Abtei lung IV
D-5392/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5392/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der (...) Provinz B._______ – suchte am 14. Juni 2010 in
der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 15. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 24. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Februar 2010 ein Aufgebot der
Militärdienststelle erhalten, wonach er sich am 25. Februar 2010 hätte
melden müssen. Als Kurde wolle er jedoch keinen Militärdienst leisten;
kurdische Soldaten würden bewusst in kurdische Gebiete geschickt.
Zudem sei er ungefähr Ende Januar 2010 in seiner Abwesenheit von
der Gendarmerie zu Hause gesucht worden, da er aufgrund seiner
kurdischen Ethnie zu Unrecht verdächtigt worden sei, terroristische
Propaganda betrieben zu haben. Als er von seiner Familie (vgl. A1
S. 5) beziehungsweise seiner Mutter (vgl. A6 S. 2) davon erfahren
habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern nach
D._______ gegangen. Dort habe er sich die letzten sechs Monate vor
der Ausreise aufgehalten und in einem (Betrieb) gearbeitet. Als er mit
seiner Familie von D._______ aus telefoniert habe, habe er erfahren,
dass die Polizei noch einmal vorbeigekommen sei; der Polizei sei
gesagt worden, er sei weggegangen, womöglich ins Ausland. In
D._______ habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt, aber es
habe Konflikte zwischen Türken und Kurden gegeben. Als Kurde sei es
nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe in einem von einem
Iraner betriebenen (Betrieb) gearbeitet. Am 10. Juni 2010 sei er
schliesslich aus der Türkei ausgereist und via ihm unbekannte Länder
am 13. Juni 2010 in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verweisen (vgl. A1 und A6).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Seite 2
D-5392/2010
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten sowohl den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die behörd-
liche Suche wegen des Verdachts der Betreibung terroristischer
Propaganda sei angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, nie
politisch tätig gewesen zu sein, keine Propaganda betrieben und bis-
her keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben, und der
Tatsache, dass eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zu-
gehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe auszuschliessen sei, nicht
plausibel. Da sich aus den Akten keine anderen Motive für eine Suche
ergäben, sei dieses Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft. Hinsichtlich
der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Antritt des Militärdienstes aus
Furcht vor einem Einsatz in kurdischen Gebieten sei festzustellen,
dass die militärische Dienstpflicht allein nicht asylrelevant sei. Eine
Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im
Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolgen. Ein Zu-
sammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht
herstellen, zumal die Truppeneinteilung nach dem Zufallsprinzip vor-
genommen werde. Ein behördliches Vorgehen gegen ein Dienstver-
säumnis und ein allfälliger Einsatz im Osten des Landes würden keine
asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen darstellen. Der Be-
schwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen
sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Sistierung des Verfahrens
zugunsten eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im
Wohnsitzkanton seiner Verlobten, ersucht wurde. In formeller Hinsicht
wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
Seite 3
D-5392/2010
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei zwar
nie politisch aktiv gewesen und habe auch keine Schwierigkeiten mit
den Behörden gehabt, aber die Kleinstadt E._______, in der er seit
seiner Geburt gelebt habe, hege besondere Sympathien für die DTP
(„Demokratik Toplum Partisi“) und die PKK („Partiya Karkeren
Kurdistan“). Die türkischen Sicherheitsleute würden deshalb ein be-
sonderes Augenmerk auf die jungen Männer werfen. In als verdächtig
geltenden Regionen fänden unter dem Vorwand der Terrorismusbe-
kämpfung regelmässig Festnahmen ohne dringenden Tatverdacht
statt, mit dem Ziel, mögliche PKK-Aktivisten ausfindig zu machen. Er
habe Verwandte, die Sympathien für die PKK hegten, und ein
(Verwandter) sei als PKK-Aktivist getötet worden. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass er gesucht werde, um an Informationen zu
PKK-Aktivisten aus der Umgebung und aus seinem Verwandtenkreis
zu gelangen, oder um ihn zur Zusammenarbeit gegen die PKK zu
nötigen. Zudem sei zu befürchten, dass er wegen der Nichtleistung
des Militärdienstes bereits in ein Strafverfahren verwickelt sei. Selbst
wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde er nach der Rückkehr
eingezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass den militärischen
Vorgesetzten sein Hintergrund bekannt sein würde. Er befürchte
deshalb, während des Militärdienstes einem willkürlichen Handeln
ausgesetzt zu werden. Zudem hätte er aus militärstrafrechtlichen
Gründen mit einer höheren Bestrafung und bei Dienstverweigerung –
im Kurdengebiet herrsche Krieg zwischen der türkischen Armee und
den PKK-Kämpfern, und allenfalls müsste er gegen eine Gruppe
kämpfen, mit der er sympathisiere – mit Inhaftierung und Folter zu
rechnen.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass er
beabsichtige, eine Schweizerin, die er nach der Einreise kennen-
gelernt habe, zu heiraten. Da dieser Entschluss bei der Anhörung vom
24. Juni 2010 noch nicht bestanden habe, habe er dies damals noch
nicht erwähnt. Mittlerweile sei jedoch bereits ein Ehevorbereitungsver-
fahren eingeleitet worden. Der Wegweisungsvollzug würde deshalb
gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen,
zumal ihm die Ehe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung verschaffen werde. Allenfalls wäre das Verfahren zu
Seite 4
D-5392/2010
sistieren, damit er vorab in einem ausländerrechtlichen Bewilligungs-
verfahren seinen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen könnte.
Zumindest wäre der Wegweisungsvollzug aufgrund der Verlobung als
unzumutbar und unverhältnismässig zu erachten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 hielt der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig stellte er fest, dass die
Beschwerde als aussichtslos erscheine, weshalb er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abwies, und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar
bis zum 19. August 2010, erhob, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2010 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Seite 5
D-5392/2010
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM
verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in
Seite 6
D-5392/2010
Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits
mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 dargelegt, weshalb seine
Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sach-
lage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die Aus-
führungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann.
5.2 Der Einschätzung des BFM, an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten behördliche Suche einzig aufgrund seiner
kurdischen Ethnie – unter dem Vorwand des Verdachts terroristischer
Propaganda – bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine
Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Das BFM hat
sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügend qualifiziert. Gemäss eigenen Angaben war
der Beschwerdeführer nie politisch aktiv, beschäftigte sich bisher nicht
mit der Politik, betrieb keine Propaganda, hatte mit der PKK nichts zu
tun, hatte nie Schwierigkeiten mit den Behörden und war nie in ein
Gerichtsverfahren verwickelt (vgl. A6 S. 2 f.). Zum Motiv, weshalb die
Behörden dennoch – unter einem falschen Vorwand – plötzlich nach
ihm gesucht hätten, brachte der Beschwerdeführer nur Pauschalplätze
vor (vgl. A6 S. 2 F6: „Ich bin Kurde. Denen kann man so was leicht
vorwerfen“; A6 S. 2 F7: „Kurden sind nicht erwünscht“). Diese Be-
gründung vermag nicht zu überzeugen. Eine asylrelevante Verfolgung
allein aufgrund der kurdischen Ethnie (vgl. A6 S. 3 F19), mithin ohne
konkreten Anlass wie beispielsweise die Teilnahme an einer
Demonstration, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auszu-
schliessen. Mithin sind auch die Erklärungen in der Beschwerde nicht
geeignet, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in
einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu
einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte in den Militär -
dienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter
Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht straf-
rechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Ent-
Seite 7
D-5392/2010
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrecht-
lich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen
hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei
aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär
aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich
relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstver-
weigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren.
Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell
strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der Be-
schwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist, besteht kein
Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus
anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter
als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Die Wahrscheinlichkeit,
dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes
gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr
gering; jedenfalls geschieht dies nicht auf systematische Weise. Es
liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung vor.
Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die allgemein schwierige
wirtschaftliche Lage – insbesondere hinsichtlich der Arbeitsmarkt-
situation – den Anforderungen an eine asylrelevante begründete,
individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen,
zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in D._______
über eine Arbeitsstelle verfügte.
5.3 Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er
erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
Seite 8
D-5392/2010
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung steht somit im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die auf Beschwerde-
ebene geäusserte Heiratsabsicht vermag daran nichts zu ändern. Eine
Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist nicht angezeigt, weshalb
der entsprechende Subeventualantrag des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zu Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 9
D-5392/2010
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend – unter Verweis auf
die Ausführungen zum Asylpunkt – nicht der Fall. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Abstammung in der
türkischen Armee generell einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens.
Entsprechend ist beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Einheit
der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Voraussetzung
ist ein tatsächlich bestehendes Familienleben; wesentliche Faktoren
sind die Länge und Stabilität der Beziehung, der gemeinsame Haus-
halt und die finanzielle Verflochtenheit der Partner (vgl. CHRISTOPH
GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl.,
München/Basel/Wien 2009, S. 204).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der sich seit dem 13. Juni 2010
in der Schweiz aufhält, seine Verlobte gemäss eigenen Angaben erst
nach der Einreise und somit erst vor Kurzem kennengelernt. Im
Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2010 hat er sie noch nicht einmal
erwähnt. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, er hätte
zwischenzeitlich ein Gesuch um Kantonswechsel – vom Zuweisungs-
Seite 10
D-5392/2010
kanton F._______ in den Wohnkanton der Freundin (Kanton
G._______) – gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht davon
gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Verlobten
in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Art. 8 EMRK
steht somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Der Wegweisungsvollzug stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in
das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal die
Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl.
Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR
211.112.2]). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz – beispielsweise im
Heimatland des Beschwerdeführers, wo die Partnerin als Schweizer
Bürgerin ohne Weiteres einreisen könnte – verwirklicht werden
könnten.
7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu be-
zeichnen ist.
7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerde-
führer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Er hat bis zu seiner Ausreise immer in der Türkei gelebt und ist
somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen
(Aufzählung Angehörige) verfügt er im Heimatland über ein familiäres
Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 3). Überdies hat er gemäss eigenen An-
Seite 11
D-5392/2010
gaben die (Schule) abgeschlossen und vor der Ausreise in einem
(Betrieb) in D._______ gearbeitet (vgl. A1 S. 2). Es ist somit nicht
davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG). Hinsichtlich der geäusserten Heiratsabsicht ist es dem
Beschwerdeführer und seiner Partnerin zuzumuten, die Ehe ge-
gebenenfalls auch im Ausland zu schliessen (vgl. hierzu auch die vor-
stehenden Ausführungen unter E. 7.1.3).
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der allfällig
notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere – er verfügt über eine
Identitätskarte – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar er-
achtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 12
D-5392/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 13