B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5383/2012
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N________
D-5383/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ im Distrikt C._______ mit letztem Wohnsitz in
D.______ – suchte am 17. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 23. Dezember 2008 und der Anhörung
vom 8. Januar 2009 durch das BFM im E._______ machte er im Wesent-
lichen geltend, im Jahre 2006 habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Er sei seit September 2005
Mitarbeiter der Firma F._______ gewesen, welche mit der LTTE verein-
bart habe, dass während der Arbeitszeit kein Anwerben für politische Tä-
tigkeiten stattfinden dürfe. Er habe für die F.______ Esswaren für Schulen
und ärmere Leute verteilt. Eines Tages hätten Angehörige der LTTE bei
ihm zuhause nach ihm und seinen Geschwistern, welche wie er zuvor
rechtzeitig hätten fliehen können, gesucht. In der Folge habe er bei sei-
nem Arbeitgeber in G._______ gelebt. Sein Bruder habe nachts draussen
geschlafen und sei nur zum Essen ins Haus gegangen, wo er im Januar
2007 von der LTTE aufgegriffen und mitgenommen worden sei. Im August
2007 sei die F.______ nach G._______ gezogen, doch habe er nicht
dorthin mitgehen können, da es zu gefährlich gewesen sei. Zuvor sei er
beauftragt worden, wichtige Firmenunterlagen zum Hauptsitz der Organi-
sation in D.______ zu bringen, indessen habe er in D.______ nicht weiter
für seinen Arbeitgeber tätig sein können, da schon öfters aus G.______
stammende Mitarbeiter von der sri-lankischen Armee bedroht worden
seien. Auf dem Weg nach D.______ sei einmal seine Identitätskarte kon-
trolliert worden, wobei sich die Soldaten nur über den Namen seines
Heimatortes lustig gemacht hätten (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6) bezie-
hungsweise er anschliessend von der CID (Criminal Investigation De-
partment) verhört worden sei (vgl. A7 S. 4). In D.______ habe er bei einer
aus seinem Dorf stammenden Familie namens E.______ gelebt (vgl. A7
S. 7). Anfangs September 2007 habe er versucht, sich in D.______ re-
gistrieren zu lassen, doch habe die Polizei dies verweigert. Einmal sei er
in D._______ kontrolliert worden und man habe ihm die Identitätskarte für
ein paar Stunden abgenommen. Bis zu seiner Ausreise habe er die meis-
te Zeit zuhause gelebt. Eine Arbeitsstelle habe er aufgrund seiner Her-
kunft aus C._______ nicht finden können. Mit Hilfe seines Freundes
H._______, der ihm seine Ausreise organisiert habe, habe er schliesslich
am 9. Dezember 2008 mit einem gefälschten Reisepass seine Heimat auf
dem Luftweg verlassen.
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B.
Mit am 18. September 2012 eröffnetem Entscheid vom 14. September
2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
17. Dezember 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechts-
vertreter um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln
aus dem Ausland.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober
2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die von ihm in
Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen nachzureichen. Im
Weiteren wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 14. November 2012 erhoben, der in der Folge fristge-
recht einging.
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichte der Rechtsvertreter eine
Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers von B._______, Distrikt
C.________, vom 3. November 2012 betreffend die Familie des Be-
schwerdeführers und einen Entscheid der französischen Asylbehörden
betreffend I._______ vom 29. August 2011 ein.
F.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter eine
Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers von B._______ vom 18. De-
zember 2012 betreffend die Familie von K._______ in Kopie samt Über-
setzung in deutscher Sprache ein, und machte geltend, bei dieser Familie
handle es sich um die Familie mit dem Nicknamen E.______, bei welcher
sich der Beschwerdeführer in D._______ aufgehalten habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
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H.
In seiner Replik vom 28. März 2013 reichte der Rechtsvertreter das Origi-
nal der bereits mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 eingereichten
Wohnsitzbestätigung vom 18. Dezember 2012, eine weitere Wohnsitz-
bestätigung vom 15. März 2013 und einen Registerauszug vom 9. Okto-
ber 2012 betreffend die Familie von K._______, beide im Original, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
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gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung
durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt als nicht begründet im Sinne von
Art. 3 AsylG. Im Weiteren erachtete es die Vorbringen des Beschwerde-
führers, auf dem Weg nach D._______ kontrolliert und in der Folge von
Angehörigen der CID festgenommen und zum Verbleib des von der LTTE
zwangsrekrutierten Bruders verhört worden zu sein, als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe glaubhaft darlegen können, dass er von den Behörden zu seinen
Verbindungen zur LTTE befragt worden sei, wobei er insbesondere Aus-
kunft über seinen Bruder und dessen Mitgliedschaft bei der LTTE habe
geben müssen. Aufgrund der Auskunft des Beschwerdeführers werde
sein Bruder von den Behörden gesucht, weshalb dieser 2009 nach Indien
geflohen sei. In der Folge habe er in der Schweizer Botschaft sowohl in
D.______ als auch in L.______ einen Asylantrag gestellt. Bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, wegen
seines Bruders verhaftet zu werden. Die Einschätzung der im heutigen
Zeitpunkt fehlenden Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfol-
gung ist zu bestätigen. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, hat der
Beschwerdeführer, abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erst-
befragung, wonach Soldaten der sri-lankischen Armee seine Identitäts-
karte kontrolliert und sich lediglich über den Namen seines Wohnortes
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lustig gemacht hätten (vgl. A1 S. 6), im Rahmen der Anhörung geltend
gemacht, auf dem Weg nach D._______ von der CID festgenommen und
zum Verbleib des der LTTE angehörenden Bruders verhört worden zu
sein (vgl. A7 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen, entgegnete
der Beschwerdeführer, anlässlich der Erstbefragung sei ihm gesagt wor-
den, er solle sich kurz fassen und keine Details erwähnen (vgl. A7 S. 7).
Mit dieser Erklärung vermag der Beschwerdeführer sein diesbezüglich
widersprüchliches Verhalten nicht plausibel zu erklären, handelt es sich
doch bei der geltend gemachten Tatsache, verhört worden zu sein, nicht
bloss um ein Detail. Daher muss das Vorbringen, von der CID zum
Verbleib seines Bruders befragt worden zu sein, als nachgeschoben er-
achtet werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer ohne weitere Behelligungen kontrolliert wurde. Im Weite-
ren wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in D.______
einmal kontrolliert und nach ein paar Stunden ohne Auflagen wieder frei-
gelassen. Auch anlässlich seines erfolglosen Versuchs, sich registrieren
zu lassen, wurde der Beschwerdeführer von den Behörden nicht behel-
ligt. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behör-
den nicht ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurde. Ein
Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates am Beschwerdeführer,
welcher nie der LTTE angehört oder diese unterstützt hat, ist nicht ersicht-
lich, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka
wesentlich verändert hat.
4.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenom-
men und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Be-
richten, sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 er-
heblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als
vernichtet. Daher ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangs-
rekrutierung durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt unbegründet. Im Wei-
teren wird im genannten Urteil festgehalten, dass sich die Sicherheitslage
in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich das Land immer
noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleich-
zeitig die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit, weiter verschlechtert. Aufgrund
der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicher-
heits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsge-
richt – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zu-
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gehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zuge-
hörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des oben erwähnten Urteils ist
aus den genannten Gründen nicht gegeben. An dieser Einschätzung
vermag die angebliche behördliche Suche nach dem Bruder des Be-
schwerdeführers, welcher der LTTE angehört haben soll und sich jetzt in
Indien befinde, nichts zu ändern, wurde doch der Beschwerdeführer be-
reits vor seiner Ausreise wegen seines Bruders von den Behörden, ob-
wohl mit diesen mehrmals in Kontakt gekommen, nicht weiter behelligt.
4.4 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abge-
lehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil –
wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerde-
führer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden.
Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbes-
serten Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weit-
gehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet
(vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differen-
ziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unter-
schiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die süd-
lichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder ei-
ne Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allge-
meinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung
zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche
die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine
zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgrei-
fen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere
Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell
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vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die
Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die
nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rück-
kehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend
zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar
einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2).
5.4.2 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen im Vanni-Gebiet
gelegenen Herkunftsort zu Recht als nicht zumutbar erachtet. Indessen
hat das BFM das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
in Colombo bejaht. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative in Co-
lombo gelten, wie im obengenannten Urteil festgehalten, weiterhin die in
BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20
ff.).
Das BFM wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer von August 2007
bis Dezember 2008 bei einer aus seinem Dorf stammenden Familie in
Colombo gelebt habe. Angesichts der Tatsache, dass es dieser Familie
gelungen sei, in Colombo Fuss zu fassen, sei davon auszugehen, dass
es dem Beschwerdeführer - erst recht im heutigen Zeitpunkt - möglich
sein werde, nach seiner Rückkehr in Colombo eine neue Existenz aufzu-
bauen, handle es sich doch bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit
guter Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung.
5.4.3 Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Wohnsitzbestä-
tigungen geltend gemacht, dass die Familie, bei der sich der Beschwer-
deführer in Colombo aufgehalten habe, in der Zwischenzeit ins Vanni-
Gebiet zurückgekehrt sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer jetzi-
gen Rückkehr in Colombo weder über eine gesicherte Wohnsituation
noch ein Beziehungsnetz verfüge. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Feb-
ruar 2013 stellte die Vorinstanz die Beweiskraft der eingereichten Be-
weismittel grundsätzlich in Frage und wies im Weiteren darauf hin, dass
durch nichts belegt sei, dass es sich beim auf den Bestätigungsschreiben
aufgeführten K._______ um den fraglichen E.______ handle, bei dem der
Beschwerdeführer gewohnt haben wolle. In der Replik vom 28. März
2013 wurde entgegnet, anlässlich der Anhörung habe der Beschwerde-
führer unter Angabe der vollständigen Wohnadresse ausgesagt, bei der
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Familie E._______ gewohnt zu haben. Obwohl es sich beim Ausdruck
E._______ offensichtlich erkennbar um einen Spitznamen handle, habe
die Vorinstanz es versäumt, den Beschwerdeführer nach der vollen Na-
mensbezeichnung zu fragen.
5.4.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel steht nicht fest, ob es sich
bei der Familie von K._______, welche wie behauptet im jetzigen Zeit-
punkt offensichtlich im Vanni-Gebiet lebe, tatsächlich um die Familie
E._______ handelt, bei welcher sich der Beschwerdeführer früher in Co-
lombo aufgehalten hat. Indessen bestehen auch keine konkreten An-
haltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung spre-
chen, zumal sich der Beschwerdeführer bemüht hat, diese mit Beweismit-
teln zu stützen. Daher kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit vom
Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere der Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation,
ausgegangen werden, welche für die Annahme einer Aufenthaltsalternati-
ve im Raum Colombo sprechen würden. Aus den genannten Gründen ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Da den Akten
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ver-
fügung des BFM vom 14. September 2012 ist hinsichtlich der Ziffern 4
und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufent-
halt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzier-
ten Verfahrenskosten von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen.
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Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Be-
stimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurich-
tende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 800.– (inkl. MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegwei-
sung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird bezüglich der Zif-
fern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrech-
net. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: