B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5387/2019
tsr
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2726/2018 vom
12. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Distrikt C._______),
suchte am 8. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im
Jahr 2013 die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei Wahlkampagnen
unterstützt. In diesem Zusammenhang sei er vom Criminal Investigation
Department (CID) eingeschüchtert worden. Nach den Wahlen sei er zu-
sammen mit seinem Vater auf eine Vorladung des CID hin zu einem Camp
gegangen und befragt worden. Einige Zeit danach sei er unterwegs fest-
genommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten
sie ihn wiederum befragt sowie schwer misshandelt. Nach einigen Tagen
sei er freigelassen worden, wobei ihm das CID eine Meldepflicht auferlegt
habe. Im Anschluss an dieses Ereignis sei er aus Sri Lanka ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 6. April 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchstel-
ler erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es
begründete seinen Entscheid in erster Linie damit, dass seine Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
standhielten.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 9. Mai 2018 mit Urteil D-2726/2018 vom 12. Juli
2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das
SEM die Ausführungen des Gesuchstellers zu den Ereignissen vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als überwiegend unglaubhaft eingestuft
habe. Namentlich habe er bei der Befragung zur Person (BzP) nicht er-
wähnt, dass er vom CID mehrere Tage lang festgehalten und dabei schwer
misshandelt worden sei. Dies habe er erstmals an der Anhörung geltend
gemacht, was sich weder mit dem summarischen Charakter der BzP erklä-
ren lasse noch auf die Aufforderung zurückzuführen sei, dass er sich kurz-
fassen und nur das Wichtigste schildern solle. Zudem habe er die Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise
nicht erklären können sowie nicht umfassend und nachvollziehbar darge-
legt, weshalb er keine Ausweisdokumente habe vorlegen können. Weiter
sei die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils nicht zu bean-
standen, insbesondere da der Gesuchsteller keine vor der Ausreise beste-
henden Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können und
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nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der
Behörden geraten sollte.
B.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 ersuchte der neu mandatierte Rechts-
vertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht um Revision
des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019. Weiter beantragte er, nach Auf-
hebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfah-
ren die Verfügung des SEM vom 6. April 2018 aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung
des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer superprovisorischen Mass-
nahme.
C.
Am 16. Oktober 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht superprovi-
sorisch die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des
Gesuchstellers.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den
superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp vom 16. Oktober 2019 wie-
der auf. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, einen Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Mit dem Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2019
reichte der Gesuchsteller eine Bestätigung der Human Rights Commission
of Sri Lanka betreffend eine Befragung seines Vaters vom (…) Juni 2019
zu den Akten. Diese sei ihm am 11. September 2019 und damit erst nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugegangen. Bei dieser Bestä-
tigung handle es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG.
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend ausdrücklich auf den Revi-
sionsgrund der neu aufgefundenen Beweismittel, die bereits vor dem Ent-
scheid bestanden haben (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis
der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweis-
mittels einzureichen. Das eingereichte Schreiben der Human Rights
Commission of Sri Lanka ist nicht datiert. Es hält jedoch fest, dass der Vater
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des Gesuchstellers am (…) Juni 2019 eine Anzeige eingereicht und berich-
tet habe, dass er in den letzten Monaten zu Hause von unbekannten Per-
sonen – die sich als CID-Beamte vorgestellt hätten – aufgesucht worden
sei, die sich nach seinem Sohn (dem Gesuchsteller) erkundigt hätten. Da-
mit steht nicht eindeutig fest, wann das neu vorgelegte Beweismittel ent-
standen ist und ob es tatsächlich bereits vor dem Urteil D-2726/2018 vom
12. Juli 2019 existierte. Zwar macht der Gesuchsteller geltend, es handle
sich um eine Anzeige vom (…) Juni 2019 und damit um ein vorbestandenes
Beweismittel; dies lässt sich angesichts des leer gelassenen Datierungs-
feldes aber nicht eindeutig feststellen. Vorliegend ist jedoch zu seinen
Gunsten davon auszugehen, dass die eingereichte Bestätigung der An-
zeige unmittelbar nach der Anzeige vom (…) Juni 2019 oder jedenfalls vor
dem Urteil vom 12. Juli 2019 entstanden und somit der Revision zugäng-
lich ist. Das neue Beweismittel wurde gemäss der UPS-Sendebestätigung
am 5. September 2019 in Sri Lanka aufgegeben und kam am 11. Septem-
ber 2019 in der Schweiz an. Es bleibt unklar, wann genau der Gesuchstel-
ler Kenntnis von dieser Anzeige hatte. Nachdem die geltend gemachte An-
zeigeerstattung am (…) Juni 2019 erfolgt sein soll, erscheint es plausibel,
dass ihm diese erst einige Zeit später zur Kenntnis gebracht und schliess-
lich im September 2019 zugestellt worden ist. Entsprechend ist davon aus-
zugehen, dass die Revisionseingabe vom 10. Oktober 2019 innerhalb der
Frist von 90 Tagen und somit rechtzeitig erfolgte. Auf das frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte – dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
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bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu er-
blicken (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor-
beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8).
3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu
qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen
erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei
Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent-
scheid geführt hätten.
4.
4.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, dass der Vater des Gesuchstel-
lers in den letzten Monaten von unbekannten Personen, die sich als CID-
Mitglieder ausgegeben hätten, aufgesucht worden sei. Diese hätten sich
jeweils nach seinem Sohn erkundigt. Er habe deshalb bei der Human
Rights Commission of Sri Lanka am (…) Juni 2019 Anzeige erstattet und
um die Aufnahme von Untersuchungen gebeten; das Verfahren sei nun un-
ter der Nr. (…) registriert. Die vorgelegte Bestätigung dieser Anzeige un-
termauere die Schilderungen des Gesuchstellers, dessen Asylgesuch un-
ter anderem mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die von ihm
geltend gemachte Verfolgung durch den Staatsapparat nicht glaubhaft sei.
Die Urkunde zeige auf, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und ihm eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Schick-
sal von behördlich gesuchten Personen in Sri Lanka ungewiss sei und diese
oft unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sowie nach einer allfälligen
Freilassung später erneut festgenommen würden.
4.2 Zum neu eingereichten Beweismittel ist vorab anzumerken, dass des-
sen Authentizität zweifelhaft ist, da ein solches Dokument leicht käuflich
erworben werden kann und zudem einfach zu fälschen ist. Selbst wenn
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aber von der Echtheit der Anzeigebestätigung auszugehen wäre, ist fest-
zuhalten, dass dieses Schreiben lediglich die Aussagen wiedergibt, die der
Vater des Gesuchstellers gegenüber der Human Rights Commission of Sri
Lanka gemacht hat. Die Anzeigebestätigung stützt sich somit ausschliess-
lich auf die Angaben des Vaters, weshalb sie als Gefälligkeitsschreiben zu
werten ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-5614/2018 vom
31. Oktober 2018 E. 4.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen
des Gesuchstellers im abgeschlossenen Asylverfahren insbesondere des-
halb als unglaubhaft eingestuft wurden, weil er den zentralen Grund für
seine Ausreise – eine mehrtätige Haft und dabei erlittene schwere Miss-
handlungen – bei der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnte.
Zudem machte er widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt und
äusserte sich uneinheitlich zum Vorhandensein von Identitäts- und Reise-
papieren. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgelegte, auf Aussagen
des Vaters des Gesuchstellers basierende Anzeigebestätigung nicht geeig-
net, zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen zu führen. Zudem äussert sich das neu eingereichte Be-
weismittel in keiner Weise zu den als unglaubhaft eingestuften Erlebnissen
des Gesuchstellers im Jahr 2015, die zu seiner Ausreise geführt haben sol-
len. Weiter erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich die angebliche
Suche des CID nach ihm schliesslich erst mehr als drei Jahre später – die
Anzeigebestätigung vom (…) Juni 2019 spricht von Besuchen in den letz-
ten Monaten – derart intensiviert haben soll, dass sich sein Vater zu einer
Anzeige veranlasst sah. Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweis-
mittel als revisionsrechtlich nicht erheblich einzustufen und der Gesuch-
steller vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3 Das Revisionsgesuch wurde ergänzend mit der veränderten sicher-
heitspolitischen Lage in Sri Lanka aufgrund der bevorstehenden Wahlen
begründet. Gemäss Prognosen werde der Rajapaksa-Clan wieder die
Macht übernehmen und die Menschenrechte erneut einschränken, was
dazu führe, dass Minderheiten massiven Repressalien ausgesetzt würden.
Wie der Gesuchsteller selbst einräumt, handelt es sich dabei nicht um
einen Revisionsgrund und entsprechende Vorbringen könnten allenfalls im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geltend gemacht werden. Im
Übrigen zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern
er selbst konkret von den aktuellen politischen Entwicklungen betroffen sei.
Die allgemeine Feststellung, die Lage für Minderheiten werde sich zukünf-
tig wahrscheinlich verschlechtern, ist offensichtlich nicht als Revisions-
grund anzusehen.
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4.4 Soweit der Gesuchsteller die Lage in Sri Lanka darlegt, aus einem Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Januar 2018 zitiert so-
wie weitere Ausführungen – unter Verweis auf diverse andere, vor dem
Urteil vom 12. Juli 2019 entstandene Berichte (namentlich der SFH, des
CAT sowie des UNO-Menschenrechtsrats) – zur Situation von Tamilen in
seinem Heimatstaat macht, ist darin kein Revisionsgrund zu erkennen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 10. Oktober 2019 um Revision
des Urteils D-2726/2018 vom 12. Juli 2019 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: