B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5389/2019
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren);
SEM-Verfahren N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 28. Oktober 2016 wurde sie vom SEM summarisch zu ihren
Personalien und Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Sie reichte als Beweismittel mehrere Dokumente, insbesondere auch eine
(…) in türkischer Sprache, zu den Akten.
B.
Am 15. November 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin schriftlich
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
C.
Der rubrizierte Rechtsvertreter teilte am 10. Mai 2017 seine Interessenver-
tretung mit und ersuchte um möglichst baldige Anhörung der Beschwerde-
führerin. Dieses Ersuchen wiederholte er mit Eingaben vom 13. Juli 2017
und 12. Oktober 2017, worauf das SEM jeweils am 20. Juli 2017 und am
23. November 2017 antwortete, das Anliegen werde zur Kenntnis genom-
men, aufgrund der hohen Geschäftslast könne jedoch keine verbindliche
Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 ein
weiteres türkisches Dokument ins Recht. Gleichzeitig ersuchte sie um Be-
schleunigung des Verfahrens.
D.b Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 16. April 2018 auf, das
türkische Dokument in einer der Amtssprachen des Bundes zuzustellen.
E.
E.a Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 24. April 2018 schriftlich
mit, sie wolle ihr Asylgesuch zurückziehen und nach B._______ zurück-
kehren. Sie ersuchte gleichzeitig um Ausstellung eines gültigen Reisedo-
kuments (EU-Laissez Passer) und Aushändigung sämtlicher abgegebener
Dokumente.
E.b Am 22. Mai 2018 ersuchte sie um rasche Behandlung ihres Rückzugs-
gesuches.
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E.c Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 mit, das ge-
forderte Laissez-Passer könne nicht ausgestellt werden.
E.d Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
wolle ihr Asylgesuch entgegen ihren früheren Anträgen nicht zurückziehen.
Gleichzeitig wiederholte sie ihr Ersuchen auf baldige Vorladung zur Anhö-
rung, ansonsten sie sich die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde vorbehalte.
E.e Das SEM antwortete am 15. Juni 2018, es werde das Asylverfahren
fortführen.
F.
Am 27. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM ausführlich zu
ihren Asylgründen angehört.
G.
G.a Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 23. Januar 2019 nach
dem Stand des Verfahrens und ersuchte um dessen Beschleunigung.
G.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Januar
2019 mit, zur vollumfänglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts würden weitere Dokumente, Übersetzungen und Angaben benötigt,
und forderte sie auf, das Verlangte bis zum 28. Februar 2019 einzureichen.
G.c Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 20. Februar 2019 meh-
rere Dokumente ins Recht und ersuchte erneut um beschleunigte Behand-
lung und Erledigung ihres Asylverfahrens.
H.
H.a Mit Schreiben vom 15. April 2019 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, sie habe das zentrale Dokument noch nicht eingereicht, und for-
derte sie auf, dieses inklusive einer Übersetzung der relevanten Stellen bis
zum 2. Mai 2019 einzureichen.
H.b Die Beschwerdeführerin stellte dem SEM das geforderte Dokument
samt Übersetzung der für sie relevanten Stellen mit Eingabe vom 2. Mai
2019 zu und ersuchte gleichzeitig um rasche Beurteilung ihres Asylge-
suchs.
H.c Sie monierte mit Eingabe vom 3. Juli 2019, der Sachverhalt sei voll-
ständig abgeklärt und das Verfahren entscheidreif, und kündigte für den
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Fall, dass sie innert angemessener Frist keine Antwort erhalte, die Einrei-
chung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an.
H.d Das SEM teilte ihr mit Schreiben vom 19. Juli 2019 mit, es müssten
zur hinreichenden Abklärung des relevanten Sachverhaltes eingeleitete
Abklärungsmassnahmen abgewartet werden.
H.e Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um
umgehende Bekanntgabe der konkreten Abklärungsmassnahmen.
H.f Das SEM teilte ihr am 25. Juli 2019 mit, dass Abklärungen (…) in Auf-
trag gegeben worden seien.
I.
Mit Schreiben datiert vom 31. Mai 2019 ersuchte das SEM die (…) in
C._______ um (…). Einer Aktennotiz des SEM vom 30. August 2019 ist zu
entnehmen, dass (…) am 31. Mai 2019 versehentlich ins Dossier abgelegt
anstatt an die (…) versandt worden sei. Der Versand der (…) wurde am
30. August 2019 (Ausgangsstempel SEM) nachgeholt.
J.
Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am 16. September 2019 erneut
um Auskunft zum Verfahrensstand.
K.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie
beantragt die Feststellung, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs zu
lange daure und das Beschleunigungsgebot verletzt sei, sowie die Anwei-
sung an das SEM, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behan-
deln und zu erledigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
L.
Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Ok-
tober 2019 den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft
getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz,
die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss er-
gangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegen-
den Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.3 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwer-
delegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein
Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf
besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist,
in Verfügungsform zu handeln, und der entsprechenden Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin, die am 24. Oktober 2016 ein Asylgesuch gestellt
hat, welches bis anhin nicht beantwortet worden ist, ist zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person
muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein
schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
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BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den di-
versen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beförderli-
che Verfahrenserledigung ersuchte. Hinsichtlich der Frage der Opportuni-
tät des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Er-
wägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3 f.).
1.5 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat
sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte
Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von
speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei-
den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2. m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
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beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einfüh-
rung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht hat. Das Ge-
richt erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar,
dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgese-
henen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen wer-
den können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklä-
rungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Verfahren dauere ohne ob-
jektiven Grund unangemessen lange. Sie habe mehrmals – namentlich mit
Schreiben vom 23. Januar 2019, 20. Februar 2019, 3. Juli 2019, 22. Juli
2019 und 16. September 2019 – beim SEM um Beschleunigung des Ver-
fahrens ersucht und dargelegt, dass die lange Wartezeit sie sehr belaste.
Es liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal sie bereits alle relevanten Un-
terlagen, inklusive der nachgeforderten vollständigen Anklageschrift und
deren Übersetzung beim SEM eingereicht habe.
Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2016 um Asyl nachgesucht.
Sie hat diverse Beweismittel, unter anderem türkische Gerichtsunterlagen,
zu den Akten gereicht. Sie wurde zu ihrem Gesuch befragt und am 27. Juli
2018 einlässlich angehört. Das Verfahren ging in dieser Zeitspanne nur
schleppend voran und seither ist noch kein Entscheid seitens des SEM
ergangen. In seiner Gesamtheit von nunmehr drei Jahren betrachtet dauert
das Asylverfahren der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits lange. Aller-
dings ist vorliegend nicht nur zu berücksichtigen, dass das Verfahren der
Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität
aufweisen dürfte, sondern es gilt insbesondere auch in Betracht zu ziehen,
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dass der materielle Entscheidfindungsprozess durch den vorübergehen-
den Wunsch der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Laisser-Passer
(vgl. Sachverhalt Bst. E) unterbrochen wurde. Zu berücksichtigen ist eben-
falls, dass die Beschwerdeführerin ab Erhalt des Schreibens vom 28. Ja-
nuar 2019, aus welchem ersichtlich ist, dass das SEM das Dossier bear-
beitet und sich im Detail mit einzelnen Fragen auseinandersetzt, Kenntnis
davon hat, dass ihr Gesuch behandelt wird und ihre Vorbringen geprüft
werden. Das SEM forderte sie im diesbezüglichen Schreiben denn auch
auf, die eingereichte (…) in eine schweizerische Amtssprache übersetzt
sowie weitere erforderliche Angaben nachzureichen. Mit Schreiben vom
15. April 2019 wies das SEM die Beschwerdeführerin sodann darauf hin,
dass sie das zentrale (…)dokument noch nicht eingereicht habe und for-
derte sie auf, dieses inklusive Übersetzung der relevanten Stellen einzu-
reichen und gab schliesslich am 31. Mai 2019 (offenbar versehentlich ver-
sandt am 30. August 2019) eine (…) in Auftrag, welche den Akten zufolge
noch ausstehend ist.
4.3 Angesichts dieser konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es des-
halb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängi-
gen Verfahrens abzustellen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der
Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Oktober 2019
über die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglich-
keit eines umgehenden Entscheiderlasses informiert. Es kann daher nicht
geschlossen werden, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde den Erlass eines Entscheids über das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin unrechtmässig verzögert und damit
das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Einzig durch den
Umstand, dass der Beschwerdeführerin ihre erneute Anfrage nach dem
Verfahrensstand und ihr Gesuch um rasche Verfahrenserledigung vom
16. September 2019 unbeantwortet geblieben ist, vermag sie aufgrund der
Aktenlage nicht darzulegen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Oktober 2019 den Erlass eines
Entscheids über ihr Asylgesuch unrechtmässig verzögere, zumal den vor-
instanzlichen Akten zufolge die Antwort der (…) noch nicht eingegangen
ist.
5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt ihrer Erhebung am 14. Oktober 2019 als unbegründet, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur
Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
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6.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen
einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.
Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind demnach der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: