B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5392/2014
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 3. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige aus
B._______ – reichte am 28. September 2013 zusammen mit ihrer Tochter
in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf Fragen zu Verwandten gab sie un-
ter anderem an, ihre Tochter C._______ sei auch in der Schweiz und im
Kanton (…) wohnhaft. Dort verfüge sie über eine Jahresaufenthalts-
bewilligung.
B.
Am 18. Oktober 2013 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dau-
er des Asylverfahrens dem Kanton (…) zu. Dieser Zwischenentscheid
blieb unangefochten.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung. Gleichzeitig
ordnete das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges in das Heimatland die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz an. Dabei wurde der bisherige Zuweisungskanton (…)
mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung
der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin zusam-
men mit ihrer Tochter das BFM um die Bewilligung eines Kantonswech-
sels. Zur Begründung führte sie aus, sie möchte in der Nähe ihrer Tochter
C._______. im Kanton (…) wohnen. Die Einheit der Familie sei nur so
gewährleistet, da sie sich die Fahrkosten zum Wohnort ihrer Tochter nicht
leisten könne. Zudem werde ihre Asylunterkunft im Kanton (…) umge-
baut. Sie leide an Rückenschmerzen. Kopien der Eingabe waren an die
zuständigen kantonalen Behörden adressiert.
E.
Am 22. Juli 2014 überwies das (…) des Kantons (…) seine ablehnende
Stellungnahme an die Vorinstanz. Es erwog, im Gesuch werde nicht auf-
gezeigt, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll-
te. Eine solche Verletzung sei auch insofern nicht ersichtlich, als
C._______ zusammen mit ihrem Ehemann seit mehr als zwei Jahren von
der Beschwerdeführerin getrennt lebe. Angesichts der geografischen Nä-
he sei es der Tochter auch ohne Kantonswechsel der Beschwerdeführerin
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durchaus möglich, per Telefon oder in Form von gelegentlichen Besuchen
Kontakt mit ihr zu haben. Es sei der Beschwerdeführerin entsprechend
zuzumuten, sich weiterhin im Kanton (…) aufzuhalten.
F.
Am 29. Juli 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin im Hinblick
auf eine voraussichtliche Ablehnung des Kantonswechselgesuches das
rechtliche Gehör. Dabei hielt das Bundesamt fest, der Kanton (…) habe
die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert. In Würdigung des
Gesuchs um Kantonswechsel sei nicht darauf zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Einheit der Familie verfüge
oder in ihrem Fall von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen
wäre. Innert angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdeführerin auf Ein-
reichung einer Stellungnahme.
G.
Mit Verfügung vom 3. September 2014 – eröffnet am 9. September 2014
– lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. Es hielt fest, ein Kan-
tonswechsel werde vom Bundesamt bei Anspruch auf Einheit der Familie
oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt. Lägen keine solchen
Gründe vor, sei die Zustimmung der betroffenen Kantone zum Kantons-
wechsel erforderlich. Da das (…) des Kantons (…) die Zustimmung zu ei-
nem Kantonswechsel verweigert habe und im Falle der Beschwerdefüh-
rerin die vorgenannten Kriterien (Einheit der Familie oder schwerwiegen-
de Gefährdung) nicht erfüllt seien, komme eine Gutheissung des Ge-
suchs vom 16. Juni 2014 nicht in Betracht.
H.
Mit Beschwerde vom 22. September 2014 beantragte die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids. Ihr Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons sei zu
bewilligen. Zur Begründung brachte sie vor, die Vorinstanz sei auf die
Gesuchsgründe nicht hinreichend eingegangen. Sie sei krank und lebe
mit ihrer einen Tochter im Kanton (…). Ein Teil der Familie lebe in (…) im
Kanton (…). Sie sei darauf angewiesen, sich täglich über das eigene und
das Schicksal der Angehörigen in Syrien auszutauschen. Auch wenn die
Entfernung zur Tochter in (…) nur (…) Kilometer betrage, könnten sie sich
nur selten sehen, da sie meistens müde und nicht reisefähig sei. Dazu
kämen die hohen Fahrkosten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM; im Bereich der vorläufigen Auf-
nahme sind die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts endgültig
(vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG [SR 173.110]).
1.2 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren im Geltungsbereich
des Ausländerrechts kann im Regelfall die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Im Zusammenhang mit Kantonswechselgesuchen von vorläufig in der
Schweiz aufgenommenen Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen (zu Kantonswechselgesuchen von in der Schweiz als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommenen Personen vgl. BVGE 2012/2 E. 2
ff.), besteht allerdings eine Einschränkung. So kann ein diesbezüglicher
Entscheid des BFM nur insoweit angefochten werden, als geltend ge-
macht wird, der Entscheid verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und
Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise
ein Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung
angefochten werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei ver-
letzt, haben den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt,
die in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung auch
im Rahmen von Art. 85 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen. So wurde in die-
sem Zusammenhang mehrfach auf die eingeschränkte Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. BVGE 2009/54), was zudem
dazu führt, dass auch formelle Rügen nur insoweit zulässig sind, als sie
sich auf die Frage der Einheit der Familie beziehen (vgl. BVGE 2008/47).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist demnach insoweit legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), als sie eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der
Familie geltend macht (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Beschwerde erweist sich
als frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher in diesem Sinne einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeanträge und die Begründung sind als abschliessend
zu erkennen, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist
möglich ist.
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1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ist auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
zum Vornherein unbegründet erweist.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf die Ge-
suchsgründe nicht hinreichend eingegangen. Soweit sie damit eine Ge-
hörsverletzung – im Sinne einer formellen Rüge wie erwähnt lediglich in-
sofern zulässig, als damit auf die Frage der Einheit der Familie Bezug
genommen wird – behauptet, ist auf die zutreffenden und hinreichend de-
taillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Der
sich aus besagter Rüge ergebende Kassationsantrag ist mithin abzuwei-
sen.
3.
3.1 Ist eine vorläufig in der Schweiz aufgenommene Person einem Kan-
ton zugewiesen worden, so wird – wie vom BFM zu Recht erwogen – ein
Wechsel des Zuweisungskantons auf Gesuch hin nur bei Zustimmung
beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwer-
wiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Perso-
nen verfügt (Art. 85 Abs. 3 AuG; Art. 21 der Verordnung vom 11. August
1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von
vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei das
Bundesamt nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich end-
gültig entscheidet. Vorbehalten bleibt wie bereits erwähnt gemäss Art. 85
Abs. 4 AuG die Anfechtung und dementsprechend auch die Überprüfung
dieses Entscheides bezüglich einer Verletzung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie.
3.3 Auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK
können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die
Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Ferner fallen nach der Recht-
sprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen en-
gen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz
der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. dazu BVGE 2008/47).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentli-
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che Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Be-
ziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhän-
gigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Von diesem Famili-
enbegriff ist in den nachfolgenden Erwägungen auszugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht das Vorliegen eines besonderen Ab-
hängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter im Kanton (…) im Sinne der
Praxis geltend. Namentlich in Anbetracht der sich in ihrer Herkunftsregion
weiter zuspitzenden Situation und ihrer Angehörigen vor Ort ist nachvoll-
ziehbar, dass sie zusammen mit ihrer im Kanton (…) wohnhaften Tochter
ein noch engmaschigeres Beziehungsnetz zu Angehörigen in der
Schweiz aufbauen möchte. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im
hier erforderlichen Sinne zwischen ihr und der besagten Tochter ist damit
aber noch nicht dargetan. So dürfte vorab moralischer Beistand dieser
Tochter, welche nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin ausgereist
ist, im Vordergrund stehen. Ein solcher bedingt aber noch nicht ein Zu-
sammenleben am gleichen Ort. So ist zum einen auf auch für die Be-
schwerdeführerin grundsätzlich finanziell verkraftbare Aufwendungen für
moderne Kommunikationsmittel hinzuweisen. Zum anderen ist nicht da-
von auszugehen, dass die relativ nahe beieinander liegenden Wohnorte
auch bei regelmässigen Besuchen zu unzumutbar hohen Fahrspesen
führen. Das Vorbringen, der Grundsatz der Einheit der Familie werde ver-
letzt, ist mithin nicht überzeugend, da nach dem Gesagten von einem Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Personen im Sinne der gel-
tenden Rechtsprechung selbst unter Berücksichtigung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips nicht ausgegangen werden kann.
4.2 Wie vorstehend aufgezeigt kann der Entscheid über ein Kantons-
wechselgesuch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4 AuG nur
mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie. Vorliegend ist eine entsprechende Verletzung im
Sinne der erwähnten Praxis nicht ersichtlich gemacht, weshalb sich wei-
tere Ausführungen zu den Beschwerdebegehren erübrigen. Die Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 ist ent-
sprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind auf
Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: