B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5380/2018
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…)
D-5380/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom
16. April 2013 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. November
2011 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies, deren Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2822/2013 vom 31. Mai
2013 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, womit der Entscheid
des SEM vom 16. April 2013 in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2013 beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
suchte,
dass das BFM mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 infolge unbekannten
Aufenthalts der Beschwerdeführerin das Wiedererwägungsgesuch als ge-
genstandslos abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2015 an das SEM
ein zweites Asylgesuch einreichte mit der Begründung, sie werde im Hei-
matstaat weiterhin verfolgt und befinde sich zudem in einem schlechten
Gesundheitszustand (psychische Probleme nach einer im Juli 2014 erlitte-
nen Fehlgeburt),
dass das SEM mit Entscheid vom 4. Mai 2016 dieses Gesuch abwies, die
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete, wobei es hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf die Be-
handlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Kinshasa hin-
wies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 eine auf
den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde – worin erneut auf
die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hingewiesen
wurde – abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2016 beim SEM
ein erneut mit psychischen Schwierigkeiten begründetes Wiedererwä-
gungsgesuch einreichte, welches das SEM mit Verfügung vom 5. Septem-
ber 2016 abwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5715/2016 vom 18. Okto-
ber 2016 auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen nicht bezahltem
Kostenvorschuss nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie trotz verhängter Einreisesperre
illegal in die Schweiz gelangt war, am 1. September 2017 beim SEM erneut
ein Asylgesuch einreichte, welches vom SEM als Mehrfachgesuch nach
Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 3. November
2017 im Wesentlichen geltend machte, nach ihrer Rückführung in den Hei-
matstaat habe sie niemand am Flughafen in Kinshasa in Empfang nehmen
können und in der Folge sei sie von einem Beamten der Migrationsbehör-
den, nachdem dieser sie zu sich nach Hause genommen habe, zum Ge-
schlechtsverkehr gezwungen worden,
dass sie sich später mit finanzieller Unterstützung des Beamten zu ihrer
Mutter und ihrer Schwester nach B.________ begeben habe, indessen an-
gesichts der dortigen schwierigen Lebensumstände anfangs Oktober 2016
nach Kinshasa zurückgekehrt sei, um dort in einem Hotel zu arbeiten,
dass sie jedoch als Prostituierte habe arbeiten müssen und einer ihrer
Stammfreier namens C._______ der Cousin des ermordeten Chefs der
D.______ gewesen sei,
dass sie Ende Januar 2017 eine Vorladung des Nachrichtendienstes erhal-
ten habe und in der Folge verhaftet worden sei, wobei man sie zu ihrem
Verhältnis zu C.________ befragt und (auch sexuell) misshandelt habe,
dass ihr während eines Krankenhausaufenthalts mit Unterstützung eines
Polizeibeamten in Zivil die Flucht gelungen sei,
dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des SEM ein aktuelles
ärztliches Zeugnis vom (…) hinsichtlich ihres psychischen Zustandes ein-
reichte,
dass das SEM mit Entscheid vom 4. Mai 2018 die neuen Vorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtete, deren Asylgesuch ab-
wies und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Mai 2018 eine
vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde übermittelte
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Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2018
samt ärztlichem Bericht vom (…) rücküberwies,
dass es darauf hinwies, dass es sich insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass der Entscheid des SEM vom 4. Mai 2018 dem Rechtsvertreter erst
am 9. Mai 2018 eröffnet worden sei, bei der Eingabe vom 8. Mai 2018 nicht
um eine Beschwerde handeln könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
8. Juni 2018 gegen den Entscheid des SEM vom 4. Mai 2018 Beschwerde
erhob,
dass in der Beschwerde neben der bereits im Asylgesuch vorgebrachten
heimatlichen Verfolgung ergänzt wurde, die Beschwerdeführerin engagiere
sich neu politisch aktiv in der Schweiz in einer oppositionellen Bewegung
E.______ und verfasse überdies einen regierungskritischen Blog im Inter-
net, wobei sie sich das Nachreichen diesbezüglicher Beweismittel vorbe-
halte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juni
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies, da die Beschwerdebegehren nach sum-
marischer Aktenprüfung als aussichtslos erschienen,
dass in der Zwischenverfügung auch festgehalten wurde, dass die neu vor-
gebrachte oppositionelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin (ungeachtet der
Glaubhaftigkeit der Tätigkeit) nicht zur Annahme subjektiver Nachflucht-
gründe führe,
dass die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens bei un-
genutzter Frist und unveränderter Sachlage aufgefordert wurde, bis zum
16. Juli 2018 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli
2018 Beweismittel zum Nachweis des exilpolitischen Engagements der
Beschwerdeführerin einreichte und das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe geltend machte, wobei er gleichzeitig um wiedererwägungsweise
Änderung der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 ersuchte,
dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln zum einen um eine Be-
scheinigung der Organisation E._______ vom
(…) über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Organisation
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handelte, zum anderen um einige Fotografien, auf denen die Beschwerde-
führerin bei einer regimekritischen Demonstration in Zürich am (…) zu se-
hen sei,
dass im weiteren zwei gleichlautende Texte vom (…), veröffentlicht am (…)
und (…) auf der Website der Beschwerdeführerin F.______ eingereicht
wurden,
dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenver-
fügung vom 29. Juni 2018 mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 abge-
wiesen und an der Pflicht zur Kostenvorschussleistung bis zum 16. Juli
2018 festgehalten wurde,
dass in der Verfügung befunden wurde, die vorgebrachten exilpolitischen
Tätigkeiten, denen die Beschwerdeführerin überdies erst nach Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 nachgegangen sei,
liessen nicht auf ein Profil schliessen, das – wenn überhaupt – über nied-
rigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehen
würde,
dass daher festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin erschiene somit
nicht als eine Regimegegnerin, die künftige staatliche Verfolgungsmass-
nahmen zu erwarten hätte,
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht
am 13. Juli 2018 einzahlte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit weiterer Ein-
gabe vom 24. Juli 2018 ersuchte, angesichts der neu aufgenommenen po-
litischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde-
führerin den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf
die Nachfluchtgründe vollständig neu abzuklären,
dass sie als neue Beweismittel zu ihren politischen Aktivitäten in der
Schweiz Kopien zur Aufschaltung ihres bereits in ihrem Blog veröffentlich-
ten Internet-Artikels vom (…) auf den Internet-Seiten des Netzwerkes
G._______ und von H._______ einreichte und vorbrachte, durch diese Auf-
schaltungen viel Öffentlichkeit bekommen zu haben und somit bereits von
den kongolesischen Behörden als Regimekritikerin ausfindig gemacht wor-
den zu sein,
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dass sie überdies wegen ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz
Morddrohungen per SMS und Anrufe aus dem Heimatland von Unbekann-
ten erhalten habe, wobei die Drohungen und Anrufe von den kongolesi-
schen Sicherheitsbehörden stammen müssten,
dass sie als diesbezügliche Beweismittel eine an die Stadtpolizei I.______
gesandte Anzeige vom (…) gegen Unbekannt sowie eine Vorladung zur
Einvernahme als Auskunftsperson der Kantonspolizei K.______ (Station
L.______) vom (…) zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin zudem einen Ausdruck zu einem Aufruf zu
einer von dem E._________ veranstalteten Demonstration in der Schweiz
vom (…) und entsprechende Fotos von der Demonstration, auf denen die
Beschwerdeführerin mit Transparenten zu sehen sei, einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2018 die
Beschwerde vom 8. Juni 2018 abwies, womit der Entscheid des SEM vom
4. Mai 2018 in Rechtskraft erwuchs,
dass es in seiner Begründung unter anderem festhielt, dass die neu vorge-
brachte oppositionelle Tätigkeit der bisher unpolitischen Beschwerdeführe-
rin (ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit) nicht zur Annahme sub-
jektiver Nachfluchtgründe führe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
27. August 2018 – unter Beilage von drei zusätzlichen Fotos im Zusam-
menhang mit den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Demonstrati-
onsteilnahmen – ein erneutes Asylgesuch einreichte mit dem Hinweis, als
Folge der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sei in
Kinshasa ein Verfahren gegen eine Bekannte der Beschwerdeführerin ein-
geleitet worden,
dass das SEM die Eingabe vom 27. August 2018 dem Bundesverwaltungs-
gericht als Revisionsgesuch zur weiteren Behandlung überwies, dieses in-
dessen in seinem Schreiben vom 3. September 2018 darauf hinwies, dass
die formellen Voraussetzungen bezüglich Form und Inhalt eines Revisions-
gesuches nicht erfüllt seien und zudem aus der Eingabe vom 27. August
2018 klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin ein neues Asylgesuch
(Mehrfachgesuch) habe einreichen wollen, und die Eingabe vom 27. Au-
gust 2018 an das SEM rücküberwies,
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dass das SEM das Gesuch vom 27. August 2018 als Mehrfachgesuch ent-
gegennahm und mit Entscheid vom 10. September 2018 (Eröffnung am
12. September 2018) in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG auf dieses
nicht eintrat und die Wegweisung und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
19. September 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. September
2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. September 2018 zwei Do-
kumente im Original nachreichte (Vorladung vom […] und Suchbefehl vom
[…]),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, AuG, [SR 142.20]) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
dass das SEM auf das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verweis auf
Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eintrat und damit ablehnte, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen, womit sich die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung ent-
hält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell ge-
prüft wird, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 111c Abs. 1 AsylG Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht
werden, schriftlich und begründet zu erfolgen haben,
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dass das Gesuch vom 27. August 2018 zwar die formellen Anforderungen
erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Ver-
besserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand, die Begründung indes-
sen inhaltlich nicht zu überzeugen vermochte,
dass in der Eingabe vom 27. August 2018 lediglich drei zusätzliche Fotos
im Zusammenhang mit dem bereits auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten und vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten exilpolitischen Ak-
tivitäten eingereicht wurden und im Weiteren geltend gemacht wurde, als
Folge der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sei in
Kinshasa ein Verfahren gegen eine Bekannte der Beschwerdeführerin na-
mens M.______ eingeleitet worden, ohne dieses Vorbringen näher zu be-
gründen oder zu belegen,
dass es sich bei den weiteren Vorbringen um eine Wiederholung des be-
reits auf Beschwerdeebene beurteilten Sachverhalts handelt,
dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche
das Nichteintreten des SEM in Frage stellen würden,
dass, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, das SEM das
Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1
AsylG zu Recht als nicht erfüllt betrachtet hat,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz, wie oben-
stehend erwähnt, grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, indessen hin-
sichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Vorladung
vom […] und Suchbefehl vom […] betreffend M.______) hingewiesen wer-
den kann, dass diese Dokumente bereits aufgrund ihres Erscheinungsbil-
des ohnehin als wenig beweistauglich zu erachten sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
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Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auf die Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2018 verwiesen werden kann, da keine neuen Vollzugshinder-
nisse vorliegen,
dass insbesondere auf die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung
der Beschwerdeführerin im Heimatstaat und das Vorliegen eines familiären
Beziehungsnetzes hinzuweisen ist,
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dass sich somit der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in
Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Rei-
sepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die weiteren Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – da sich die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos erwiesen haben – abzuweisen sind,
dass demnach die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: