B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5378/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…)
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Mongolei,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) M._______ vom 6. September 2012 im Wesentlichen vor-
brachten, sie hätten ihr Heimatland am 24. September 1996 beziehungs-
weise im Februar oder März 1992 verlassen und seien via Russland und
die Ukraine nach Ungarn gelangt, wo sie bis am 28. August 2012 gelebt
hätten,
dass das BFM am 12. September 2012 die ungarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchten,
welchem diese am 3. Oktober 2012 entsprachen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 – eröffnet am
10. Oktober 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Beschwerdeführer hätten gemäss den Eurodac-Treffern vom
12. Februar 2007 in Ungarn bereits ein Asylgesuch gestellt,
dass demnach Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens be-
treffend die Beschwerdeführenden zuständig sei,
dass die ungarischen Behörden dem vom BFM gestellten Rückübernah-
megesuch am 3. Oktober 2012 zugestimmt hätten,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 3. April 2014 zu
erfolgen habe,
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dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten
rechtlichen Gehörs gegen eine Rückschaffung nach Ungarn ausgespro-
chen hätten, weil den Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge die
minderjährige Tochter in Ungarn die Schule nicht besuchen dürfe, wäh-
rend der Beschwerdeführer demgegenüber ausgeführt habe, er und seine
Familie fühlten sich in Ungarn nicht sicher genug, weil sie dort von mon-
golischen Staatsangehörigen Morddrohungen erhalten hätten,
dass diese Begründung der Beschwerdeführenden indessen kein Hinder-
nis für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Un-
garn darstelle, zumal Ungarn gestützt auf die Dublin-II-VO für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und überdies
Signatarstaat der UNO Kinderrechtskonvention vom 2. September 1990
sei,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich
Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten werde,
dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich durch den ungari-
schen Staat ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Be-
schwerde an die zuständigen ungarischen Ämter wenden könnten,
dass sie sich des Weiteren ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stel-
len wenden könnten, sollten sie sich in Ungarn vor Übergriffen durch Pri-
vatpersonen fürchten oder gar solche erleiden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom
12. Oktober 2012 (Poststempel vom 16. Oktober 2012) beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten liessen,
dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben,
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dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgehen zu lassen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Meldung von EURODAC am
12 Februar 2007 in Ungarn um Asyl ersucht hatten,
dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. September 2012 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden ersuchte,
dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 3. Oktober 2012 ausdrücklich
zustimmte (vgl. A23/2),
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, sie seien mit
dem Entscheid vom 4. Oktober 2012 nicht einverstanden, zumal ihr Le-
ben und ihre Freiheit im Heimatstaat gefährdet gewesen sei,
dass sie eine zweite Anhörung machen lassen wollten,
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dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn offen-
sichtlich nicht entgegenstehen,
dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass den Akten zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden hätten in
Ungarn das erstinstanzliche Asylverfahren absolviert,
dass es ihnen obliegt, ihre Interessen nach Massgabe des ungarischen
Verfahrensrechts wahrzunehmen,
dass insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Ungarn werde die Be-
schwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Ab-
kommen direkt in die Mongolei zurückschaffen,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde an diesem Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
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dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn
demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: