B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5377/2016
lan
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
D-5377/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahr
2009 und gelangte illegal in den Sudan, wo er die folgenden drei Jahre im
UNHCR Flüchtlingscamp in B._______ verbrachte. Er verliess den Sudan
und gelangte über Libyen – wo er sich wiederum länger aufhielt – und Ita-
lien am 14. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 summa-
risch befragt und am 6. Mai 2016 vertieft angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei eritre-
ischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, stamme ursprünglich aus
C._______, habe aber seit der Schulzeit mit seinen Eltern und Geschwis-
tern in D._______, E._______, gelebt. Bis zum Abschluss der fünften
Klasse habe er dort die Schule besucht, dann aber – trotz Anmeldung für
das nächste Schuljahr – die Schule abgebrochen, um in D._______ als
Wasserverkäufer zu arbeiten und die Familie zu unterstützen. Im Jahr 2009
habe er sich zwecks Arbeitssuche nach F._______ begeben, sich dort
dann aber – inspiriert durch die zahlreichen anderen Ausreisewilligen in
F._______ – zur Ausreise in den Sudan entschieden, um der Familie aus
dem Ausland zu helfen. Nach drei Jahren Aufenthalt im Sudan sei er
schliesslich nach Libyen gelangt, wo er bei einem Schlepper gearbeitet
habe, der ihm dann schliesslich im Juli 2014 die Überfahrt nach Italien er-
möglicht habe. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da er wegen der
illegalen Ausreise in Haft genommen würde, und Militärdienst zu leisten
hätte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein, ein Schul-
zeugnis sowie Kopien der elterlichen Identitätskarten zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5).
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und –
D-5377/2016
Seite 3
als Folge davon – die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit, oder Unzumutbarkeit des Vollzugs
festzustellen, und sei dem Beschwerdeführer in der Folge von Amtes we-
gen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte weitere Beweismittel – unter
anderem vier Fotografien aus dem Flüchtlingscamp B._______ – zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdefüh-
rer, einen Kostenvorschuss einzubezahlen.
E.
Am 19. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kos-
tenvorschuss ein.
F.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter
anderem, der Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten und die
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben.
G.
Mit Abschreibungsentscheid D-6492/2016 vom 17. Februar 2017 schrieb
das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren aufgrund eines
Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters – mithin aufgrund
Gegenstandslosigkeit – ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen ab, und
überwies die Akten des rubrizierten Verfahrens zur weiteren Veranlassung
an die neu zugeteilte und hier rubrizierte Instruktionsrichterin. Ferner hielt
das Gericht fest, über die Entschädigungsfolge des Ausstandverfahrens
sei mit dem Endentscheid in der vorliegenden Hauptsache zu entscheiden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 hob die Instruktionsrichterin die
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 auf und stellte die aufschiebende
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Seite 4
Wirkung der Beschwerde fest. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wiederer-
wägungsweise gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin eingesetzt. Schliesslich wurde die Vorinstanz ein-
geladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung, innert
Frist eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung (Replik).
Zusätzlich reichte er ein neues Beweisstück – ein Schreiben der Verwal-
tung der (…) – im Original mit deutscher Übersetzung und dem Rückschein
der Postunternehmung DHL zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 5
2.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. August
2016. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – ent-
sprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren – auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf Dis-
positivziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Damit ist die
Dispositivziffer 2 – die Abweisung des Asylgesuchs – unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-5377/2016
Seite 6
4.
4.1 In seiner Verfügung kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung
vermerkte die Vorinstanz zunächst, bei fehlender offensichtlicher Asylrele-
vanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In Bezug auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, er würde im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst geschickt, hielt das SEM
fest, dass keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vorliege, wenn staat-
liche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten.
Für eritreische Staatsbürger sei Militärdienst eine solche Pflicht und ein all-
fälliges Dienstaufgebot sowie das Ableisten des Dienstes für sich alleine
nicht asylrelevant. Hinweise auf entsprechenden Behördenkontakt fänden
sich in den Akten ohnehin keine. Die blosse Möglichkeit, irgendwann ein-
mal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, reiche zur Asylgewährung
nicht aus, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrele-
vant seien. In Bezug auf die Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungs-
massnahmen führte das SEM weiter aus, die Behandlung von Rückkeh-
rern durch die eritreischen Behörden sei – gemäss aktuellen Erkenntnissen
des SEM – hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea
freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, und welchen Nationaldienst-Status
die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Bei frei-
willigen Rückkehrern würden die eritreischen Straftatbestände für die ille-
gale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Bei zwangsweisen Rückkeh-
rern sei davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste
Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden darstelle, die illegale
Ausreise lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Schliesslich sei – im
Lichte dieser Ausführungen – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer gemäss Aktenlage den Nationaldienst weder verweigert habe, noch
aus diesem desertiert sei. Insbesondere sei er zum Ausreisezeitpunkt aus
Eritrea (…) Jahre alt und somit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Da
er dementsprechend nicht gegen die eritreische Proclamation on National
Service von 1995 verstossen habe und auch sonst den Akten nichts zu
entnehmen sei, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen
an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
nicht erfüllt und seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asyl-
rechtlich unbeachtlich.
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Seite 7
4.2 Anlässlich der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst
bezüglich des Sachverhalts ergänzend vor, sein Vater sei bereits nach sei-
ner Ausreise aus Eritrea durch die eritreische militärische Behörde auf-
grund der Flucht des Beschwerdeführers willkürlich bestraft worden, habe
mithin 50‘000 Nakfa Busse bezahlen müssen. Unglücklicherweise habe
der Beschwerdeführer diese Vorkommnisse in beiden Anhörungen nicht
erwähnt, weil er nicht ausdrücklich danach gefragt worden sei. Im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter befürchte er
eine umgehende Rekrutierung sowie weitere schwere und willkürliche Be-
strafungen wegen Verstosses gegen den Proclamation on National Service
Act und seiner illegalen Ausreise.
Betreffend die von ihm geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft brachte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen subjektive Nach-
fluchtgründe vor und der Wegweisungsvollzug sei unzulässig respektive
unmöglich. Zur ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers kann
im Folgenden jeweils auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
wiesen werden. Soweit entscheidrelevant, wird im Rahmen der Erwägun-
gen auf einzelne Argumente vertieft einzugehen sein. Namentlich begrün-
dete der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
damit, dass das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asyl-
suchende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts als subjektiver Nachfluchtgrund gelte, diese Rechtsprechung unab-
hängig vom Alter gültig sei, und auch bei in sehr jungem Alter ausgereisten
Personen nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass eine
illegale Ausreise keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile nach sich
ziehe. Vielmehr müssten bei solchen Konstellationen immer Einzelfallprü-
fungen durchgeführt werden (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 4.1–4.4). Zudem
sei sowohl die illegale Ausreise des Beschwerdeführers als auch seine
Herkunft glaubwürdig dargelegt worden (a.a.O., Ziff. 4.5). Ferner sei auch
die Praxisänderung des SEM – die trotz öffentlicher Ankündigung im Juni
2016 im Rahmen des vorliegenden Entscheides nicht rechtsgenüglich und
als Praxisänderung im Rahmen eines Pilotverfahrens ausgewiesen wor-
den sei – als unzulässig zu betrachten. Im Übrigen habe das SEM sich in
seiner Beurteilung auf Informationen aus dem Bericht „Fokus Eritrea“ ge-
stützt, die dort so gar nicht enthalten seien (zum Ganzen ausführlich a.a.O.,
Ziff. 4.6). Weiter habe die Vorinstanz bei ihrer Praxisänderung die Country
of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten, sich mithin auf
eine dünne Quellenlage und einseitige Informationen abgestützt. Es sei
anzunehmen, dass illegal Ausreisende vom Regime weiterhin als Regime-
gegner erachtet würden (vgl. ausführlich a.a.O., Ziff. 4.7). Zudem sei die
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allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea – insbesondere auch für
zwangsweise zurückgeführte Individuen – weiterhin äusserst problema-
tisch, was insbesondere der Bericht des UNO-Menschenrechtsrates vom
Juni 2016 belege (mit detaillierten Ausführungen a.a.O., Ziff. 4.8). Zusam-
menfassend könne festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer
gelungen sei, die geltend gemachte illegale Ausreise in allen wesentlichen
Punkten glaubhaft zu machen. Eine solche Ausreise stelle an sich bereits
einen Akt politischer Opposition dar. Der Beschwerdeführer habe im Kon-
text der Ausführungen zur Menschenrechtssituation in Eritrea mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung zu rechnen. Ent-
sprechend seien die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz insbe-
sondere zur gerügten Praxisänderung im Rahmen des Entscheides. Die
Praxisänderung sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE
2010/54 vergleichbar. Durch die öffentliche Ankündigung und die direkte
Information des Bundesverwaltungsgerichts über die Praxisänderung habe
das SEM diese Abweichung von der bisherigen Praxis klar deklariert. Mit-
hin habe es dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 sinngemäss Genüge ge-
tan. Insofern in der Beschwerde kritisiert werde, die angefochtene Verfü-
gung widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – welches
davon ausgehe, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea automatisch
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden müs-
se –, verkenne der Beschwerdeführer die differenzierte Betrachtungsweise
des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Beurteilung einer illegalen
Ausreise. In den Urteilen D-5356/2014 und E-129/2015 sei festgehalten
worden, dass eine Person, die Eritrea mit zehn respektive zwölf Jahren
verlassen habe, im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Auch habe das Bun-
desverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen Urteil E-1781/2016 festge-
halten, verschiedene Personengruppe hätten wegen der unerlaubten Aus-
reise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr keine Sanktionen seitens der erit-
reischen Behörden zu befürchten.
4.4 In der Replik zur Vernehmlassung wiederholte der Beschwerdeführer
zunächst im Wesentlichen die Beschwerdevorbringen zur Glaubwürdigkeit
der illegalen Ausreise (vgl. im Einzelnen: Replik, Ziff. 1). Anschliessend
äusserte er sich ausführlich zum Grundsatzentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2017 vom 30. Januar 2017. Diesen habe er zur
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Kenntnis genommen. Im Licht der dortigen Praxisänderung machte der Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend, in seinem Fall lägen die neu neben
der illegalen Ausreise zusätzlich erforderlichen individuellen Elemente res-
pektive Faktoren vor, welche ihn den eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Er könne solche zusätzlichen Faktoren mit Be-
weismitteln belegen. Namentlich habe er in der Beschwerdeschrift vom
5 September 2016 bereits geltend gemacht, dass sein Vater nach seiner
illegalen Ausreise aufgrund seiner Flucht willkürlich bestraft worden sei und
eine Busse von 50‘000 Nakfa habe bezahlen müssen. Am 15. September
2016 habe er von seiner Familie in Eritrea ein Original-Dokument der Ver-
waltung der Region G._______ erhalten, in welchem mit Datum (…) bestä-
tigt werde, dass er aus Eritrea illegal ausgereist sei und aus diesem Grund
dort als Landesverräter betrachtet werde. Zudem könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass die noch in Eritrea verbliebene Familie im Zusammen-
hang mit seiner illegalen Ausreise weiter ins Visier der eritreischen Behör-
den geraten sei, was zu einer Verschärfung des persönlichen Profils führe
(a.a.O., Ziff. 2). Auch habe er Eritrea nahe am dienstpflichtigen Alter ver-
lassen. Das Upper Tribunal habe in einem im Oktober [2016] ergangenen
Urteil festgestellt, dass bald ins dienstpflichtige Alter kommende und illegal
ausgereiste Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea wohl als Dienstver-
weigernde oder Desertierende betrachtet würden und entsprechend ge-
fährdet seien (a.a.O., Ziff. 3 Abs. 1). Aufgrund der dünnen Quellen- und
Informationslage der neuen Praxis sei es unerlässlich, die zusätzlichen An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils des Beschwer-
deführers und mithin zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten, zu berücksichtigen. Aufgrund dieser unsicheren
Lage und in Anbetracht des nicht fassbaren Risikos sei im Übrigen eine
grosszügige Anerkennung solcher zusätzlicher Faktoren unerlässlich
(a.a.O., Ziff. 3 Abs. 2).
5.
In Bezug auf die von ihm zur Hauptsache geltend gemachte illegale Aus-
reise und die daraus entstandenen subjektiven Nachfluchtgründen rügt der
Beschwerdeführer zunächst, die vom SEM vorgenommene diesbezügliche
Praxisänderung sei unzulässig gewesen.
5.1 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis
des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
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Seite 10
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.4.1 erwähnten Entscheid
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils
einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Be-
schwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE
2010/54 E. 6.1 und 6.3).
5.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018
E. 5.6).
6.
Entsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den subjek-
tiven Nachfluchtgründen wegen illegaler Ausreise in Bezug auf seine
Flüchtlingseigenschaft im Lichte des obengenannten Koordinationsurteils
D-7898/2015 zu beurteilen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge – wie vom Beschwerdeführer in der Replik ex-
plizit zur Kenntnis genommen – jedoch aufgegeben worden. Im Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsge-
richt nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11)
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Seite 11
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.2 Der Beschwerdeführer hat die oben ausgeführte Praxisänderung ge-
mäss Replik zur Kenntnis genommen (vgl. Replik, N. 2). Ebenfalls im Rah-
men der Replik – aber auch bereits in der Beschwerdeschrift – machte der
Beschwerdeführer verschiedentlich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen (vgl. Beschwerde, N. 4.5; Replik, N. 1). Dies, obwohl die
Vorinstanz in casu weder im Entscheid noch in der Vernehmlassung zur
Beschwerde die Glaubhaftigkeit der Vorbringen detailliert prüfte oder be-
stritt. Letztlich kann es aber aufgrund der oben dargestellten Praxisände-
rung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die illegale Ausreise
(vgl. oben E. 5.2) offen bleiben, ob der Beschwerdeführer Eritrea auf lega-
lem oder illegalem Weg verlassen hat. Fehlen nämlich zusätzliche Anknüp-
fungspunkte, so ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auch im Falle
einer illegalen Ausreise ohnehin zu verneinen.
6.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, sein
Vater sei bereits nach Ausreise aus Eritrea von den Militärbehörden will-
kürlich mit einer Busse von 50‘000 Nakfa bestraft worden (vgl. Be-
schwerde, N. 2.2) erscheint wenig glaubhaft, zumal weder Befragung noch
Anhörung des Beschwerdeführers irgendwelche Hinweise auf eine derar-
tige Verfolgung enthalten (A6 F7.01 ff.; A24 F31 ff.; zur Befürchtung, er
werde bei einer Rückkehr ins Gefängnis oder in den Militärdienst geschickt
vgl. E. 5.5). Ausserdem gab er in der Anhörung zu Protokoll, er telefoniere
ab und zu mit seinen Eltern, und es gehe ihnen gut (A24 F19 f.). Auf die
Frage, ob er irgendwelche Neuigkeiten zu Ereignissen erfahren habe, die
nach seiner Ausreise geschehen seien, antwortete er, dass es keine gäbe
(A24 F21 f.). Die allgemeine Frage nach irgendwelchen Schwierigkeiten
D-5377/2016
Seite 12
der Eltern und Geschwister beantwortete er – nach einem Hinweis auf die
allgemeinen Probleme des Lebens in Eritrea – ebenso abschlägig („[…]
Gott sei Dank sagen sie, dass es ihnen gut geht“) wie die spezifische Frage
nach Problemen der Eltern oder Geschwister mit zivilen oder militärischen
Behörden („Wie gesagt, passiert ist nichts […]“, vgl. hierzu A24 F22 ff.).
Dementsprechend ist dieses Beschwerdevorbringen als nachgeschoben
zu qualifizieren. Daran vermögen auch die anlässlich der Replik zu den
Akten gereichten Beweismittel – ein Schreiben der Verwaltung der Region
G._______ resp. E._______ datiert vom (…) und ein postalischer Rück-
schein vom 15. September 2016 – nichts zu ändern. Gemäss beigebrach-
ter Übersetzung wird der Beschwerdeführer in diesem Schreiben als Ver-
räter bezeichnet, und es wird verlangt, dass er sich für die illegalen Sachen
entschuldigt, indem er sie zugibt und bedauert. Weiter wird auf seine Rück-
kehr nach Eritrea bestanden, und dass er sich auf der Botschaft im Sudan
meldet. Das Schreiben warnt seine Eltern, dass sie – sollten sie sich wei-
gern – verantwortlich seien und deshalb ins Gefängnis gesteckt werden
könnten. Hierzu drängen sich einige Bemerkungen auf. Einerseits ist der
Beweiswert eines solchen Schreibens – aufgrund der einfachen Fälschbar-
keit und der fehlenden Sicherheitsmerkmale – ohnehin eher gering. Im Üb-
rigen überrascht, dass der Beschwerdeführer dieses – damals immerhin
schon fast sieben Jahre alte – Dokument erst im Rahmen der Replik bei-
und überhaupt zum ersten Mal zur Sprache bringt. Dies insbesondere, da
er es nach eigenen Angaben und gemäss beiliegendem Rückschein schon
im September 2016 zugesandt erhielt. Dass er es erst im Replikzeitpunkt
– plötzlich – als für das vorliegende Verfahren relevant erachtet, scheint
unglaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen
der Anhörung noch der Befragung derartige Schwierigkeiten je erwähnte.
Ganz im Gegenteil verneinte er das Vorliegen solcher Schwierigkeiten
mehrfach und dies sogar auf spezifische Nachfrage hin (vgl. die detaillierte
Wiedergabe seiner diesbezüglichen Aussagen oben). Angesichts des Um-
standes, dass das Schreiben von 2010 datiert und der Beschwerdeführer
selber vorbringt, ab und zu mit den Eltern zu telefonieren, scheint es be-
sonders unglaubhaft, dass er vom Schreiben zum Befragungszeitpunkt
nichts wusste. Im Kontext der obigen Erwägungen ist davon auszugehen,
dass es sich beim Schreiben um eine Fälschung handelt. Insgesamt ist
damit die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachte Verfol-
gung als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.4 Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, bei einer
Rückkehr weitere schwere und willkürliche Bestrafungen wegen Verstos-
ses gegen den Proclamation on National Service Act von 1995 und seiner
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Ausreise (vgl. Beschwerde, N. 2.2) zu erleiden, konnte letztlich nicht durch
konkrete Hinweise gestützt werden. Praxisgemäss ist eine asylrechtlich re-
levante Bestrafung wegen illegaler Ausreise vor Dienstpflicht nicht zu er-
warten. Der Beschwerdeführer gab zwar bereits in der Befragung zu seinen
Gesuchsgründen an, dass er – hätte er mit der Schule weitergemacht –
irgendwann ins Militär geschickt worden wäre und dann seiner Familie
nicht mehr hätte helfen können, und dass er bei einer Rückkehr ins Hei-
matland entweder ins Gefängnis oder in den Militärdienst geschickt werden
würde (A6 F7.01). Jedoch ist die blosse Möglichkeit, dass jemand bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, nicht relevant für die
Frage der Flüchtlingseigenschaft.
6.5 Schliesslich ist das Vorbringen in der Replik, es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass die in Eritrea verbliebene Familie des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit dessen illegaler Ausreise weiter ins Visier
der eritreischen Behörden geraten sei, was zu einer Verschärfung dessen
politischen Profils führe, als reine Spekulation und unbewiesene Schutzbe-
hauptung einzustufen.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die illegale Aus-
reise zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
D-5377/2016
Seite 14
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O.,
E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.2) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.3).
8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
D-5377/2016
Seite 15
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei fiel insbeson-
dere auch ins Gewicht, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivi-
len Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeits-
tätigkeit unterscheidet. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch und flächendeckend stattfänden und
jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen
kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor.
Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor
bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus
D-5377/2016
Seite 16
(vgl. a.a.O., E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (a.a.O.,
E. 6.1.6).
8.1.3 Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, insbesondere
zwangsweise zurückgeführte Individuen seien mit einer äusserst proble-
matischen Menschenrechtslage konfrontiert, ist ausdrücklich darauf hinzu-
weisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rück-
übernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für
freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rück-
führungen ausdrücklich offen liess (a.a.O., E. 6.1.7).
8.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O.,
E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2).
Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich
zumutbar ein.
8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender
Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen
D-5377/2016
Seite 17
(vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass
Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2).
Beim inzwischen (…)-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen und gesunden Mann, der gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit
auch in der Schweiz bereits gewisse Arbeitserfahrung sammeln konnte.
Seinen eigenen Angaben gemäss verfügt er in Eritrea noch über grosse
Teile seiner Kernfamilie, namentlich seine Eltern und verschiedene Ge-
schwister, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er selber gab an, es
gehe seiner Familie – abgesehen von den normalen Schwierigkeiten des
Lebens in Eritrea – gut (vgl. ausführlich oben E. 5.2.3 m.w.H.). Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen er-
geben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkom-
men geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-5377/2016
Seite 18
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 2. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend ist der – vom Beschwer-
deführer mit Zahlung vom 19. Oktober 2016 geleistete – Kostenvorschuss
von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens
ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Obwohl der Beschwerdeführer im Laufe der letzten drei
Jahre einige temporäre Arbeitstätigkeiten ausgeübt zu haben scheint, kann
aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit ausgegangen
werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in
der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
In der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenansatz von Fr. 194.– geltend
gemacht. Dieser ist im Sinne der vorgängigen Erwägungen zu kürzen.
Auch nur pauschal geltend gemachte Auslagen sind mangels ausreichen-
der Konkretisierung nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsvertretung hat mit
Replik vom 22. März 2017 eine Aufwandsaufstellung vorgelegt, in welcher
ein Aufwand von 13.41 Stunden (805 Minuten) geltend gemacht wird, wo-
bei explizit der Zeitaufwand für das Ausstandsbegehren, das Studium der
Praxisänderung zu Eritrea sowie die Replik miteinbezogen wurden. Die
Entschädigung der für das Ausstandsbegehren aufgewendeten Zeit ist von
der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes im vorliegenden Ver-
fahren abzuziehen und gesondert zu entschädigen (siehe unten E. 11). Ge-
mäss Aufwandsaufstellung verwendete die Rechtsvertreterin 215 Minuten
auf die Bearbeitung des Ausstandsbegehrens. Damit verbleiben noch 580
D-5377/2016
Seite 19
Minuten (oder 9.67 Stunden) geltend gemachten Aufwands für dieses Ver-
fahren, was angemessen erscheint.
Im Sinne der obigen Erwägungen ist das Honorar auf pauschal Fr. 1'570.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) festzusetzen.
11.
Im Abschreibungsentscheid D-6492/2016 vom 17. Februar 2017 wurde in
Bezug auf das Ausstandsverfahren festgehalten, dass über die dortigen
Entschädigungsfolgen mit dem vorliegenden Entscheid zu befinden sei.
Dabei stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass bei gegenstandslos
gewordenen Verfahren die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, welche die
Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dass für die Festsetzung der Par-
teientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Ferner wurde ausgeführt,
dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und nicht da-
nach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche unmittelbar zur
Abschreibung veranlasst (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). In Bezug auf
das damalige Verfahren wurde festgehalten, dass die gerichtsinterne Um-
verteilung des vorliegenden Verfahrens die Gegenstandslosigkeit des Aus-
standsverfahrens bewirkt habe. Dem Gesuchsteller seien deshalb keine
Kosten aufzuerlegen und es wäre ihm grundsätzlich eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen, wobei über die Entschädigungsfolgen mit dem Ent-
scheid in der Hauptsache in vorliegendem Verfahren zu befinden sei.
Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist dem Beschwerdeführer die
angekündigte Parteientschädigung im Umfang des von ihm geltend ge-
machten Aufwands für das Ausstandbegehren auszurichten, wobei vom in
der Beschwerde im Hauptverfahren geltend gemachten Stundenansatz –
der sich mit Fr. 194.– (inkl. MwSt.) innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgeschriebenen Rahmens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt –
auszugehen ist. Der in der Replik ausgewiesene zeitliche Aufwand für das
Ausstandsbegehren beträgt 215 Minuten (3.58 Stunden) und scheint an-
gemessen.
D-5377/2016
Seite 20
Im Sinne der obigen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des
gegenstandslos gewordenen Ausstandsverfahrens D-6492/2016 eine Par-
teientschädigung von Fr. 695.– zuzusprechen, wobei die Kosten von der
Gerichtskasse zu übernehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5377/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird rückerstattet.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'570.– zugesprochen.
4.
Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren D-6492/2016 zulasten der Ge-
richtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 695.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: