B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5374/2016, D-5392/2016
plo
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
B._______, geboren am (…)
und C._______, geboren am 25. April 2017
Iran,
beide vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungs-
stelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 19. August 2016 / N (…) und
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die gemäss eigenen Angaben im Konkubinat lebenden Beschwerde-
führenden am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Gewährung von Asyl nach-
suchten,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 19. August 2016 (er-
öffnet am 31. August 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit separaten Eingaben ih-
rer Rechtsvertretung vom 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragten, ver-
bunden mit der Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben,
dass sie ferner um Erlass vorsorglicher Massnahmen, um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der
Vorschussleistungspflicht ersuchten,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Ungarn am
9. September 2016 superprovisorisch per Fax aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass der Verfahrenskos-
ten mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 guthiess und entspre-
chend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 26. September 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch
machten,
dass die Beschwerdeführenden am (…) Eltern von C._______ wurden,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit ans SEM
adressierter Eingabe vom 18. Mai 2017 ausführten, sie seien verheiratet
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und Eltern eines neugeborenen gemeinsamen Kindes, weshalb ihre Ver-
fahren zu vereinigen seien,
dass eine Kopie dieser Eingabe ohne Beilage der darin aufgeführten Be-
weismittel ans Gericht weitergeleitet wurde,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit ans SEM
adressierter Eingabe vom 22. Juni 2017 weitere Beweismittel einreichten
und eine Kopie dieser Eingabe wiederum ohne die darin aufgeführten Be-
weismittel am 23. Juni 2017 beim Gericht einging,
dass das Gericht vorliegend darauf verzichtet, sich die entsprechenden Be-
weismittel weiterleiten zu lassen, zumal die Geburt des gemeinsamen Soh-
nes am 25. April 2017 im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) vermerkt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden Eltern eines gemeinsamen Sohnes sind,
weshalb es sich unbenommen von der Frage ihres Zivilstandes rechtfertigt,
die Beschwerdeverfahren D-5374/2016 und D-5392/2016 mit vorliegen-
dem Urteil zu vereinigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, analysierte,
dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System feststellte,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen würden,
dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft
getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer
Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone
der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden,
dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asyl-
suchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen gelten wür-
den, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien,
dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese
neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Auf-
nahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen
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Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies,
dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtli-
che Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser
wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen,
zumal so der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug hinfällig würde (vgl.
insbesondere E. 13 des Urteils),
dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungsele-
mente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwer-
deeingaben sachgerecht zu beurteilen, weshalb auf diese nicht weiter ein-
zugehen ist,
dass die Beschwerden demnach gutzuheissen, die Verfügungen vom
19. August 2016 aufzuheben und die Verfahren zur weiteren Abklärung
und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht wurde, auf die
Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdefüh-
rung abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung, welche den Beschwerdeführenden vom
SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für die beiden weitgehend identischen
Verfahren D-5374/2016 und D-5392/2016 auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 19. August 2016 werden aufgehoben. Die Verfahren
werden zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: