B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-538/2018
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (…).
D-538/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben und den damit
übereinstimmenden Einträgen in den eingereichten Pässen am (…) 2017
vom Irak (Baghdad) auf dem Luftweg in die Türkei (Istanbul). Von dort ge-
langten sie über Italien am 3. Oktober 2017 in die Schweiz, wo sie am
5. Oktober 2017 ihre Asylgesuche einreichten.
B.
Der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“
ergab, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) am 1. Oktober 2017 in Ita-
lien aufgegriffen und daktyloskopiert worden waren.
C.
Am 18. Oktober 2017 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und am 27. Oktober 2017 B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zur Person, zum Reise-
weg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Dabei wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nicht nach Italien zurückkeh-
ren zu wollen, da sie von den italienischen Behörden schlecht behandelt
und einmal sogar geschlagen worden seien. Ausserdem seien sie zur Ab-
gabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, obwohl sie kein Asylge-
such in Italien hätten stellen wollen. Ihr Zielland sei stets die Schweiz ge-
wesen.
D.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 10. November 2017 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
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Seite 3
E.
Am 11. Januar 2018 stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ausdrücklich zu.
F.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Weiter wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügt.
G.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 12. Januar
2018 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventuali-
ter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur weiteren
Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurden eine Kopie des Zustellcouverts der Verfügung des
SEM sowie Diplome und ein Ausweis bezüglich der Tätigkeit des Be-
schwerdeführers im Heimatstatt als Beweismittel beigelegt.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweismittel wird –
soweit für den Entscheid relevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Mit Verfügung vom gleichen Tag
D-538/2018
Seite 4
setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aus.
I.
Am 30. Januar 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorge-
bestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab – wie vorstehend erwähnt –, dass diese am 1. Ok-
tober 2017 in Italien daktyloskopisch erfasst worden waren. Das SEM er-
suchte deshalb die italienischen Behörden am 10. November 2017 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von
den Beschwerdeführenden im Grundsatz auch nicht bestritten, zumal sie
selber schilderten, über Italien gereist zu sein. Die Umstände ihrer Regist-
rierung ändern daran nichts.
5.
5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt
sei ungenügend erstellt, weil das SEM die Gefahr, welcher der Beschwer-
deführer in Italien, Frankreich oder der Türkei durch dort tätige irakische
Milizen beziehungsweise deren Ableger ausgesetzt wäre, nicht berücksich-
tigt habe.
D-538/2018
Seite 7
5.2 Es ist zwar zutreffend, dass das SEM in der Verfügung vom 12. Januar
2018 die Gefahr von Ablegern der den Beschwerdeführer angeblich in Ita-
lien, Frankreich oder der Türkei bedrohenden Miliz nicht erwähnt hat. In-
dessen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die behauptete Gefahr von
den Beschwerdeführenden gegenüber der Vorinstanz überhaupt vorge-
bracht worden wäre. Ebenso wenig sind andere Gründe für eine diesbe-
zügliche Abklärungspflicht des SEM anzunehmen. Der Rückweisungsan-
trag ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Wie nachfolgend ausgeführt, ändern in materieller Hinsicht weder die
bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch
die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen oder die einge-
reichten Beweismittel etwas an der Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Diese begründen auch kei-
nen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den zustän-
digen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möch-
ten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden, die Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel ge-
wesen, ist deshalb unbehelflich.
6.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
6.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf
davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
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Seite 8
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. In Anbetracht der ernsthaften Zweifel an den aktuellen
Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindsgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindsgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebenda E. 4.3).
In BVGE 2016/2 präzisierte und konkretisierte das Bundesverwaltungsge-
richt seine Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/4. Dabei bestätigte es die
Schlussfolgerung, dass eine – im Zusammenhang mit vom italienischen
Staat abgegebenen allgemeinen Garantien und diversen Rundschreiben
zu sehende – Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur Rück-
übernahme, mit welcher die betreffenden Personen unter expliziter Na-
mensnennung und Altersangaben als Familiengemeinschaft betrachtet
werden, den verlangten Anforderungen an eine Garantieerklärung genüge.
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Seite 9
6.6 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung der
zuständigen italienischen Behörde an das SEM vom 11. Januar 2018 eine
Garantieerklärung vorliegt, die sämtliche der gemäss BVGE 2015/4 und
BVGE 2016/2 verlangten Kriterien erfüllt. Seitens der Beschwerdeführen-
den werden ferner ausschliesslich Argumente vorgebracht, die durch das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2016/2 ‒ wenn im Einzelnen nicht
wortwörtlich, so doch zumindest sinngemäss ‒ bereits berücksichtigt wor-
den sind und folglich nichts an der soeben getroffenen Einschätzung zu
ändern vermögen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen weiter die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asyl-
gesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn da-
für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Hinsichtlich der behaupteten
schlechten Behandlung bei ihrer (illegalen) Einreise in Italien sowie in Be-
zug auf eine allfällige Gefährdung durch irakische Milizen sind die Be-
schwerdeführenden gehalten, sich an die zuständigen italienischen Behör-
den zu wenden und allenfalls dort den Rechtsweg zu beschreiten. Italien
verfügt grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem, weshalb
sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich an die italienischen Behör-
den oder Sicherheitskräfte wenden können. Daraus, dass die italienische
Polizei nach einem ersten Hinweis des Beschwerdeführers auf allfällige
Gefahren anlässlich der Erstregistrierung noch nicht weiter darauf einge-
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Seite 10
gangen sein soll, lässt sich nicht automatisch darauf schliessen, dass Ita-
lien nicht gewillt ist, ihnen Schutz zu geben. Auch bezüglich der in der Be-
schwerde geltend gemachten Situation der Schwester im Irak können sich
die Beschwerdeführenden an die italienischen Behörden wenden, um al-
lenfalls notwendige Schutzmassnahmen zu veranlassen.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
7.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von „hu-
manitären Gründen“ geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen.
7.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
7.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
D-538/2018
Seite 11
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
11.
11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist – trotz eingereichter Fürsorgebestätigung vom
26. Januar 2018 – abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Nur der
Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das (sinngemässe) Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht wie in der Beschwerde erwähnt
nach Art. 110a AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen
wäre (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: