B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5384/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N_______.
D-5384/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tschetschene russischer
Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (Rayon
C._______), eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 20. Juni 2015 auf
dem Landweg verliess und drei Tage später über ihm unbekannte Länder
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ (...) am 8. Juli 2015 und die
Anhörung zu den Asylgründen am 21. Juli 2015 durchgeführt wurden,
dass er dabei bei der BzP im Wesentlichen angab, sein älterer Bruder sei
vom (...) auf den (...) während des damals herrschenden Krieges aus ihm
unbekannten Gründen von Soldaten abgeführt worden und seither ver-
schwunden,
dass er im (...) nach dem Verräter, der für das Verschwinden seines Bru-
ders verantwortlich sei, zu suchen begonnen habe,
dass er, da er keinen Führerschein und kein eigenes Auto besessen habe,
seinen Schwager C._______ gebeten habe, ihn zu fahren, worauf sie an
verschiedene Orte in Tschetschenien gefahren seien,
dass er am (...) den Anruf seines Freundes D._______, welcher Bekannte
bei der Polizei habe, erhalten habe, von welchem ihm Informationen über
den Verbleib seines verschwundenen Bruders in Aussicht gestellt worden
seien,
dass er darauf mit C._______ nach F._______ zu D._______ gefahren sei
und sich mit diesem unterhalten habe, wobei ihr Wagen auf dem Rückweg
nach E._______ von Unbekannten beschossen worden sei,
dass er sich geduckt und C._______ Gas gegeben habe, worauf sie un-
verletzt hätten entkommen können, auch wenn der hintere Teil des Autos
beschädigt worden sei,
dass sie sich nach ihrer Rückkehr beide bei einem Freund respektive ei-
nem Verwandten versteckt hätten und er später erfahren habe, dass so-
wohl er als auch C._______ am (...) von Leuten zu Hause gesucht worden
seien,
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dass er und C._______ am (...) ihre Familienangehörigen aufgefordert hät-
ten, nach F._______ zu kommen, und sie ihre Angehörigen in der Folge in
einem Versteck untergebracht hätten,
dass ihnen ein Verwandter von C._______ zur Ausreise geraten und diese
auch organisiert habe,
dass er in der Anhörung ergänzend anführte, sein Bruder sei am (...) von
uniformierten und maskierten Unbekannten entführt worden und er (der
Beschwerdeführer) habe nach dem Abschluss eines von seiner Mutter ini-
tiierten Gerichtsverfahrens in G._______, das zu ihren Gunsten ausgefal-
len sei, mit der Suche nach dem Verbleib seines verschwundenen Bruders
begonnen,
dass er sich dazu im (...) an zwei Bekannte gewendet habe, zum einen an
H._______, der im Geheimdienst arbeite, und zum anderen an D._______,
der gute Verbindungen zum Sicherheitsdienst unterhalte,
dass er die beiden regelmässig getroffen, sich mit deren Hilfe an ein Un-
tersuchungskomitee gewendet und ihn D._______ am (...) zu sich nach
F._______ gerufen habe, worauf er mit C._______ dorthin gefahren sei,
dass ihm von D._______ in Aussicht gestellt worden sei, er werde inner-
halb von zwei bis vier Tagen konkretere Ergebnisse über einen Informanten
erhalten,
dass sie auf der Rückfahrt von diesem Treffen zwischen E._______ und
F._______ aus dem Wald von hinten beschossen worden seien, worauf er
sich nach unten auf den Boden geworfen und C._______ aufs Gas ge-
drückt habe,
dass er sich in der Folge bei einem Freund versteckt habe und er von sei-
ner Mutter, welche zusammen mit seiner Schwester zu ihm nach
F._______ gekommen sei, erfahren habe, dass am (...) maskierte Leute in
ihr Haus eingedrungen seien und nach ihm gefragt sowie seine Mutter und
Schwester verprügelt hätten,
dass diese Leute seiner Mutter zudem versichert hätten, man werde ihn
ausfindig machen und liquidieren,
dass er am (...) einen Autounfall gehabt und dabei (Nennung Verletzungen)
erlitten habe, weshalb bei ihm Gedächtnislücken auftreten würden,
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dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 4. August
2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2015 abwies
und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentli-
chen erwog, der Beschwerdeführer habe kein einheitliches Bild der Suche
nach seinem Bruder beziehungsweise nach allfälligen Informanten vermit-
teln können, so zur Anzahl der kontaktierten Personen und deren Tätigkeit
für den Geheimdienst und zu den besuchten Orten,
dass er sodann keine plausible Erklärung habe abgeben können, weshalb
er sich trotz bestehender Kontakte erst (...) Jahre nach dem Verschwinden
seines Bruders auf dessen Suche gemacht habe,
dass die Aussagen über die von ihm an H._______ und D._______ ausge-
händigten Anfragen unsubstanziiert geblieben, die Vorbringen zur Entwick-
lung der Suche ausweichend ausgefallen und die Ausführungen zum Tele-
fonanruf vom (...) mit D._______ widersprüchlich gewesen seien,
dass er auch auf wiederholte Nachfrage den geltend gemachten Beschuss
nicht darzustellen vermocht habe und seinen Aussagen keine Hinweise auf
eine persönliche Betroffenheit oder ein subjektives Empfinden entnommen
werden könnten, weshalb das von ihm Geschilderte in dieser Form ohne
weiteres von einer beliebigen Drittperson nacherzählt werden könnte,
dass auch der geäusserte Verdacht, der von D._______ erwähnte Infor-
mant – der einen guten Draht zu Kadyrow verfüge – stehe hinter dem Be-
schuss, als unplausibel zu erachten sei,
dass auch die Erläuterungen zum Überfall zu Hause am (...) oberflächlich
und unsubstanziiert ausgefallen seien und von ihm hätte erwartet werden
können, dass er sich bei seiner Mutter und Schwester über die näheren
Umstände erkundigt hätte, um zumindest ansatzweise den Ernst der Lage
beurteilen zu können,
dass es zusammenfassend seinen Vorbringen über die gesamte Anhörung
hinweg an subjektiver Prägung und Substanz gefehlt habe, die Antworten
von Widersprüchen geprägt gewesen seien und sich beachtlich oft auswei-
chend und wiederholend gestaltet hätten,
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dass es sich bei den vorgebrachten Gedächtnislücken um eine blosse, un-
belegte Schutzbehauptung handle, mit welcher er über die zahlreichen Un-
stimmigkeiten in seinen Aussagen hinwegzutäuschen versuche, zumal
selbst bestehende Erinnerungsschwierigkeiten beispielsweise nicht erklär-
ten, weshalb er die Suche nach seinem Bruder in auffallend unterschiedli-
chen Weisen zu beschreiben versuche oder weswegen seine Aussagen
frei von subjektivem Empfinden seien,
dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2015 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige Behörde an-
zuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, und eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. September 2015 unter anderem die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wur-
den und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 2. Oktober 2015 angesetzt
wurde,
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dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich, uneinheitlich, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen
seien, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle,
dass der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 verlangte Kos-
tenvorschuss am 1. Oktober 2015 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2015 (Post-
stempel: 8. Oktober 2015) verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweis-
mittel) einreichte, wobei sich der ebenfalls als Beilage erwähnte (Nennung
Beweismittel) nicht darunter befand,
dass dem Schreiben der (Nennung Organisation) insbesondere zu entneh-
men ist, dass mit dem Beschwerdeführer am (...) ein Gespräch durchge-
führt worden sei, dieser dabei grosse Angst vor einer Wegweisung und dro-
henden Rückführung nach Tschetschenien und Verzweiflung angesichts
der familiären Situation geäussert habe, zumal sich seine Familienangehö-
rigen verstecken müssten,
dass sich durch gezielte Fragen herausgestellt habe, dass der Beschwer-
deführer elementare Bestandteile seiner Asylgründe gegenüber dem SEM
nicht erwähnt habe, so die durch Fotos belegte Anstellung bei der (Nen-
nung Behörde) und die anschliessende erzwungene Kündigung sowie spä-
tere konkrete Drohungen durch Vertreter der heimatlichen Behörden,
dass bezüglich der Anhörung durch das SEM nach Ansicht des (Nennung
Organisation) einige erhebliche Verfahrensmängel festzustellen seien, zu-
mal nicht ausreichend versucht worden sei, das Vertrauen des Beschwer-
deführers zu überprüfen, nicht auf die Folgen eines unvollständig darge-
legten Sachverhalts hingewiesen worden sei, kein einleitender Teil stattge-
funden habe, bei welchem die Lebensumstände vor der Flucht hätten the-
matisiert werden können, inhaltlich nicht nach der Identität der Urheber der
Verfolgungshandlungen und einer Aufenthaltsalternative in Russland ge-
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fragt worden sei und das SEM nicht versucht habe, in Erfahrung zu brin-
gen, was der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr zu befürch-
ten hätte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP sowie der Anhörung of-
fenbar nicht ausreichend über seine Asylgründe zu berichten vermocht
habe,
dass die Verfolgungshandlungen durch die Behörden im Zusammenhang
mit der früheren Tätigkeit als (Nennung Beschäftigung) stünden und als
asylrelevant bezeichnet werden müssten,
dass die Ehefrau des Schwagers C._______ gegenüber dem (Nennung
Organisation) im Rahmen eines Telefongesprächs vom (...) nähere Anga-
ben zu ihrer Rückkehr in die Wohnung am (...) oder (...) – zwecks Suche
des Passes von C._______ – sowie zu den Folgen des Überfalls vom (...)
gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer sodann unter (Nennung Leiden) leide und in
grosser Sorge um seine Angehörigen in der Heimat sei, was im Schreiben
(Nennung Beweismittel) bestätigt werde,
dass das Schreiben des (Nennung Organisation) im Weiteren eine Stel-
lungnahme zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. September 2015 enthält,
dass diesbezüglich vorgebracht wird, die Haltung des Gerichts bezüglich
der Datenweitergabe stärke die nicht ganz unbegründete Befürchtung des
Beschwerdeführers, wonach solche Daten an den Heimatstaat weiterge-
geben werden könnten, und sei daher nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung zu den Asylgründen eben
gerade nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei, zumal
man ihm im Begrüssungstext lediglich gesagt habe, er habe Gelegenheit,
seine Asylgründe darzulegen, und das SEM sammle Fakten, die für den
Entscheid wesentlich seien,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn deutlich
erkennbar auf einem wichtigen öffentlichen Platz in F._______ zeigten,
seine Anstellung bei (Nennung Behörden) einwandfrei belegen würden,
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dass in der Beschwerdeschrift das Verschweigen dieser Anstellung bei
(Nennung Behörde) erklärt, das verspätete Vorbringen aber glaubhaft gel-
tend gemacht und belegt worden sei,
dass das Verschweigen dieser und anderer Sachverhaltselemente wiede-
rum die Substanzlosigkeit und Ungenauigkeit zentraler Vorbringen erkläre
und der Beschwerdeführer diese Angaben – nicht zuletzt zum Schutz sei-
nes Schwagers C._______ – habe geltend machen müssen,
dass die Behörde in diesem Zusammenhang nach Ansicht des (Nennung
Organisation) gehalten sei, erwiesene Tatsachen auch bei verspäteter Gel-
tendmachung in ihrem Entscheid zu berücksichtigen, zumal ein Verweis
auf eine Missachtung der Mitwirkungspflicht eine Wegweisung nicht legiti-
miere, wenn dabei eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf genommen
werde,
dass das (Nennung Organisation) am Schluss seines Schreibens an das
Bundesverwaltungsgericht und an das SEM appelliert, ihre Entscheide auf
einen rechtsgenüglichen Sachverhalt zu stützen, die Ängste des Be-
schwerdeführers – insbesondere auch angesichts der sich ständig ver-
schlechternden Sicherheitslage in Tschetschenien – ernst zu nehmen und
weitere Abklärungen zu treffen, um die Flüchtlingseigenschaft und Weg-
weisungshindernisse festzustellen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM angesichts der widersprüchlich, uneinheitlich, oberflächlich
und unsubstanziiert ausgefallenen Fluchtgründe die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft erachtete und
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demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer
Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 17. September 2015 einlässlich dar-
gelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände
könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht ent-
kräften,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass an dieser Beurteilung auch die mit Eingabe vom 26. September 2015
nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass bezüglich des ausführlichen Schreibens des (Nennung Organisation)
festzustellen ist, dass dieses hinsichtlich des Inhalts und der darin vermerk-
ten Rügen – insbesondere auch der gegenüber der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 geäusserten
Kritik – den Charakter einer Rechtsschrift aufweist, jedoch vorliegend kein
Dokument vorliegt, wonach der Beschwerdeführer die (Nennung Organi-
sation) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hätte,
dass daher – soweit im erwähnten Schreiben die persönliche Sicht bezie-
hungsweise die in eigenem Namen geäusserte Kritik des (Nennung Orga-
nisation) zum in Frage stehenden Asyl(Beschwerde)verfahren wiederge-
geben wird – diesen Ausführungen grundsätzlich keine weitere Beachtung
zu schenken wäre,
dass aber ungeachtet dessen die Rüge, es lägen diverse Verfahrensmän-
gel vor und sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien
gehalten, ihren Entscheid auf einen rechtsgenüglichen Sachverhalt zu stüt-
zen, ohnehin als nicht stichhaltig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu Beginn der BzP explizit auf
die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten und den Um-
stand aufmerksam gemacht wurde, dass die heimatlichen Behörden von
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seinen im schweizerischen Asylverfahren gemachten Angaben nichts er-
fahren würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. act. A3/11
S. 1 f.), und er weder in der BzP noch in der späteren Anhörung irgendwel-
che Befürchtungen äusserte, seine Angaben könnten den heimatlichen Be-
hörden zur Kenntnis gelangen,
dass man ihn zudem ausdrücklich darauf hinwies, dass ungenaue, wider-
sprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente sich nega-
tiv auf den Asylentscheid auswirken würden und er somit eine grosse Ver-
antwortung für seine Aussagen trage, auf welche sich das SEM stütze (vgl.
act. A3/11 S. 2),
dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, im Rahmen der durchge-
führten Befragungen – und insbesondere bei der ausführlichen Anhörung –
zu Beginn seiner Ausführungen auf seine Lebensumstände vor der Flucht
hinzuweisen oder am Schluss der jeweiligen Befragungen, als er gefragt
wurde, ob er alle Gründe genannt habe beziehungsweise ob er alles habe
sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, entspre-
chende Ergänzungen anzubringen, was er jedoch vor der Rücküberset-
zung unterliess (vgl. act. A3/11 S. 8; A7/15 S. 3 und 12),
dass er ausdrücklich nach der Identität der Urheber der Verfolgungshand-
lungen gefragt wurde (vgl. act. A7/15 S. 9 f. und S. 11) und aus der Ge-
samtheit seiner Aussagen unschwer zu erkennen ist, welche Befürchtun-
gen er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seine Person hegte,
dass es noch keinen Mangel in der Befragung darstellt, wenn die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer gewisse Fragen nicht stellt, die es seiner
Meinung nach hätte tun sollen,
dass der Beschwerdeführer aus den Angaben der Ehefrau seines Schwa-
gers C._______ und den diesbezüglich eingereichten Fotos nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten kann, zumal es sich bei diesen Äusserungen um un-
belegte Parteibehauptungen seitens Dritter handelt und die Fotos weder
eine zeitliche Einordnung noch eine sachliche Zuordnung zu den in Frage
stehenden Ereignissen zulassen, weshalb ihnen keine Beweiskraft zuzu-
erkennen ist,
dass sich der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befra-
gungen offenbar nicht ausreichend über seine Asylgründe zu berichten ver-
mocht, aus den diesbezüglich protokollierten Aussagen nicht erhärten
lässt, und er insbesondere am Schluss der Anhörung die Korrektheit und
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Vollständigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich be-
stätigte und überdies von der Möglichkeit, im Rahmen dieser Rücküberset-
zung Korrekturen oder Ergänzungen zum Protokoll anzubringen, Ge-
brauch machte (vgl. act. A7/15 S. 14), dabei jedoch lediglich darauf hin-
wies, er habe keine Dokumente auf die Reise mitnehmen können,
dass sich der Einwand, die eingereichten Fotos belegten eindeutig die vor-
gebrachte Arbeit bei der Polizei, das verspätete Vorbringen dieser Anstel-
lung dürfe ihm einerseits mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht zum Nachteil ge-
reichen und das Verschweigen von Tatsachen belege andererseits die
Substanzlosigkeit und Ungenauigkeit zentraler Vorbringen, als nicht stich-
haltig erweist, da bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September
2015 erwogen wurde, dass auch eine effektiv ausgeübte (Nennung Tätig-
keit für Behörde) an den bisherigen Ungereimtheiten hinsichtlich der Suche
nach Informanten und seinem Bruder nichts zu ändern vermöge,
dass zudem das Vorbringen, er habe die im vorinstanzlichen Verfahren ver-
schwiegenen Angaben auch zum Schutz seines Schwagers C._______ im
Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, als blosse Schutzbehaup-
tung zu qualifizieren ist,
dass – entgegen der in der Erklärung des (Nennung Organisation) geäus-
serten Ansicht – sodann das Verschweigen von Sachverhaltselementen in
keiner Art und Weise die Substanzlosigkeit und Ungenauigkeit zentraler
Vorbringen zu erklären vermag,
dass er im Weiteren auf einen mit der Eingabe vom 26. September 2015
eingereichten (Nennung Beweismittel) verweist, der jedoch dieser Eingabe
– wohl versehentlich – nicht beigelegt wurde,
dass auf die nachträgliche Einholung dieses (Nennung Beweismittel) aber
verzichtet werden kann, da alleine die angeführte Sorge des Beschwerde-
führers um seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen und die damit
verbundenen Ängste, die zu (Nennung Leiden) führen würden, keine Rück-
schlüsse auf das tatsächliche Bestehen der geltend gemachten Verfol-
gungssituation zulässt und somit bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermöchte (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sodann hinsichtlich der angeführten (Nennung Leiden) festzuhalten
ist, dass der Vollzug der Wegweisung eines Gesuchstellers mit solchen
gesundheitlichen Problemen im Lichte der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) noch keinen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E.
9.1.3),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer – wie in der Zwischenverfügung vom 17. Sep-
tember 2015 bereits erwogen – über eine langjährige Schulbildung und in
seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz so-
wie über einen geeigneten Wohnraum verfügt (vgl. act. A3/11 S. 3 ff.), wes-
halb er sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsitua-
tion auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen kann und
demnach keine Hinweise vorliegen, dass er befürchten müsste, in eine
existenzielle Notlage zu geraten,
dass eine in der Schweiz allenfalls begonnene Behandlung der vom Be-
schwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ange-
sichts der in Tschetschenien bestehenden medizinischen Strukturen im Be-
darfsfall auch in seiner Heimat weitergeführt werden kann, auch wenn eine
solche Behandlung möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der
Schweiz aufweist,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
1. Oktober 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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