Abtei lung IV
D-5387/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, alias
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Sudan,
alle vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Oktober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5387/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten eigenen Angaben zufolge gemein-
sam mit anderen Familienmitgliedern (Verfahren D-5386/2006,
D-5388/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006) am 17. Juli 2004 illegal
in die Schweiz ein. Hier stellten sie am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______)
ihre Asylgesuche, zu denen sie am 21. Juli 2004 summarisch befragt
wurden. Am 25. August 2004 wurden sie durch die zuständige
kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführerin-
nen im Wesentlichen geltend, sie seien sudanesische Staatsangehöri-
ge, gehörten dem Stamm Bani Halba an und sie hätten in F._______
(Darfur) gelebt. Dabei erklärte die Mutter zu Beginn der kantonalen
Anhörung, F._______ sei eigentlich ein ganz kleines Dorf, um an ande-
rer Stelle der gleichen Anhörung geltend zu machen, F._______ sei
eine grosse Stadt gewesen. Dort sei aber alles zerstört worden und
die Bewohner seien geflüchtet. Flüchtlinge gebe es in F._______ keine
(vgl. A11/S. 8; S. 30). Der Vater und der jüngere Bruder der Mutter sei-
en im Jahre 1988 von Soldaten umgebracht worden. Wegen des herr-
schenden Krieges sei die Lage sehr unsicher. Es gebe Konflikte zwi-
schen den Stämmen und es sei auch zu Luftangriffen gekommen. Die
beiden Töchter seien zwei Jahre vor der Ausreise nicht mehr zur Schu-
le gegangen. Ihr Ehemann, der eine islamische Gruppierung unter-
stützt habe, sei im Jahre 2004 getötet worden. Diesbezüglich schilder-
te sie erstmals bei der kantonalen Einvernahme, im Anschluss an den
Tod ihres Ehemannes habe es eine Untersuchung gegeben. Ausser-
dem sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren älteren Kindern
mitgenommen, verhört, bedroht und misshandelt worden (vgl. A11/S.
22 f.). Danach sei sie überwacht worden. Auch habe man versucht,
ihre Tochter G._______ (D-5386/2006) zu entführen. In diesem
Zusammenhang erklärte sie bei der Befragung in der Empfangsstelle,
die Araber der Stämme Zaghawa und Four seien für den
Entführungsversuch verantwortlich gewesen (vgl. A1/S. 5), um dann
bei der kantonalen Anhörung zu erklären, weder die Zaghawa noch
die Four oder Masaliten seien Araber (vgl. A11/S. 21); sie bezeichnete
die Janjaweeds als „gemischte Kriminelle“ (vgl. ebd.). Bei der
Befragung in der Empfangsstelle erklärte sie des Weiteren, sie habe
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nie irgendwelche heimatlichen Ausweispapiere besessen. Sie seien
Beduinen und hätten nie Kontakt mit den offiziellen Behörden gehabt
(vgl. A1/S. 4). Demgegenüber verneinte sie bei der kantonalen
Anhörung zwar die Frage, ob sie je eine Identitätskarte oder einen
Reisepass besessen habe (vgl. A11/S. 8), erklärte aber gleichzeitig,
die Nationalitätenausweise ihrer Familie hätten sich bei ihr zu Hause in
einer Tasche befunden, die immer verschlossen gewesen sei (vgl.
ebd.). Bei der Hausdurchsuchung habe sie diese Tasche an sich
genommen. Die Tochter D._______ gab ihrerseits zu Protokoll, sie
habe den Sudan wegen des Krieges verlassen. Sie habe die Schule
nicht mehr besuchen können, weil Mädchen entführt worden seien und
sie krank gewesen sei. Ausserdem sei ihr Vater im Krieg ums Leben
gekommen. Nach dessen Tod habe die Polizei ihre Mutter und ihre
Geschwister mitgenommen. Die Tochter C._______ machte geltend,
sie habe wegen der in Darfur herrschenden Probleme die letzten zwei
Jahre vor der Ausreise weder das Haus verlassen noch die Schule
besuchen können. Ihr Vater, welcher Viehhändler gewesen sei, sei im
April 2004 getötet worden. Einige Tage nach dem Tod des Vaters seien
ihre Mutter und ihre beiden älteren Geschwister verhaftet worden.
Auch habe man versucht, ihre Schwester G._______ zu entführen.
Zudem habe ein Onkel väterlicherseits sie und ihre Schwestern
zwangsverheiraten wollen.
C.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 forderte das BFM die Beschwerde-
führerinnen auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme, die Tochter D._______ betreffend, innert Frist einen
ärztlichen Bericht einzureichen und mittels schriftlicher Erklärung die
behandelnden Ärzte gegenüber dem BFM vom Arztgeheimnis zu
entbinden.
D.
D.a
Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 machten die Beschwerdeführerinnen
geltend, nicht nur D._______, sondern auch die übrigen
Familienangehörigen hätten gesundheitliche Probleme, und ersuchten
gleichzeitig um Verlängerung der gewährten Frist für das Einreichen
der Arztberichte.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM die
Beschwerdeführerinnen auf, allfällige ärztliche Berichte einzureichen,
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woraufhin mit Eingabe vom 14. August 2006 und vom 21. August 2006
verschiedene die Tochter D._______ betreffende Arztzeugnisse vom 3.
sowie vom 4. Juli 2006 und vom 15. August 2006 eingereicht wurden.
Mit Faxeingabe vom 28. September 2006 erteilte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerinnen kraft seiner Vollmacht dem BFM die
Ermächtigung, bei allen Ärzten, die D._______ behandelten,
Auskünfte einzuholen.
Bezüglich der übrigen Familienangehörigen wurden auch auf
Beschwerdeebene keine ärztlichen Berichte ins Recht gelegt.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 (Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin C._______ beim BFM einen Brief ein, den das BFM
intern übersetzen liess (vgl. A34/11 und A35/2).
F.
Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2006 – eröffnet am 11. Oktober
2006 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
G.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel
12. November 2006) liessen die Beschwerdeführerinnen gegen diese
beiden Entscheide bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde erheben und unter anderem die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) beantragen.
H.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der
damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung.
I.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. In den angefochtenen Verfügungen habe
es ausführlich dargelegt, weshalb es den Beschwerdeführerinnen so-
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wie den übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend
gemachte Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte Verfol-
gungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde ver-
sucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten mangelhaf-
ten Kenntnisse der Beschwerdeführer zu ihrem angeblichen Herkunfts-
ort zu erklären. Dabei beschränkten sich die Beschwerdeführerinnen
auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelungen sei, das feh-
lende Wissen zu erklären. Insbesondere könne ausgeschlossen wer-
den, dass eine aus Darfur stammende Person angebe, bei den Zagha-
wa und Four handle es sich um arabische Stämme. Im Weiteren falle
auf, dass in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorins-
tanzlichen Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Wider-
sprüchen und anderen Ungereimtheiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführer eingegangen werde.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielten die Be-
schwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegen-
heit, sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezem-
ber 2006 schriftlich zu äussern.
J.b Die Beschwerdeführerinnen liessen sich innert Frist nicht verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ;
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Aufgrund der fami-
liären Beziehungen und der gemeinsamen Beschwerdeschrift erfolgt
die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen in einem einzigen Ur-
teil.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen dem ara-
bischen Stamm der Bani Halba angehören wollen, dessen Mitglieder
kein besonderes Gefährungsprofil aufweisen. Die Bani Halba als Grup-
pe beziehungsweise als Volk werden weder in Darfur noch im übrigen
Sudan verfolgt. Zudem teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht
der Vorinstanz, wonach es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen
ist, die geltend gemachte Herkunft aus F._______ (Darfur) sowie die
damit verknüpfte angebliche Verfolgungssituation glaubhaft zu
machen.
4.1.1 So konnte die erwachsene Beschwerdeführerin (Mutter) weder
nähere Angaben über die Grösse ihrer angeblichen Heimatstadt noch
über die Einwohnerzahl machen. Vielmehr gab sie zu Beginn der kan-
tonalen Einvernahme zu Protokoll, bei F._______ handle es sich um
ein kleines Dorf (vgl. A11/ S. 8), um im weiteren Verlauf derselben
Anhörung zu erklären, F._______ sei eine grosse Stadt gewesen (vgl.
a.a.O). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich bei
F._______ um die zweitgrösste Stadt West-Darfurs, welche neben den
alteingesessenen Bewohnern auch ungefähr 80'000 IDP (internally
displaced people) in den umliegenden Flüchtlingscamps beherbergt
und über eine Flugpiste verfügt. Selbst wenn es sich bei der Mutter
nach eigenen Angaben um eine Analphabetin handeln würde, könnte
doch erwartet werden, dass sie zumindest über rudimentäre
Kenntnisse ihres ehemaligen Wohnortes verfügen würde. Dies um so
mehr, als sie im Verlauf der kantonalen Anhörung wiederholt zu
Protokoll gab, sie habe sehr gute Kenntnisse des Sudans (vgl. A11/
S. 10). Im Weiteren hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom
7. Dezember 2006 zu Recht festgehalten, dass eine tatsächlich aus
Darfur stammende Person niemals angeben würde, bei den Zaghawa
und den Four handle es sich um arabische Stämme.
4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst, wie sich aus den nach-
folgenden Erwägungen ergibt, auch aufgrund der geltend gemachten
und mit Arztzeugnis vom 4. Juli 2006 des Kinderspitals H._______
belegten Krankheit der Beschwerdeführerin D._______ (homozygote
Sichelzellenanämie) auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
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Herkunft aus Darfur sowie auf die damit verknüpfte
Verfolgungssituation.
4.1.3 Bei Patienten, die wie die Beschwerdeführerin D._______ an
homozygoter Sichelzellanämie leiden, sollte bereits im Säuglingsalter
mit Präventivmassnahmen begonnen werden (vgl. Sudan Journal of
Medical Sciences Vol. 2 (2) 2007, pp. 129-138,
, „Preventiv care should begin at three
months of age.“, abgerufen am 5. Januar 2009). Die Betroffenen sind
von frühester Kindheit an transfusionsbedürftig und versterben oft an
der zunehmenden, transfusionsbedingten Hämosiderose, der
sogenannten „Eisenspeicherkrankheit“ (vgl. Institut für Medizinische
Diagnostik, Hämoglobinopathien, undatiertes Dokument,
, abgerufen am 5. Januar 2009).
4.1.3.1 Verschiedenen medizinischen Berichten zufolge treten die
Symptome dieser Krankheit sehr früh im Kleinkindalter auf. Neugebo-
rene von Eltern mit bekannter Heterozygotie für Hämoglobin S (HbS)
oder mit einer möglichen Compound-Hämoglobinopathie-Konstellation
sollten üblicherweise im Alter von drei bis sechs Monaten untersucht
werden, damit frühzeitig eine antibiotische Prophylaxe eingeleitet wer-
den kann (vgl. MARKUS SCHMUGGE, OLIVER SPEER, AYSE HULYA OZSAHIN,
GABRIELE MARTIN, Die Sichelzellerkrankung in der Schweiz, Teil 1: Patho-
physiologie, Klinik, pdf., 2008; 8(33):582-586,
., abgerufen am 23. März
2009). Die Krankheit ist durch drei immer wieder auftretende Krank-
heitszustände gekennzeichnet, nämlich durch Schmerzkrisen, schwere
Infektionen sowie durch eine plötzliche Zunahme der Anämie und ent-
sprechender klinischer Symptome. Ausserdem können gewisse klini-
sche Symptome der Sichelzellenerkrankung Patienten jeden Lebensal-
ters betreffen, wobei gewisse Konstellationen relativ typisch für eine
bestimmte Altersgruppe sind. So zeigen die kleinen Patienten - neben
der chronischen Anämie - ab dem sechsten, selten auch schon ab
dem dritten Lebensmonat bis etwa zum fünften Lebensjahr das sehr
krankheitstypische und mitunter zur Diagnose führende Hand-Fuss-
Syndrom. Dabei handelt es sich um eine schmerzhafte Schwellung im
Bereich der Hand- und Fussrücken infolge von Gefässverschlusskrisen
in peripheren Knochen. Das Kind kann Fieber haben, die Haut ist ge-
spannt, glänzend, eventuell gerötet, warm und druckschmerzhaft. In
diesem Alter kann es ebenfalls zu ersten schweren Infektionen, zur
gefürchteten Milzsequestration sowie zum akuten Thoraxsyndrom
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(Chest-Syndrom) kommen. Nach dem fünften Lebensjahr bis hin zur
Adoleszenz ist der Krankheitsverlauf durch schmerzhafte Gefässver-
schlusskrisen in Abdomen, Becken und Thorax, Wirbelsäule und Extre-
mitäten sowie durch Infarkte des Zentralen Nervensystems (ZNS) ge-
kennzeichnet (vgl. a.a.O). Nach dem fünfzehnten Lebensjahr werden
die akuten Krisen seltener, die Patienten leiden aber immer mehr unter
den Folgen ihrer chronischen Erkrankung und den daraus
resultierenden Organschäden. Neben Funktionseinschränkungen in
den Gelenken infolge aseptischer Knochennekrosen (meist
Hüftkopfnekrosen), Ulcus cruris und Cholelithiasis sowie dem
Auftreten eines Priapismus sind die eher bei Erwachsenen gesehenen
Komplikationen wie Retinopathie, Niereninsuffienz, pulmonal-arterielle
Hypertension mit konsekutiver Herzinsuffienz zu nennen. Alle
Patienten mit Sichelzellerkrankung haben aufgrund der abnormalen
Milzfunktion ein erhöhtes Risiko für Infekte durch bekapselte Erreger
(Pneumokokken, Meningokokken und anderen Erreger). Impfungen
gegen Pneumo- und Meningokokken sowie eine Penicillin-Prophylaxe
bis mindestens ins Kindergartenalter (mindestens bis zum 5.
Lebensjahr) wirken dem Infektrisiko entgegen. Bei der Penicillin-
Prophylaxe werden den kleinen Patienten zweimal täglich 200 000 bis
400 000 E.p.o. verabreicht. Bei Schulkindern und Erwachsenen genügt
demgegenüber eine Behandlung bei Infektsymptomen. Bei Patienten
mit gehäuften und schweren vasokklusiven Krisen (VOK) sind
weiterführende Behandlungen notwendig, die unter anderem die
Durchführung regelmässiger Transfusionen (vgl. auch die
Ausführungen unter 4.1.3), der Einsatz des Medikamentes
Hydroxyurea und in seltenen Fällen die Durchführung einer
Knochenmarkstransplantation (vgl. SCHMUGGE, SPEER, OZSAHIN, MARTIN,
a.a.O.; 8(34):606-608, .,
abgerufen am 23. März 2009). Regelmässige Transfusionen können
die Häufigkeit von peripheren VOK, Stroke-Ereignissen, deren
Mortalität sowie die Häufigkeit eines Stroke-Rückfalles deutlich
senken. Die Durchführung der monatlichen Transfusionen ist
aufwändig, bei Kindern ist oftmals ein zentralveniöser Zugang
notwendig. Die Stroke-Präventions-Studie (STOP I) konnte jedoch
eindrucksvoll zeigen, dass Transfusionen zur Senkung des
Hämoglobin S unter 30% das Risiko eines Zweitinfarktes um bis zu 90
% senken können (siehe a. a. O.). Demgegenüber erlitten 10 % der
nichttransfundierten Kinder einen Hirninfarkt. Gemäss Resultaten einer
Folgestudie (STOP II) deutet einiges darauf hin, dass nach Absetzen
der Transfusionstherapie die Blutflussgeschwindigkeit in den grossen
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Hirnarterien wahrscheinlich wieder ansteigt, so dass bei der Mehrzahl
der Patienten eine lebenslange Transfusionstherapie notwendig zu
sein scheint.
4.1.3.2 Diese kurze Aufzählung zeigt deutlich, dass bei D._______ die
Diagnose rechtzeitig gestellt und die entsprechenden Massnahmen
bereits in ihrem Heimatland eingeleitet worden sein müssen,
andernfalls sie kaum überlebt hätte beziehungsweise mit
Organschäden bei ihr zu rechnen gewesen wäre. Im Arztzeugnis vom
4. Juli 2006 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, eigentliche
Organschäden hätten bis anhin nicht nachgewiesen werden können
(vgl. A24/ S. 3). Angesichts der Tatsache, dass die medizinische
Versorgung im Sudan nicht überall und allenfalls nur auf sehr
geringem Niveau gewährleistet ist, dass fast alle Teile des Landes
ausserhalb der Hauptstadt stark unterentwickelt sind und sich
insbesondere die gesamte Darfur-Region als grosses humanitäres
Notstandsgebiet darstellt, ist von der Herkunft der
Beschwerdeführerinnen aus dem Grossraum Khartoum
beziehungsweise aus einem städtischen Umfeld Sudans auszugehen,
wo sie offensichtlich auf eine ausreichende medizinische Infrastruktur
zurückgreifen konnten. Dies wiederum relativiert die im Arztzeugnis
erhobene Behauptung des behandelnden Arztes, wonach D._______
nur in der Schweiz die dringend notwendige Weiterführung der
Behandlung zuteil wird. Zudem ist der behandelnde Arzt Mitautor des
oben zitierten medizinischen Artikels, in dem indes an keiner Stelle
erwähnt wird, die erforderlichen Behandlungen seien nur in Europa
beziehungsweise in der Schweiz möglich (siehe a.a.O.). Vielmehr
möchte der Autor mit seinem Artikel schweizerische Internisten,
Allgemeinmediziner und Pädiater mit dieser Erkrankung vertraut
machen, welche bis in die 1980er Jahre in der Schweiz eine Rarität
war, und erst durch die Migrationsbewegungen der vergangenen
Jahrzehnte sowie durch Adoptionen auch in der Schweiz vermehrt
auftritt. Die offensichtlich in der Heimat erhaltene überlebenswichtige
medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin D._______ spricht
gegen die geltend gemachte Herkunft aus der Krisenregion Darfur und
die in diesem Zusammenhang behauptete Verfolgung.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
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den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 27 E. 3.c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.3 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerinnen sprechen gegen
die geltend gemachte Verfolgung. Die spärliche Darstellung der Ereig-
nisse lässt die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Ver-
folgungssituation unglaubhaft erscheinen. Die gesamte Darstellung
wirkt plakativ und die einzelnen Ausführungen rudimentär und abs-
trakt. So verzichtete die Mutter der Beschwerdeführerinnen unter an-
derem sogar darauf, den Raum, in dem sie gefangen gehalten worden
sein will, auch nur annähernd zu beschreiben (vgl. A 11/ S. 17 f.). Auch
die Umstände ihrer Festnahme, die Situation auf dem Polizeiposten
oder ihre Entlassung konnte sie nicht detailliert schildern (vgl. a.a.O.).
Auch die beiden Töchter, die die Festnahme miterlebt haben wollen,
aber am Wohnort zurückgelassen worden sein sollen, konnten diese
nicht anschaulich beschreiben. Die Tochter C._______ konnte
beispielsweise nicht angeben, wieviele Polizisten bei der Festnahme
anwesend waren (vgl. A12/ S. 15). Ihre Schwester konnte sich weder
an die Bekleidung der Polizisten erinnern (A13/S. 14) noch wusste sie,
zu welcher Tageszeit ihre Angehörigen am folgenden Tag
zurückgekehrt seien (vgl. A13/S. 15). Im Zeitpunkt der Festnahme ihrer
Mutter und Geschwister hätten sie beide nichts gemacht (vgl.
A13/S. 13) und sie hätten auch nichts gemacht, wenn ihre
Angehörigen erst nach einigen Tagen zurückgekehrt wären (vgl.
a.a.O.). Beide Töchter waren folglich auch nicht zu einer
differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer damaligen inneren
Befindlichkeiten im Stande und ihre Aussagen sind in keiner Weise von
einer subjektiven Sichtweise geprägt. Aus den protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführerinnen geht nicht hervor, wie sie die
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geltend gemachte Festnahme erlebten. Zudem haben die drei
Beschwerdeführerinnen erstmals bei der kantonalen Einvernahme die
Festnahme der Mutter und der älteren Geschwister erwähnt, obwohl
dies ein wesentliches Motiv für die behauptete Flucht gewesen sein
soll. So nannte nicht nur die erwachsene Beschwerdeführerin (Mutter)
neben dem Tod ihres Ehemannes ausdrücklich die Festnahme durch
die Soldaten als Grund für ihren Ausreiseentschluss (vgl. A11/ S. 12),
sondern auch die Beschwerdeführerin C._______ (vgl. A12/ S. 23).
Auch die Beschwerdeführerin D._______ bezeichnete nach
mehrmaligen entsprechenden Nachfragen neben dem Tod des Vaters
und der in ihrer Heimat herrschenden Kriegssituation die Festnahme
ihrer Familie (vgl. A13/ S. 13) als Grund für die Ausreise.
4.4 Wie bereits erwähnt, verzichtete die erwachsene Beschwerdefüh-
rerin (Mutter) nicht nur darauf, den Raum zu beschreiben, in dem sie
festgehalten worden sein will (vgl. A 11/ S. 18), sie konnte auch keine
näheren Angaben über ihre Ängste und Gefühle während der Gefan-
gennahme oder über das Verhalten der Mitgefangenen oder der Wär-
ter machen (vgl. A 11/ S. 17 ff.). Die Töchter konnten unter anderem
weder ihre Befindlichkeiten während der Festnahme ihrer Angehörigen
schildern, noch lässt sich ihren protokollierten Aussagen entnehmen,
wie sie sich gefühlt haben, als sie allein zu Hause auf deren Rückkehr
gewartet haben (vgl. A12/ S. 14 f.; A13/ S. 13 ff.). Die Beschwerdefüh-
rerinnen waren demnach zu keiner differenzierten und anschaulichen
Darstellung ihrer damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande. Ge-
samthaft betrachtet fehlen in den Aussagen sowohl Anzeichen einer
persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psy-
chische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welcher
aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre.
Die Aussagen der Beschwerdeführerinnen könnten vielmehr in dieser
Form ohne weiteres von irgendjemanden nacherzählt werden und die
einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsge-
mäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und
Weise zu vereinbaren. Asyl Suchende, die in ihrem Heimatland tat-
sächlich gesucht werden, erfahren in ihrer Wahrnehmung eine subjek-
tive Prägung und ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise
Befürchtungen sowie Ängste werden sodann auch dementsprechend
geschildert. Im vorliegenden Fall untermauern jedoch weder persönli-
che Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von den Beschwer-
deführerinnen Geschilderte, welches in den protokollierten Aussagen
seinen Niederschlag gefunden hat.
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4.5 Auch der die Tochter D._______ betreffende Bericht des
Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15. August 2006,
wonach bei ihr eine schwere depressive Episode mit Suizidalität oder
eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert
worden ist, vermag, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt,
keinen Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern.
4.5.1 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Be-
weismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise
massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur
verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, wel-
che geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu
ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte,
die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien rich-
terlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115;
CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de re-
cours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médi-
caux, in: Asyl3/02, S. 16). Den für die Beweiswürdigung unerlässlichen
Mindestsachverstand eignet sich der Richter unter anderem durch Stu-
dium der Fachliteratur an (vgl. ALFRED BÜHLER, Gerichtsgutachter und
-gutachten im Zivilprozess, in: MARIANNE HEER/CHRISTIAN SCHÖBI {Hrsg.},
Gericht und Expertise, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung
schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 63). So hat
das Bundesgericht in seinen Begründungen wiederholt auf medizini-
sche, insbesondere psychiatrische aber auch auf aussagepsychologi-
sche Fachliteratur verwiesen (siehe BGE 127 I 55 Erw. 2e, S. 57 f.;
Praxis 2003 Nr. 98, Erw. 5-7, S. 527 ff.) Auch die ehemalige ARK stütz-
te sich auf medizinische Fachliteratur ab (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E.
6.2. S. 211, wo auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesell-
schaft für pädiatrische Radiologie hingewiesen wird; siehe auch
EMARK 2004 Nr. 7 E. S. 50, mit Bezugnahme auf die Klassifika-
tion des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention
{CDC}).
4.6 In casu wird eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführe-
rin D._______ seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede
gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer
Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits 1994 in
einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise
publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist
aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen
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Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein
traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände
dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von
entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im
Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des
herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersu-
chungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h.
die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem
Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatri-
schen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. „Mit
psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher er-
schlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis
vorlag und wie dieses geartet war“ (MARTIN LEONHARDT/ KLAUS FOERSTER,
Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstö-
rung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Zudem
muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen
Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und
menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext
beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch
andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungs-
prozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere
Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben (vgl.
WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen
Justiz und Medizin, in: ZAR 8/2002, S. 286). Die bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierte PTBS bildet allein keinen Hinweis
für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4
S. 11 sowie E-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben
dargelegt wurde, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind den einge-
reichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für
eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante
Verfolgung zu entnehmen, zumal einerseits die Ursachen der diagnos-
tizierten PTBS nicht erurierbar sind und anderseits nach dem oben
Gesagten die geltend gemachte Herkunft aus dem Darfur als unglaub-
haft zu bezeichen ist.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer
Heimatregion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt
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worden, nicht geglaubt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die gel-
tend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerinnen in den Sudan ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen,
zumal die Beschwerdeführerinnen nicht aus dem Darfur stammen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Was die mit Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin D._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil
vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Be-
schwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der
"Ausweisung" von Personen, die an einer PTBS leiden
beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK
verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der
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Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni
2004 i.S. Salkic in Bezug auf die PTBS bestätigt (vgl.
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und
andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]).
Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin
D._______ bereits Suizidgedanken gehegt und Suizidversuche
durchgeführt habe. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des
Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht ver-
pflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin-
dern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu ver-
stossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die
Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den
deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und
ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behörd-
lich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der
davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hin-
reichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit
nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3
EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg-
oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit
Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung
setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzuläs-
sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und
andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität der Beschwerdeführerin
D._______ ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen.
6.4 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen
selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtli-
ches Vollzugshindernis dar, falls im Sudan der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7
S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom
30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du
canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale
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Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Or-
gane, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizini-
schen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteil-
haft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl.
EGMR, a.a.O., E. 38; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die
Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen
Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai
2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44).
Vielmehr steht fest, dass eine angemessene Behandlung allfälliger
psychischer Beschwerden im Sudan grundsätzlich gewährleistet ist,
zumal im „Tigani Elmahi Hospital“ in Omdurman auch eine stationäre
Behandlung psychisch kranker Patienten möglich ist und in Khartoum
ein Arzt der medizinischen Fakultät eine entsprechende Privatklinik
leitet. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerinnen nicht nur darauf verzichtet haben, dass
Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Behandlungserfolge oder der
allfälligen Misserfolge laufend zu unterrichten, sondern dass die
Beschwerdeführerin D._______ darüber hinaus die ihr dringend
empfohlene anti-depressive Medikation ablehnte, folglich sich als
Patientin in keiner Weise kooperativ verhielt (vgl. A24/ S. 5), weshalb
die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der mangelhaften
individuellen medizinischen Versorgung im Heimatland auch aus
diesem Grund nicht zu überzeugen vermag.
Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf
die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden
psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann.
Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den
eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im
vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen
Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte
Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin D._______ liegt jedenfalls
bis heute nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 18
D-5387/2006
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6
6.6.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemei-
ner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur
gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug in den
Sudan erweist sich somit als generell zumutbar.
6.6.2 Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerde-
ebene sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerde-
führerinnen gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie oben ausgeführt,
können daran auch die übrigen geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin D._______ nichts ändern.
Insbesondere die Angabe im Arztbericht des Kinderspitals H._______
vom 4. Juli 2006, wonach es bei der Beschwerdeführerin D._______
bis anhin zu keinen eigentlichen Organschäden gekommen sei, lässt
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin D._______ in ihrer
Heimat an ihrem tatsächlichen Wohnort die erforderliche Behandlung
zuteil geworden ist, und sie sich dort bei einer Rückkehr erneut in
Behandlung begeben kann.
6.6.3 Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbe-
hörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Be-
schwerdeführerinnen keine Identitätspapiere eingereicht haben, mithin
ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Beschwerdeebene
darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Herkunftsort anzugeben,
kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen
weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerde-
führerinnen zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis
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D-5387/2006
sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen aufgrund
vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht,
welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist
(vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen Vollzugshin-
dernissen zu suchen. Vorliegend konnten die Beschwerdeführerinnen
ihre geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft machen. Es
entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie ihren wahren Herkunftsort
dissimulieren wollen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort
über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügen. Im Weiteren ist vor
dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für die
medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin D._______ von
ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Die in
das vorliegende Asylgesuch miteinbezogenen Töchter der
erwachsenen Beschwerdeführerin, aber auch ihre anderen Kinder
(Verfahren D-5386/2006, D-5388/2006, D-5389/2006, D-5390/2006),
verfügen gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze
Familie gehört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen
Angehörigen im Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen
Umständen sollte es den Beschwerdeführerinnen möglich sein, eine
ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche
Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel
Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an ihren tatsächlichen
Wohnort zurückzukehren.
6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesen-
heit der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz und der damit allfällig
verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen
betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
ziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht
mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem
Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichti-
gen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
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7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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