Abtei lung IV
D-538/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Januar 2010 / D-304/2010, D-332/2010, D-333/2010,
D-334/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-538/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchsteller – ethnische Ashkali aus dem Kosovo – suchten
am 27. November 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 30. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Gesuchsteller
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.b Gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhoben die
Gesuchsteller am 30. Juli 2005 bei der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Das Bundesverwaltungs-
gericht, welches die Beurteilung der bei der Vorgängerorganisation
hängigen Rechtsmittel am 1. Januar 2007 übernommen hatte, wies die
Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2009 ab und stellte fest, dass
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Das
BFM forderte daraufhin die Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum
12. März 2009 zu verlassen.
A.c Mit Eingabe vom 6. März 2009 ersuchten die Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 10. Februar
2009. Infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit der
Revisionsanträge erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesver-
waltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 3. April 2009
nicht ein.
B.
Am 10. März 2009 reichten die Gesuchsteller beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch ein. Das BFM schrieb dieses am 25. Juni 2009 als
gegenstandslos geworden ab, nachdem die Gesuchsteller am 17. April
2009 als verschwunden abgemeldet worden waren, da sie ihren
Wohnort verlassen hatten, ohne die Behörden über ihren neuen Auf-
enthaltsort zu informieren.
C.
C.a Am 24. Juni 2009 ersuchten die Gesuchsteller in Belgien um Asyl.
In Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
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ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men/DAA, SR 0.142.392.68) wurden sie am 18. November 2009 von
Belgien in die Schweiz zurückgeschafft, wo sie am 19. November 2009
– nach Verweigerung der Weiterreise nach Kosovo – in Aus-
schaffungshaft genommen wurden. Im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft suchten sie in der Schweiz
am 20. November 2009 zum zweiten Mal um Asyl nach.
C.b Mit Verfügungen vom 7. Januar 2010 – eröffnet am 11. Januar
2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die zweiten
Asylgesuche der Gesuchsteller vom 20. November 2009 nicht ein und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
C.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhoben die Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde und ersuchten um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
C.d Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Ebenfalls ab-
gewiesen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zur Be-
gründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsteller ausserstande
gewesen seien, die geltend gemachte Rückkehr in den Kosovo glaub-
haft darzulegen, sei beizupflichten. Damit sei auch den neu geltend
gemachten Vorbringen grundsätzlich der Boden entzogen. Das Vor-
bringen der Gesuchsteller, sie hätten sich vor ihren Asylgesuchen in
Belgien im Kosovo aufgehalten, könne angesichts widersprüchlicher
Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz und zur Auf-
enthaltsdauer im Kosovo nicht geglaubt werden. Ferner sei nicht
glaubhaft, dass die Vorweisung des – nicht in ungarischer oder
serbischer Sprache verfassten – negativen schweizerischen Asylent-
scheids die Vorlage von Identitätspapieren beim Grenzübertritt hätte
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ersetzen können. Auch die hinsichtlich der Abreise aus der Schweiz
anderntags angebrachte Berichtigung des Gesuchstellers 3, wonach
diese nicht am 15. Mai 2009, sondern erst zwischen dem 27. und
29. Mai 2009 stattgefunden habe, vermöge nicht zu überzeugen und
vermittle vielmehr den Eindruck, dass damit nachträglich ein Einklang
zur angegebenen Aufenthaltsdauer im Kosovo von drei Wochen
konstruiert werden sollte. Auch die mit der Beschwerdeeingabe ein-
gereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Berichte, die vor
der angeblichen Abreise aus der Schweiz datieren) vermöchten die
Rückkehr in den Kosovo nicht zu belegen. Da die Frage einer Dritt-
staat-Zuständigkeit im Rahmen eines Dublin-Verfahrens regelmässig
eingehend abgeklärt werde, könne auch nicht geglaubt werden, dass
die belgischen Behörden angeblich vom Gesuchsteller 1 vorgezeigte
Beweismittel für den Aufenthalt im Kosovo – die später alle aus un-
erklärlichen Gründen verschwunden seien – nicht abgenommen
hätten. Aus den vorinstanzlichen Akten gehe denn auch hervor, dass
die Gesuchsteller den belgischen Behörden keinerlei Belege für eine
Rückkehr in den Kosovo hätten vorlegen können. Mit ihren
Schilderungen hätten die Gesuchsteller somit nicht glaubhaft darlegen
können, dass sie nach ihrem Untertauchen in der Schweiz nach
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in
den Kosovo zurückgekehrt seien. Mithin erübrige es sich, die Nach-
reichung der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Be-
weismittel (Bestätigungen betreffend Aufenthalt im Kosovo) abzu-
warten.
D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 liessen die Gesuchsteller die nach-
folgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010
sei in Revision zu ziehen und den Gesuchstellern Asyl in der Schweiz
zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Gesuchstellern vorübergehender Schutz in
der Schweiz zu gewähren.
3. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben und
die Gesuchsteller seien vorläufig aufzunehmen.
4. Dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, und somit sei die vom BFM festgesetzte Ausreisefrist aufzu-
heben beziehungsweise zu sistieren.
5. Das M._______ sei superprovisorisch anzuweisen, sämtliche
Vollzugshandlungen einzustellen.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Gesuchsteller
Bestätigungen vom 14. Januar 2010 des Gemeindebüros für Minder-
heiten von N._______ und vom 25. Januar 2010 von F._______ zu den
Akten reichen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 teilte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchstellern
mit, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, sie hätten
den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten und dem
Bundesverwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz
ihre Ausland- beziehungsweise Zustelladresse mitzuteilen. Gleichzeitig
forderte er sie auf, bis zum 17. Februar 2010 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2010
geleistet.
E.c Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Poststempel vom 13. Februar
2010) wurde dem Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Adresse der
Gesuchsteller im Kosovo mitgeteilt.
F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Poststempel vom 16. Februar
2010) wandte sich ein Bittsteller an den Instruktionsrichter.
G.
G.a Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 stellte der Rechtsvertreter der
Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungs-
richter Haefeli.
G.b Mit Eingabe vom 22. April 2010 reichte er eine Bestätigung vom
15. März 2010 der Gemeinde N._______ zu den Akten, worin sich
diese ausserstande erklärt, für die Gesuchsteller ein Haus zu bauen
oder anderweitige Hilfe zu leisten, zumal keine Mittel für
abgeschobene Familien zur Verfügung stünden. Die Gesuchsteller
hätten keine Unterkunft.
G.c Mit Urteil vom 8. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten des Revisionsver-
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fahrens D-538/2010 zur Weiterführung des Verfahrens dem bisherigen
Instruktionsrichter. Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren
ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Gesuch-
stellern und schlug sie zur Hauptsache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzel-
richters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21
VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund nachträglich er-
fahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sowohl
die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist
von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG sind mit der Postaufgabe
vom 29. Januar 2010 gewahrt, weshalb die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht,
aus den beiliegenden Bestätigungen gehe klar und unmissverständlich
hervor, dass sich die Familie A._______ - E._______ zum
angegebenen Zeitpunkt tatsächlich im Kosovo aufgehalten habe. Es
lägen somit Revisionsgründe in Form von neuen erheblichen
Beweismitteln im Sinne von Art. 66 VwVG vor. Abs. 3 der vorgenannten
Gesetzesbestimmung gelange nicht zur Anwendung, weil aufgrund der
äusserst knappen Verfahrensdauer eine Beschaffung der Beweismittel
nicht vorher möglich gewesen sei.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent -
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.
4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache be-
inhaltet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind
somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
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Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil
gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen
konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass
es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
4.2 Bezüglich der nachträglich eingereichten Beweismittel gilt das
Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage ge-
wesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen:
Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn
sie entweder die neuen erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte
Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es
genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erst-
beurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
4.3 Die Gesuchsteller machen in ihrem Revisionsgesuch geltend, es
sei ihnen angesichts der "äusserst knappen Verfahrensdauer" nicht
möglich und zumutbar gewesen, die beiden Bestätigungen vom
14. Januar 2010 des Gemeindebüros für Minderheiten von N._______
sowie diejenige vom 25. Januar 2010 von F._______ bereits im ordent-
lichen Asylverfahren einzureichen. Beide Dokumente wurden in-
dessen, wie sich sinngemäss aus deren Inhalt ergibt, nicht etwa nach-
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träglich aufgefunden, sondern auf Betreiben der Gesuchsteller aus-
gestellt und bestätigen Sachverhalte, die den Gesuchstellern längst
bekannt waren. Der pater familias, A._______, der angeblich einige
Beweismittel, welche den Aufenthalt im Kosovo beweisen sollten, nach
Belgien mitführte (C10/15 F47 ff. S. 6/7), diese aber auf mysteriöse
Weise verlor, hätte somit nicht erst aufgrund der Verfügungen vom 7.
Januar 2010 Anlass gehabt (vgl. auch a.a.O. F51 S. 7), die
Beschaffung der oben genannten Beweismittel an die Hand zu
nehmen und diese Bemühungen den schweizerischen Behörden an-
zuzeigen. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen,
dass die oben genannten Beweismittel nicht schon während des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden
können, weshalb mit diesen Beweismitteln die Revision nicht verlangt
werden kann.
Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 führen Vorbringen, die
revisionsrechtlich verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechts-
kräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird,
dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht (vgl. a.a.O., E. 7, insb. 7g). Indessen bestehen bezüglich der
obgenannten Beweismittel zum einen erhebliche Zweifel an der Echt -
heit der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente. Zum anderen ist
aufgrund des Dokumenteninhalts namentlich kein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich, weshalb die verspäteten Beweis-
mittel auch unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 nicht zur
Revision des rechtskräftigen Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2010
führen können.
4.4 Bezüglich des als Beweismittel eingereichten Schreibens vom
15. März 2010 des Amts für Gemeinschaften der Gemeinde
N._______ ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller bereits mit ihrer
Beschwerdeeingabe vom 18. Januar 2010 eine analoge Bestätigung
vom 20. Februar 2009 der Gemeinde N._______ (betreffend fehlende
Unterkunft und Unterstützungsmöglichkeiten; Beschwerdebeilage 5)
zu den Akten reichen liessen. Das Urteil vom 25. Januar 2010 des
Bundesverwaltungsgerichts erging in Kenntnis dieses Dokuments.
Demnach liegt der Inhalt des Schreibens vom 15. März 2010 bereits
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dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
und weist somit keinerlei Neuigkeitswert auf. Die nochmalige
Ausstellung eines Dokuments mit praktisch identischem Inhalt vermag
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weshalb das
Schreiben vom 15. März 2010 revisionsrechtlich unerheblich ist. Bei
dieser Sachlage kann die Frage offen gelassen werden, ob das nach
dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel unter dem Blick-
winkel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind),
revisionsrechtlich überhaupt in Betracht gezogen werden könnte.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte in seinem Urteil vom 8. Juni
2010 die Kosten des Ausstandsverfahrens den Gesuchstellern und
schlug sie zur Hauptsache. Dementsprechend sind den Gesuch-
stellern bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 1'500.--
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Februar 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Dementsprechend haben die
Gesuchsteller noch den Differenzbetrag von Fr. 300.-- zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
(Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt und mit dem am 11. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss
im Betrag von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Differenzbetrag von
Fr. 300.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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