Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5375/2010
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N .
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie mit Wohnsitz in M._______, beantragte mit undatiertem Schreiben
an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel vom
27. Mai 2008) die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 erkundigte sich die Schweizerische
Botschaft in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen der Beschwerdeführerin sowie nach deren Ursache. Ebenso
fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher
unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehe. Die Beschwerdeführerin wurde unter
Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 18. Juli 2008 alle
Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel
einzureichen.
B.b. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Eingangsstempel vom 8. Juli 2008)
erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte.
C.
C.a. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Herkunft, stamme
ursprünglich aus N._______ und lebe derzeit mit ihren drei Töchtern in
M._______. Ihr Ehemann sei am 1. Oktober 2007 in M._______ von einer
Gruppe Unbekannter entführt worden. Dieser Vorfall habe sich in
Sichtweite eines Kontrollpostens der Polizei ereignet, doch seien ihr die
Polizisten nicht zu Hilfe gekommen. Die Unbekannten hätten von ihrem
Ehemann 300'000 Rupien Lösegeld verlangt, eine Summe, die dieser
nicht habe bezahlen können. In der Folge habe sie ihren Ehemann nicht
wiedergesehen. Dieselben Unbekannten hätten sie später wieder zu
Hause aufgesucht, sie bedroht und Geld verlangt. Ihr Schwiegervater wie
auch sie selbst hätten bei der Polizei und der
Menschenrechtskommission in M._______ Beschwerde eingelegt, um
sich gegen diese Geldforderungen zu wehren.
C.b. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten.
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D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der
beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine
Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren
erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich
Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte
der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen
zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des
Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden
Aktenlage entschieden werde.
D.b. Mit Schreiben vom 23. März 2010 machte die Beschwerdeführerin
von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom
22. Februar 2010 Gebrauch, wiederholte den geltend gemachten
Sachverhalt und reichte die Kopie des Todesscheins ihrer Mutter zu den
Akten.
D.c. Mit Begleitschreiben vom 1. April 2010 liess die Schweizerische
Vertretung in Colombo die obgenannte Eingabe der Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht in der Meinung zukommen, es handle
sich dabei möglicherweise um eine Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil
vom 27. April 2010 auf die Eingabe vom 23. März 2010 nicht ein,
überwies sie an die Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens und
verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
E.
E.a. Mit Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 – eröffnet am 8. Juli
2010 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr Ehemann sei im Oktober 2007
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von Unbekannten entführt worden. Seither habe sie ihn nicht
wiedergesehen. Sie selbst sei von denselben Leuten wiederholt belästigt
und bedroht worden. Sie fürchte sich davor, die Unbekannten könnten
ihre Drohungen wahrmachen und ihr etwas antun. Diese Vorbringen
seien insofern nicht einreiserelevant, als sie nicht in einem in Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Motiv
gründeten. Den Eingaben zufolge habe weder die Beschwerdeführerin
selbst noch ihr Ehemann je Probleme mit den srilankischen
Sicherheitskräften gehabt. Sie mache für die Entführung ihres Mannes
und die Bedrohungen von Seiten der Unbekannten auch keine politischen
Gründe geltend. Wahrscheinlich steckten rein kriminelle Motive dahinter.
Das BFM gehe dementsprechend davon aus, dass die
Beschwerdeführerin den srilankischen Staat, namentlich die Polizei, um
Schutz vor den genannten Belästigungen ersuchen könne. Die von ihr
abgegebenen Kopien der Anzeigen, die sie bei der Polizei eingereicht
habe, bewiesen grundsätzlich die Schutzwilligkeit der Polizei, die sie
angehört und ihre Vorbringen protokolliert habe. Es sei zu erwarten, der
srilankische Staat nehme seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen
wahr. Hierzu gelte es festzuhalten, dass eine faktische Garantie der
Schutzgewähr für langfristigen, individuellen Schutz der bedrohten
Person nicht verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die
absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. In
Anbetracht dieser Ausführungen komme das BFM zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant seien, weil in
erster Linie grundsätzlich der srilankische Staat für die Sicherheit seiner
Bürger zuständig sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach
der Entführung ihres Mannes ihren Wohnort nicht gewechselt. Sie lebe
nun seit drei Jahren weiterhin an derselben Adresse. Dies zeige, dass sie
selbst die Bedrohung zu keinem Zeitpunkt als erheblich eingestuft habe.
Weil ihr seit Oktober 2007 auch tatsächlich nichts zugestossen sei,
komme das BFM zum Schluss, sie sei nicht akut gefährdet.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
F.
Mit Fax-Beschwerde vom 13. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom
26. Juli 2010) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer
Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut um die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel liess die
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Beschwerdeführerin das Schreiben vom 12. Juli 2010 eines Anwalts
nebst Übersetzung zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art.
10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10
Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.3). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
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eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei
Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a
vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6 – 5.7).
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2010
(Eingangsstempel BFM vom 26. Juli 2010) sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung
unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin
vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
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auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische
Vertretetung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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