B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5379/2012/sps
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
B._______, geboren am (…),
Serbien,
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (…).
D-5379/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Kosovo), verliessen den Kosovo am 5. Februar 2011 und
suchten in der Schweiz am 7. Februar 2011 um Asyl nach.
A.b Am 22. Februar 2011 wurden die Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihren Personalien und summa-
risch zu ihren Asylgründen und zum Reiseweg befragt.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe seine Ehefrau, die er ohne Ein-
verständnis ihrer Familie geheiratet habe, in E._______ kennengelernt.
Da sie mehrmals von ihrer Familie bedroht worden seien, habe er nicht
mehr dorthin gehen dürfen. Sie hätten in D._______ gelebt, wo seine
Frau belästigt und im Januar 2011 von Jugendlichen angegriffen worden
sei. Seine Frau habe in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen;
nach ihrer Entlassung habe er sie nach F._______ gebracht. Nach all den
Vorfällen habe er sich davor gefürchtet, wieder nach D._______ zurück-
zukehren. Er sei von den Einheimischen bedroht worden, die ihm vorge-
worfen hätten, er habe eine Serbin geheiratet.
Die Beschwerdeführerin sagte, sie habe nach ihrer Heirat Probleme ge-
habt. Die Albaner in D._______ könnten die serbisch sprechenden Roma
nicht leiden. Es habe keine medizinische Betreuung gegeben, weshalb es
bei ihrer Schwangerschaft Komplikationen gegeben habe. Sie leide an
Diabetes und benötige Insulin. Im Januar 2011 sei sie in einer neben ih-
rem Haus gelegenen Scheune von zwei Personen angegriffen worden.
Als sie geschrien habe, seien die Leute weggerannt. Sie sei nach
E._______ gefahren, um die Polizei zu informieren. Die Polizei habe sie
ins Krankenhaus eingeliefert. Zwei oder drei Tage später sei sie mit dem
Krankenwagen ins Spital von F._______ gebracht worden. Zur Stützung
ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Polizei
von E._______ und je ein Arztzeugnis der Spitäler von E._______ und
F._______ ab.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte am 9. Februar 2011 ihre Tochter
C._______ zur Welt.
A.d Das H._______ teilte in einem Bericht an den Hausarzt vom 11. Feb-
ruar 2011 mit, die Beschwerdeführerin leide an einem Diabetes mellitus
Typ 1 und sei auch nach der Geburt auf Insulin angewiesen.
D-5379/2012
Seite 3
A.e Die Beschwerdeführenden wurde vom BFM am 15. März 2011 zu ih-
ren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine engeren
Angehörigen lebten in D._______. Seit er eine Serbin geheiratet habe,
wollten die weiteren Verwandten keinen Kontakt mehr zu ihm haben. In
E._______ lebe eine seiner Tanten. Nach dem Tod seines Vaters – er sei
damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen – sei er zusammen mit seiner Mut-
ter und den Geschwistern nach E._______ gezogen, wo er zirka vier Jah-
re gelebt habe. Die UNMIK habe von ihnen verlangt, dass sie in den Ko-
sovo zurückkehrten. Dort sei für sie ein Haus gebaut worden. In
E._______ habe er im Januar 2009 seine Ehefrau kennengelernt. Er ha-
be um ihre Hand anhalten wollen, ihre Eltern hätten ihn abgelehnt, da er
Albaner aus dem Kosovo sei. Er habe sie im März 2009 im Kosovo nach
Brauch geheiratet; dort habe man sie gehasst, weil sie Serbin sei. Seit
Februar 2009 sei er nicht mehr in E._______ gewesen, weil er sich vor
der Familie seiner Frau gefürchtet habe. Man habe ihm mit dem Tod ge-
droht; sie hätten gesagt, sie würden nach D._______ reisen, um ihm et-
was anzutun. Dies hätten ihm Freunde mitgeteilt. Wenn die Angehörigen
seiner Frau erfahren hätten, dass er nach E._______ kommen wolle, sei-
en sie zu seiner Tante gegangen und hätte dieser gesagt, sie würden ihm
etwas antun. Im Februar 2011 seien sie nach dem Angriff auf seine Frau
nach E._______ gegangen, wo sie zur Polizei gegangen seien. Seine
Frau sei angegriffen worden, man habe versucht, sie zu vergewaltigen.
Seine Frau sei drei Tage in der gynäkologischen Abteilung des Spitals
gewesen, wo man ihr nicht habe helfen können. Deshalb sei sie verlegt
worden. Da sie weder in Serbien noch im Kosovo hätten leben können,
seien sie in die Schweiz gekommen.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe seit zwei Jahren keinen Kon-
takt mehr mit ihren Eltern gehabt. In D._______ habe sie in einem Roma-
Quartier gelebt. Sie sei mit ihrem Mann durchgebrannt und habe ihn dort
geheiratet. Er sei von ihrer Familie bedroht worden. Ihre Angehörigen hät-
ten gesagt, sie würden ihm etwas antun, falls sie ihn anträfen. Freunde
ihres Mannes aus E._______ hätten ihm gesagt, ihre Familie wolle ihn tö-
ten. Sie habe versucht, über ihre Mutter eine Versöhnung zu erreichen,
diese habe aber nicht mit ihr darüber sprechen wollen. Sie habe in
D._______ nicht mehr leben können. Nachbarn und Bekannte ihres Man-
nes hätten ihm vorgeworfen, er habe eine Serbin geheiratet. Sie sei von
Unbekannten überfallen worden, als sie in den Schuppen gegangen sei.
Diese hätten gesehen, dass sie schwanger sei, und hätten sie wegge-
D-5379/2012
Seite 4
stossen. Sie habe laut um Hilfe geschrien und ihr Mann sei ihr zu Hilfe
geeilt. Sie sei zur Polizei von D._______ gegangen, um Anzeige zu er-
statten. Man habe sie nicht ernst genommen und ausgelacht. Im Spital
von D._______ habe man sie nicht behandeln wollen, weshalb sie am
folgenden Tag nach E._______ gegangen sei, wo sie Anzeige erstattet
habe und ins Spital gebracht worden sei. Da die Zuckerwerte sehr hoch
gewesen seien, habe man sie ins Spital von F._______ gebracht. Auf-
grund ihres Diabetes und des Umstands, dass sie Mutter eines kleinen
Kindes sei, könne sie sich eine Rückkehr in ihre Heimat nicht vorstellen.
A.f Am 6. September 2012 anerkannte der Beschwerdeführer C._______
als seine Tochter.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. September 2012 – eröffnet am
2. Oktober 2012 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte
es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2012
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unter-
nehmen, um sie aus der Schweiz wegzuweisen. Es seien ihnen die Pro-
zesskosten zu erlassen. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Prof. Dr.
med. I._______ vom 15. Oktober 2012 und eine Bestätigung über die
Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführenden vom 8. Oktober
2012 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Oktober 2012 gut und verzichtete dementsprechend auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden
aufgefordert, innert angesetzter Frist in Aussicht gestellte ärztliche Berich-
te sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von
deren Schweigepflicht einzureichen.
D-5379/2012
Seite 5
E.
Am 19. November 2012 übermittelten die Beschwerdeführenden einen
die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der behandelnden Psycho-
login, Dr. phil. J._______, vom 15. November 2012 und einen Kurzbericht
von Prof. Dr. med. I._______ vom 22. Oktober 2012.
F.
F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 21. November 2012 zur
Vernehmlassung an das BFM.
F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November
2012 die Abweisung der Beschwerde.
F.c In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 liessen die Be-
schwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten am 17. Dezember 2012 ein ärztliches
Zeugnis der Frauenklinik des H._______ vom 10. Oktober 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
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Seite 6
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind
in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur
gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die an-
geordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt noch
lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass in den Aussagen
der Beschwerdeführenden diverse Ungereimtheiten aufgetreten seien.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der Bedro-
hungen vage und unsubstanziiert ausgefallen. Über die Häufigkeit der
Drohungen befragt, hätten sie sich in Widersprüche verstrickt. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, er sei erstmals am Tag der Heirat be-
droht worden, als er schon im Kosovo gewesen sei. Angesichts dessen
sei nicht nachvollziehbar, dass er sich vor der Heirat nicht an die Familie
der Beschwerdeführerin gewandt und um ihre Hand angehalten habe. Die
Beschwerdeführerin habe gesagt, ihr Mann sei von ihrer Familie schon
vor der Heirat bedroht worden. Sie habe von zwei bis drei Drohungen ge-
sprochen, während dem er gesagt habe, jede Woche bzw. jedes Mal,
wenn ihre Familie erfahren habe, dass er nach E._______ habe gehen
wollen, bedroht worden zu sein. Warum er angesichts der regelmässigen
Todesdrohungen wiederholt beabsichtigt habe, dorthin zu gehen, und
seine Absicht auch noch kund getan habe, sei nicht nachvollziehbar. Der
Umstand, dass sie im Januar 2011 nach E._______ gegangen seien und
Verwandte der Beschwerdeführerin ihre Ausreise in die Schweiz finanziert
hätten, bestätige die ernsthaften Zweifel an den Todesdrohungen. Hin-
sichtlich der in D._______ erlittenen Probleme sei festzuhalten, dass es
D-5379/2012
Seite 7
den Beschwerdeführenden unbenommen sei, sich allfälligen Schwierig-
keiten im Kosovo durch eine Rückkehr nach Serbien zu entziehen, zumal
sie beide die serbische Staatsangehörigkeit besässen. Demnach könne
auf eine weitergehende Argumentation in Bezug auf die Probleme in
D._______ verzichtet werden. Die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs begründete das BFM damit, dass die Beschwerdeführerin in
E._______ über ein breites Beziehungsnetz verfüge. Neben ihren Eltern
lebten dort noch weitere Verwandte, die den Beschwerdeführenden die
Reise in die Schweiz finanziert hätten. Auch eine Tante des Beschwerde-
führers lebe dort. Das geltend gemachte angespannte Verhältnis zu den
Verwandten sei zweifelhaft, weshalb davon ausgegangen werden könne,
sie könnten nach ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandten
zählen. Der am 12. Januar 2011 ausgestellten ärztlichen Bestätigung sei
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise
aus dem Heimatstaat wegen Diabetes behandelt worden sei. Es sei da-
von auszugehen, dass auch zukünftige ärztliche Behandlungen in Ser-
bien gewährleistet seien.
4.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den von der Familie der
Beschwerdeführerin ausgehenden Bedrohungen gegen den Beschwerde-
führer läge ein Konflikt zwischen den verschiedenen Nationalitäten des
Paares zugrunde. Die unterschiedliche Glaubenszugehörigkeit sei ein
weiterer Grund für die Drohungen. Da ihm ein Leben in Serbien in der
Nähe der Familie seiner Frau nicht möglich gewesen sei, seien sie nach
D._______ gezogen, wo die Beschwerdeführerin Opfer eines Vergewalti-
gungsversuchs geworden sei. Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussa-
gen zur Dauer und zum Beginn der Drohungen lasse sich nicht sagen,
wie oft der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Die Probleme hätten
begonnen, als die Familie der Beschwerdeführerin erfahren habe, dass
der Beschwerdeführer Muslim und Albaner sei. Da er bereits vor der Hei-
rat bedroht worden sei, habe er nicht um ihre Hand anhalten können.
Entgegen den Angaben des BFM wohne die Tante, die der Beschwerde-
führerin das Geld für die Reise in die Schweiz geliehen habe, nicht in No-
vi Pazar, sondern in Kragujevac. Da diese Tante selbst einen Albaner ge-
heiratet habe, sei sie dem Beschwerdeführer nicht feindlich gesinnt. Eine
Rückkehr nach Serbien sei unmöglich. Die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin ein Kind von einem albanischen Muslim habe, sei als erschwe-
rend anzusehen. Der UNHCR und der Europarat bezeichneten Personen,
die in Mischehen lebten, im Falle einer Rückkehr als besonders gefähr-
det. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass ein Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführenden unzumutbar sei.
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Seite 8
4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die notwendige Be-
handlung des Diabetes mellitus Typ 1 sei in Serbien respektive in
E._______ gewährleistet. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle
deshalb kein Wegweisungshindernis dar.
4.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behandlungsmöglichkeiten
des Diabetes seien für die Beschwerdeführerin im Kosovo nicht gewähr-
leistet. Der Beschwerdeführer sei in Serbien von der Familie seiner Frau
bedroht worden, weshalb sie sich auch dort nicht habe behandeln lassen.
In einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. März 2012
würden die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend den er-
schwerten Zugang zu medizinischer Versorgung ethnischer Minderheiten
im Kosovo gestützt. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die Angehö-
rigen der Ethnie der Roma beim Zugang zu medizinischer Versorgung
und Arbeitsstellen auf zahlreiche Hindernisse stiessen. Die Aussage des
Beschwerdeführers, seiner Frau sei eine medizinische Behandlung im
Kosovo aufgrund des fehlenden Gesundheitsbüchleins nicht möglich,
werde ebenfalls bestätigt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer
sei von den Angehörigen seiner Ehefrau bedroht worden, weshalb sie
nicht zusammen in Serbien leben könnten, sei unglaubhaft.
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6.2.1 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seine
Ehefrau zirka im Januar 2009 in E._______ kennengelernt und sie bereits
im März 2009 geheiratet. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe sie knapp
zwei Monate gekannt, als er sie geheiratet habe (act. A12/18 S. 7). Die
Probleme mit der Familie seiner Frau hätten mit der Heirat ("am Tag der
Heirat") begonnen (act. A12/18 S. 11). Auf die Frage, wo er gewesen sei,
als er zum ersten Mal bedroht worden sei, antwortete er, er sei im Kosovo
gewesen. Jedes Mal, wenn die Angehörigen seiner Frau erfahren hätten,
dass er nach E._______ habe gehen wollen, seien sie zu seiner Tante
gegangen und hätten dieser gesagt, sie würden ihm etwas antun (act.
A12/18 S. 12). Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie ha-
be ihren Mann im September 2008 kennengelernt (act. A13/14 S. 5). Sie
hätten sich während der Arbeit getroffen; ihre Familie sei gegen ihre Ver-
bindung gewesen und ihre Brüder hätten ihm gedroht. Auf Nachfrage
bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie ihren Mann (schon)
bedroht habe, bevor sie geheiratet hätten (act. A13/14 S. 6).
Die Aussagen der Beschwerdeführenden, wie lange sie sich gekannt hät-
ten, bevor sie geheiratet hätten, sind nicht übereinstimmend. Ebenso we-
nig haben sie die Frage, seit wann der Beschwerdeführer von der Familie
seiner Frau bedroht worden sei, gleich beantwortet. Die Aussage des Be-
schwerdeführers, er sei jedes Mal, wenn er nach E._______ habe reisen
wollen, bedroht worden, vermag nicht zu überzeugen, da er eine beab-
sichtigte Reise an den Ort, an dem er mit Unannehmlichkeiten hätte
rechnen müssen, wohl geheim gehalten hätte. Zudem erstaunt, dass die
ihm feindlich gesinnte Familie jedes Mal, wenn sie von seiner Reiseab-
sicht erfahren habe, zu seiner Tante gegangen sei, um ihm zu drohen.
Hätten die Angehörigen seiner Frau ihm tatsächlich etwas anhaben wol-
len, hätten sie ihn wohl nicht jedes Mal gewarnt, bevor sie ihr Ziel hätten
erreichen können.
6.2.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, nach
dem Angriff auf seine Ehefrau habe diese notfallmässig ins Krankenhaus
eingeliefert werden müssen; er habe sie nach F._______ gebracht (act.
A4/8 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, sie sei
nach dem bei ihrem Haus erfolgten Angriff nach E._______ gefahren und
habe dort die Polizei informiert, die sie ins Krankenhaus eingeliefert habe.
Nachdem sie zwei bis drei Tage im Spital von E._______ gewesen sei,
sei sie mit dem Krankenwagen nach F._______ verlegt worden (act. A5/8
S. 5). Diese Angaben zum Verlauf des Geschehens nach dem in
D._______ erfolgten Angriff auf die Beschwerdeführerin sind insofern wi-
D-5379/2012
Seite 11
dersprüchlich, als die Beschwerdeführenden abweichende Angaben dazu
gemacht haben, wann und von wem die Beschwerdeführerin ins Spital
von F._______ gebracht worden sei. Bei der Anhörung führte der Be-
schwerdeführer aus, seine Frau sei in D._______ angegriffen worden,
weshalb sie nach E._______ geflüchtet seien, wo sie sich an die Polizei
gewandt hätten (act. A12/8 S. 11). Erstmals bei der Anhörung und im Wi-
derspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung fügte er an, da man
seiner Frau dort nicht habe helfen können, sei sie ins Spital von
F._______ verlegt worden (act. A12/8 S. 10). Der Beschwerdeführer wur-
de gefragt, weshalb er nicht in D._______ zur Polizei gegangen sei, und
antwortete, man könne mit einer Serbin nicht zu den Albanern gehen, da
ihnen niemand geholfen hätte (act. A12/18 S. 15). Im Widerspruch zu
diesen Angaben machte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung gel-
tend, sie sei nach dem Angriff auf sie zur Polizei von D._______ gegan-
gen, um Anzeige zu erstatten. Im dortigen Spital habe man sie nicht be-
handeln wollen, weshalb sie am folgenden Tag nach E._______ zur Poli-
zei gegangen sei (act. A13/14 S. 10). Abgesehen davon, dass die Anga-
ben der Beschwerdeführenden zu einem angeblichen Versuch, in
D._______ Anzeige zu erstatten, nicht übereinstimmend sind, hat die Be-
schwerdeführerin selbst bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise
erwähnt, sie habe versucht, am Wohnort Anzeige zu erstatten.
6.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er habe
sich im Januar 2011 in E._______ einen serbischen Pass ausstellen las-
sen, der beim Schlepper verblieben sei (act. A4/8 S. 3). Bei der Anhörung
gab er davon abweichend an, er habe den Pass vielleicht im Dezember
2010 erhalten (act. A12/8 S. 14). Auf die Frage, weshalb er und seine
Frau sich hätten Reisepässe ausstellen lassen, antwortete er, um in die
Schweiz zu kommen. Nachdem er vom Befrager auf die zeitliche Unge-
reimtheit hingewiesen worden war, meinte er, der Vorfall mit seiner Frau
vom Januar 2011 habe sich vor seinem Ausreiseentschluss zugetragen.
Die Angaben zum Zeitpunkt des Passerhalts und zum Grund dessen
Ausstellung sind somit widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin machte
bei der Anhörung geltend, sie habe ihren Pass, den sie sich im Hinblick
auf ihre Ausreise habe ausstellen lassen, im November 2010 erhalten
(act. A13/14 S. 8 f.). Aus dieser Aussage ist der Schluss zu ziehen, dass
die Beschwerdeführenden sich bereits vor dem geltend gemachten Vorfall
vom Januar 2011 zur Ausreise aus ihrer Heimat entschlossen haben. An
dieser Einschätzung vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, sie
habe vor dem auf sie verübten Überfall keine Ausreisepläne gehabt (act.
A13/14 S. 11), nichts zu ändern.
D-5379/2012
Seite 12
6.2.4 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Reise in die
Schweiz habe 2000 Euro gekostet; das Geld hätten sie von einem weit
entfernten Verwandten seiner Frau erhalten, der in K._______ lebe (act.
A12/18 S. 10 und 16). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung,
sie habe die 2000 Euro für die Ausreise von ihrer in L._______ lebenden
Tante geliehen (act. A13/14 S. 9). Somit sind sowohl die Angaben, von
wem die Beschwerdeführenden das Geld für die Finanzierung der Ausrei-
se erhalten haben – eine Tante der Beschwerdeführerin ist kein "weit ent-
fernter Verwandter" –, als auch diejenigen zum Wohnort dieser Person
nicht übereinstimmend. Im Widerspruch zu den Angaben der Beschwer-
deführenden wird in der Beschwerde schliesslich behauptet, die Tante,
von der sie das Geld erhalten hätten, habe in F._______ gelebt.
6.2.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwer-
deführenden zu wesentlichen Punkten der von ihnen vorgebrachten Aus-
reisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Anga-
ben machten. Ihre Aussagen, sie seien von der Familie der Beschwerde-
führerin bedroht worden und hätten nicht mehr in Serbien leben können,
vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in
Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, sie hätten ihre Heimat
aus anderen als den genannten Gründen verlassen. Somit ist festzustel-
len, dass es ihnen nicht gelungen ist, die von ihnen genannten Gründe für
das Verlassen ihres Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen
die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Die Be-
schwerdeführenden habe im Rahmen ihrer Befragungen keine Probleme
mit den serbischen Behörden bzw. mit Personen, die nicht aus dem fami-
liären Umfeld der Beschwerdeführerin stammen, geltend gemacht. Die
vorgebrachte Bedrohung durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin
hat sich indessen als unglaubhaft erwiesen, so dass keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführenden würden
nach ihrer Rückkehr nach Serbien einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers
mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstge-
fährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusam-
menfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23).
Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben.
Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kau-
sal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situa-
tion wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier nicht der Fall, sind doch die bei
der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Probleme in Ser-
bien – wenn auch wohl nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz –
behandelbar. Der Diabetes mellitus der Beschwerdeführerin wurde ihren
eigenen Angaben gemäss im Spital von E._______ festgestellt, als sie
nach dem Vorfall in D._______ dort bei fortgeschrittener Schwanger-
schaft eingeliefert wurde. Da ihr Gesundheitszustand offenbar besorgnis-
erregend war, wurde sie in das Spital von F._______ verlegt. Es besteht
somit kein Anlass zur Annahme, die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin seien in ihrem Heimatland nicht ernst genommen wor-
den. Wie den eingereichten ärztlichen bzw. psychologischen Berichten
entnommen werden kann, ist die Einstellung des Diabetes ein langwieri-
ger Prozess, sodass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der
Einreise in die Schweiz kurz nach der Feststellung ihres Diabetes deswe-
gen noch erhebliche gesundheitliche Probleme hatte, klarerweise nicht
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auf eine mangelnde medizinische Versorgung in Serbien zurückgeführt
werden kann. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwer-
deführerin in ihre Heimat wird es ihr ermöglichen, nach einer Rückkehr
nach Serbien die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme weiterhin benö-
tigte ärztliche Versorgung zu organisieren, was die Gefahr möglicher
Komplikationen verringern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht
deshalb davon aus, dass für die Schweiz keine Verpflichtung nach Art. 3
EMRK besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu
nehmen. Daran ändert auch die erneute Schwangerschaft der Beschwer-
deführerin nichts, zumal allenfalls zwischenzeitlich oder künftig eingetre-
tenen Komplikationen durch Ansetzung einer entsprechenden Ausreise-
frist Rechnung getragen werden könnte.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation
in Serbien keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung
dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Serbien herrscht keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht der-
massen angespannt, als dass eine Rückführung der Beschwerdeführen-
den als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur
Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.
6.4.2 Die Beschwerdeführenden haben während ihrer Befragungen mit
Ausnahme der nicht glaubhaft gemachten Bedrohung durch die Verwand-
ten der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das zur Annahme führen
könnte, sie würden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz
bedrohende Situation geraten. Gemäss den Angaben der Beschwerde-
führerin leben in M._______ ihre Eltern und drei Geschwister sowie wei-
tere Verwandte (act. A5/8 S. 3 und S. 9). Der Beschwerdeführer gab an,
eine seiner Tanten lebe in E._______ (act. A12/18 S. 3). Aus den Akten
geht somit hervor, dass sie in Serbien über ein verwandtschaftliches Be-
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ziehungsnetz verfügen, das sie nach einer Rückkehr im Namen der Mög-
lichkeiten unterstützen wird. Namentlich kann davon ausgegangen wer-
den, dass sie bei ihren Verwandten unterkommen können, bis sie allen-
falls eine eigene Unterkunft gefunden haben.
6.4.3 Im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus 1 der Beschwerde-
führerin ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme
eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwen-
dige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits unter Erwägung 6.3.3 festgehalten, wurde
der Diabetes mellitus der Beschwerdeführerin bereits in Serbien festge-
stellt. Es handelt sich dabei um ein auch in ihrem Heimatland verbreitetes
gesundheitliches Problem. Die von ihr benötigten Medikamente und die
ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizini-
schen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise
nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen
Versorgungslage in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5929/2009 vom 19. November 2012). Die Beschwerdeführerin muss
bei adäquater Vorbereitung ihrer Rückkehr angesichts der im Heimatland
bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Es
steht ihr offen, für die weitere Behandlung ihrer Erkrankung die in ihrem
Heimatland bestehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem
Bericht der die Beschwerdeführerin betreuenden Psychologin vom 15.
November 2012 ist zu entnehmen, dass sie Mühe hatte, den Diabetes zu
akzeptieren und die Behandlungsanweisungen zu befolgen. Während der
Therapiesitzungen habe sie zwar interessiert mitgearbeitet, sie habe aber
Mühe bekundet, das Besprochene im Alltag umzusetzen. Die Beschwer-
deführerin habe die Therapie im Dezember 2011 abgebrochen und sei im
April 2012 erneut überwiesen worden. Sie sei vier Sitzungen ferngeblie-
ben, die Stoffwechseleinstellung sei immer noch schlecht, die Verhal-
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tensweisen hätten sich leicht gebessert. Im Arztzeugnis vom 22. Oktober
2012 wird bestätigt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin eine tief-
greifende Schulung in Ernährung beinhalte, die noch nicht habe abge-
schlossen werden können. Sie bedürfe noch einer Zeit von mindestens
sechs Monaten, um eine gute Einstellung erzielen zu können. Der Be-
schwerdeführerin sollte das in der Schweiz für die Behandlung ihrer Ge-
sundheitsprobleme Erlernte von Nutzen sein, wobei sie die dringend not-
wendige Eigenverantwortung zu übernehmen hat, um den angestrebten
gesundheitlichen Zustand nicht zu gefährden. Dabei kann ihr auch ihr
Ehemann eine gewisse Stütze sein. Im Übrigen wird die Reisefähigkeit
der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 16. November 2012
durch den Diabetes nicht beeinflusst. Wie bereits festgehalten, kann da-
von ausgegangen werden, dass die von ihr benötigten Medikamente be-
ziehungsweise gleichwertige Medikamente/Generika in Serbien erhältlich
sind. Der Beschwerdeführerin wird es möglich sein, sich in Serbien regist-
rieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medizinischer
Behandlung ermöglicht werden dürfte (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5929/2009 vom 19. November 2012 E. 5.4.4.2.1). Schliesslich
besteht für die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit, einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. In Anbetracht der vorstehen-
den Ausführungen ist nicht anzunehmen, die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung
nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmög-
lichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes nach sich ziehen, falls diese entsprechend vorbe-
reitet wird. Wie bereits unter Erwägung 6.3.3 festgehalten, kann den be-
stehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der
notwendigen Vorbereitungen auf eine Rückkehr in ihre Heimat durch ent-
sprechende Ansetzung der Ausreisefrist gebührend Rechnung getragen
werden.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 gutgeheis-
sen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: