Abtei lung IV
D-5386/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
G._______, geboren 30. Juni 1984,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Ok-
tober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5386/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie (ihrer Mut-
ter und ihren fünf Geschwistern/D-5387/2006, D-5388/2006,
D-5389/2006, D-5390/2006) eigenen Angaben zufolge am 17. Juli
2004 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte sie am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle
E._______) ihr Asylgesuch, zu dem sie am 21. Juli 2004 summarisch
befragt wurde. Am 26. August 2004 wurde sie durch die zuständige
kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Beide Male gab die
Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie sei sudanesische
Staatsangehörige, gehöre dem arabischen Stamm der Bani Halba an,
und habe in F._______, in der Provinz X._______, in Darfur gelebt.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-
rerin bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen gel-
tend, ihr Vater sei am 4. April 2004 getötet worden. Er habe zwischen
F._______ und I._______ mit Vieh gehandelt und sei von Plünderern
aus dem Hinterhalt getötet worden. Ein Hirte, der ihren Vater begleitet
habe, habe ihnen die Nachricht überbracht. In ihrer Heimat habe es
viele Probleme und keine Sicherheit gegeben. Es sei zu Plünderungen
gekommen und Menschen hätten ihr Leben verloren. Am 18. Juni 2004
hätten bewaffnete Männer ein benachbartes Quartier angegriffen, wo-
raufhin die Einwohner dieses Quartiers in ihr Quartier (...), welches
sich ganz in der Nähe befunden habe, geflüchtet seien. Da sie sowie
ihre übrigen Familienangehörigen von den dortigen Problemen
gewusst und die Schüsse gehört hätten, hätten sie befürchtet, dass
auch [ihr Quartier] bedroht sei. Vor diesem Hintergrund habe sie sich
gemeinsam mit ihrer Familie zur Ausreise entschlossen.
B.b Bei der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin
erstmals, nach dem Tod ihres Vaters seien sie, ihre Mutter, ihre Brüder
und ihre ältere Schwester verhaftet und über den Vater befragt wor-
den. Sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit der Hinrichtung
gedroht. Sie hätten auch Drohbriefe in der Form von „Steinpost“ erhal-
ten (Man habe die Briefe um Steine gewickelt und in ihr Haus gewor-
fen). Sie wisse allerdings nicht, was in den Drohbriefen gestanden und
wer sie geschrieben habe. Die Drohbriefe hätten im Zusammenhang
mit der erfolgten Festnahme gestanden (vgl. A9/ S. 16). Sie vermute,
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dass ein Kind beziehungsweise Kinder aus der Nachbarschaft die
Briefe geschrieben hätten, die über ihre Festnahme informiert
gewesen wären (vgl. A9/ S. 17). Auf den Vorhalt des Befragers, ihr
Bruder J._______ (D-5389/2006) habe zu Protokoll gegeben, nur er
und seine Mutter hätten von den Drohbriefen gewusst, die sie vor der
Hausdurchsuchung und der Festnahme erhalten hätten, erklärte die
Beschwerdeführerin, einmal sei ein solches Papier zu Boden gefallen,
woraufhin ihr Bruder J._______ ihr, ihrem Bruder K._______
(D-5390/2006) und ihrer Schwester H._______ (D-5388/2006) alles
erzählt habe. J._______ habe dann auch erzählt, die Drohbriefe
enthielten die Forderung, man müsse melden, mit wem ihr Vater
Kontakt gehabt habe. Auf die Frage, wem man es melden müsse, habe
er gesagt, den Soldaten. Diese hätten dann auch die
Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. a.a.O). Im Übrigen wisse sie
nicht, ob es noch weitere Papiere (Briefe) gegeben habe. Sie sei nicht
immer zu Hause gewesen. Im fünften Monat 2004 hätten fünf Männer
versucht, sie zu entführen. Sie vermute, der Entführungsversuch habe
im Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei der Gruppierung (...)
gestanden, sie habe nämlich drei Monate lang ab dem elften Monats
in deren Alphabetisierungsprogramm gearbeitet (vgl. A9/ S. 21). Sie
wisse allerdings nicht mehr, weshalb sie damit aufgehört habe (vgl.
A9/ S. 18). Der Entführungsversuch, die grundlose Festnahme und die
Schläge während der Haft seien ihre wichtigsten Gründe für die
Ausreise gewesen (vgl. A9/ S. 16). Ausserdem habe sie und auch ihre
Geschwister wegen der in ihrer Heimat herrschenden Situation die
Schule abbrechen müssen. Niemand habe für sie und ihre Familie
gesorgt, weder ihre Mutter noch ihr Bruder J._______ hätten arbeiten
können und ihre Schwester D._______ habe gesundheitliche
Probleme gehabt (vgl. A9/ S. 14). Als Folge des Krieges sei ein Jahr
vor ihrer Ausreise der Markt im Quartier (...) ausgeraubt worden (vgl.
A9/ S. 20). Als die Behörden ausgerückt seien, sei es zwischen ihnen
und den Janjaweeds zu Kämpfen gekommen. Ungefähr am Morgen
ihres Abreisetages sei es in einem benachbarten Quartier in ihrer
Nähe zu Diebstählen gekommen (vgl. a.a.O).
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie und ihre Angehörigen litten unter gesundheitlichen Proble-
men und sie benötigten eine ärztliche Untersuchung.
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C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. August 2006 einen allfälligen
ärztlichen Bericht einzureichen.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 – eröffnet am 11. Oktober 2006 -
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Be-
schwerdeführerin habe weder die Einwohnerzahl von F._______ bezif-
fern, noch die Namen zweier Stämme korrekt angeben können (vgl.
A1/ S. 1, 4 f.; A9/ S. 18). Ausserdem habe sie unzutreffender Weise er-
klärt, Darfur habe kein „Wilaya“ und verfüge über kein Flüchtlingslager
(vgl. a.a.O.). Ausserdem habe sie erstmals bei der kantonalen Anhö-
rung geltend gemacht, dass sie einige Tage nach dem Tod ihres Vaters
während einer Hausdurchsuchung verhaftet und dabei geschlagen
worden sei, und sie und ihre Familie Drohbriefe erhalten hätten. Auch
ihre Mitarbeit bei einer politischen Gruppierung und dass sie wahr-
scheinlich deswegen fast entführt worden sein wolle, habe sie erst-
mals bei der kantonalen Einvernahme zu Protokoll gegeben. Da sie
das Empfangsstellenprotokoll als vollständig und richtig erachtet und
unterschrieben habe (vgl. A1/ S. 5 und 7), seien diese Vorbringen als
nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt
werden. Darüber hinaus stünden die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin in etlichen Punkten im Widerspruch zu denjenigen ihrer Angehöri-
gen. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage gewesen, diese aufzulösen. So könne beispielsweise ihr
Vorbringen, sie sei nicht immer zu Hause gewesen, die zeitlich diver-
gierenden Angaben zum Erhalt der Drohbriefe zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Bruder J._______ nicht erklären. Vielmehr
bewirkten solche Widersprüche zusätzlich, dass der Beschwerdeführe-
rin ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Darüber hinaus be-
fänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Unge-
reimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten Unglaub-
haftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde.
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E.
Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November
2006) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss bean-
tragte sie ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der
damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es
ausführlich dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin sowie den
übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemach-
te Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte
Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde
versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten
mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrem
angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränke sich die
Beschwerdeführerin, aber auch ihre übrigen Familienangehörigen auf
ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende
Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der
Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen
Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und
anderen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie eingegangen werde.
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H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit,
sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember
2006 schriftlich zu äussern.
H.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom
27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin sowie ihrer beiden Schwestern C._______ und D._______
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur
sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei
dieser Sachlage kann auch der Beschwerdeführerin die geltend
gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der
angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den
Schilderungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Mangels einer
entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf
verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen,
und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich anschliesst.
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4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimatre-
gion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden,
nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die gel-
tend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemei-
ner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur ge-
legenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in
den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar.
6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerde-
führerin gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der jungen und gemäss
Aktenlage offensichtlich gesunden Beschwerdeführerin ist es zuzumu-
ten, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen (Mutter und Geschwis-
ter) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebens-
grundlage zu schaffen.
Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführe-
rin sowie ihre übrigen Angehörigen keine Identitätspapiere eingereicht
haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Be-
schwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Her-
kunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nä-
her nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland
der Beschwerdeführerin zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer
Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen
aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht
feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Her-
kunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen
Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte die Beschwerde-
führerin ihre geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft
machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie ihren wahren
Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist, dass
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sie dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren
ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für
die medizinische Betreuung ihrer Schwester D._______ von ausrei-
chenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Die Be-
schwerdeführerin, aber auch ihre Geschwister (Verfahren
D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006), verfügen
gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie ge-
hört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im
Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es
der gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerin möglich sein,
eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche
Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel
Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an ihren tatsächlichen
Wohnort zurückzukehren.
6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesen-
heit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der damit allfällig ver-
bundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen be-
treffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
ziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht
mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem
Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichti-
gen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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