Abtei lung IV
D-5388/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
H._______, geboren _______,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Ok-
tober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5388/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie
(D-5386/2006, D-5387/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006) eigenen
Angaben zufolge am 17. Juli 2004 illegal in die Schweiz ein. Hier stell-
te sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______
(vormals Empfangsstelle E._______) ein Asylgesuch, zu dem sie am
21. Juli 2004 summarisch befragt wurde. Am 24. August 2004 wurde
sie durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen
angehört. Beide Male gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an,
sie sei sudanesische Staatsangehörige, gehöre dem arabischen
Stamm Bani Halba an und habe in F._______ in Darfur gelebt.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-
rerin bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen die Er-
mordung ihres Vaters geltend. Ihr Vater sei Viehhändler im grossen Stil
gewesen. Er habe das Vieh von F._______ nach L._______ in
I._______ gebracht. Zwischen diesen beiden Ortschaften sei er
getötet und das Vieh sei gestohlen worden. In F._______ habe es
keine Sicherheit mehr gegeben, man hätte jederzeit sterben können.
Schliesslich habe ihre Mutter ihnen gesagt, sie würden ausreisen und
einen sicheren Ort suchen. Wegen der Krise in Darfur habe es auf
dem Markt nichts zu kaufen gegeben, auch keine Lebensmittel.
B.b Bei der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin
erstmals, eine Woche nach dem Tod ihres Vaters hätten die Behörden
von seinem Engagement für die Opposition erfahren. Die Beschwerde-
führerin, ihre Mutter, ihre Brüder und ihre ältere Schwester G._______
seien deshalb verhaftet und über ihren Vater befragt worden. Die
Beschwerdeführerin sei geschlagen und mit Vergewaltigung und dem
Tode bedroht worden. Nach zwei Tagen seien sie und ihre übrigen
Familienangehörigen wieder freigelassen worden (vgl. A9/ S. 14 ff.).
Ausserdem machte sie erstmals geltend, sie habe mit einem Onkel
Probleme gehabt, welcher sie und ihre Schwestern habe
zwangsverheiraten wollen (vgl. A9/ S. 22). Sie wisse allerdings nicht,
weshalb er sie habe zwangsverheiraten wollen (vgl. a.a.O.). Wegen der
in Darfur herrschenden Probleme habe sie in den letzten zwei Jahren
vor ihrer Ausreise die Schule nicht mehr besuchen können. Es habe
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keine Lebensmittel mehr zu kaufen gegeben und die Lage in
F._______ habe sich zusehends verschlechtert. Es sei auch zu
Plünderungen gekommen und ihr ältere Schwester G._______ sei nur
knapp einem Entführungsversuch entkommen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie und ihre Angehörigen litten unter gesundheitlichen Proble-
men und sie benötige eine ärztliche Untersuchung.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Bericht
einzureichen.
Weder innert Frist noch auf Beschwerdeebene wurde ein solcher Be-
richt zu den Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 – eröffnet am 11. Oktober 2006 -
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Be-
schwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, richtige und genau-
ere Angaben zum angeblichen Herkunftsort F._______ zu machen. So
stimme es beispielsweise nicht, dass sich F._______ im Süden Darfurs
befinde und über kein Flüchtlingslager verfüge beziehungsweise ver-
fügt habe (vgl. A1/ S. 1; A9/ S. 24). Auch befänden sich in den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Verfolgungen etliche
Widersprüche. So habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung in
der Empfangsstelle auf die Fragen, warum ihr Vater getötet worden sei
und wann sie und ihre Angehörigen den Entschluss zur Ausreise ge-
fasst hätten, zu Protokoll gegeben, es habe Krieg geherrscht und es
sei zu grundlosen Tötungen gekommen. Den Entschluss zur Ausreise
hätten sie nach den Plünderungen im Quartier (...) gefasst (vgl. A1/S.
4). Demgegenüber habe sie bei der kantonalen Anhörung erklärt, ihr
Vater sei von Janjaweeds getötet worden. Für die Ausreise-
vorbereitungen habe ihre Familie lediglich einen Tag aufgewendet, die
Idee dazu sei aber schon früher dagewesen (vgl. A9/ S. 5 f.). Vor ihrer
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Ausreise habe es in F._______ keine Überfälle gegeben, man habe
aber damit gerechnet. Es habe Gerüchte gegeben, wonach der Markt
im Quartier (...) überfallen worden sei, doch sie sei sich da nicht sicher
(vgl. A9/ S. 6. S. 20 f., S. 23). Im Verlauf der kantonalen Anhörung sei
die Beschwerdeführerin auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht
worden, ihre diesbezüglichen Erklärungen hätten die Widersprüche
aber nicht aufzulösen vermocht (vgl. A9/ S. 23 f.). Solche
Widersprüche bewirkten zusätzlich, dass der Beschwerdeführerin ihre
Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend
gemacht, dass sie eine Woche nach dem Tod ihres Vaters
festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden sei und ihr
Onkel sie habe zwangsverheiraten wollen. Als Erklärung für das
Verschweigen der Festnahme bei der Kurzbefragung habe sie
angegeben, sie und ihre übrigen Familienangehörigen hätten dies so
abgemacht, aus Furcht, die sudanesischen Behörden könnten von
dem politischen Engagement ihres Vaters erfahren (vgl. A9/ S. 17 f.).
Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal die
Beschwerdeführerin auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer
Behörden hingewiesen worden sei und die sudanesischen Behörden
von den politischen Tätigkeiten ihres verstorbenen Vaters bereits
Kenntnis gehabt hätten. Diese Vorbringen seien deshalb als
nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt
werden. Darüber hinaus befänden sich in den Vorbringen der
Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund
der bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher
eingegangen werde.
E.
Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November
2006) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss bean-
tragte sie ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
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F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der
damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es
ausführlich dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin sowie den
übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemach-
te Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte
Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde
versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten
mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer übrigen
Angehörigen zu ihrem angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei
beschränkten sich die Beschwerdeführerin, aber auch ihre übrigen
Familienangehörigen auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht
gelinge, das fehlende Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass
in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen
Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und
anderen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie eingegangen werde.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit,
sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember
2006 schriftlich zu äussern.
H.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom
27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin sowie ihrer beiden Schwestern C._______ und D._______
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur
sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei
dieser Sachlage kann auch der Beschwerdeführerin die geltend
gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete Verfolgung
nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen
Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen der
Beschwerdeführerin verwiesen. Mangels einer entsprechenden
Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf verzichtet werden,
diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, und es wird auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen,
denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimatre-
gion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden,
nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die gel-
tend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemei-
ner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur ge-
legenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in
den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar.
6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerde-
führerin gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der jungen und gemäss
Aktenlage offensichtlich gesunden Beschwerdeführerin ist es
zuzumuten, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen (Mutter und
Geschwister) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine
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Lebensgrundlage zu schaffen.
Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Be-
schwerdeführerin sowie ihre übrigen Angehörigen keine Identitätspa-
piere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und
sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsäch-
lichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden
sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im
Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen. Gemäss konstanter
Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen,
in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Um-
ständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise
sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach
möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte die Be-
schwerdeführerin ihre geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht
glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie ihren
wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist,
dass sie dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Wei-
teren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kos-
ten für die medizinische Betreuung ihrer Schwester D._______ von
ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Die
Beschwerdeführerin, aber auch ihre Geschwister (Verfahren
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gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie ge-
hört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im
Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es
der gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerin möglich sein,
eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche
Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel
Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an ihren tatsächlichen
Wohnort zurückzukehren.
6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesen-
heit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der damit allfällig ver-
bundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen be-
treffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönli-
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chen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
ziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht
mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem
Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichti-
gen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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