B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-5381/2011
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Jaffna) – mit Eingabe an die Schweizer
Botschaft in Colombo vom 8. September 2009 (Eingang bei der Vertre-
tung am 8. Oktober 2009) sinngemäss um Asyl nachsuchte,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 14. Oktober 2009 unter Fristsetzung zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen in Bezug auf die Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigten, seine
individuelle Betroffenheit, eventuell getroffene Schutzmassnahmen sowie
einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka ersuchte,
dass am 10. November 2009 bei der Schweizer Vertretung eine Eingabe
des Beschwerdeführers mit Kopien eines offiziellen fremdsprachigen Do-
kumentes sowie mit Kopien handschriftlicher Notizen und Übersetzungen
in englischer Sprache eingingen,
dass die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Dezember 2009 den Empfang seiner Eingabe bestätigte und ihn unter
Setzung einer erneuten Frist zur Beantwortung weiterer Fragen in Bezug
auf seinen Fall aufforderte, mit dem Hinweis, seine Angaben sollten de-
tailliert genug sein, um eine abschliessende Einschätzung seines Falles
vornehmen zu können,
dass er gebeten wurde, mögliche Bedrohungen in den letzten zwei Jah-
ren zu beschreiben sowie zu schildern, von wem er unter welchen Um-
ständen und aus welchem Grund inhaftiert worden sei,
dass er schildern möge, wann und aus welchen Gründen er freigelassen
worden sei,
dass er gefragt wurde, weshalb er das Schreiben der Botschaft vom
14. Oktober 2009, in welchem er um die Schilderung von Einzelheiten
seiner Ausreisegründe gebeten worden sei, nicht beantwortet habe,
dass er alle Dokumente, die dem Beweis seiner Vorbringen dienten, mit
offiziellen Übersetzungen einreichen möge,
dass dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 25. Dezember
2009 (Eingang Botschaft 5. Januar 2010) fremdsprachige Kopien von
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Prozessakten mit englischsprachigen Übersetzungen, datierend vom
30. Juni 2008 bis 19. August 2008, eines Gerichtsprozesses vor dem
(…)Gericht C._______ (D._______) sowie die fremdsprachige Kopie ei-
nes Zeitungsartikels samt englischer Übersetzung ([…]) beilagen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrach-
te, er habe in einer Autowerkstatt gearbeitet, in welcher sich ein Kraftfahr-
zeug der E._______, Jaffna zur Reparatur befunden habe,
dass die Armee am (…) in der Werkstatt erschienen sei und in dem be-
sagten Fahrzeug Waffen (Sprengstoff und Patronenhülsen) gefunden ha-
be,
dass er darauf hin zusammen mit dem Fahrer des Wagens sowie zwei
anderen Angestellten der Werkstatt von der Polizei verhaftet worden sei,
dass er aufgrund von Urteilen des "D._______" (Gericht) und des
"F._______" (Gericht), an welchen der Fall weitergezogen worden sei, ein
Jahr (bis […]) inhaftiert gewesen sei,
dass er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes seine Arbeitsstelle verlo-
ren habe und seine Familie von ihm als ältestem Sohn finanziell abhängig
sei, weshalb er auf der Suche nach einer Arbeit im Ausland sei und die
Schweiz um Schutz ersuche,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (Eingang
Botschaft 26. Juli 2010) und 18. Dezember 2010 (Eingang Botschaft
22. Dezember 2010) auf einen baldigen Entscheid seines Asylgesuches
drängte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. April 2011 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mitteilte, es erachte den Sachverhalt in Würdigung
der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Be-
fragung in der Schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne und
es im Weiteren eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwä-
gung ziehe,
dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 12. Mai
2011 (Eingang Botschaft 18. Mai 2011) um eine Neubewertung seines
Gesuches bat und unter anderem betonte, er habe wegen der erlittenen
Härten, die auf die Notsituation in Jaffna zurückgingen, um Asyl ersucht,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit am 16. August 2011 über die
Schweizer Botschaft in Colombo versandter Verfügung vom 8. August
2011 die Einreise in die Schweiz verweigerte und dessen Asylgesuch ab-
lehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in formeller Hinsicht
habe eine Anhörung ausnahmsweise unterbleiben können, da der Sach-
verhalt aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt und dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass das BFM die lange Haftzeit des Beschwerdeführers bedauere, die
Haft jedoch schon länger zurückliege und mit der Freilassung als beendet
zu betrachten sei,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend gemacht habe, seit-
her Nachteile erlitten zu haben,
dass die Vorinstanz zwar die missliche Lage des Beschwerdeführers, der
seine Arbeitsstelle verloren habe und daher seine Familie nicht mehr un-
terstützen könne, bedauere,
dass diese schwierigen Lebensumstände aber keine einreiserelevante
Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) darstellten,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts
zu ändern vermöchten, zumal sie lediglich seine Vorbringen stützen wür-
den, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 3. September 2011 datierter, am
20. September 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo und
am 29. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener
Eingabe in englischer Sprache sinngemäss Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 8. August 2011 erhob,
dass er dabei betonte, er habe sein komplettes Beweismaterial an Origi-
naldokumenten eingereicht,
dass er sich abends nicht mehr nach draussen traue, da er ständig von
Fremden bedroht werde und sehr viel Angst habe,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdein-
stanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die
Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
erstreckt,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der in Englisch verfassten Beschwerde
zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeein-
gabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorliegende Ent-
scheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde die Formerfordernisse erfüllt,
dass sich in den Akten zwar kein Zustellungsbeleg über das Eröffnungs-
datum der auf den 8. August 2011 datierenden Verfügung finden lässt,
angesichts des Datums (16. August 2011) des Schreibens der Botschaft,
mit welchem die vorinstanzliche Verfügung zugestellt wurde, aber davon
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auszugehen ist, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist bei der auf den
17. September 2011 datierenden (Poststempel) Beschwerde eingehalten
ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
das gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga-
nisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist,
dass im Fall, dass die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ein
Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen,
dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids
infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass bei einem schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
entscheidreif erstellten Sachverhalt sich eine persönliche Befragung
ebenfalls erübrigen kann,
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dass bei einem sich negativ abzeichnenden Entscheid der asylsuchenden
Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das
Bundesamt gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der
Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.),
dass das BFM vorliegend davon ausging, der Sachverhalt sei aufgrund
der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt und diese Sichtweise ins-
besondere angesichts der ausführlichen Eingabe vom 25. Dezember
2009, mit welcher der Beschwerdeführer Kopien seiner Prozessakten ein-
reichte, vertretbar ist,
dass sich unter diesen Umständen für die Vorinstanz die Aufbietung des
Beschwerdeführers zu einer Befragung erübrigte und diese Vorgehens-
weise nicht zu beanstanden ist, da den vom Bundesverwaltungsgericht
ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs,
Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getra-
gen wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
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tracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von
Art. 3 AsylG ist,
dass in Anbetracht der Akten das BFM mit zutreffender Begründung und
zu Recht in seinen Erwägungen festgestellt hat, die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Vorbringen seien für die Bewilligung einer Einreise
nicht erheblich,
dass im Einzelnen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab
auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, die vollumfänglich zu
bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer sich hauptsächlich auf seine (…) (Haft) we-
gen des Verdachts auf Mitwirkung an der Deponierung von Spreng-
stoff/Waffen und auf die finanziellen Problemen nach der Haftentlassung
beruft,
dass es vorliegend zwar an konkreten Belegen für die Dauer der Inhaftie-
rung fehlt, zumal der Beschwerdeführer für das behauptete Verfahren vor
dem F._______ (Gericht) keine stichhaltigen Beweise zu den Akten reich-
te,
dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen aber offengelassen werden kann,
da das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Haftzeit bereits
länger zurückliegt und mit der Freilassung als abgeschlossen betrachtet
werden darf,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptete, seither Nachtei-
le erlitten zu haben,
dass dem BFM zuzustimmen ist, dass auch die vorgebrachten finanziel-
len Schwierigkeiten nach dem Verlust der Arbeitsstelle lediglich Nachteile
bilden, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen im Land zurückzuführen sind, die aber keine einrei-
serelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darstellen,
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dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine Angaben enthal-
ten, die zu neuen Schlussfolgerungen führen und die angefochtene Ver-
fügung umstossen könnten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine eingereichten
Dokumente hinweist, diese Dokumente aber an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich seine Vorbringen hinsichtlich
der abgeschlossenen Inhaftierung stützen,
dass er in der Beschwerde zwar - im Gegensatz zu seinen Eingaben bei
der Botschaft - erstmals vorbringt, er habe aktuell Angst und werde be-
droht,
dass er allerdings nur diese allgemein gefassten Äusserungen zu einer
vermeintlichen Gefährdung macht, die zu vage sind, um eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit zu bejahen,
dass er zudem trotz der mehrfachen Aufforderungen der Schweizerischen
Botschaft (siehe deren Schreiben vom 14. Oktober 2009, 9. Dezember
2009 sowie dasjenige vom 5. April 2011, mit welchem ihm rechtliches
Gehör gewährt wurde), seine konkreten Probleme zu schildern, im Ver-
fahren vor der Botschaft keinerlei aktuelle Bedrohung, sondern aus-
schliesslich die durchlittene Haft und deren Folgen für die finanzielle Situ-
ation der Familie, geltend machte,
dass die gewiss noch humanitär schwierige Situation nach Kriegsende in
Jaffna zudem weite Teile der tamilischen Bevölkerung betrifft und daher
keine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellt,
dass der Beschwerdeführer überdies keinerlei politisches Profil geltend
macht, welches ihm einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen könnte,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbe-
dürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise und
Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
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angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: