B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5382/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 – von Italien kommend –
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 7. Juni 2012 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und
summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. … ),
dass sie dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamili-
scher Ethnie und stamme ursprünglich aus der Nordprovinz, sie habe je-
doch ab 1996 in Colombo gelebt, wo sie und ihr Sohn (…) während der
letzten Jahre von ihrem Mann unterstützt worden seien, welcher bereits
seit dem Jahre 2002 in Italien lebe,
dass sie unter Vorlage von zwei Beweismitteln vorbrachte, sie sei in Sri
Lanka ab Ende 2007 wegen angeblicher Zugehörigkeit zur LTTE in Haft
gewesen, während der Haft immer wieder geschlagen worden und
schliesslich erst … [Mitte] 2010 wieder aus der Haft entlassen worden,
wobei sie seit ihrer Haft an psychischen und physischen Problemen leide,
dass sie im Weiteren namentlich vorbrachte, sie habe im Jahre 2011 von
der italienischen Botschaft in Colombo ein Visum erhalten, worauf sie mit
ihrem Sohn auf dem Luftweg zu ihrem Mann nach Italien gereist sei,
dass sie in der Folge jedoch Probleme mit ihrem Mann bekommen habe,
da er ihr ständig vorgehalten habe, sie sei seit ihrer Haft psychisch nicht
mehr normal,
dass sie vor diesem Hintergrund nach acht Monaten ihren Mann verlas-
sen habe und von Italien in die Schweiz gekommen sei, da ihr Bruder
– bei welchem sie jetzt bleiben wolle – hier lebe,
dass sie nicht mehr zu ihrem Mann zurückkehren könne und ihren Sohn
– welcher bei ihrem Ehemann zurückgeblieben sei und in Italien zur
Schule gehe – in die Schweiz nachkommen lassen möchte,
dass sie auf Nachfrage des BFM hin angab, in Italien habe sie kein Asyl-
gesuch eingereicht, dort aber ein kleines Stück Papier (einen Ausweis)
bekommen (vgl. … ),
dass ihr am Ende der Kurzbefragung vom Bundesamt eröffnet wurde,
mutmasslich sei Italien für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig,
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dass sie sich bei dieser Gelegenheit gegen eine Rückkehr nach Italien
aussprach und geltend machte, sie könne nicht dorthin zurückkehren, da
sie dort Probleme mit ihrem Mann gehabt habe, da er ihr ständig unan-
genehme Sachen gesagt habe, weil sie in Haft gewesen sei,
dass dem BFM am 4. Juli 2012 durch Vermittlung der schweizerische
Vertretung in Colombo die Akten zum italienischen Visumsverfahren der
Beschwerdeführerin zugingen,
dass das BFM am 12. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, wobei das
Bundesamt namentlich auf das der Beschwerdeführerin von Italien erteil-
te Visum verwies (ausgestellt von der italienischen Botschaft in Colombo
am 28. Februar 2011, gültig vom 2. März 2011 bis zum 29. Februar 2012),
dass dieses Gesuch innert massgeblicher Frist von italienischer Seite
nicht beantwortet wurde (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),
dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2012 durch ihre Rechtsver-
tretung ein persönliches Schreiben zu den Akten reichen liess, worin sie
sich nochmals zu ihren Gesuchsgründen, zu ihren psychischen und kör-
perlichen Beschwerden und namentlich zu ihren Problemen mit ihrem
Ehemann äusserte (vgl. … ),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 – eröffnet am 11. Ok-
tober 2012 – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren sowie in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass das Bundesamt mit diesem Entscheid einen zuvor fehlerhaft zuge-
stellte Entscheid vom 13. September 2012 ersetzte (vgl. dazu die Akten),
dass die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Entscheid durch
ihre Rechtsvertreterin am 16. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde
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einreichen liess, wobei sie in ihrer Eingabe namentlich die vollumfängli-
che Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che ans BFM zur Neubeurteilung beantragte sowie Erlass der Verfah-
renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass sie gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (ge-
mäss Art. 107a AsylG) ersuchte, nach vorsorglicher Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen, sowie um Einräumung des Replikrechts be-
treffend eine allfällige vorinstanzliche Vernehmlassung,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde ausschliesslich geltend mach-
te, in ihrem Fall sei ein Entscheid gestützt auf die Dublin-II-VO und in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht möglich, da sie am 1. April
2011 durch Familiennachzug legal mit einem Visum in Italien eingereist
sei, wo ihr Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit
auch sie in Italien eine Aufenthaltsbewilligung habe,
dass bei dieser Sachlage nicht das Dublin-Verfahren zur Anwendung ge-
langen könne, sondern das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zur Anwendung gelangen müsse, womit das BFM in seinem Entscheid
das falsche Verfahren angewandt und damit Bundesrecht verletzt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer-
deführerin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG, sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten als erstellt zu erkennen ist, dass die Beschwer-
deführerin am 1. April 2011 auf dem Luftweg und namentlich im Besitz ei-
nes von Italien ausgestellten und noch bis zum 29. Februar 2012 gültigen
Visums in den Dublin-Raum eingereist ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 12. Juli 2012 unter Ver-
weis auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Ersuchen um
Übernahme der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO) an Italien gerichtet hat,
dass dieses Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Monaten
von Italien nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfris-
tung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar geltend macht, in ih-
rem Fall sei ein Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Bestim-
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mung respektive ein Verfahren nach der Dublin-II-VO nicht möglich, da
sie in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass sie in ihren diesbezüglichen Ausführungen jedoch verkennt, dass
der Besitz einer gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung der Durch-
führung eines Dublin-Verfahrens gerade nicht entgegen steht, sondern
vielmehr eine weitere Grundlage für die Durchführung eines Dublin-Ver-
fahrens darstellen würde (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die Durchführung eines Dublin-Verfahrens nur dann in dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinne ausser Betracht fallen
würde, wenn sie in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hätte und ihr als
Folge davon von Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden wäre, da
bei dieser Konstellation – und nur dieser – das Dublin-Verfahren praxis-
gemäss nicht mehr zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, S. 67, K19 zu Art. 2),
dass die Beschwerdeführerin jedoch aktenkundig in Italien kein Asylver-
fahren durchlaufen hat und namentlich von Italien nicht den Flüchtlings-
status zuerkannt erhalten hat, sondern sie gemäss den Akten zwecks
Familienvereinigung nach Italien reisen dürfte (also aus einem ausländer-
rechtlichen Grund), was nicht mit einem Asylverfahren zu verwechseln ist,
dass nach dem Gesagten schon deshalb von der Beschwerdeführerin
keine Gründe ersichtlich gemacht wurden, welche dem Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entgegen stehen
würden,
dass daher offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin zu einer ent-
sprechenden Rüge (die schweizerischen Behörden hätten zu Unrecht ei-
ne Anfrage an Italien im Rahmen der Dublin-II-Verordnung gestellt) über-
haupt legitimiert wäre (vgl. BVGE 2010/27),
dass im Weiteren festzuhalten bleibt, dass aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und aufgrund der Akten keine kon-
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kreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Be-
schwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass im Falle der Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe gegen
eine Rückführung nach Italien sprechen, zumal aufgrund der Akten nicht
zu schliessen ist, sie würde dort in eine existenzielle Notlage geraten (vgl.
dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass alleine im erst-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten Probleme der Beschwerde-
führerin – namentlich betreffend ihre Beziehung, aber auch ihre Gesund-
heit – nicht in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Ita-
lien sprechen, auch wenn die von der Beschwerdeführerin gegenüber
dem BFM geltend gemachte Verzweiflung über ihre persönlichen Proble-
me aufgrund der Akten als subjektiv nachvollziehbar erscheinen mag,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO)
gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Weg-
weisungsvollzuges (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung voll-
zugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Ge-
such um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4
VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
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dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: