Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5376/2010
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Äthiopien (angeblich Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2008 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 16. Oktober 2008
summarisch befragt und am 5. Dezember 2008 einlässlich zu ihren
Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A1 und A11). Am 4. Februar
2010 fand zudem eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt (vgl.
act. A14).
Im Rahmen der Kurzbefragung und der nachfolgenden Anhörungen
führte sie zu ihrer Person aus, sie sei zwar in Äthiopien geboren und
aufgewachsen und sie habe auch bis zum Dezember 2007 in Addis
Abeba gelebt. Ihr Heimatstaat sei aber Eritrea, da sie tigrinischer
Abstammung und ihre Eltern beide eritreische Staatsangehörige seien.
Sie verfüge jedoch weder über eritreische noch äthiopische Dokumente.
Ihre Eltern und Geschwister seien nach Kriegsausbruch aus Äthiopien
nach Eritrea deportiert worden. Da sie selbst zu diesem Zeitpunkt zufällig
nicht zu Hause gewesen sei, sei sie in Äthiopien verblieben und habe
fortan bei einer Freundin der Familie gewohnt. Zu den Eltern habe sie
keinen Kontakt mehr gehabt. Im Dezember 2007 habe sie sich
schliesslich auf die Suche nach den Eltern gemacht, sei jedoch an der
Grenze zu Eritrea verhaftet und im Anschluss daran zum Militärdienst
nach Sawa eingezogen worden. Von dort sei sie nach kurzem Aufenthalt
geflohen und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel zwei eritreische
Identitätskarten in Kopie angeblich von ihrer Tante und ihrer Grossmutter
mütterlicherseits ein. Ausserdem gab sie an, ein Onkel von ihr lebe in der
Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten zwischen
ihren Angaben zur Familie und denjenigen ihres Onkels.
Mit Eingabe vom 2. März 2010 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
und hielt an ihren Angaben fest.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2010 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
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das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. April 2010 (Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei
sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte. Als Beweismittel betreffend ihre Herkunft reichte die
Beschwerdeführerin – in Kopie und inklusive einer Übersetzung – eine
von den Behörden der äthiopischen Stadt X._______ ausgestellte
Bestätigung ein. Darüber hinaus reichte sie – ebenfalls in Kopie und
inklusive einer Übersetzung – eine angebliche eritreische Identitätskarte
ihres Vaters ein. Weitere Beweisanträge wurden gestellt, so seien über
die schweizerische Vertretung in Addis Abeba Abklärungen
vorzunehmen, es sei ein Sprachgutachten anzuordnen und eine DNA-
Analyse vorzunehmen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April
2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die erst in
Kopie vorgelegten Beweismittel im Original nachzureichen und sich zu
deren Herkunft beziehungsweise zu Kontakten zu ihren Angehörigen und
namentlich zu deren derzeitigem Aufenthaltsort zu äussern.
In der Folge teilte die Beschwerdeführerin – nunmehr handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 27. April 2010 mit, sie habe Kontakt
zu ihrer Pflegemutter. Gleichzeitig werde um Akteneinsicht ersucht und
eine allfällige Beschwerdeergänzung sowie Übersetzungen in Aussicht
gestellt.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April
2010 wurde auf das bereits gewährte Akteneinsicht verwiesen. Auf das
Nachreichen weiterer Übersetzungen zu den bereits bekannten
Beweismitteln wurde verzichtet und im Übrigen an der
Zwischenverfügung vom 26. April 2010 festgehalten.
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F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai
2010 wurde – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren (im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) – das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde daraufhin am 8. April 2010
fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt.
G.
Am 6. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rückzugserklärung ein. Gestützt auf diese Erklärung wurde das hängige
Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abgeschrieben (vgl. Abschreibungsbeschluss des
Bundesverwaltungsgerichts D-2328/2010 vom 6. Juli 2010). Ein kurz
darauf gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen
Willensmangels wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.
Juli 2010 gutgeheissen und das Verfahren wiederaufgenommen (D-
4960/2010).
H.
Mit Eingabe datierend vom 7. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin
eine weitere Übersetzung und das Original der eritreischen Identitätskarte
ihres Vaters ein. In diesem Zusammenhang führte sie an, sie habe
mittlerweile über eine Tante in Erfahrung bringen können, dass ihre Eltern
in einem abgelegenen Ort in Eritrea lebten. Abschliessend erneuerte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gesuch um Zustellung der
entscheidrelevanten Akten, da sie sich bisher erfolglos bei verschiedenen
vormaligen Rechtsvertretungen ihrer Mandantin um eine
Wiederbeschaffung der Akten bemüht habe. Ausserdem wurden weitere
Abklärungen beantragt.
Der Rechtsvertreterin wurde in der Folge mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2010 die
entscheidrelevanten Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, sich innert Frist abschliessend zur
Beschwerdesache zu äussern.
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I.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Vorbringen fest und stellte in Aussicht, dass sie sich um eine
Kontaktnahme mit ihren Eltern und entsprechende weitere Beweismittel
bemühen werde.
J.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin eine
angebliche Bestätigung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit der
eritreischen Verwaltungszone von Y._______ vom 8. August 2010 zu den
Akten reichen (inklusive eine Übersetzung sowie einen Briefumschlag,
abgestempelt in Asmara am 14. September 2010).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall – so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG).
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
In ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. April 2010 hat die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Veranlassung eines
Sprachgutachtens beantragt, wie auch die Vornahme eines DNA-Analyse
respektive eines Vergleiches mit ihrem angeblich in Eritrea befindlichen
Vater. Darüber hinaus hat sie das Bundesverwaltungsgericht sowohl in
der Beschwerdeeingabe als auch in den Eingaben vom 7. Juli 2010 und
13. September 2010 sinngemäss um die Vornahme von Abklärungen
über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba ersucht.
Diese Ersuchen sind abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), da der
entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden
Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist. In diesem
Zusammenhang bleibt im Weiteren festzuhalten, dass sich die
Veranlassung eines Sprachgutachtens von vornherein erübrigt, da im
Falle der Beschwerdeführerin der Ort ihrer Sozialisierung (Äthiopien) als
unbestritten erscheint. Auf die Vornahme weiterer Abklärungen
namentlich über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba, wie auch
eine DAN-Analyse ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM verweist in seinem Entscheid – im Rahmen sehr
ausführlichen Erwägungen (vgl. a.a.O., S. 3 Mitte bis S. 6 unten), auf
welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – auf mannigfache
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführungen
der Beschwerdeführerin, wie auch auf eine mangelnde Substanz ihrer
Schilderungen. Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannt. Die
Beschwerdeführerin hält auf Beschwerdeebene an ihren Vorbringen fest,
wobei sie den vorinstanzlichen Erwägungen namentlich im Rahmen ihrer
Beschwerdeeingabe entgegnet, zwar seien ihre Ausführungen zu
gewissen Sachverhalten nicht sehr ausführlich ausgefallen, indes sei
nicht einzusehen, inwiefern die Gesamtheit ihrer Aussagen
unglaubwürdig sein sollte. Dabei führt sie an, sie habe die ihr gestellten
Fragen nach ihren Möglichkeiten genau und ausführlich beantwortet,
wobei ihre Nervosität anlässlich der Anhörungen wie auch ihre
Jugendlichkeit gebührend zu Berücksichtigen seien. Zudem sei es
mutmasslich aufgrund der Übersetzung zu gewissen Verzerrungen
gekommen. Die Unstimmigkeiten mit den Angaben ihres Onkels lasse
sich dadurch erklären, dass nach der Deportation offenbar niemand mehr
über das Schicksal der Eltern Beschweid gewusst habe.
5.2. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in keiner Weise geeignet sind, die vielen und teils
eklatanten Widersprüche in ihren Angaben und Ausführungen zu
mindern, geschweige denn diese zu erklären. Die Beschwerdeführerin
hat im Verlauf der Kurzbefragung und der zwei folgenden Anhörungen –
wie vom BFM zu Recht erkannt – praktisch in jeder relevanten Hinsicht
Widersprüche und Ungereimtheiten geschaffen, welche in ihrer Summe
den gesamten Sachverhaltsvortrag als offenkundig unglaubhaft
ausweisen. Insofern weist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer in ihren Angaben zur
eigenen Person (hinsichtlich ihres Geburtsdatums) als namentlich auch in
ihren Angaben zu ihrer Familie (hinsichtlich Anzahl und Namen ihrer
Geschwister) in teils massivste Widersprüche verwickelt hat (vgl. S. 3 ff.,
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Ziff. 1 Bst. a [erster und zweiter Absatz]). Das BFM hielt in der Folge zu
Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin gerade auch in ihren
Schilderungen zur angeblichen Deportation ihrer Familie (hinsichtlich
Zeitpunkt und insbesondere dem Ort dieses Ereignisses) in
unüberbrückbare Widersprüche verwickelt hat (vgl. a.a.O. [dritter, vierter
und fünfter Absatz]). Zu Recht weist das BFM auch darauf hin, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie mit denjenigen ihres
Onkels in Widerspruch stehen (vgl. a.a.O. [sechster Absatz]). Die von der
Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
eingereichten Beweismittel sind – wie vom BFM ebenfalls zu Recht
erkannt – nicht geeignet, die Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auszuräumen (vgl. a.a.O. [achter Absatz]). Mit dem
BFM ist ferner darin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin auch in
keiner Weise zu einer hinreichenden Substanziierung ihrer
Gesuchsvorbringen in der Lage war (vgl. S. 6, Ziff. I Bst. b). All diese
Punkte werden weder mit der Behauptung von angeblichen
Übersetzungsfehlern noch mit der Berufung auf eine angebliche
Jugendlichkeit der Beschwerdeführerin entkräftet.
5.3. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind auch die im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel – die angeblichen
Wohnsitzbestätigung aus X._______, die angeblichen eritreische
Identitätskarte des Vaters und die angebliche Bestätigung der
Verwaltungszone von Y._______ – nicht geeignet, als Beleg für die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dienen. Dabei ist festzuhalten,
dass mit der Vorlage dieser Papiere die manifesten Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag nicht gemindert, sondern vielmehr noch verschärft
werden. So werden in der angeblichen Wohnsitzbestätigung aus
X._______ wiederum anders lautende Angaben zum Aufenthalt der
Beschwerdeführerin während der letzten Jahre gemacht, wobei
anzumerken bleibt, dass das Papier – gemäss Stempel und Übersetzung
– nicht etwa von behördlicher Seite, sondern von einem "General
Manager" eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgestellt worden ist. Mit
der Vorlage dieses Papieres weist die Beschwerdeführerin einzig aus,
dass sie nach wie vor über funktionierende Beziehungen zu Äthiopien
verfügt. Der angebliche Bestätigung der Verwaltungszone von Y._______
ist auf der anderen Seite kein relevanter Beweiswert zuzumessen, da
diese aufgrund ihres Erscheinungsbildes in keiner Weise auf eine
Ausstellung durch eine eritreische Amtsbehörde schliessen lässt (rein
handschriftliches Schreiben auf blossem Briefpapier, wenn auch
versehen mit einem Stempel). Mit der Vorlage dieses Papieres
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(respektive vielmehr mit dem zugehörigen Briefumschlag) weist die
Beschwerdeführerin einzig aus, dass sich auch zu Eritrea Kontakte hat,
was jedoch bereits seit ihrem Verweis auf ihren in der Schweiz
befindlichen Onkel bekannt ist. Schliesslich bestätigt die Vorlage der
angeblichen Identitätskarte des Vaters die bereits erwähnten Zweifel. So
ist nicht glaubhaft, dass der Aufenthalt der Eltern nun plötzlich bekannt
geworden sein soll. Insbesondere lässt sich nicht erklären, weshalb die
Eltern nach ihrer Deportation aus Äthiopien nicht mit den Verwandten in
Eritrea oder mit Bekannten in Äthiopien Kontakt aufgenommen haben
sollen, mindestens um sich nach dem Wohlergehen ihrer Tochter zu
erkundigen. Aufgrund der gesamten Sachumstände ist demnach den
vorgelegten Beweismitteln nicht nur jegliche Beweiskraft abzusprechen,
sondern diese sind als Fälschungen zu erkennen und als solche
einzuziehen, zumal auch die Identitätskarte eklatante
Fälschungsmerkmale aufweist (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
5.4. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist und
die Beschwerdeführerin – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus
– keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen
kann, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.2. Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch
der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da
das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln
hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Nachdem es IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 0 IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" F = "X" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-
Eigenschaft. > 1 "den Beschwerdeführenden" "" invite IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" F = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del documento
sconosciuto. > 1 "den Beschwerdeführern" "dem Beschwerdeführer" aux
intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "den
Beschwerdeführerinnen" "der Beschwerdeführerin" der
Beschwerdeführerinder Beschwerdeführerin der Beschwerdeführerin der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 0 IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" F = "X" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-
Eigenschaft. > 1 "der Beschwerdeführenden" "" invite IF
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sconosciuto. > 1 "der Beschwerdeführer" "des Beschwerdeführers" aux
intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "der
Beschwerdeführerinnen" "der Beschwerdeführerin" der
Beschwerdeführerinder Beschwerdeführerin der Beschwerdeführerin der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass IF
DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" F = "M" IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "sie" "er" Fehler! Fehlende
Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "sie" "sie"
siesie für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1> 1
"wären" "wäre" wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig.
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6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in
Äthiopien – nach vorstehenden Erwägungen der Herkunfts- und
Heimatstaat der Beschwerdeführerin – ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch
weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin
grundsätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin
wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Nachdem eine grosse Anzahl
von äthiopischen Staatsangehörigen einen tigrinischen Hintergrund
aufweist und alleine deswegen keinen Nachteilen ausgesetzt ist, kann die
Beschwerdeführerin auch von daher nichts für sich ableiten. In diesem
Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es vor dem Hintergrund der
offenkundig klar irreführenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht
Sache der Asylbehörden ist, nach hypothetischen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich im Übrigen um eine junge und soweit
ersichtlich gesunde Frau, welche über eine solide schulische
Grundausbildung verfügt. Zudem darf aufgrund der gesamten Aktenlage
davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auch weiterhin über
persönliche Anknüpfungspunkte verfügt. Bei dieser Ausgangslage ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen.
6.5. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, an
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6. Nach vorstehenden Erwägungen ist sowohl die Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt, womit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG)
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wegen mutwilliger
Prozessführung sind die Kosten angemessen zu Erhöhen und auf Fr.
800.– festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist mit
den Kosten anteilsmässig zu verrechnen, womit die Beschwerdeführer
noch die Restanz von Fr. 200.– einzuzahlen hat .
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der geleistete Vorschuss von Fr. 600.– wird mit den Kosten
anteilsmässig verrechnet, womit die Beschwerdeführer noch die Restanz
von Fr. 200.– einzuzahlen hat. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: