Abtei lung IV
D-5390/2010
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Advokatur Gysin + Roth, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5390/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus der Provinz B._______
stammender türkischer Staatsangehöriger – gemäss eigenen Angaben
am 8. April 2010 von Adana aus mittels eigenen Reisepasses und
eines von Ungarn ausgestellten Schengen-Visums auf dem Luftweg
nach Stuttgart gelangte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 20. Mai 2010 aussagte, er sei von dort aus aus geschäft -
lichen Gründen in die Niederlande gereist,
dass er von seiner Ehefrau telefonisch erfahren habe, dass bei ihm zu
Hause ein Dokument eingetroffen sei, das ein gegen ihn im Jahr 2006
eingeleitetes Strafverfahren betreffe,
dass ihm im damaligen Strafverfahren vorgeworfen worden sei, er
habe Mitgliedern der PKK Unterkunft gewährt, weshalb er zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt worden sei,
dass einer seiner Cousins ihm das Dokument nach Deutschland ge-
bracht habe,
dass er sich zu seinem Cousin nach Basel begeben habe, der ihm zur
Stellung eines Asylgesuchs geraten habe,
dass dem Beschwerdeführer in der Befragung durch das BFM das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn ge-
währt wurde, wobei er erklärte, er könne dazu nichts sagen, habe sich
aber aus geschäftlichen Gründen bereits mehrfach in Ungarn auf-
gehalten,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010
dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) die ungarischen Behörden am
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1. Juni 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte
und diese am 24. Juni 2010 ihre Zustimmung erteilten,
dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juli
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 10. Mai 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei
mit einem von Ungarn ausgestellten Schengen-Geschäftsvisum, gültig
vom 2. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2010 für mehrere Einreisen und
90 Tage, am 8. April 2010 am Flughafen von Stuttgart in den
europäischen Raum eingereist,
dass Ungarn gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 24. Juni 2010
einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 VO Dublin
zugestimmt habe,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) bis spätestens am
26. Dezember 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er erklärt habe, das BFM müsse entscheiden,
ob er nach Ungarn zurückkehren müsse,
dass er damit in seiner Stellungnahme zu einer allfälligen Rückkehr
nach Ungarn nichts Substanzielles vorbringe, das gegen die Zu-
ständigkeit Ungarns für die Durchführung eines Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sprechen würde,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Ungarn zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit – am folgenden Tag vorab per Telefax
übermittelter – Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu
prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liess, der
Wegweisungsvollzug sei umgehend vorsorglich auszusetzen, es sei
ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten und das D._______ sei anzuweisen, vorläufig von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er für den Fall des Unterliegens zudem um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass er schliesslich beantragen liess, es sei ihm zu allfälligen
Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. Juli 2010 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl -
antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder
mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt
worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer
über ein Schengen-Visum, gültig vom 2. Oktober 2009 bis am
1. Oktober 2010, verfügt und sich vor seiner Einreise in die Schweiz
vom 9. Mai 2010 in Deutschland und den Niederlanden, Mitglied-
staaten der Europäischen Union, aufgehalten hat (vgl. act. A2/9 S. 5),
dass demnach das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 1. Juni 2010
zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die ungarischen Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act.
A13/7 S. 2) und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17
Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 24. Juni 2010 - und
damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist -
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act.
A18/1),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit Ungarns ausging,
dass daran auch der offensichtliche Tippfehler des BFM, wonach das
Visum vom 2. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2010 gültig gewesen sei,
nichts zu ändern vermag,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Ungarn unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn
würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und die beigelegten Be-
weismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, Ungarn würde ihn in die
Türkei ausschaffen, ohne zuvor sein Asylgesuch sorgfältig zu prüfen,
vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird,
dass der Verweis in der Beschwerde auf die beigelegte Statistik der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend das Jahr 2008,
wonach Ungarn in diesem Jahr nur gerade ein Asylgesuch eines
türkischen Asylsuchenden gutgeheissen habe, diese Befürchtung nicht
zu belegen vermag, da Ungarn im Jahr 2008 lediglich über 16 Asyl-
gesuche von türkischen Staatsangehörigen befunden hat,
dass auch der Hinweis auf in Ungarn festgestellte Menschenrechts-
verletzungen und die neusten politischen Entwicklungen in diesem
Land einer Rückführung nach Ungarn nicht entgegensteht,
dass der Umstand, wonach für den Beschwerdeführer nicht einsichtig
sei, dass er nach Ungarn weggewiesen werden solle, da er von der
Türkei direkt nach Deutschland eingereist sei, ohne den Boden von
Ungarn zu berühren, unter Hinweis auf die vorstehend zitierten Be-
stimmungen unbeachtlich ist,
dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend ge-
macht wird, das allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der
Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in Ungarn, welches – wie
dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein
werden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (per Kurier zu den Akten Ref.-Nr. N
[...])
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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