B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5382/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
die Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
D-5382/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Angehörige der bosnischen Volksgruppe mit
letztem Wohnsitz in E._______(Grossgemeinde F._______, Kosovo), ver-
liessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 2. September
2012 und gelangten am 4. September 2012 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um
Asyl nachsuchten.
B.
Am 17. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) im
EVZ zu ihrer Person und zu den Asylgründen kurz befragt. In der Folge
wurde die Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen. Am 10. Dezember 2012 wurden die Beschwer-
deführenden vom BFM eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an-
gehört.
Anlässlich ihrer Befragungen gaben die Beschwerdeführenden zu Proto-
koll, sie seien wegen ihres älteren Kindes, welches einen schweren Ent-
wicklungsrückstand aufweise, aus ihrem Heimatland ausgereist. Einer-
seits hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten – man habe sie sogar be-
reits wegen ihrer serbischen Sprache weggeschickt –, anderseits gebe es
in Kosovo auch gar keine entsprechende staatliche Infrastruktur für die
Förderung und Betreuung behinderter Kinder.
Für die weiteren Angaben wird auf die Protokolle bei den vorinstanzlichen
Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, eine systematische Benachteiligung von Min-
derheiten wie Bosniaken sei in Kosovo nicht festzustellen. Der Zugang
zur sozialen und medizinischen Versorgung sei gewährleistet, auch wenn
einzelne Benachteiligungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Diese
erfüllten jedoch bezüglich Intensität die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, die
kosovarische Bevölkerung diskriminiere behinderte Kinder, sei dazu fest-
zuhalten, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht her-
vorgehe, diese Diskriminierung habe etwas mit der Ethnie der Beschwer-
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Seite 3
deführenden zu tun. Vielmehr handle es sich um eine allgemeine Einstel-
lung zu behinderten Personen. Bei allfälligen Übergriffen könnten sich die
Beschwerdeführenden an die Behörden wenden, die gegen solche Über-
griffe vorgehen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre
Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Überdies erachtete das BFM
den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
allenfalls sei ihnen der weitere Aufenthalt aus humanitären Gründen zu
gestatten. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung und um Abnahme der
Ausreisefrist. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerde-
führenden ärztliche Unterlagen des Kinderspitals H._______ zu den Ak-
ten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Beweismittel wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 teilte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen. Das Doppel der Beschwerdeschrift wurde so-
dann zusammen mit Kopien der auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel der Vorinstanz zugestellt und ihr Frist bis zum 14. Oktober
2013 eingeräumt, um eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 hielt das Bundesamt an
D-5382/2013
Seite 4
seinen Erwägungen fest und beantragte damit sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht und ihnen
Frist bis zum 12. November 2013 zur Einreichung einer Replik einge-
räumt. Mit Eingabe vom 12. November 2013 machten sie von ihrem Äus-
serungsrecht Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-5382/2013
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Vorab stellt sich die Frage nach dem Bestand der für die Entscheidfin-
dung wesentlichen Akten insoweit, als das BFM die ihm gesetzte richterli-
che Vernehmlassungsfrist ungenutzt verstreichen liess und eine um zwei
Tage verspätete Vernehmlassung einreichte. Die instruktionsrichterliche
Unterlassungsandrohung, wonach bei unbenütztem Fristablauf ohne wei-
tere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde, ist unter dem
Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG (C.V.m. Art. 37 VGG) zu betrachten.
Danach kann die Behörde verspätete Parteivorbringen trotz Verspätung
berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. Die Ausführun-
gen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 gehen
nur unwesentlich über das hinaus, was das BFM bereits in der angefoch-
tenen Verfügung erwogen hat. Der Inhalt der Vernehmlassung ist deshalb
kaum geeignet, den Ausschlag für den Verfahrensausgang im Beschwer-
deverfahren zu geben, weshalb die Stellungnahme der Vorinstanz im vor-
liegenden Verfahren zufolge Verspätung keine Beachtung findet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
D-5382/2013
Seite 6
5.1 Die Beschwerdeführenden lassen auf Beschwerdeebene vorbringen,
der Grund für ihr Asylgesuch in der Schweiz sei einzig das Schicksal ih-
res Sohnes C._______. Dieser leide unter Epilepsie sowie an einer En-
cephalopathie mit Hyperammoniämie, zudem weise er einen sehr schwe-
ren Entwicklungsrückstand auf. Er sei völlig hilflos und auf ständige
Betreuung angewiesen. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung,
C._______ könne angesichts der äusseren Umstände und insbesondere
angesichts des offensichtlichen Desinteresses der zuständigen kosovari-
schen Behörden in der Heimat nicht mehr vernünftig leben, weshalb sie
einen neuen und besseren Wohnort hätten suchen müssen. Die Familie
habe in der Heimat keinen Weg mehr gefunden, dem behinderten Sohn
eine angemessene Betreuung zu sichern, weshalb sie in die Schweiz ge-
flohen seien. Entgegen der Auffassung des BFM könne den Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht abgesprochen werden. Sie
müssten als im Rechtssinne verfolgt gelten, da die zuständigen Fürsorge-
instanzen der Gemeinde dem behinderten Sohn und der Familie die nöti-
ge Unterstützung verweigert habe. Zu berücksichtigen sei auch die spe-
zielle Situation der Familie als Angehörige einer in Kosovo lebenden Min-
derheit, insbesondere hätten sie Verständigungsschwierigkeiten, da sie
nicht albanisch, sondern serbisch sprechen würden. Schliesslich wenden
die Beschwerdeführenden ein, aufgrund der negativen Haltung der zu-
ständigen Behörden in Kosovo hätten sie mit dem behinderten Kind kein
echtes Familienleben führen können. Angesichts des Versagens der zu-
ständigen Behörden und deren Untätigkeit sei das Familienleben in Ko-
sovo nicht im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) gewährleistet und geschützt. Art. 8 EMRK sei auch im Rahmen
des Asylverfahrens zu beachten.
In ihrer Replik vom 12. November 2013 lassen die Beschwerdeführenden
ausserdem vortragen, C._______ sei in der Heilpädagogischen Schule in
J._______ sehr wohl aufgenommen worden und werde im Rahmen sei-
ner Fähigkeit gefördert.
5.2 In Übereinstimmung mit dem BFM hält das Gericht fest, dass die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausreisegründe (gesund-
heitliche Beeinträchtigungen des Kindes C._______ und der Bedarf an
einer fachgerechten Behandlung in der Schweiz) im flüchtlingsrechtlichen
Sinn nicht relevant sind. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass dem – bedauerlichen – Umgang der kosovari-
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Seite 7
schen Gesellschaft mit behinderten Menschen keine Asylrelevanz zuer-
kannt werden kann (vgl. Art. 3 AsylG). Die geltend gemachten gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen sind indessen, wie in der angefochtenen
Verfügung erwähnt, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs
zu berücksichtigen.
Unerfindlich ist sodann, inwiefern die Beschwerdeführenden im Hinblick
auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung aus Art. 8 EMRK
irgendetwas zu ihren Gunsten ableiten könnten, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen.
5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass das
Bundesamt zu Recht das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und die Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2
D-5382/2013
Seite 8
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen
die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug –
wie bereits von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
festgestellt (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa S. 179 f) – zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Kosovo vom Bundesrat
mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe
Country") bezeichnet wurde.
Anzufügen bleibt einzig, dass die Ausweisung einer unter gesundheitli-
chen Problemen leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen
Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 C.S. N. gegen Vereinigtes Königreich
[Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE
2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz ausser-
gewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen
Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Ko-
sovo auch für Bosniaken in den vergangenen Jahren verbessert (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1542/2009 vom 26. April 2012
E. 4.3.2, mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7).
D-5382/2013
Seite 9
7.3.3 In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen von individuellen Un-
zumutbarkeitsaspekten ist vorab festzustellen, dass aufgrund der Akten-
lage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden im
Falle ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine Existenz bedrohende Situation
geraten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe acht Jahre
Grundschule und vier Jahre die Mittelschule Fachrichtung Gesundheit
besucht (A 5/13 S. 4). Er sei als Bauarbeiter tätig gewesen (a.a.O, A 15/9
S. 2) und habe seit der Geburt bis zur Ausreise am selben Ort gewohnt
(A 5/13 S. 5). Seine Eltern wohnten nach wie vor an der gleichen Adresse
in Kosovo, sein Bruder lebe in der Schweiz (A 5/13 S. 6, A 15/9 S. 3). Die
Beschwerdeführerin ihrerseits gab ebenfalls an, nach acht Jahren Grund-
schule die Mittelschule Fachrichtung Gesundheit besucht zu haben
(A 7/12 S. 4) und seit der Geburt bis zur Ausreise in der gleichen Ort-
schaft wohnhaft gewesen zu sein (a.a.O. S. 5). Ihre Eltern sowie ihre zwei
Brüder wohnten nach wie vor am gleichen Ort (A 7/12 S. 6). Unter diesen
Voraussetzungen sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen
liessen.
7.3.4 Seitens der Beschwerdeführenden werden denn auch primär mit
dem Kind C._______ zusammenhängende medizinische Wegweisungs-
vollzugshindernisse geltend gemacht.
7.3.4.1 Betreffend medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei
wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und b).
Ist ein Kind vom Wegweisungsvollzug betroffen, stellt sich nicht nur die
Frage, ob mit einer medizinischen Versorgung alleine, welche die Le-
bensfunktionen aufrecht erhält, dem Kindeswohl ausreichend Rechnung
getragen wird. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vermag die
rein medizinische Versorgung lediglich einen Faktor der Zumutbarkeit des
D-5382/2013
Seite 10
Wegweisungsvollzugs unter anderen zu bilden. So ist praxisgemäss im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindeswohls eine Reihe
von Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und
2009/51 E. 5.6, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dabei sind insbesondere
der Stand und die Prognose bezüglich der kindlichen Entwicklung sowie –
damit in engem Zusammenhand stehend – Abhängigkeiten, die Art (Nä-
he, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen des Kindes sowie die Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und –fähigkeit) hervorzuheben.
7.3.4.2 Gemäss Bericht des Kinderspitals H._______ wurde C._______
am 9. November 2012 im Kinderspital untersucht. Als Diagnose wird im
Bericht ein schwerer globaler Entwicklungsrückstand mit Betonung der
kognitiven Entwicklung sowie Epilepsie aufgeführt. Als Beilage zur Be-
schwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Be-
richt des Kinderspitals vom 30. August 2013 ein. Daraus geht hervor,
dass C._______ vom 23. bis am 30. August 2013 hospitalisiert war, wobei
er sich beim Spitaleintritt in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand be-
fand. Rezidivierende Blepharospasmen (Lidkrämpfe [vgl. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 2013, 264. Aufl., S. 287]) sowie Myoklonien (kur-
ze, ruckartige Zuckungen einzelner Muskeln [Pschyrembel, a.a.O.,
S. 1406]) im Oberkörperbereich aufwies. Infolge veränderter Medikation
erholte sich C._______ bis am 28. August 2013 praktisch komplett und
präsentierte sich praktisch wieder im gewohnten Allgemeinzustand, in
den folgenden Tagen erholte er sich vollständig. Als Diagnose weist der
ärztliche Bericht eine Valproat-induzierte Encephalopathie mit Hyperam-
monämie sowie einen schweren globalen Entwicklungsrückstand mit Be-
tonung der Kognition aus. In ihrem fachärztlichen Zeugnis vom
5. September 2013 bestätigt Dr. med. A.H., dass es bei C._______ wäh-
rend der letzten Monate zu einer erheblichen Verschlechterung der Epi-
lepsie gekommen sei. Nach einer Periode der Anfallsfreiheit von mehr als
zwei Jahren sei es im August zu einem Anfallsrezidiv mit einem tonischen
Anfall und zum Auftreten multipler epileptischer atypischer Absencen ge-
kommen. Unter der wieder begonnenen Therapie mit Valproat habe der
Patient eine schwere Encephalopathie mit Somnolenz sowie einer Unfä-
higkeit zu sitzen, zu essen und zu trinken und nahezu kontinuierlichen
axialen Myoklonien entwickelt, laborchemisch eine Hyperammonämie.
Diese Veränderungen seien nach Austausch des Valproates durch Etho-
suximid rückläufig gewesen. Es sei nicht klar, ob es sich bei der potentiell
lebensbedrohlichen Encephalopathie um eine sehr seltene unerwünschte
Wirkung des Valproates gehandelt habe, oder ob dem ein Stoffwechsel-
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Seite 11
defekt zugrunde liege. Dies sei Gegenstand weiterer Abklärungen. Des
Weiteren sei angesichts der nun aufgetretenen atypischen Absencen, de-
ren Prognose nicht so günstig sei wie die der klassischen Absencen,
auch in Zukunft notwendig, dass der Patient in regelmässiger pädiatrisch
neurologischer Kontrolle verbleibe.
7.3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon
aus, dass die bei C._______ diagnostizierte Epilepsie in Kosovo in staat-
lichen Einrichtungen behandelbar ist, die notwendigen Medikamente er-
hältlich sind und erforderliche Kontrolluntersuchungen durchgeführt wer-
den können. Die im August 2013 notwendig gewordene Hospitalisierung
vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
Im Hinblick auf den bei C._______ vorliegenden Entwicklungsrückstand
ist sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass in Kosovo weder im
medizinischen noch im pädagogischen Bereich Behandlungs- und
Betreuungsmöglichkeiten bestehen, welche mit den in der Schweiz ver-
fügbaren vergleichbar sind (so etwa die Möglichkeit des Besuchs einer
Heilpädagogischen Schule, wie in der Replik vorgetragen wird). Indessen
vermag dieser Umstand die Rückkehr in das Heimatland nicht per se als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Wunsch der Beschwerdeführen-
den nach einer im Rahmen des Möglichen liegenden Förderung für
C._______ ist verständlich und anerkennenswert. Dies ist jedoch nicht al-
lein massgebend. Die beschwerdeführenden Eltern von C._______ ver-
fügen über eine gute Schulbildung, die Beschwerdeführerin bezeichnet
sich als Krankenschwester (vgl. A 7/12 S. 5). Zudem sind sie in ihrem
Heimatstaat in ein familiäres Beziehungsnetz eingebettet, wobei sie auch
– im Hinblick auf eine allfällige finanzielle Unterstützung – über familiäre
Beziehungen in Westeuropa verfügen. Weiter ergeben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Betreuung von
C._______ im familiären Umfeld nicht möglich wäre, auch wenn das
Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass diese Betreuungsaufgabe
sehr anspruchsvoll ist. Indessen erscheint nicht ausgeschlossen, dass
auch im Heimatstaat eine gewisse fachliche Unterstützung erhältlich ist
(vgl. etwa das Frühförderzentrum der österreichischen Caritas in Prizren
[, abgeru-
fen am 24.03.2014]). Zudem haben die Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
7.3.5 Unter Berücksichtigung und Prüfung aller wesentlichen Faktoren
ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
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Seite 12
renden nach Kosovo von der Vorinstanz zu Recht als zumutbar erachtet
wurde.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfasssend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird den Beschwerdeführenden die unent-
geltliche Prozessführung gewährt, soweit sie nicht über die nötigen Mittel
verfügen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Es besteht
kein Anlass, an der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden zu zweifeln.
Zudem können die Beschwerdebegehren (im Vollzugspunkt) nicht als
aussichtslos betrachtet werden. Damit ist die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und es sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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