein Sohn kein Patriot sei,
dass er - obwohl es ihm wegen des Verschwindens seiner Ehefrau und
seines Sohnes und wegen der Probleme mit den Militärbehörden psy-
chisch schlecht gegangen sei und er unter Schlafstörungen gelitten
habe - nie einen Arzt aufgesucht habe,
dass er in seiner Heimat niemanden mehr habe, der sich um ihn küm-
mern könnte,
dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe,
dass ihn ein Freund mit einem Schlepper in Kontakt gebracht habe
und er - nachdem er, mit Ausnahme eines Zimmers, seine Wohnung
verkauft habe - Georgien am 25. Juli 2009 mittels eines gefälschten
Passes über den Flughafen von D._______ verlassen habe und nach
Kiew (Ukraine) gereist sei,
dass er von Kiew aus auf dem Landweg nach Polen und dann auf ihm
unbekanntem Weg in verschiedenen Personenwagen unter Umgehung
der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gefahren sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe seine Identitätskarte und
seinen abgelaufenen Pass in seiner Wohnung in D._______
zurückgelassen und der von ihm benutzte gefälschte Pass habe er
seinem Schlepper zurückgeben müssen,
dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Asylgesuches ledig-
lich die erste Seite seines abgelaufenen Passes in Kopie zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 - dem Beschwerde-
führer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ gleichentags
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persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch vom 27. Juli 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben und die als Begründung für
die Nichteinreichung der Papiere abgegebenen Erklärungen nicht zu
überzeugen vermöchten,
dass es sich bei der eingereichten Kopie der ersten Seite des abgelau-
fenen Reisepasses nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass auch die abgegebenen Erklärungen betreffend seine Versuche
zur Papierbeschaffung nicht zu überzeugen vermöchten,
dass sodann die vom Beschwerdeführer geschilderten Reiseumstände
nicht nachvollziehbar erschienen, was zur Annahme führe, er habe
den Schweizer Asylbehörden die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- be-
ziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um einen allfäl-
ligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass im Weiteren die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme
mit den georgischen Militärbehörden nicht die Intensität erreicht hät-
ten, die ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat ver-
unmöglicht hätten,
dass auch die aufgrund der erwähnten Vorkommnisse aufgetretenen
psychischen Probleme und Schlafstörungen oder der Umstand, dass
sich zu Hause niemand mehr um den Beschwerdeführer kümmern
könnte, nicht als asylrelevant bezeichnet werden könnten,
dass überdies die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend das
Verschwinden seiner Frau und seines Sohnes nicht nachvollziehbar
und somit nicht glaubhaft seien,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 19. Au-
gust 2009 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung beantragte,
dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Erklärungen des
Beschwerdeführers betreffend den Verbleib seiner georgischen Reise-
und Identitätspapiere (sein abgelaufener Pass und seine Identitätskar-
te befänden sich in dem ihm noch gehörenden Zimmer seiner früheren
Wohnung; den Schlüssel dafür habe er bei einem Cousin deponiert,
doch habe er nur einmal versucht, den Cousin telefonisch zu errei-
chen, da er dessen Nummer nicht sicher gewusst habe) vermöchten
nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer im Besitze eines
Zettels mit georgischen Telefonnummern gewesen sei und hätte versu-
chen können, einen anderen Kollegen oder Cousin zu erreichen,
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dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend be-
merkt wurde - auch die vorgebrachten Reiseumstände (er sei mit ei-
nem gefälschten, jedoch seinen Namen und sein Bild enthaltenden
Pass gereist und habe bei den Kontrollen an den Flughäfen keine
Probleme gehabt; den Pass habe er seinem Schlepper zurückgeben
müssen) nicht nachvollziehbar erscheinen und die Vorinstanz berech-
tigterweise den Verdacht äusserte, der Beschwerdeführer sei mit sei-
nem eigenen Pass gereist und habe diesen den Schweizer Behörden
bewusst vorenthalten,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass an dieser Feststellung auch die knappen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (im Wesentlichen wird darin auf die anlässlich der
Befragungen gemachten Aussagen verwiesen und an deren Wahr-
heitsgehalt festgehalten) nichts zu ändern vermögen,
dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der
Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorbringen (er sei wiederholt auf das Kom-
missariat vorgeladen oder kurzzeitig sogar dorthin mitgenommen wor-
den) erreichten nicht die Intensität, welche ihm ein menschenwürdiges
Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht hätte, zumal aus den an-
lässlich der Befragungen erstellten Protokollen klar hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer nur einmal, etwa anfangs September 2008, von
den Militärbehörden tätlich angegriffen worden ist, und die im Übrigen
vorgebrachten verbalen Bedrohungen sehr vage ausgefallen sind (vgl.
etwa A8 S. 7 f. und S. 12),
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer auch keine der ihm angeblich regelmässig zugestellten Vorladun-
gen auf das Kommissariat zu den Akten reichte,
dass auch die weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten Proble-
me (zu Hause kümmere sich niemand um ihn, er habe sich psychisch
nicht gut gefühlt und unter Schlafstörungen gelitten, zudem sei er von
den Nachbarn ausgelacht worden) ihm ein menschenwürdiges Leben
im Heimatstaat noch nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise
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erschwert haben, zumal er sich deswegen nie in medizinische oder
psychiatrische Behandlung begeben hatte,
dass schliesslich in der Tat auch die Darstellung betreffend das Ver-
schwinden der Ehefrau und seines Sohnes beziehungsweise weshalb
er seit August 2008 von den beiden keine Nachricht über ihren Ver-
bleib habe, sehr unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen
ist,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers os-
setischer Abstammung sei (vgl. Beschwerde S. 2) oder die Möglichkeit,
dass die georgischen Behörden den Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr (erneut) zum Aufenthaltort des Sohnes befragen, den Voll-
zug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt,
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dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Georgien unzumutbar wäre,
dass in Georgien und insbesondere in der C._______ D._______, wo
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sein ganzes Leben
verbracht hat - anders als in der überwiegend von ethnischen Russen
bewohnten georgischen Region Südossetien, wo die Sicherheitslage
nach den Auseinandersetzungen vom August 2008 nach wie vor
angespannt ist - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche
für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine
konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - körperlich gesund
ist und offenbar auch keiner psychiatrischen Behandlung bedarf,
dass der Beschwerdeführer sich seinen Lebensunterhalt mit verschie-
denen Gelegenheitsarbeiten (in der Landwirtschaft, als Koch, Maler
und Putzmann) verdiente, nach wie vor ein Zimmer in seiner früheren
Wohnung hat (in welchem er seine persönlichen Gegenstände einge-
stellt hat) und über ein persönliches Beziehungsnetz (zahlreiche Cou-
sins und Freunde, welche ihm auch bei der Organisation der Ausreise
behilflich gewesen sein sollen [vgl. A1 S. 3, A8 S. 5]) verfügt, weshalb
nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung al-
lenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der lediglich behaupte-
ten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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