Abtei lung IV
D-5392/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 19. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5392/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im Juni
2008 verliess und am 5. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 28. Juli 2008 in (...) und am 7. August 2008 vom BFM in
Bern zu seinen Personalien, zum Reiseweg und zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er bei den Anhörungen geltend machte, er habe von seiner im
April 2008 verstorbenen Mutter erst kürzlich erfahren, dass sein Vater,
den er nie gekannt habe, von seiner ersten Frau umgebracht worden
sei,
dass seine Mutter ihm geraten habe, er solle sich von Frauen fernhal-
ten, da diese gefährlich seien,
dass er im Dezember 2007 einen ehemaligen Schulkollegen getroffen
habe, der die Aussagen seiner Mutter über Frauen bestätigt und ihn in
die homosexuelle Liebe eingeführt habe, wobei er mit ihm nur einmal
intim geworden sei,
dass er anschliessend eine einige Wochen dauernde Beziehung mit
einem anderen Mann eingegangen sei,
dass er darauf einen anderen jungen und sexuell unerfahrenen Mann
getroffen habe, der ihn zur im Februar 2008 stattfindenden Hochzeits-
feier seiner Schwester eingeladen habe,
dass er in der Nacht nach der Hochzeitsfeier intim mit diesem Mann
geworden sei, wobei dieser laut geschrien habe, worauf die anderen
im selben Haus schlafenden Personen aufgewacht seien,
dass man ihm vorgeworfen habe, er habe ein Tabu gebrochen, und ihn
geschlagen habe,
dass er vom Vater des jungen Mannes mit einer Machete geschlagen
worden sei, weshalb er sich nach seiner Flucht aus dem Haus in Spi-
talpflege begeben habe, wo er von Mitgliedern der katholischen, cha-
rismatischen Bewegung besucht worden sei, die ihm gesagt hätten, er
habe eine Sünde und eine Abscheulichkeit begangen,
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dass er, nachdem er zum heimischen Hof zurückgekehrt sei, schlagar-
tig erblindet sei, was wohl dem Einfluss eines Nachbarn – einem tradi-
tionellen Doktor, Zauberer und sehr bösen Menschen – zuzuschreiben
sei,
dass dieser Nachbar auch verantwortlich für die Lähmung seiner Tante
und den Tod deren Ehemannes sei,
dass er auf Bitte seiner Mutter von einem ehemaligen Freund seines
Vaters nach Port Harcourt gebracht worden sei, wo er sich etwa drei
Monate lang in einer Kirche aufgehalten habe, bis er sein Augenlicht
unerwartet zurück gewonnen habe,
dass er von Port Harcourt aus seine Reise in die Schweiz angetreten
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren, da seine Angaben zum
Fehlen bzw. zur eventuell möglichen Beschaffung von Papieren als
Standardvorbringen und Schutzbehauptungen zu werten seien, wie sie
von vielen Gesuchstellern, welche den Asylbehörden ihre Identität
nicht offenlegen wollten, vorgebracht würden,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Homose-
xualität festzuhalten sei, dass er sie nur dreimal praktiziert haben und
heute überwunden habe wolle, da er sich die Gründung einer Ehe und
die Zeugung von Nachkommen durchaus vorstellen könne,
dass die geltend gemachte Homosexualität nicht glaubhaft erscheine,
da er weder über mögliche Geschlechtspartner seines ersten Freun-
des noch über einschlägige Schwulenorganisationen oder -treffs etwas
wisse,
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dass die Probleme mit dem traditionellen Doktor auch bezüglich der
plötzlichen Blindheit samt wundersamer Heilung nicht nur nicht glaub-
haft, sondern auch als nachgeschoben zu werten seien,
dass die unsubstanziierten und detailarmen Schilderungen seiner Rei-
se nach Europa die Vorbringen als nicht glaubhaftes Konstrukt auswie-
sen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
21. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei auf ihre Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und
Italienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
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dass die in englischer Sprache eingereichte Beschwerde aufgrund ih-
rer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller
am Verfahren Beteiligter ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu neh-
men ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe als abschliessend zu beurteilen und der
Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb sich ein Entscheid
während noch laufender Rechtsmittelfrist als zulässig erweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass seine Schilderung, wonach er von Port Harcourt – ohne im Besitz
von Reisepapieren zu sein – auf die von ihm genannte Art bis in die
Schweiz gelangt sei, nicht glaubhaft erscheint,
dass seine Behauptung, er habe in Nigeria ausser seiner gelähmten
Tante keine Verwandten oder Freunde, die ihm bei der Beschaffung
von Identitätspapieren behilflich sein könnten, angesichts der sozio-
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kulturellen Gegebenheiten in seinem Heimatland nicht zu überzeugen
vermögen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 7. August 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer homosexuell
„geworden sein solle“, nicht nachvollziehbar erscheinen,
dass die von ihm geschilderten Begleitumstände, wie seine homosexu-
ellen Beziehungen aufgedeckt worden seien, ebenso wenig zu über-
zeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer bei der Direktbefragung angab, er sei auf-
grund der Aussprache mit den Angehörigen der katholischen, charis-
matischen Bewegung zur Auffassung gelangt, er habe eine Sünde und
eine Abscheulichkeit begangen,
dass er im Gegensatz zu den Aussagen bei der Anhörung in der Be-
schwerde wiederum behauptet, er empfinde homosexuell und könne
seine Veranlagung in Nigeria nicht leben, da sie dort unter Strafe ge-
stellt sei,
dass er ausführt, er habe sich bei der Anhörung nicht getraut, die
Wahrheit zu sagen, da er nicht gewusst habe, dass er offen über seine
Homosexualität sprechen könne,
dass diese Ausführungen nicht stichhaltig sind, da er anlässlich beider
Befragungen offen über sein Sexualleben sprechen konnte und auf
seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde,
dass sich eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers somit als
nicht notwendig erweist (vgl. Beschwerde S. 2 und 3),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich auch vor
einem bösen Nachbarn, der sich die Ländereien seines Vaters ange-
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eignet habe und für seine plötzliche Erblindung verantwortlich sei,
nicht zu überzeugen vermag, da er es bei der Erstbefragung nicht gel-
tend machte und die Angaben zu seiner Erblindung und dem Wieder-
erlangen des Augenlichts kaum der Wahrheit entsprechen können,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
verfüge in Nigeria über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz,
dass er gemäss eigenen Aussagen aus einer wohlhabenden Familie
stammt, über eine durchschnittliche Schulbildung und berufliche Erfah-
rung auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb verfügt, sodass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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