B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5384/2012
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N _______.
D-5384/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – verliess den Heimatstaat gemäss Stempeleintrag in ihrem Pass
(S. 9) am 18. August 2009 auf dem Luftweg und reiste gleichentags legal
in die Schweiz ein. Am 20. November 2009 suchte sie nach Ablauf ihres
von der Schweiz ausgestellten, drei Monate gültigen Visums im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2009 sowie
der direkten Anhörung vom 14. Dezember 2009 machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie habe von Geburt bis zur Heirat im
Jahr L._______ in E._______ (Jaffna) und danach in F._______ (Jaffna)
gelebt. Im Jahr M._______ sei ihr Ehemann verstorben. Seither habe sie
zuerst alleine und seit dem Jahr 1999 mit ihrer Betreuerin gewohnt, wel-
che sich um sie gekümmert und sie bis zu ihrer Ausreise begleitet habe.
Die Zeit von Juni bis August 2009 habe sie zwecks Beschaffung eines
neuen Passes in G._______ verbracht. Das Besuchervisum für die
Schweiz habe sie beantragt, um am Pubertätsfest ihrer Enkelin teilneh-
men zu können. Nach Ablauf des Visums habe sie beabsichtigt, nach Sri
Lanka zurückzukehren, sei indessen zwischenzeitlich erkrankt und habe
deswegen stationär behandelt werden müssen (vgl. act. A3/1). Eine
Rückkehr sei aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr vorstellbar. Ausserdem
habe sie in Sri Lanka niemanden, der sich um sie kümmere, zumal ihre
beiden Töchter in der Schweiz lebten und sie zu ihrer damaligen Betreue-
rin keinen Kontakt mehr pflege. Mit den heimatlichen Behörden habe sie
keine Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2012 – eröffnet am 21. Septem-
ber 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung
Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug erheben. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von
Beweismitteln, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
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ber 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte sie, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 26. Ok-
tober 2012 – stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde richte
sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die an-
gefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Abweisung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen
sei. Die Anordnung der Wegweisung sei grundsätzlich nicht mehr zu prü-
fen. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht
gestellten Beweismittel innert gesetzlicher Frist beizubringen, da ansons-
ten das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt wer-
de. Des Weiteren stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin mangels Fürsorgebestätigung nicht ausgewiesen
sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge abzuweisen sei und die Beschwerdeführerin kostenvorschusspflichtig
werde. Zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurde eine Frist angesetzt
und mit der Androhung verbunden, auf die Beschwerde werde nicht ein-
getreten, sollte der Betrag nicht innert angesetzter Frist beglichen wer-
den.
D.b Die Leistung des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erfolgte
fristgerecht am 8. November 2012.
E.
E.a Mit Schreiben vom 20. November 2011 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung einen Arztbericht datiert vom 20. Oktober
2012 einreichen und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Nach-
reichung der noch fehlenden Beweismittel.
E.b Mit Verfügung vom 23. November 2012 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung von Beweismitteln mit
der Begründung ab, bei der Frist von Art. 110 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle es sich um eine gesetzli-
che Frist, welche nicht erstreckbar sei. Zudem seien die Voraussetzungen
von Art. 110 Abs. 3 AsylG zur Gewährung einer Fristverlängerung vorlie-
gend nicht erfüllt. Er wies indessen darauf hin, dass verspätete Parteivor-
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bringen trotzdem berücksichtigt werden könnten, sofern sie ausschlagge-
bend erschienen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
F.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung eine Kopie des Schreibens des Dorfvorste-
hers des Distrikts H._______ vom 6. Dezember 2012 nachreichen.
G.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 forderte der Instruktionsrichter die Vor-
instanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Das BFM kam der Auf-
forderung innert angesetzter Frist nach und verlangte in der Vernehmlas-
sung vom 10. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Ja-
nuar 2013 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
H.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die
Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren
ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2
(Ablehnung Asylgesuch) der Verfügung des BFM vom 13. September
2012 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und
auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3) ist nicht mehr zu überprü-
fen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Voll-
zug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 6
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon er-
füllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Auf-
nahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungs-
vollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnis-
se zu prüfen.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
5.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Zusammenhang
mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, seit der bewaffnete
Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 zu Ende gegangen
sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die
allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Das
BFM verwies diesbezüglich auf BVGE 2011/24 E. 12-13. Die Beschwer-
deführerin stamme aus F._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Der Voll-
zug der Wegweisung in die Nordprovinz sei zumutbar, da weder die vor
Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug sprächen. Die Beschwerdeführerin mache geltend,
sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Sri Lanka zurückkeh-
ren. Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass es sich bei der I._______
um eine unheilbare oder chronische Krankheit handle, weshalb davon
ausgegangen werden müsse, dass diese heute geheilt sei. Die Be-
schwerdeführerin sei in den letzten zwölf Jahren bis zum Tag ihrer Aus-
reise in ihrem eigenen Haus von einer Frau betreut und von ihren in der
Schweiz lebenden Töchtern finanziell unterstützt worden. Es könne davon
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ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf ihre
Unterstützung zählen könne.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe von der Geburt bis zu ihrer Ausreise im August 2009 im Dorf
F._______ gelebt, sei verwitwet und verfüge in Sri Lanka weder über eine
Familie noch über Verwandte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie
an {…….} erkrankt und müsse seither ärztlich behandelt und medikamen-
tös versorgt werden. Letztmals habe sie aufgrund ihrer {…….} anfangs
September 2012 im Spital stationär behandelt werden müssen. Gemäss
Angaben des behandelnden Arztes sei sie auf ständige ärztliche Behand-
lung angewiesen, müsse zuverlässig ihre lebensnotwendigen Medika-
mente einnehmen und bedürfe aufgrund ihrer chronischen Erkrankung
ständiger Betreuung und Pflege. Die Dorfgemeinschaft F._______ verfü-
ge weder über ein Alters- noch über ein Pflegezentrum, welches die ärzt-
liche Versorgung sowie die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführe-
rin sicherstellen könnte. Es müsse deshalb festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin ihre chronischen und behandlungsbedürftigen
Krankheiten in F._______ nicht behandeln lassen könne und ihr bei einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes der Tod drohe.
Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin in F._______ weder über Famili-
enangehörige noch Bekannte, welche eine ständige und lebensnotwendi-
ge Betreuung sicherstellen könnten, zumal sich ihre damalige Betreuerin
derzeit wahrscheinlich in Frankreich befinde. Die J._______ Beschwerde-
führerin wäre folglich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf sich alleine
gestellt. Überdies werde das Haus der Beschwerdeführerin seit 2010
wahrscheinlich von ihr unbekannten Singhalesen bewohnt. Sie habe in
F._______ jedoch keine Möglichkeit, ein Ausweisungsverfahren anzu-
strengen, welches ihr eine Rückkehr in ihr eigenes Haus ermöglichen
könnte. Folglich wäre die Beschwerdeführerin bei einem Vollzug der
Wegweisung wenigstens die ersten Monate in F._______ ohne konkrete
Wohnmöglichkeit, da die singhalesischen Behörden keine Bemühungen
unternähmen, Tamilen wieder zu ihrem Eigentum zu verhelfen. Schliess-
lich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keinen al-
ternativen Aufenthaltsort im Herkunftsland verfüge.
5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situa-
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tion grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Dist-
rikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) –
mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei der Alltag weitestgehend einge-
kehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige po-
litische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dort-
hin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im
humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage
dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfäl-
tige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und
medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) sei dabei auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bür-
gerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei die Rückkehr als grundsätz-
lich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden könne,
dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen könne, und dem Wegweisungsvollzug
auch anderweitig nichts entgegenstehe. Liege der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben könnten, seien die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Lägen kei-
ne begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, sei die Zu-
mutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
5.5 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die heute K._______ Beschwer-
deführerin seit ihrer Heirat im Jahre L._______ bis zu ihrer Ausreise am
20. November 2009 in F._______ (Distrikt Jaffna) lebte. Die aus der
Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin verliess dieses Gebiet so-
mit erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009, weshalb eine
Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, sofern davon aus-
gegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann. Die Beschwerdeführerin
war bei ihrer Einreise in die Schweiz noch gesund, wurde indessen zwi-
schenzeitlich krank und pflegebedürftig. Gemäss dem Arztbericht vom
20. Oktober 2012 leidet sie an {…….}. Ihre I._______ sei so ausgeprägt,
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dass sie insgesamt sieben Mal stationär im Spital habe behandelt werden
müssen. Mehrmals sei der Eintritt notfallmässig erfolgt. Dank der Hilfe der
Familie habe sie die zum Teil schweren Zustandsverschlechterungen
rasch wieder überstanden. Die Beschwerdeführerin benötige eine kon-
stante Therapie und müsse täglich Medikamente einnehmen, um einen
Rückfall bestmöglich zu vermeiden. Die Patientin könne auch in der
Schweiz unmöglich alleine leben. Sie sei vorzeitig gealtert und benötige
regelmässig Pflege durch die Angehörigen oder alternativ in einem Pfle-
geheim. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei illu-
sorisch, da sie schon in der Schweiz ultraschnell dekompensiere. Der im
Arztbericht dargelegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt
darauf schliessen, dass sie nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu
sorgen, und sich eine konstante Betreuung und Pflege als unerlässlich
erweist. Ein Vollzug der Wegweisung wäre mit einer wahrscheinlich er-
heblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden,
weshalb sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als
unzumutbar erweist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in Sri Lanka
gemäss eigenen Angaben nur noch über einen betagten Stiefbruder in
E._______ (vgl. act. A1/10 S. 3), weshalb vorliegend kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz im Heimatland besteht, von welchem sie Unterstützung er-
warten könnte. Ihre langjährige Betreuerin sei ebenfalls landesabwesend,
weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl
gezwungen wäre, alleine und ohne angemessene Betreuerin bezie-
hungsweise Pflegerin zu leben. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,
dass sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin massgeblich ver-
ändert hat. Aufgrund ihrer Krankheit und ihres bereits fortgeschrittenen Al-
ters, welches ihrer Genesung nicht förderlich sein dürfte, ist eine Rück-
kehr in den vor der Ausreise gelebten Alltag in Sri Lanka nicht mehr
denkbar. Davon ausgehend, dass weitere ernsthafte Beeinträchtigungen
des gesundheitlichen Zustandes nicht auszuschliessen sind, und in An-
betracht der fehlenden Betreuung im Heimatland durch enge Bezugsper-
sonen ist eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka zu bejahen.
Aufgrund dieser Einschätzung erübrigt sich eine eingehende Prüfung der
konkreten Wohnsituation, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzu-
weisen ist, dass die in der Beschwerde behauptete fehlende Wohnmög-
lichkeit – das Haus sei von unbekannten Personen beziehungsweise Sin-
ghalesen bewohnt, weshalb die Beschwerdeführerin wenigstens in den
ersten Monaten nicht in ihr Haus zurückkehren könnte und ihr mithin eine
Obdachlosigkeit drohe – nicht überzeugend dargelegt wurde, zumal das
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zum entsprechenden Beleg eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers
überhaupt keine solchen Hinweise enthält.
Nach dem Gesagten erübrigt sich auch eine eingehende Prüfung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, zumal die Beschwerdeführerin ihr
ganzes Leben im Distrikt Jaffna verbrachte und ausserhalb desselben
über keine Verwandten verfügt. Zudem kann sie sich aufgrund ihres Ge-
sundheitszustandes und ihres hohen Alters aus eigener Kraft keine neue
Existenz aufbauen. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist folglich zu
verneinen.
5.6 Der Vollzug der Wegweisung der betagten und gesundheitlich schwer
angeschlagenen Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtigen
Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Umstände im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegen-
stehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde-
führerin ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.7 Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die in der Be-
schwerde gerügte mangelhafte beziehungsweise fehlende rechtskonfor-
me Abklärung des aktuellen Sachverhalts zutrifft und mithin eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2012 ist daher betreffend
die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen,
die Beschwerdeführerin wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in der Höhe von
Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin vollum-
fänglich zurückzuerstatten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. VGG).
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Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lassen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichti-
gen, dass die Aufwendungen für die unaufgefordert eingereichte Eingabe
vom 18. Januar 2013 (Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung) nicht zu entschädigen sind, da sie keine ausschlaggebenden Par-
teivorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG, sondern lediglich Hin-
weise auf schon in der Beschwerdeschrift aufgeführte Standpunkte ent-
hält und die Rüge, das BFM habe erst nach fast drei Jahren einen Ent-
scheid getroffen, bereits in die Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober
2012 hätte aufgenommen werden können. In Anwendung von Art. 8 ff.
VGKE ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Be-
schwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. September 2012 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen gegenwärti-
ger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin vollum-
fänglich zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 700.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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