B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5391/2017
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Juni
2017 in die Schweiz, wo er am 6. Juli 2017 um Asyl ersuchte.
B.
Am 6. Juli 2017 wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich
zugewiesen. Am 10. Juli 2017 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Vertretung im Asylverfahren.
C.
Am 11. Juli 2017 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg be-
fragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 28. August 2017 wurde er zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als kurdi-
scher Alevit diskriminiert werde. Anlässlich einer (…) im (…) 2017 sei er
von der Polizei festgehalten und misshandelt worden. Im (…) 2017 sei er
für einige Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Er wolle
keinen Militärdienst leisten und ihm drohe eine Strafe, da er die Türkei trotz
ausstehender Dienstpflicht verlassen habe. Er habe regelmässig politische
Anlässe insbesondere der Halkların Demokratik Partisi (HDP) besucht und
an einer Protestkundgebung sei auf die Demonstranten geschossen wor-
den.
D.
Am 8. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf des Asy-
lentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Am 11. September 2017
reichte er seine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. September 2017 (Eröffnung am 12. September
2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
G.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 22. September
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2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Zudem sei die zuständige
Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben sowie an Drittstaaten zu unterlassen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurde
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein Kostenvor-
schuss erhoben. Hinsichtlich des Gesuchs um Unterlassung der Datenwei-
tergabe respektive Kontaktaufnahme wurde festgehalten, dass die dem
Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammen-
hang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden würden,
den Akten im vorliegenden Fall aber keine Hinweise auf eine bereits er-
folgte Kontaktaufnahme zu entnehmen seien. Bei weiterem Klärungsbe-
darf bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich an die zustän-
dige kantonale Behörde oder das SEM zu wenden.
I.
Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tür-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Glaubens-
richtung sei und aus B._______ stamme. Nach dem Gymnasialabschluss
hätte er im Jahre (…) Militärdienst leisten müssen. Da er jedoch in den
Medien gelesen habe, dass viele Kurden und Aleviten im Dienst umge-
bracht würden, wolle er keinen Dienst leisten. Er habe diesen zunächst
auch bis ins Jahr (…) aufschieben können. Bei einer Polizeikontrolle im
Jahre 2016 habe man dann jedoch festgestellt, dass er seinen Militärdienst
noch nicht geleistet habe, und er auch kein Anrecht auf einen Aufschub
habe. Es sei ein Protokoll erstellt worden und ihm sei eine Geldbusse an-
gekündigt worden, welche er aber bis heute nicht erhalten habe. 2017 sei
er ein zweites Mal von der Polizei angehalten worden und er habe sich zu
den Militärbehörden begeben müssen, welche ihn aufgefordert hätten, den
Dienst anzutreten. Er sei angewiesen worden, einer gesundheitlichen Mus-
terung nachzukommen, was er nicht gemacht habe, ohne aber deswegen
– wie eigentlich zu erwarten wäre – eine Geldbusse zu erhalten.
Zwischen 2012 und 2017 habe er als gewöhnlicher Teilnehmer an diversen
politischen Anlässen, unter anderem der HDP, teilgenommen. 2013 sei es
dabei zu einem Zwischenfall gekommen. Er habe gemeinsam mit seinen
Familienangehörigen und rund 50 bis 60 weiteren Teilnehmern an einem
Protestmarsch (…) teilgenommen, als plötzlich von der Polizei auf die De-
monstration geschossen worden sei, woraufhin er nach Hause zurückge-
kehrt sei.
Am (…) 2017 habe er gemeinsam mit Freunden an einer (…) teilgenom-
men. Auf dem Nachhauseweg seien er und zwei Freunde von der Polizei
abgepasst worden. Sie hätten sich ausweisen müssen und anschliessend
seien er und einer der Freunde in ein gepanzertes Militärfahrzeug gebracht
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worden, während der andere Freund habe fliehen können. Im Fahrzeug
seien sie etwa zehn bis fünfzehn Minuten festgehalten, geschlagen und
beschimpft worden. Anschliessend habe man sie aus dem Auto geworfen
und ihnen gesagt, sie sollten verschwinden. Aus Angst habe er danach sein
Zuhause für zehn Tage nicht verlassen.
Am (…) 2017 habe er im Rahmen des Referendums zusammen mit 30 bis
40 Personen Flugblätter verteilt, welche sich für die Ablehnung des Refe-
rendums ausgesprochen hätten. Befürworter hätten sie deswegen be-
schimpft und provoziert. Die Polizei habe die Szene beobachtet, ohne ein-
zuschreiten. Obwohl die Verteilaktion bewilligt worden sei, sei er in der
Folge von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen,
während der Verteilung Parolen skandiert zu haben. Daraufhin sei er zu-
sammen mit einem Freund in ein Polizeifahrzeug gezerrt und dabei am
Kopf geschlagen worden. Man habe ihn zu einem weit entfernten Polizei-
posten verbracht und ihn sechs bis sieben Stunden in einer Zelle festge-
halten und beschimpft. Anschliessend habe man ihn entlassen, ohne dass
er ein Formular hätte unterzeichnen müssen.
Im (…) 2017 habe er die Türkei in Verwendung seines eigenen Passes auf
dem Luftweg verlassen, nachdem zuvor sein Schlepper die Sache mit dem
Militärdienst im System gegen Bezahlung vorübergehend erledigt habe.
Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine türkische Iden-
titätskarte und seinen Reisepass ein. Als Beweismittel legte er diverse Do-
kumente im Zusammenhang mit dem Militärdienst ins Recht.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die zwei geltend
gemachten Festnahmen im (…) 2017 kurz gewesen seien und sich aus
den Akten nicht ergebe, dass daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet wor-
den wäre. So habe der Beschwerdeführer angegeben, beim Vorfall im (…)
sei sein Name nicht aufgenommen worden. Auch im (…) habe er kein For-
mular unterzeichnen müssen und er habe explizit angegeben, gegen ihn
sei nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Diese beiden Festnahmen seien
daher zu wenig intensiv, um als asylrelevant gelten zu können.
Sein Vorbringen, er werde als Kurde und Alevit diskriminiert, sei mangels
Intensität ebenfalls nicht asylrelevant.
Allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen der Dienstverweigerung
würden eine rechtstaatlich legitime Sanktion darstellen. Es sei nicht be-
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kannt, dass Kurden aufgrund ihrer Ethnie generell strenger bestraft wür-
den, weshalb das Vorliegen eines asylrelevanten Politmalus zu verneinen
sei. Ebenso wenig sei bekannt, dass kurdische Aleviten im Militärdienst
systematisch benachteiligt oder getötet würden. Die Furcht, im Dienst ge-
tötet zu werden, sei deshalb als subjektiv, nicht aber objektiv begründet zu
bezeichnen.
Aus den Aussagen sei nicht ersichtlich, dass anlässlich der Demonstration
im Jahre 2013 gezielt auf ihn geschossen worden wäre. Überdies liege der
Vorfall bereits mehrere Jahre zurück und sei somit weder zeitlich noch
sachlich hinreichend kausal für die Ausreise im Jahre 2017. Aufgrund sei-
nes politischen Engagements habe er mit Ausnahme der zwei kurzen Fest-
nahmen keine weiteren Nachteile erlitten. Es sei auch keine besondere po-
litische Exponierung ersichtlich, so dass nicht anzunehmen sei, ihm drohe
aufgrund seines Engagements eine Verfolgung.
5.3 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewen-
det, dass der Beschwerdeführer als Alevite in der Türkei diskriminiert
werde. Alevitische Kinder müssten in der Schule ihren Glauben verstecken
und es bestünden eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten für Aleviten. Zu-
dem sei der Beschwerdeführer Kurde. Auch Kurden würden diskriminiert.
Zahlreiche kurdische Politiker seien festgenommen worden.
In der Türkei sei es nicht möglich, an Stelle des Militärdienstes Zivildienst
zu leisten. In der Armee würde der Beschwerdeführer als kurdischer Alevit
unterdrückt und er wäre in Lebensgefahr. Die Beweismittel würden bele-
gen, dass er oft festgenommen worden sei, und es sei zu erwarten, dass
er bei einer Rückkehr wegen Dienstverweigerung verhaftet würde.
Ein kurdischer Freund des Beschwerdeführers sei im Militärdienst getötet
worden und die Behörden würden behaupten, es sei Selbstmord gewesen.
Bis anhin seien in der Türkei viele Kurden und Aleviten im Militärdienst auf
fragwürdige Art zu Tode gekommen.
Der Beschwerdeführer habe sich politisch engagiert und sei deshalb be-
reits mehrfach verhaftet worden. An seinem Wohnort gebe es Angriffe auf
Oppositionelle. Ein enger Freund des Beschwerdeführers, der ebenfalls an
diesem Ort wohne, sei von paramilitärischen Truppen getötet worden. Zu-
dem seien Glaubens- und Überzeugungsgenossen des Beschwerdefüh-
rers, mit welchen er gemeinsam politische Aktionen durchgeführt habe,
verhaftet worden.
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Diese Faktoren, selbst wenn sie isoliert betrachtet keine Gefährdung be-
gründen könnten, würden in ihrer Gesamtheit zu einer solchen führen.
Als Beweismittel wurde ein Foto des Beschwerdeführers eingereicht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er (1) als kurdischer Alevit diskriminiert werde, (2) anlässlich
einer (…) 2017 von der Polizei festgehalten und misshandelt sowie im (…)
2017 für einige Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten worden sei,
und (3) keinen Militärdienst leisten wolle, da kurdische Aleviten im Militär-
dienst getötet würden und (4) er bestraft werden könnte, da er die Türkei
trotz ausstehender Militärdienstpflicht verlassen habe. (5) Schliesslich
habe er in der Türkei regelmässig an politischen Anlässen, insbesondere
der HDP, teilgenommen und an einer Protestkundgebung sei auf die De-
monstranten geschossen worden.
6.2 Zum ersten Punkt erwog das SEM zu Recht, dass die Benachteiligun-
gen, welchen kurdische Aleviten in der Türkei ausgesetzt seien, in der Re-
gel nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile erreichen würden.
Zum zweiten Punkt ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu erwägen, dass
es sich lediglich um zwei kürzere Festnahmen gehandelt hat und aus den
Akten nicht ersichtlich ist, dass im Zuge dieser Festnahmen ein Strafver-
fahren eingeleitet oder andere ernsthafte Massnahmen ergriffen worden
wären.
Zum dritten Punkt ist zu erwähnen, dass kurdische Aleviten im türkischen
Militärdienst nicht systematisch asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wer-
den. Aus dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass einzelne kurdische
Aleviten im Militärdienst getötet worden seien, lässt sich noch nicht auf eine
systematische Verfolgung sämtlicher kurdischer Aleviten schliessen.
Zum vierten Punkt ist dem SEM ebenfalls dahingehend zuzustimmen, dass
allfällige strafrechtliche Konsequenzen wohl keinen Politmalus aufweisen
würden, somit rechtstaatlich legitim erscheinen und deshalb nicht asylrele-
vant sind.
Schliesslich ist hinsichtlich des Vorfalls anlässlich der Demonstration nicht
erkennbar, dass gezielt auf den Beschwerdeführer geschossen worden
wäre, weshalb die Massnahme als nicht zielgerichtet und daher nicht asyl-
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relevant zu erachten ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer (innerhalb der HDP) eine derart exponierte Rolle einnimmt, wel-
che ihn einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Da-
ran vermag auch das eingereichte Foto nichts zu ändern, auf welchem er
gemäss eigenen Angaben anlässlich der Verfassungsabstimmung (…)
Flyer verteilt habe. Gleiches gilt für den Hinweis, dass Freunde respektive
Glaubens- und Überzeugungsgenossen des Beschwerdeführers getötet o-
der verhaftet worden seien, da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, in wel-
cher Beziehung der Beschwerdeführer zu diesen Personen steht und
wieso ihm aufgrund dieser Verbindungen ebenfalls asylrelevante Nachteile
drohen könnten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom
15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche, welche den Vollzug generell als unzumutbar erscheinen las-
sen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______ und
habe mehrere Verwandte in der Türkei. Ferner verfüge er über eine gute
Ausbildung und Berufserfahrung.
In der Beschwerde wurden gegen diese Erwägungen keine substanziierten
Einwände erhoben.
8.6 Die Ansicht des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, ist zu bestäti-
gen.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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