Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5392/2011 / sps
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2006 mit
Verfügung des BFM vom 20. März 2008 gutgeheissen und ihm demnach
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde,
dass er seit dem 20. März 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung B
verfügt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 9. August 2011
ein "Gesuch um Familienzusammenführung" zugunsten seiner Ehefrau
B._______, geb. _______, stellte,
dass dem Gesuch die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der Ehefrau
sowie der Identitätsausweis der Ehefrau (alles in Kopie) beilagen,
dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung und
Einreisebewilligung mit Verfügung vom 26. August 2011 – eröffnet am 30.
August 2011 – ablehnte und der Ehefrau des Beschwerdeführers die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund
der Aktenlage bestünden keine hinreichenden Hinweise auf einen
gemeinsamen Wohnsitz und eine gelebte Familiengemeinschaft vor der
Flucht,
dass es somit durch die Flucht des Beschwerdeführers nicht zu einer
Trennung der Familiengemeinschaft gekommen sei,
dass das Gesuch um Familienzusammenführung demnach den
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht entspreche und deshalb
abzulehnen sei,
dass es dem Beschwerdeführer als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung
offen stehe, bei der zuständigen kantonalen Behörde zugunsten seiner
Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 44 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
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dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei in
seine Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass der Beschwerde u.a. ein persönliches Schreiben des
Beschwerdeführers (Kopie; inkl. Übersetzung), die Geburtsurkunde der
Ehefrau (Kopie), die Heiratsurkunde sowie eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 19. September 2011 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Oktober 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Oktober 2011 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt
werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass dabei die bereits vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft
zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist
(vgl. dazu die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191),
dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen
Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
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Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch
hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im
Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden,
dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,
dass im vorliegenden Fall den Akten zufolge indessen vor der Flucht des
Beschwerdeführers in die Schweiz keine Familiengemeinschaft mit seiner
Ehefrau bestanden hat,
dass der Beschwerdeführer nämlich nie mit seiner Ehefrau, welche er
angeblich im Jahr 2005 geheiratet hat, zusammengelebt hat, was seitens
des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird (vgl. dazu die
Ausführungen in der Beschwerde bzw. das dieser beiliegende Schreiben
des Beschwerdeführers),
dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und
Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG demnach nicht
erfüllt sind,
dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie die damit eingereichten
Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung
demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 14. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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