Abtei lung IV
D-5380/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], unbekannter Herkunft, alias
Sierra Leone
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5380/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das
erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2000 mit Ver-
fügung vom 10. August 2000 ablehnte,
dass die dagegen am 12. August 2000 bei der damals zuständigen
Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde mit Beschluss
vom 25. September 2000 wegen unbekannten Aufenthalts des Be-
schwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2010 erneut in die Schweiz
einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. April 2010 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu
den Asylgründen befragt wurde und ihm dort in der Folge gleichentags
das rechtliche Gehör einerseits zu einer allfälligen Wegweisung nach
Frankreich, Griechenland oder Italien (Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; B8/3) sowie anderer-
seits zu einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
(B9/3) gewährt wurde,
dass das BFM am 28. Mai 2010, gestützt auf die einschlägigen staats -
vertraglichen Bestimmungen, an die zuständigen Behörden Griechen-
lands ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers richtete,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechen-
land sowie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist anordnete und des Weiteren festhielt, eine allfällige Be-
schwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ([Dublin-Assoziierungsab-
kommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zu-
ständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie gestützt
auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und angesichts dessen, dass Griechenland innert Frist nicht geantwor-
tet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei (vgl. Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO),
dass die zuständigen griechischen Behörden innerhalb der festgeleg-
ten Frist nicht geantwortet hätten und daher die Zuständigkeit betref-
fend Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO auf Griechenland übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-VO) – bis spätes-
tens am 12. Dezember 2010 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs
vom 30. April 2010 geltend gemachten Gründe ("er könne nicht nach
Griechenland zurückkehren, da er da keine Unterkunft, keine Nahrung,
keine Arbeit und keine Kleider erhalte") kein Hindernis für eine Weg-
weisung nach Griechenland darstelle, da Griechenland ein Rechts-
staat sei und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme ver-
pflichtet sei,
dass Griechenland die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der
Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stelle,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ferner zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Juli 2010 (Poststempel: 27. Juli 2010) die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
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dass im Wesentlichen beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zustän-
dig zu erklären,
dass sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen seien, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden ha-
be,
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
28. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg li-
chen Massnahme provisorisch per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall zunächst Anlass zur Frage besteht, ob die
Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten,
die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-
naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
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Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht li-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen ei-
ne Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässi-
ge Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVER-
NI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fonda-
mentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure admi-
nistrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St.
Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005,
S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c;
vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien nicht ge-
recht wird,
dass das BFM hinsichtlich der Frage der Wegweisung nach Griechen-
land einzig pauschal festhält, Griechenland wende die Mindestnormen
der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller an und stelle demzufol-
ge Aufnahmestrukturen zur Verfügung,
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dass sich diese gedrängte vorinstanzliche Schlussfolgerung vor dem
Hintergrund zahlreicher, weitgehend übereinstimmender und dem BFM
bekannter Lageberichte zur prekären Situation von Asylsuchenden in
Griechenland (vgl. beispielsweise BVGE 2010/1 E. 5.6 S. 16) in dieser
Form als reine Behauptung erweist, welche in keiner Weise begründet
oder auch nur erläutert wird,
dass das BFM damit offensichtlich seine Begründungspflicht bezie-
hungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat,
dass dies im vorliegenden Fall umso stossender anmutet, als den Ak-
ten konkrete Sachverhaltselemente zu entnehmen sind, welche einer
rechtsgenüglichen Begründung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung
durchaus hätten dienen können (siehe untenstehende Ausführungen),
dass insofern auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu be-
mängeln ist, beschränkt sich diese doch lediglich auf die Feststellung,
der Beschwerdeführer habe gemäss EURODAC-Datenbank am
6. Mai 2003 – mithin vor rund sieben Jahren – in Griechenland ein
Asylgesuch gestellt,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich ferner entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfah-
rensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung
auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorg-
fältigen Verfahrensführung ist,
dass im vorliegenden Fall – wie nachfolgende Ausführungen ergeben –
die Gehörsverletzungen geheilt werden können, da sich das Verfahren
aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten als
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entscheidreif erweist und mithin keine weiteren Tatsachen mehr festge-
stellt werden müssen und dem Beschwerdeführer dabei aufgrund der
im Ergebnis zutreffenden vorinstanzlichen Verfügung kein Nachteil er-
wächst,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM in der EURODAC-Datenbank
die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Griechenland
feststeht und er diese auch nicht bestreitet (vgl. B8/3 S. 1),
dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 22. April 2010 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist,
dass die Zuständigkeit Griechenlands in der Beschwerde denn auch
nicht bestritten wird, weshalb auf die diesbezüglich zutreffenden vor in-
stanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (siehe oben S. 3),
dass in der Rechtsmittelschrift indessen unter Hinweis auf diverse Be-
richte und europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland
grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden,
und das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garan-
tien,
dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise im Falle des Be-
schwerdeführers zurückweist, da sich dieser eigenen Angaben zufolge
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. April 2010
seit dem 6. Mai 2003 bis im April 2010 – also rund sieben Jahre – in
Griechenland aufhielt, im Besitze einer sog. "Rosa-Karte" respektive
"Roten-Karte" ("tessera rossa") war, welche er alle sechs Monate, ins -
gesamt vielleicht zehn Mal – erneuern liess (vgl. B8/3 S. 1 f.),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, seine "Rosa-Karte"
sei abgelaufen, er aber in keiner Weise darlegt, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sein soll, diese wiederum zu erneuern respektive
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seine Erklärung, er wisse nicht, wann er eine negative Antwort auf
sein Asylgesuch in Griechenland erhalten habe, und er wisse nicht
einmal, ob er Beschwerde erhoben habe (vgl. B8397652/3 S. 1), als
oberflächlich und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich explizit auf dieselben
Asylgründe beruft, welche er anlässlich seiner ersten Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz im Jahre 2000 geltend machte (vgl. B1/10 S. 6),
dass im damaligen Asylverfahren die Herkunft des Beschwerdeführers
aus Sierra Leone als unglaubhaft erkannt und davon ausgegangen
wurde, ihm drohten im tatsächlichen Heimatstaat keinerlei asylrelevan-
te Benachteiligungen (vgl. in Rechtskraft erwachsene Verfügung des
BFF vom 10. August 2000; vgl. auch B9/3 betreffend die divergieren-
den Altersangaben des Beschwerdeführers),
dass vor diesen Hintergründen die Gefahr einer Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) – auch im Falle einer
allfälligen Kettenabschiebung – mithin ausgeschlossen werden kann,
dass sich der ungebundene und gemäss Aktenlage gesunde Be-
schwerdeführer seinen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs vom 30. April 2010 zufolge während seines sieben Jahre
dauernden Aufenthalts in Griechenland zumindest zeitweise bei Freun-
den in "Kuliato" und "Alessandria" in Athen aufgehalten hat (vgl. B8/3
S. 2),
dass unter diesen Umständen – auch unter Berücksichtigung der be-
reits erwähnten Mängel im griechischen Asylverfahren – keine konkre-
ten Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101), im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Griechenland vorliegen,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dubli-II-VO anzuwenden,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG –
im Ergebnis (siehe oben) – zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal sich diese einzig zur
allgemeinen Situation in Griechenland, nicht aber zu den konkreten,
den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umständen äussern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens
stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden ist,
dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verhält,
dass der Beschwerdeführer sodann nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen respektive hinreichend be-
gründeten Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller
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Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9
E. 7.2 S. 109),
dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden
ist,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz Un-
terliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass seitens der Rechtsvertretung bis dato keine Kostennote einge-
reicht wurde, indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet
wird, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf
pauschal Fr. 500.– festgesetzt wird, welche das BFM dem Beschwer-
deführer zu entrichten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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