B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5379/2019
was
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Partei
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann und Partner,
[...],
Gesuchsteller
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5869/2017 vom 28. März 2019 und
D-3535/2019 vom 22. August 2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 13. Sep-
tember 2017 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde mit Urteil D-5869/2017 vom 28. März 2019 abgewiesen
wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das SEM vom 21. Mai 2019 ein
Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass das Staatssekretariat dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2019
abwies, soweit es darauf eintrat, und erneut die Wegweisung und deren
Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2019 vom 22. August 2019 abgewie-
sen wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Okto-
ber 2019 (Datum des Poststempels: 14. Oktober 2019) die Revision der
genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2019 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum
Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein
aussichtslos, und folglich den gestellten Antrag auf Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs abwies,
dass der Gesuchsteller gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens
auf das Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 8. November 2019
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 5. November
2019 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Ver-
fahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG
sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird
(Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass der Gesuchsteller durch die in Revision gezogenen Urteile berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31, Rz. 24 f.; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.36),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus
den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können,
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dass im vorliegenden Verfahren der Revisionsgrund nachträglich aufgefun-
dener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend gemacht wird,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb
auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch damit begründet wird, der Gesuchsteller habe
nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März
2019 und vom 22. August 2019 ein Beweismittel beibringen können, das
seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachweise,
dass das entsprechende Dokument mit dem Revisionsgesuch begleitet
durch eine deutsche Übersetzung eingereicht wurde,
dass im Revisionsgesuch geltend gemacht wird, es handle sich beim ein-
gereichten Dokument um eine vom 19. Mai 2019 datierende Vorladung der
sri-lankischen Kriminalpolizei an den Gesuchsteller, wonach sich dieser am
20. August 2019 "im 4. Stock" der Division Colombo der Kriminalpolizei für
eine Befragung einzufinden habe,
dass der eingereichten Übersetzung jedoch zu entnehmen ist, dass das
eingereichte Dokument keineswegs im Sinne einer Vorladung an den Ge-
suchsteller adressiert wurde, sondern es sich dabei um eine behördenin-
terne Mitteilung der Division Colombo der sri-lankischen Kriminalpolizei an
eine (lediglich mit einer Nummer bezeichnete) andere Polizeistelle handeln
soll,
dass somit nicht nachvollziehbar ist, wie der Gesuchsteller – beziehungs-
weise dessen Familie, die ihm das Beweismittel in die Schweiz gesandt
haben soll – in den Besitz einer solchen Mitteilung zwischen zwei Polizei-
behörden gelangt sein könnte,
dass in Bezug auf diesen wesentlichen Aspekt im Revisionsgesuch keine
Angaben enthalten sind,
dass hierzu, nachdem auf diesen Gesichtspunkt bereits mit der Zwischen-
verfügung vom 24. Oktober 2019 bei der Feststellung der Aussichtslosig-
keit des Revisionsgesuchs hingewiesen wurde, auch zum heutigen Zeit-
punkt keine Angaben vorliegen,
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dass im Revisionsgesuch des Weiteren behauptet wird, der Gesuchsteller
sei aufgrund seiner früheren Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) und seiner Abstammung aus einer "LTTE-Familie" in Sri
Lanka von Verfolgung bedroht,
dass jedoch, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit den beschwer-
deinstanzlichen Urteilen vom 28. März 2019 und vom 22. August 2019 die
Einschätzung des SEM bestätigte, wonach die Asylvorbringen des Ge-
suchstellers als unglaubhaft zu erachten sind, auch unter Berücksichtigung
der Ausführungen im Revisionsgesuch zur angeblichen Gefährdungssitua-
tion des Gesuchstellers in Sri Lanka nicht ersichtlich ist, weshalb er, nach-
dem er bereits am 2. Oktober 2015 aus seinem Heimatstaat ausreiste, zum
heutigen Zeitpunkt überhaupt durch die sri-lankische Kriminalpolizei zu ei-
ner Befragung vorgeladen werden sollte,
dass angesichts des Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass es sich beim mit dem Revisionsgesuch einge-
reichten Beweismittel um ein gefälschtes Dokument handelt,
dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was
in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte,
dass diese Feststellung insbesondere für die Vorbringen im Revisionsge-
such gilt, wonach der Gesuchsteller aufgrund der jüngsten politischen Ent-
wicklungen in Sri Lanka und im Zusammenhang mit den dortigen Wahlen
vom November 2019 einer Gefährdung ausgesetzt sei,
dass der angerufene Revisionsgrund somit nicht gegeben ist und das Re-
visionsgesuch folglich abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen
sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Ko-
sten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden ist,
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dass das mit dem Revisionsgesuch eingereichte, als Vorladung der sri-lan-
kischen Kriminalpolizei bezeichnete Dokument, das sich als Fälschung er-
wiesen hat, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– werden dem Ge-
suchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete
Kostenvorschuss verwendet.
3.
Die als Beweismittel eingereichte angebliche Vorladung der sri-lankischen
Kriminalpolizei wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli
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