Abtei lung IV
D-5385/2006
zom/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Türkei, (Adresse),
vertreten durch Ali Tüm, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung; Verfügung des BFM
vom 27. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5385/2006
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte dessen
Asylgesuch vom 13. Juli 2004 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, stellte fest, dass die Wegweisung wegen Unzulässigkeit nicht
vollzogen wird und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei während seines
Aufenthalts in Deutschland der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)
beigetreten und habe sich in der Folge ideologisch und an der Waffe
ausbilden lassen. Es sei nahe liegend, dass er sich nach seiner
Ausbildung dem Guerillakampf verschrieben habe und nicht nur im
Lager in logistischer und organisatorischer Hinsicht tätig gewesen sei,
beziehungsweise er habe seine wahren Aktivitäten zugunsten der PKK
gegenüber den Asylbehörden verschwiegen, weil er sich daraus
Vorteile erhofft habe. Es sei davon auszugehen, dass er als Mitglied
der PKK an deren bewaffneten Kampf beteiligt gewesen sei und sich
damit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schuldig gemacht habe. Da er
seine tatsächlichen Aktivitäten für die PKK verschwiegen habe, sei es
dem BFM nicht möglich, eine differenzierte Einzelfallprüfung zur
Beurteilung des individuellen Tatbeitrags vorzunehmen. Die Pflicht zu
einer umfassenden Sachverhaltsermittlung des BFM finde nämlich
dort ihre Grenzen, wo Gesuchsteller nicht bereit seien, ihrer
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nachzukommen.
Bezüglich der gemäss geltender, in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9
veröffentlichter Praxis zu prüfenden Verhältnismässigkeit des
Asylausschlusses sei einerseits festzustellen, dass - auch wenn dem
Beschwerdeführer politische Gründe für sein Handeln zugebilligt
werden könnten - eine eigentliche Zwangslage oder ein
Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich der PKK
anzuschliessen und sich seitens dieser Organisation ausbilden zu
lassen, nicht vorliegen würden. Andererseits könnte zugunsten des
Beschwerdeführers argumentiert werden, dass er sich inzwischen von
der Partei losgesagt habe und insofern keine Gefahr für die Sicherheit
und Ordnung der Schweiz darstelle, weshalb eine Anwendung von Art.
53 AsylG nicht mehr angemessen wäre. Dem sei jedoch
entgegenzusetzen, dass er der PKK über eine lange Zeit hinweg
angehört und sich an gewalttätigen Aktionen beteiligt habe. Die
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Anwendung von Art. 53 AsylG sei mithin im Sinne der Erwägungen
von EMARK 2002 Nr. 9 angemessen und der Beschwerdeführer von
der Asylgewährung auszuschliessen, weil er als asylunwürdig
einzustufen sei.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
B. Am 6. Oktober 2006 heiratete der Beschwerdeführer in (Ort) die
türkische Staatsangehörige B._______, welcher als in der Schweiz als
anerkannte Flüchtlingsperson Asyl gewährt worden war.
C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 an das BFM ersuchte der
Beschwerdeführer um Einbezug in den Flüchtlingsstatus seiner
Ehefrau.
D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 lehnte das BFM den Einbezug
des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt
und erhielten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Gemäss Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006 erfülle der
Beschwerdeführer zwar selber die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch
gemäss Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen
worden. Gemäss dieser Bestimmung werde Flüchtlingen kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden. Mithin würden bezüglich des
Beschwerdeführers besondere Umstände gegen einen Einbezug in
das Asyl der Ehefrau sprechen.
E. Mit Eingabe vom 24. November 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die Verfügung des BFM vom 27. November (recte: Oktober) 2006
aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG im Sinne des
Familienasyls in den Aufenthaltsstatus der Ehefrau einzubeziehen. In
prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und der
Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2006 teilte die ARK
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
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der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf einen
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen, da das Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers einen die mutmasslichen Verfahrenskosten
übersteigenden Saldo aufwies.
G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
4. Die Beschwerde äussert sich zunächst zur Einordnung der PKK
und ihrer Nachfolgeorganisation KADEK durch die Europäische Union
(EU) und die Vereinigten Staaten (USA) sowie zum türkisch-
kurdischen Konflikt. Sodann wird eingewendet, der Beschwerdeführer
stelle keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
dar, da er - wie er bereits anlässlich der Befragungen im Rahmen
seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe - aus der PKK
ausgetreten sei und vor dem Austritt auch beim Kampfeinsatz für diese
lediglich als Elektriker tätig und dabei einzig zur Selbstverteidigung
bewaffnet gewesen sei. Schliesslich wird auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR
0.101) und EMARK 1993 Nr. 24 verwiesen, wonach ein vorläufig
aufgenommener Flüchtling Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Familienzusammenführung habe
(vgl. Beschwerde, S. 4-12).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft und die
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Verfügung des
BFM vom 31. Mai 2006, welche unangefochten blieb, rechtskräftig
festgestellt worden sind. Da mithin der Beschwerdeführer bereits
Flüchtling ist, kann die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft aus
derjenigen seiner Ehefrau ableiten könnte, nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein. Aus demselben Grund kann ebenso
wenig die Frage, ob das BFM im erwähnten abgeschlossenen
Verfahren damals zu Recht oder zu Unrecht die Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers festgestellt hat, Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden; diese Frage könnte - das Vorliegen diesbezüglicher
Wiedererwägungsgründe vorausgesetzt - einzig im Rahmen eines -
nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in
diejenige des BFM fallenden - Wiedererwägungsverfahrens geprüft
werden; da sich die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK jedoch in einer
Wiederholung von dessen im abgeschlossenen Asylverfahren
gemachten Aussagen erschöpfen, ist darauf zu verzichten, die
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Eingabe zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM
weiterzuleiten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
demnach einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner
Heirat mit einer Frau, welcher in der Schweiz Asyl gewährt worden ist,
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG der Asylstatus zuzuerkennen ist.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird auf EMARK 1993 Nr. 24 verwiesen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher jenem Urteil
zugrunde lag, nicht mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens
identisch ist, zumal es damals im Wesentlichen die Frage zu
beantworten galt, ob ein asylunwürdiger Flüchtling den Asylstatus
seiner nachgereisten Verlobten, welche die Flüchtlingseigenschaft
nicht selber erfüllte, zu vermitteln vermag; die ARK beantwortete diese
Frage dahingehend, dass solche Ehe- oder Lebenspartner in die
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sind, ihnen die Asylgewährung
indes versagt bleibt.
5.2.2 Grundsätzlich sind die zwei Begriffe Flüchtlings- und Asylstatus
zu unterscheiden. Inwieweit eine Person als Flüchtling anzusehen ist,
bestimmt sich aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30)
im Sinne einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Ob einer Person, die
die Flüchtlingseigenschaft besitzt, auch der Asylstatus verliehen wird,
orientiert sich dagegen am nationalen Recht. Es besteht im Rahmen
der FK kein völkerrechtlicher Anspruch auf Asyl. Die FK geht danach
in ihrer Dogmatik nicht von einer Asylgewährung aus, sondern
umschreibt Mindestrechte für diejenigen Personen, die gemäss Art. 1
A FK die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Grundsätzlich wird einer
Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gestützt
auf Art. 2 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt. Jedoch kennen sowohl die FK,
die für die Flüchtlingseigenschaft bestimmend ist, als auch das AsylG
Ausnahmen von dieser Regel. Die FK listet in Art. 1 F
Ausschlussgründe auf, welche praxisgemäss direkt anwendbar sind.
Einer Person, die aufgrund dieser Bestimmung die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und daher kein Flüchtling ist, wird
auch kein Asyl gewährt. Liegen keine der im Rahmen der FK
genannten Ausschlussgründe vor und erfüllt eine Person die
Flüchtlingseigenschaft, so wird ihr das Asyl entgegen von Art. 2 Abs. 2
AsylG trotzdem verweigert, sofern die im nationalen Recht
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vorgesehenen Asylausschlussgründe zur Anwendung gelangen. Ein
solcher Asylausschlussgrund findet sich in Art. 53, wonach Personen,
die verwerfliche Handlungen begangen haben oder welche die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz verletzt beziehungsweise
gefährdet haben, trotz Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt wird.
Art. 53 AsylG schliesst asylunwürdige Personen lediglich von der
Asylgewährung aus. Da sie die Flüchtlingseigenschaft dennoch
erfüllen, unterstehen sie neben Art. 3 EMRK auch dem
Rückschiebungsschutz von Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
vom 4. Dezember 1995, Sonderdruck, S. 71 f).
5.3 Nachdem - wie soeben erwähnt - Art. 53 AsylG asylunwürdige
Personen von der Asylgewährung ausschliesst, versteht es sich von
selbst, dass damit ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG verwirklicht wird. Sodann steht ausser Frage, dass allein der
Abschluss der Ehe mit einer Person, welche den Asylstatus besitzt,
die vorbestandene Asylunwürdigkeit des anderen Ehegatten nicht zu
beseitigen vermag, ebenso wenig wie während bestehender Ehe oder
dauernder eheähnlicher Gemeinschaft das Eintreten der
Asylunwürdigkeit beim einen Partner ohne Weiteres dieselbe
Rechtsfolge beim anderen Partner bewirken würde. Zwar hat dies eine
(scheinbare) Abweichung von dem dem Familienasyl gemäss Art. 51
AsylG zugrunde liegenden Leitgedanken der einheitlichen Regelung
des Rechtsstatus der Kernfamilie zur Folge. Diese Abweichung ist
jedoch deshalb nur scheinbar, weil das Familienasyl nur unter dem
Vorbehalt der Abwesenheit besonderer Umstände zu gewähren ist.
Was schliesslich die Bezugnahme auf Art. 8 EMRK in der Beschwerde
anbelangt, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal die Bedeutung dieser Bestimmung im
vorliegenden Zusammenhang allenfalls darin liegen könnte, dass der
Ehegatte eines Flüchtlings Anspruch auf eine Anwesenheitsregelung
besitzt, was jedoch hier ohne Belang ist, weil sowohl der
Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau Flüchtlinge sind.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Voraussetzungen für den Einbezug des Beschwerdeführers in das
Asyl seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
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Somit hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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