B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5386/2013/mel
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Kosovo,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2013 / N (…).
D-5386/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige und eth-
nische Bosniaken mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland ei-
genen Angaben zufolge am 10. August 2013 in Richtung Serbien verlies-
sen und am 12. August 2013 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 22. August 2013 sowie der
einlässlichen Anhörungen vom 3. September 2013 zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer
sei vor ca. fünf oder sechs Jahren einmal von einem Albaner mit einem
Messer verletzt worden, weil dieser geglaubt habe, er (der Beschwerde-
führer) sei Serbe,
dass er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt habe und die Sache in-
zwischen erledigt sei,
dass ausserdem seine Schwester vor ungefähr eineinhalb Jahren verge-
waltigt und ein paar Monate später erneut tätlich angegriffen worden sei,
dass er unter anderem im Autohandel tätig gewesen sei und im Zusam-
menhang mit nicht bezahlten Zollgebühren ab März 2013 Probleme be-
kommen habe,
dass die Polizei mehrere von ihm vermittelte Autos beschlagnahmt habe
und die Käufer deswegen ihre Autos nicht erhalten hätten,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Vorfällen
mehrmals auf den Polizeiposten vorgeladen worden und dort einmal von
einem Polizisten geschlagen worden sei, worauf jedoch umgehend ein
anderer Polizist eingeschritten sei,
dass im Juni 2013 einmal jemand einen Ziegel durch das Fenster seines
Geschäfts geworfen habe,
dass einer der unzufriedenen Autokäufer, N., ihn mehrmals zuhause auf-
gesucht, bedroht und ihm zudem vorgeworfen habe, während des Krie-
ges mit Serben zusammengearbeitet zu haben,
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dass er sich am 8. oder 9. August 2013 mit N. getroffen und ihm für das
beschlagnahmte Auto Geld angeboten habe, dieser jedoch auf der Liefe-
rung des Autos bestanden habe,
dass N. ihn mit dem Griff einer Pistole auf den Kopf geschlagen und ihn
ausserdem gewarnt habe, er solle ihn nicht bei der Polizei anzeigen,
dass sowohl er als auch weitere in diesen Autohandel involvierte Perso-
nen gerichtlich vorgeladen worden seien, er jedoch den Termin vom
11. August 2013 nicht wahrgenommen habe,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine eigenen Asylgründe vortrug,
sondern auf die Probleme des Beschwerdeführers verwies,
dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie seien Bosniaken und
würden deshalb im Heimatland benachteiligt und schikaniert und könnten
dort nicht in Ruhe leben,
dass sie sich aus den erwähnten Gründen entschieden hätten, aus Koso-
vo zu flüchten und in die Schweiz zu kommen,
dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 18. September 2013 – eröffnet am 19. September 2013 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des negativen Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
asylrelevant,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, (eventuell) sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eventuelle Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen,
dass bei allfälliger bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdefüh-
renden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren seien,
dass der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 6. Mai 2013 (Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in
die Region Prizren) beilag,
dass der zuständige Instruktionsrichter auf das Begehren, es sei eventu-
ell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und
gegebenenfalls über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informie-
ren, mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 nicht eintrat,
dass er ausserdem die Gesuche um vorsorgliche Anweisung der zustän-
digen Behörden betreffend Datenweitergabe an den Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden respektive Kontaktaufnahme mit demselben sowie
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und
Kostenvorschussverzicht ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum
14. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem aufgefordert wurde, im Zusam-
menhang mit den in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitli-
chen Problemen bis zum 14. Oktober 2013 einen Arztbericht einzurei-
chen,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Oktober 2013 einbezahlt wur-
de,
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dass mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 ein Kurzaustrittsbericht des Spi-
tals G._______ vom 25. September 2013, ein Untersuchungsbericht des
Spitals G._______ vom 23. September 2013 sowie unübersetzte ärztliche
Unterlagen eines Neuropsychiaters aus E._______ vom 5. August 2013
eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend keine solche Ausnahme besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer po-
litischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte,
sondern auf die Probleme des Beschwerdeführers verwies,
dass in Bezug auf den geltend gemachten Messerangriff auf den Be-
schwerdeführer festzustellen ist, dass sich dieser vor über fünf Jahren er-
eignet hat und dieses Ereignis – wie vom Beschwerdeführer selbst einge-
standen – demnach weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Zu-
sammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Kosovo im
August 2013 aufweist,
dass die angeblichen Übergriffe auf die Schwester des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls längere Zeit zurückliegen und offensichtlich keine Verfol-
gung der Beschwerdeführenden selbst darstellen, weshalb dieses Vor-
bringen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den nicht relevant ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren Probleme im Zusammenhang
mit dem von ihm betriebenen Autohandel geltend machte,
dass er vorbrachte, er sei einmal während einer Befragung von einem
Polizisten tätlich angegriffen und überdies von N. bedroht und geschlagen
worden,
dass Unbekannte zudem einmal mit einem Ziegel ein Fenster seines Ge-
schäfts eingeschlagen hätten,
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dass es dem Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres zumutbar und
möglich gewesen wäre, diese Vorfälle bei den zuständigen Sicherheits-
behörden oder allenfalls bei diesen übergeordneten Stellen zur Anzeige
zu bringen,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die zu-
ständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konse-
quent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorge-
hen,
dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit
haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch
ethnisch motivierten – Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. dazu BVGE
2011/50 E. 4.7),
dass der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zu-
ständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe
auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist glaubhaft zu ma-
chen, der kosovarische Staat wolle seiner Schutzpflicht nicht nachkom-
men beziehungsweise sei nicht dazu in der Lage gewesen, Schutz zu
gewähren,
dass sich ferner die Sicherheitslage für Minderheiten nicht-albanischer
Volkszugehörigkeit im Kosovo in den letzten Jahren deutlich entspannt
hat; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte
wie UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo),
KFOR (Kosovo Force) oder EULEX (European Union Rule of Law Missi-
on) (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass im Übrigen die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesra-
tes seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die von den internationalen
Schutztruppen unterstützten kosovarischen Behörden gewillt und fähig
sind, der Zivilbevölkerung unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft
staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb die Beschwerdeführenden nicht
auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind,
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dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden demnach allesamt
nicht asylrelevant sind,
dass weder die Ausführungen in der Beschwerde noch der als Beweismit-
tel eingereichte SFH-Bericht an dieser Einschätzung etwas zu ändern
vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Ko-
sovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass im Kosovo im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime (Bosniaken,
Torbeschen, Gorani) in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk
Mitrovica) in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/50 sowie beispiels-
weise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom
12. April 2010 E. 7.3.3),
dass die bosniakische Minderheit in der Gemeinde E._______ immerhin
11.5% der Bevölkerung ausmacht (vgl.
vo/13128; zuletzt besucht am 17. Oktober 2013),
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dass die Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort über ein grosses
und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei Be-
darf unterstützen könnte,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Kosovo mehrere
Jahre lang mit Erfolg eine Handelsfirma betrieben hat und es ihm zuzu-
muten ist, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr wieder aufzunehmen, um so
den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge
in der Schweiz über Verwandte, weshalb er und seine Familie sich hier
schnell integrieren könnten (Schwester und Schwager des Beschwerde-
führers: hängiges Dublin-Verfahren; Cousine des Beschwerdeführers:
Jahresaufenthalterin),
dass dieser Umstand indessen offensichtlich kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis darstellt,
dass auf Beschwerdeebene sodann geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer befinde sich wegen gesundheitlicher Probleme im Spital,
dass dem eingereichten Kurzaustrittsbericht des Spitals G._______ vom
25. September 2013 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an
einer vorübergehenden, leichten depressiven Reaktion im Zusammen-
hang mit der bevorstehenden Abschiebung in den Kosovo gelitten hat,
dass er deswegen kurzzeitig mit einem Beruhigungsmittel behandelt wur-
de und wegen Verdachts auf gastroösophagealen Reflux ausserdem ei-
nen Protonenpumpenhemmer verschrieben bekam,
dass er am 25. September 2013 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spi-
tal entlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer somit den Akten zufolge im heutigen Zeit-
punkt an keinen ernsthaften gesundheitlichen Störungen leidet, welche
einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar erscheinen
lassen würden,
dass er allfällige in Zukunft auftretende psychische Probleme bei Bedarf –
wie bereits in der Vergangenheit (vgl. die eingereichten ärztlichen Unter-
lagen aus E._______) – im Heimatland behandeln lassen könnte,
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dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge am Anfang einer
Schwangerschaft steht und offenbar in der Vergangenheit bereits Fehlge-
burten erlitten hat (vgl. dazu die beim BFM nachgereichten medizinischen
Unterlagen aus den Jahren 2005, 2007 und 2010 in serbischer Sprache
sowie die Meldung der ORS Service AG vom 1. Oktober 2013), dies in-
dessen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegensteht, eben-
so wenig wie die kürzliche Erkältung der beiden Kinder (vgl. dazu den
beim BFM nachgereichten Bericht der Notfallstation des Kantonsspitals
H._______ vom 3. Oktober 2013),
dass nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme besteht, die Be-
schwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 3. Oktober 2013 in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: