Abtei lung IV
D-5389/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
J._______, geboren _______,
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Ok-
tober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5389/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat in Begleitung seiner Familie (D-5386/2006, D-5387/2006,
D-5388/2006 und D-5390/2006) am 18. Juni 2004 und gelangte am
17. Juli 2004 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals
Empfangsstelle E._______) ein Asylgesuch, zu dem er am 21. Juli
2004 summarisch befragt wurde. Am 26. August 2004 wurde er durch
die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Beide Male machte der Beschwerdeführer zu seiner Person geltend,
er sei sudanesischer Staatsangehöriger und gehöre dem Stamm der
Bani Halba an.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen geltend,
die Lage im Sudan sei aufgrund der Konflikte der Stämme Massalit
und Zagawa gegen die Araber sowie wegen der Janjaweeds, die Dör-
fer angriffen, Märkte beraubten und Frauen entführten, unsicher. Die
Familien würden in ihren Häusern angegriffen. Seine Schwester
G._______ (D-5386/2006) sei einem Entführungsversuch nur knapp
entkommen. Am 4. April 2004 hätten die Janjaweeds seinen Vater
getötet. Nachdem er den Militärdienst absolviert gehabt habe, hätten
ihn die Araber im Jahre 1999 aufgefordert, gegen andere Stämme zu
kämpfen (vgl. A1/ S. 4 und 5). Da er sich geweigert habe mitzugehen,
sei er geschlagen worden, er habe jedoch an seinem Standpunkt
festgehalten. An seinem Körper habe er von den Misshandlungen
noch Narben. Über den Verbleib allfälliger Identitätspapiere befragt,
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Geburtsschein befinde
sich in F._______, falls das Haus in der Zwischenzeit nicht abgebrannt
sei, wäre es möglich, den Geburtsschein zu besorgen (vgl. A1/ S. 4).
B.b Bei der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend, er sei im Jahre 1998 oder 1999 einmal festgenommen
worden. Zu einer anderen Festnahme sei es nicht gekommen (vgl.
A10/ S. 17 f.). Im weiteren Verlauf derselben Anhörung erklärte er, un-
gefähr vier oder fünf Monate nach dem Tod seines Vaters hätten Sol-
daten das Haus durchsucht, ihn und seine Angehörigen bedroht und
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ihn sowie vier seiner Angehörigen für einen Tag abgeführt, verhört, ge-
schlagen und am nächsten Tag wieder freigelassen. Ausserdem hätten
sie drei Drohbriefe erhalten. Ein Onkel väterlicherseits habe nach dem
Tod des Vaters des Beschwerdeführers, diesen und seine Familie zum
Verlassen ihres Wohnhauses aufgefordert. Bezüglich seines Geburts-
scheines erklärte der Beschwerdeführer zuerst, seine Ausweise seien
entweder verloren oder gestohlen worden, um im weiteren Verlauf der
Anhörung geltend zu machen, bei einer Hausdurchsuchung sei eine
Tasche mit allen Papieren gestohlen worden (vgl. A10/ S. 8).
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer aus,
er wie auch seine Angehörigen hätten gesundheitliche Probleme. Er
benötige eine ärztliche Untersuchung.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Bericht
einzureichen.
Weder innert Frist noch auf Beschwerdeebene wurde ein solcher Be-
richt zu den Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 - eröffnet am 11. Oktober 2006 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, zum angeblichen Her-
kunftsort genauere Angaben zu machen. So seien seine Angaben zur
allgemeinen Lage in F._______ teilweise falsch und höchst ungenau
gewesen (vgl. A1/ S. 1; A10/ S. 26). Des weiteren habe er weder die
Einwohnerzahl F._______s beziffern noch genau beziehungsweise
richtig die umliegenden Städte F._______s aufzählen können. Auch
seine Angaben zu den Janjaweeds seien tatsachenwidrig (vgl. A10/ S.
16; “Diese Janjaweeds sind gegen die Regierung.“). Der
Beschwerdeführer wolle seinen eigenen Angaben zufolge seinem
Vater beim Viehhandel geholfen habe, er sei aber nicht in der Lage
gewesen anzugeben, wie er und seine Helfer vorgegangen seien, um
beispielsweise dreihundert Tiere zu zählen (vgl. A10/ S. 5). Ausserdem
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sei nicht einzusehen, weshalb sein Vater ihn für den Verkauf der Tiere
nie mitgenommen haben solle, zumal der Verkauf eine der
Haupttätigkeiten eines Viehhändlers sei und es sich beim
Beschwerdeführer um seinen ältesten Sohn gehandelt habe, der ihm
seit Jahren im Geschäft geholfen haben wolle (vgl. A10/ S. 9 f.).
Ausserdem habe er erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend
gemacht, dass er nach dem Tod seines Vaters während einer
Hausdurchsuchung verhaftet, eine Nacht lang festgehalten, befragt
und geschlagen worden sei und seine Familie Drohbriefe erhalten
habe. Da er das Empfangsstellenprotokoll als vollständig und richtig
erachtet und unterschrieben habe (vgl. A1/ S. 5 und 7), seien diese
Vorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen und könnten nicht
geglaubt werden. Darüber hinaus stünden die Vorbringen des
Beschwerdeführers in etlichen Punkten im Widerspruch zu denjenigen
seiner Angehörigen. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen. So
könne seine Erklärung, vielleicht habe seine Mutter die Drohbriefe
vergessen, den Widerspruch in ihren Aussagen nicht erklären, wonach
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur er und seine Mutter
von den Drohbriefen gewusst haben wollen (vgl. A10/ S. 20),
währenddem seine Mutter die Drohbriefe nicht erwähnt habe. Solche
Widersprüche bewirkten zusätzlich, dass dem Beschwerdeführer seine
Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Darüber hinaus befänden
sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers weitere
Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten
Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde.
E.
Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November
2006) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der da-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss bean-
tragte er ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
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F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der
damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es
ausführlich dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer sowie den
übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemach-
te Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte
Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde
versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten
mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers zu seinem
angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränkten sich der
Beschwerdeführer, aber auch seine übrigen Familienangehörigen auf
ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende
Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der
Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen
Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und
anderen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
und seiner Familie eingegangen werde.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit,
sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember
2006 schriftlich zu äussern.
H.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom
27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdefüh-
rers sowie seiner beiden Schwestern C._______ und D._______
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur
sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei
dieser Sachlage kann auch dem Beschwerdeführer die geltend
gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der
angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den
Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen. Mangels einer
entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf
verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen,
und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich anschliesst.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Heimat-
region Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden,
nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die gel-
tend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
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liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemei-
ner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur
gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in
den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar.
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6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerde-
führers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem jungen und gemäss Ak-
tenlage offensichtlich gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten,
gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (Mutter und Geschwister)
in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebensgrund-
lage zu schaffen.
6.7 Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehör-
den hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll-
zugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da der Be-
schwerdeführer sowie seine übrigen Angehörigen keine Identitätspa-
piere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und
sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsäch-
lichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden
sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im
Heimatland des Beschwerdeführers zu forschen. Gemäss konstanter
Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen,
in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umstän-
den nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein
Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach mögli-
chen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte der Be-
schwerdeführer seine geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht
glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er seinen
wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist,
dass er dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Wei-
teren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kos-
ten für die medizinische Betreuung seiner Schwester D._______ von
ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Der
Beschwerdeführer, aber auch seine Geschwister (Verfahren
D-5386/2006 D-5387/2006, D-5388/2006 und D-5390/2006), verfügen
gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie ge-
hört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörige im
Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es
dem gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer möglich sein,
eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende
wirtschaftliche Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum
Beispiel Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an seinen
tatsächlichen Wohnort zurückzukehren.
Seite 10
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6.8 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesen-
heit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit allfällig ver-
bundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen be-
treffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
ziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht
mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem
Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichti-
gen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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