Abtei lung IV
D-5380/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5380/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 3.
März 2009 verliess, über Niger nach Libyen reiste, von dort aus in ei-
ner zirka zweiwöchigen Bootsfahrt nach Sizilien gelangte, die
Weiterreise über einen ihm unbekannten sizilianischen Bahnhof per
Zug antrat und schliesslich am 25. März 2009 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 3. April
2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 18. Juni 2009 im EVZ
C._______ zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei in D._______ [...] geboren und dort aufgewachsen,
dass seine Mutter im Jahr 1999 verstorben sei und er mit seinem Vater
und seiner um zwei Jahre älteren Schwester anschliessend nach wie
vor in D._______weitergelebt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Schulzeit auf sei-
ner eigenen Palmenplantage im Heimatdorf gearbeitet habe und zu-
dem seit dem Jahr 2005 nebenberuflich als Schneider in E._______
tätig gewesen sei,
dass weil der Beschwerdeführer mehr Land für seine Plantage gefor-
dert habe, er anlässlich der traditionellen Familienzusammenkunft an
Weihnachten 2008 im F._______ mit seinem Onkel väterlicherseits –
der diese Forderung zurückgewiesen habe – in Streit geraten sei,
dass die Tochter dieses Onkels in der ersten Augustwoche 2008 von
Räubern erschossen worden sei,
dass der Onkel nun den Beschwerdeführer dieses Mordes bezichtigt
habe, weil er ihm in der Wut gedroht habe, ihn umzubringen,
dass eine zweite Familienzusammenkunft nicht die angestrebte Ver-
söhnung gebracht habe und der Beschwerdeführer nach E._______
zurückgekehrt sei,
dass er dort im Februar 2009 eine Vorladung vom Gericht erhalten
habe, da ihn sein Onkel angezeigt habe,
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dass der Beschwerdeführer einen Anwalt aufgesucht habe, der ihm
geraten habe, sich mit dem Onkel auszusöhnen,
dass der Dorfvorsteher geltend gemacht habe, er stehe nicht in einem
guten Verhältnis zu diesem Onkel und wolle mit diesem nichts zu tun
haben, er dabei auf den Einfluss des Onkels bei der Regierung in
G._______ verwiesen habe, wo dieser einen bedeutenden Posten bei
der Regierung bekleide,
dass die Frau des Onkels als Sekretärin im Finanz- oder Arbeitsminis-
terium arbeite,
dass der Onkel auch Einfluss bei den im Solde der Regierung stehen-
den H._______ (der Geheimpolizei in Nigeria) habe, mit deren Hilfe er
den Beschwerdeführer liquidieren lassen könne,
dass der Beschwerdeführer sich deshalb entschlossen habe, das Land
zu verlassen und am 3. März 2009 ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am
24. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in seinem Heimatland
keine Papiere besessen zu haben,
dass wenn er sich habe ausweisen müssen, die Behörden sich mit der
Angabe des Namens und der Adresse begnügt hätten,
dass diese Angabe angesichts der Empfehlung der nigerianischen Be-
hörden – eine grundsätzliche Verpflichtung bestehe nicht – sich kos-
tenlos für eine Identitätskarte zu registrieren, zumindest in Zweifel zu
ziehen sei,
dass indessen die Aussage des Beschwerdeführers – auf der Reise in
die Schweiz nirgends kontrolliert worden zu sein – nicht glaubhaft sei,
dass in Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Schengen-Vertrags-
staaten gemäss dem europäischen Schengener-Abkommen verpflich-
tet seien, den strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa-
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und Passkontrollen Nachachtung zu verschaffen, die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Kontrollen auf seiner Reise nach Euro-
pa realitätsfremd seien,
dass bezeichnenderweise auch die Schilderung der Reise in die
Schweiz in wesentlichen Punkten detailarm und nicht glaubhaft ausfal-
le,
dass den Beschwerdeführer gemäss Angabe die Motorprobleme des
Bootes nicht interessiert hätten, weil ihm kalt gewesen sei (vgl. A17,
S. 3),
dass er zudem vom Bahnhof eines Ortes namens Sizilien seine Reise
per Zug fortgesetzt haben wolle (vgl. A17, S. 3 f.),
dass nebst dem Umstand, dass er in der Lage hätte sein müssen, die-
sen Bahnhof zu benennen, die geltend gemachte Bahnfahrt auch des-
wegen zu bezweifeln sei, weil Bahnreisen auf Sizilien bekannterma-
ssen nicht nur erheblich zeitaufwendiger, sondern auch teurer als Rei-
sen mit dem Bus seien,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer müsse zumindest
zum Teil anders als in der geschilderten Art und mit einem gültigen
Reisepapier ausgestattet nach Europa gelangt sein,
dass er das Reisepapier den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um
seine Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung in
den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer die einflussreiche Stellung seines Onkels
erst anlässlich der direkten Bundesanhörung zur Sprache gebracht
habe, ohne dazu jedoch Substanzielles sagen zu können (vgl. A17,
S. 6),
dass der Onkel den Beschwerdeführer angeblich mit einer Anzeige zu
einem Mord belastet habe, zu dem behördlicherseits die Ermittlungen
bereits abgeschlossen gewesen seien, mit dem Resultat, die Tötung
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der Tochter des Onkels sei von Räubern ausgeführt worden (vgl. A17,
S. 7),
dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären könne, weshalb er
trotz dieses Ergebnisses eine Vorladung erhalten und weshalb er die
Sachlage nicht beim Gericht geklärt habe,
dass die Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers die
Erkenntnis erhärtet hätten, es handle sich dabei um ein Konstrukt,
dass er anfänglich vorgegeben habe, nicht zu wissen, in welchem Mi-
nisterium seine Tante tätig gewesen sei, auf Vorhalt dann jedoch ange-
geben habe, er denke, sie arbeite für den Finanz- oder für den Arbeits-
minister (vgl. A1, S. 5 f.),
dass aufgrund des Streits mit seinem Onkel wegen der Landforderung
ihn dieser beschuldigt habe, seine Tochter umgebracht zu haben (vgl.
A1, S. 5),
dass der Beschwerdeführer andererseits dargelegt habe, er habe aus
Wut über das ihm verweigerte Land seinem Onkel gedroht, ihn umzu-
bringen (vgl. A17, S. 5),
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
20. August 2009 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
eingereicht hat,
dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugen-
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur
Möglichkeit der Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätsdokumenten vor,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht,
dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen, zumal nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern
die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
in Nigeria eine eigene Palmenplantage betrieb und als Schneider ar-
beitete, somit auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in
Nigeria zurückgreifen kann und deshalb nicht davon auszugehen ist, er
würde im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage
geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie auch das sinngemässe Ersuchen um
eine Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abzulehnen ist,
da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird
und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier, in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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