B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5392/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. August 2015 / N (…).
D-5392/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben iranischer Kurde und
stammt aus dem Dorf B._______ bei C._______, Provinz D._______. Im
Jahr 2010 habe er den Iran verlassen und sei in den Nordirak gegangen,
wo er sich bis ungefähr (…) 2012 aufgehalten habe. Dann sei er via die
Türkei nach Griechenland gelangt, wo er für sechs Monate inhaftiert wor-
den sei. Im (…) 2013 sei er schliesslich mit einem LKW durch ihm unbe-
kannte Länder in die Schweiz eingereist, wo er am 23. November 2013
ankam und am 25. November 2013 um Asyl ersuchte.
B.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Dezember 2013 wurde er zu
seiner Person und zum Reiseweg sowie summarisch den Gründen des
Asylgesuchs befragt.
C.
Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 28. Oktober
2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er im Iran bei einer regimekritischen Zeitschrift mitgearbeitet habe
und auch als Blogger gegen das Regime Artikel veröffentlicht habe. Auf-
grund dieser politischen Aktivitäten sowie wegen seinen exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz werde er vom iranischen Staat verfolgt.
Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Aus-
drucke seines Blogs, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für den
Nordirak, eine Bestätigung der Universität in E._______, ein Schreiben des
Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im
Irak, ein Schreiben der F._______, ein eigenes Schreiben mit einer Auflis-
tung der Internetseiten seines Blogs sowie einen USB-Stick mit diversen
Dokumenten, unter anderem auch mit eigenen Artikeln, als Beweismittel
ein.
D.
Mit Verfügung vom 3. August 2015 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D-5392/2015
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurden die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das
Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vor-
instanz zurückzuweisen und subeventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise
Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die unterzeichnende
Rechtsvertreterin sei im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei dem Beschwerdeführer
die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu
erlassen.
Mit der Beschwerde wurden eine Meldung der iranischen Sicherheitsbe-
hörden betreffend seinen Blog (…), Auszüge aus der Blogverwaltung mit
einer Auflistung der letzten Blogeinträge vor dessen Schliessung sowie mit
den Texten zweier Einträge vom (…) 2009 (inkl. englischer Übersetzung),
ein Schreiben betreffend den Beschwerdeführer von Reporters Sans Fron-
tières, ein im Internet publizierter Beitrag der Organisation der nicht-reprä-
sentierten Nationen und Völker (UNPO) über den Beschwerdeführer, eine
Mitgliedsbestätigung der F._______, mehrere Fotos und Berichte zu sei-
nen Tätigkeiten für die F._______ und eine Fürsorgebestätigung einge-
reicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf,
sich innert Frist gemäss den Erwägungen über die amtliche Rechtsverbei-
ständung zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ein Schreiben mit Belegen betreffend die Bedingungen
der amtlichen Rechtsverbeiständung zu den Akten.
D-5392/2015
Seite 4
H.
Am 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel – ein Bestätigungsschreiben der F._______ vom 18. September 2015
sowie mehrere Artikel aus der Tageszeitung G._______ vom (…) 2015, an
welchen er mitgearbeitet habe – ein.
I.
Am 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht, nach weiteren
telefonischen Abklärungen, das Gesuch auf Beiordnung der Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 zog die Vorinstanz ihre
Verfügung vom 3. August 2015 teilweise in Wiedererwägung und hob die
Ziffern 1, 4 und 5 dieser Verfügung auf. Der Beschwerdeführer wurde als
Flüchtling anerkannt und der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzu-
lässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Auf die diese Punkte betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers
sowie der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen nur noch so-
weit für den Entscheid wesentlich eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer innert Frist mitzuteilen, ob er an der
Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle.
L.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, an den
Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung festzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
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fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus
einer Familie stamme, welche bekannt sei für ihr politisches Engagement.
Sein Vater sei früher Sympathisant der (…) Partei und einer seiner Brüder
H._______ gewesen, wobei Letzterer als Märtyrer der I._______-Partei ge-
storben sei. Dieser Bruder sei ungefähr im Jahr 1988 in J._______ gehängt
worden. Er selbst habe während seiner Universitätszeit begonnen, sich kul-
turell und später auch politisch für die Kurden zu engagieren. Als er an der
Universität in K._______ gewesen sei, habe er zwei Artikel über das kurdi-
sche Nowruz und den kurdischen Tanz geschrieben. Die Artikel hätten in
einer kurdischen Zeitung veröffentlicht werden sollen, welche er zusam-
men mit einem Freund namens L._______ gegründet habe. Die Universi-
tätsbehörden hätten es ihnen aber nicht erlaubt. Die Zeitung sei deshalb
nur einmal in einer Auflage mit 100 Exemplaren zu je zwei Seiten gedruckt
worden. Nach der Veröffentlichung dieser Exemplare sei er nach dem Now-
ruz – ungefähr am (…) 2004 – das erste Mal festgenommen worden. Die
Festnahme habe sich in der Nähe der Fakultät zugetragen. Es sei ein Auto
mit zwei Personen des iranischen Geheimdienstes (Etelaat) aufgetaucht,
welches ihm den Weg abgeschnitten habe, währenddem er auf ein Taxi
gewartet habe. Er sei ins Auto hineingeworfen und abtransportiert worden.
Die Leute des Etelaat hätten im Übrigen keine Uniform getragen, sie seien
immer zivil gekleidet. Während fünf Tagen sei er dann im M._______ Ge-
fängnis in K._______ festgehalten worden. Er sei verhört worden und ihm
seien mehrheitlich Fragen über L._______ gestellt worden. So hätten sie
unter anderem wissen wollen, wo er L._______ kennengelernt habe, wa-
rum er mit ihm Kontakt habe und wo dieser wohne. Warum er (der Be-
schwerdeführer) nach fünf Tagen wieder freigelassen worden sei, wisse er
nicht. Abgespielt habe sich die Freilassung so, dass ihm zuerst die Augen
verbunden worden seien, dann hätten sie ihn in ein Fahrzeug aufgeladen
und ihn ausserhalb der Stadt rausgelassen. Dabei hätten sie ihm gesagt,
er solle seine Augenbinde nicht abnehmen, solange die ihn überwachende
Person nichts sage. Von L._______ habe er nur gehört, dass er auch fest-
genommen worden sei. Nach der Freilassung sei er (der Beschwerdefüh-
rer) dann wieder zurück an die Universität in K._______ gegangen, wo er
noch bis nach der mittleren Prüfung – ungefähr Anfang (…) 2004 – geblie-
ben sei. Weitere Probleme mit den Behörden habe er damals nicht gehabt.
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Kulturell aktiv sei er nicht mehr gewesen, vor allem, weil er für die Prüfun-
gen habe lernen müssen. Für die absolvierten Prüfungen habe er dann
jedoch keine Noten bekommen, sondern lediglich ein Absenz-Zeichen. Wa-
rum dies so gehandhabt worden sei, wisse er nicht. Danach sei er wieder
nach C._______ zurückgekehrt, wo er aus Angst nicht mehr kulturell aktiv
gewesen sei. Da ihm ein Weiterführen des Studiums im Iran untersagt wor-
den sei, sei er nach zwei bis drei Wochen in den Irak gegangen, um dort
weiter zu studieren.
Nach vier Jahren sei er in den Iran zurückgekehrt. Angst zurückzukommen
habe er damals nicht gehabt, weil er keinen kulturellen oder politischen
Aktivitäten mehr nachgegangen sei. Erst einige Monate nach seiner Rück-
kehr habe er sich für politische Aktivitäten interessiert und sei Anfang 2009
als Blogger aktiv geworden. In seinem Blog habe er vor allem den Iran
kritisiert. Er habe zum Beispiel über eine Liste von Hingerichteten geschrie-
ben, oder auch über oppositionelle Parteien. Seine Motivation für dieses
Engagement habe von seiner Tätigkeit als Händler an der Grenze kurz
nach seiner Rückkehr in den Iran her gerührt. Dabei habe er gesehen, wie
Leute schon aufgrund kleinster Vergehen gleich erschossen worden seien.
Diese iranische Innenpolitik habe ihn zum politischen Engagement ange-
trieben. Auch mit der Aussenpolitik sei er nicht einverstanden. Seine Artikel
habe er in den meisten Fällen unter dem Pseudonym N._______ publiziert.
Nach einiger Zeit hätten die Behörden Verdacht geschöpft, dass er politisch
aktiv sei. So sei es ein Jahr nach der Eröffnung seines Blogs – am (…)
2010 – zu seiner Festnahme gekommen. Geschehen sei dies vor dem
Haus seiner Eltern in C._______. Ihm seien die Augen verbunden worden
und dann sei er in einem Auto mit zwei Personen weggebracht worden.
Sein Kopf sei während der Fahrt nach vorne zwischen die beiden Vorder-
sitze gedrückt worden. Er sei während drei Tagen, während welchen er
zwei Mal befragt worden sei, festgehalten worden. Am Anfang hätten sie
ihm vor allem oberflächliche Fragen gestellt. Später hätten sie ihn in einen
kleinen Raum gebracht, welcher lediglich ein kleines rundes Fenster ge-
habt habe, so dass er nicht gewusst habe, wann es Tag und wann Nacht
gewesen sei. Weitere Fragen seien ihm über O._______ gestellt worden,
und es sei ihm vorgeworfen worden, er habe mit P._______ zusammen
gearbeitet, welche Anhänger der Reformisten Q._______ und R._______
gewesen seien. Er habe jedoch nie mit diesen Leuten zusammen gearbei-
tet, was er während der Befragung auch ausgeführt habe, wobei er auch
präzisiert habe, er sei nicht politisch aktiv. Während der zweiten Befragung
hätten die Befrager auch Unterlagen über seinen Aufenthalt und sein Stu-
dium im Irak bei sich gehabt und Fragen diesbezüglich gestellt. Sie hätten
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auch gesagt, dass er aufgrund seiner Bildung keine normale Person sein
könne. Es seien sodann auch Beleidigungen über kurdische Führer gefal-
len. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden. Sie hätten ihn um Mitter-
nacht ausserhalb der Stadt mit verbundenen Augen auf eine Abfallhalde
geworfen. Von dort aus sei er zurück nach Hause gelaufen. Nach der Frei-
lassung sei er nach Teheran gegangen und habe dort gelebt. Er habe Bü-
cher gelesen und sei wieder als Blogger aktiv am Artikel schreiben gewe-
sen. In Teheran habe er keine Angst gehabt, erneut festgenommen zu wer-
den, da es eine grosse Stadt sei, in welcher es schwierig sei, jemanden zu
finden. Während seiner Zeit in Teheran habe er auch keine weiteren Prob-
leme gehabt. Erst nach dem Unfalltod seines Bruders ungefähr zwischen
dem (…) und (…) 2010 sei er zurück nach C._______ gegangen, wo er bis
am (…) 2010 geblieben sei. Dann seien die Geheimdienstleute beim Haus
seines Vaters aufgetaucht. Er und sein Vater seien zu diesem Zeitpunkt
aber schon seit dem frühen Morgen in ihrem Obstgarten am Arbeiten ge-
wesen. Seine Mutter und seine Schwester hätten ihn dann auf sein Mobil-
telefon angerufen und hätten ihm mittgeteilt, dass zivil gekleidete Personen
ins Haus gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten gesagt,
sie würden über Informationen verfügen, dass er wieder in C._______ sei.
Die zwei Personen hätten fernen seinen Computer, Bücher, CDs und aus-
gedruckte Unterlagen mitgenommen. Danach sei er nicht nach Hause zu-
rückgekehrt, sondern sei direkt vom Obstgarten in die Stadt S._______ ge-
gangen. Von dort aus sei er Richtung T._______ und dann nach
U._______ an der irakischen Grenze gegangen, wo er in den Irak geflüch-
tet sei.
Während zwei Jahren sei er im Irak geblieben, wo er in der Wohnung eines
Freundes seines Vaters gelebt habe und lediglich ein Dokument vom UN-
HCR gehabt habe, um sich gegenüber der Polizei oder sonst jemandem
auszuweisen. Das Dokument des UNHCR habe besagt, dass er ein Asyl-
gesuch bei der UNO eingereicht habe. Auf sein Gesuch habe er jedoch
keine Antwort bekommen. Während seinem Aufenthalt im Irak habe er wei-
terhin Blogeinträge publiziert, jedoch sei sein Blog dann geschlossen wor-
den. Seine Artikel habe er damals unter dem Namen V._______ veröffent-
licht. Dies sei auch einer seiner Namen – seine Familie nenne ihn
V._______ und nicht A._______. Er sei auch als V._______ bekannt. Im
Frühjahr 2012 sei er erneut unter Druck geraten. Anfang (…) 2012 habe er
einen anonymen Anruf von einer Person erhalten, welche sich als jeman-
den des Geheimdienstes von E._______ vorgestellt habe. Er sei gefragt
worden, ob er in der iranischen Abteilung des Geheimdienstes vorbeikom-
men könne. Nach dem Telefongespräch habe er den Freund seines Vaters
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angerufen, welcher Beziehungen zu den Behörden des irakischen Kurdis-
tans habe, und ihm vom Vorfall erzählt. Dieser habe das Gespräch schnell
abgebrochen und danach erneut angerufen und gesagt, das einzige, was
er für ihn tun könne, sei ihm zu raten, wegzugehen. Nachdem er dem
Freund des Vaters gesagt habe, er sei in W._______, habe dieser ihm ge-
raten, nicht nach E._______ zurückzukommen, sondern direkt weiterzuge-
hen, egal, ob er noch persönliche Sachen und seinen Laptop dort habe.
Wer ihn genau bedroht habe, wisse er nicht. Interessant sei jedoch, dass
ein Freund von ihm, welcher im (…) 2012 ins irakische Kurdistan gekom-
men sei, erzählt habe, dass er (der Freund) nach seiner Rückkehr in den
Iran vom X._______ Geheimdienst bestellt und über ihn (den Beschwer-
deführer) ausgefragt worden sei.
Seine Familie im Iran, mit der er mehrmals Kontakt gehabt habe, habe
keine Probleme seinetwegen gehabt. Sein Vater und sein Bruder seien
zwar von den Behörden befragt worden, was allerdings nichts Ausserge-
wöhnliches sei. Als er festgehalten worden sei, sei ihm jedoch gedroht wor-
den, dass seine Familie schikaniert werden würde.
Seit er in der Schweiz sei, habe er einen Artikel über den kurdischen Nati-
onalismus geschrieben. Er sei auch Mitglied der F._______ Partei, welche
vor allem für iranische Kurden sei. Für sie habe er auch eine Rede in Zürich
gehalten, was auch in der (…) publik gemacht worden sei. Manchmal kor-
rigiere er Berichte und überarbeite sie für Europa. Momentan sei er einfa-
ches Mitglied, aber er wolle sich gerne stärker politisch engagieren. Im
Weiteren habe er bei den Aufnahmen für einen kurdischen Dokumentarfilm
mitgeholfen und habe die Untertitel vom Kurdischen ins Englische über-
setzt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers als wenig konkret qualifiziert werden müssten. Er habe
geltend gemacht, mit einem Freund geplant zu haben, eine kurdische Zei-
tung an der Universität von K._______ herauszugeben, welche einmal er-
schienen sei. Er könne jedoch keinerlei Angaben über die Produktion der
Zeitung machen. Auf die Frage, warum keine weiteren Zeitungen mehr er-
schienen seien, habe er angegeben, die Publikation hätte von verschiede-
nen Universitätsbehörden bewilligt werden sollen. Es sei sein Freund ge-
wesen, welcher Kontakt mit den Instanzen gehabt habe. Er selber sei nicht
informiert gewesen über die Abläufe. Es erscheine jedoch nicht logisch,
dass er sich einerseits für kulturelle Artikel interessiere und andererseits
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nichts von deren Publikation wisse. Im Weiteren seien die Angaben bezüg-
lich der Artikel, welche er in der Zeitung publiziert haben wolle, sehr vage.
Selbst auf Nachfrage hin habe er nicht anschaulich schildern können, was
der Inhalt dieser Artikel gewesen sein solle. Er habe lediglich angegeben,
dass er über verschiedene Tanzarten und die Geschichte des Nowruzfes-
tes geschrieben habe. Auch seine Angaben über seine Tätigkeit als Blog-
ger seien wenig konkret. Auf die Frage, worüber er geschrieben habe, habe
er nur gesagt, gegen die islamische Republik Iran. Ferner könne er die
beiden Festnahmen und die jeweilige Haft nicht anschaulich schildern.
Seine diesbezüglichen Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen, die in
dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, erschöp-
fen. Insgesamt sei er nicht in der Lage gewesen, seine politischen Tätig-
keiten und seine Festnahmen durch einen lebensnahen, detaillierten und
ausführlichen Sachvortrag darzulegen, weshalb seine Vorbringen nicht ge-
glaubt werden könnten.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe anonyme
Drohanrufe im Nordirak erhalten, wobei er anlässlich eines dieser Anrufe
aufgefordert worden sei, sich bei der iranischen Abteilung des Geheim-
dienstes zu melden. Diese Vorgehensweise des Geheimdienstes sei nicht
nachvollziehbar, da die Behörden ihm mit dieser telefonischen Vorladung
die Möglichkeit zur Flucht gegeben hätten. Zudem habe er erklärt, ein
Freund seines Vaters habe Kontakt zu den Behörden im Nordirak gehabt.
Diesen Freund habe er nach diesem Anruf kontaktiert, welcher sich darauf-
hin erkundigt und ihm zur sofortigen Flucht geraten habe. Darauf habe er
den Nordirak verlassen. Diese Vorbringen würden insgesamt konstruiert
wirken und seien deshalb nicht glaubhaft. Dies vor allem, weil sie in we-
sentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns widersprächen.
Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer eine Kopie einer provisori-
schen Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak und eine Kopie einer Bestä-
tigung der Universität in E._______ eingereicht. Diese Dokumente ver-
möchten die geltend gemachte Verfolgungssituation im Iran nicht zu bele-
gen. Die Bestätigung des UNHCR im Irak besage lediglich, dass er ein
Asylgesuch eingereicht habe, jedoch nicht, dass er als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er sodann auch nie eine
Antwort vom UNHCR erhalten. Im Weiteren habe er einen USB-Stick mit
von ihm verfassten Artikeln und einem ebenfalls von ihm verfassten Buch
abgegeben. Auch der USB-Stick stehe in keinem direkten Zusammenhang
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mit der geltend gemachten Verfolgung, da er nichts über allfällige Publika-
tionen der Artikel des Beschwerdeführers oder dessen Buchs, aufgrund
welcher er verfolgt würde, aussage. Ferner habe er Internetausdrücke sei-
nes persönlichen Blogs zu den Akten gereicht. Diesen Blog habe er jedoch
anfänglich unter einem Pseudonym geführt und erst im Irak unter seinem
eigenen Namen geschrieben. Gleichzeitig erkläre er, sein Blog sei ge-
schlossen worden, als er sich im Irak aufgehalten habe und dass nur er
alleine den Blog öffnen könne. Aufgrund dieser Aussagen könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass die Artikel in seinem Blog in Zusammen-
hang mit seiner angeblichen Verfolgung ständen. Schliesslich habe er ein
selbstverfasstes Unterstützungsschreiben eingereicht, welches die obigen
Erwägungen auch nicht zu entkräften vermöge. Überdies würden die An-
gaben im Schreiben seinen Aussagen anlässlich der Anhörung widerspre-
chen. So habe er im Schreiben festgehalten, sein Vater und sein Bruder
seien von den Behörden über ihn befragt worden. Bei der Anhörung jedoch
habe er die Frage, ob seine Familie wegen ihm Probleme erhalten habe,
verneint. Somit würden seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungssitua-
tion im Iran nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund seiner politischen
Anschauungen und regimekritischen Äusserungen verfolgt worden sei und
er bei einer Rückkehr eine sofortige Verhaftung zu befürchten habe. Der
Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG. Seine ausführlichen Schilderungen in der BzP so-
wie in der Anhörung würden sich trotz des komplexen und vielschichtigen
Sachverhaltes und trotz des zeitlichen Abstandes von fast einem Jahr zwi-
schen den beiden Befragungen umfassend decken und keinerlei Wider-
sprüche aufweisen. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, eine umfas-
sende Prüfung und Bewertung der vorgelegten Beweismittel vorzuneh-
men.
4.3.1 Das SEM qualifiziere sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers
als wenig konkret und begründe dies unter anderem mit den angeblich
mangelhaften Kenntnissen des Beschwerdeführers über die im Jahr
2003/2004 einmalig publizierte zweiseitige kurdische Zeitung und den an-
geblich zu vagen Beschreibungen zu seinen beiden darin veröffentlichten
Artikeln. Dies könne nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdefüh-
rer deutlich hervorgehoben habe, dass er bei diesem Projekt lediglich zwei
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Artikel geschrieben und die eigentliche Produktion sein Freund verantwor-
tet habe. Auch habe es sich zu dieser Zeit um ein rein kulturelles Engage-
ment gehandelt, welches noch nicht politisch motiviert gewesen sei. Im Üb-
rigen habe er ausführlich erläutert, welchen Inhalt die beiden von ihm ver-
fassten Artikel gehabt hätten. Dass der Beschwerdeführer von sich aus
nicht in Details ging und zum Beispiel verschiedene kurdische Tanzarten
beschrieben habe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, auch
weil diese Artikel vor mehr als (…) Jahren verfasst worden seien, weshalb
eine genaue Rekonstruktion ohnehin nicht erwartet werden könne. Fakt
sei, dass der Beschwerdeführer nach der Veröffentlichung für mehrere
Tage verhaftet worden und den iranischen Sicherheitsbehörden erstmals
aufgefallen sei.
4.3.2 Wenn das SEM die Beschreibung des Beschwerdeführers als Blog-
ger für wenig konkret und unsubstantiiert halte, so könne dies nur damit
begründet werden, dass das SEM seiner Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären, nicht genügend nachgekommen sei. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen seines Verfahrens geltend gemacht,
über eine Vielzahl regimekritischer Themen geschrieben zu haben, habe
einen USB-Stick, auf welchen er während der Anhörung im Zusammen-
hang mit selbst verfassten Artikeln dreimal verweise, eingereicht und sich
während der Anhörung sogar in seinen zwischenzeitlich durch die irani-
schen Sicherheitsbehörden geschlossenen Blog eingeloggt. Das SEM
habe dann auch zwei Dokumente ausdrucken lassen. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs wäre das SEM verpflichtet gewesen, den Beschwerde-
führer zu bitten, bei dieser Gelegenheit einige Artikel auszudrucken oder
gegebenenfalls erläutern zu lassen. Dies habe das SEM jedoch versäumt.
Es sei allerdings fraglich, was es noch zusätzlich zum Nachweis der Blog-
gertätigkeit bedürfe, als ein direktes Einloggen in die Blogverwaltung im
Rahmen der Anhörung. Der Blog sei bis zu seiner Schliessung im (…) 2011
regelmässig bewirtschaftet worden. Als Beschwerdebeilagen würden
nochmals mehrere Dokumente, welche sich auf dem USB-Stick befänden,
eingereicht. Die Bloggertätigkeit des Beschwerdeführers sei auch Gegen-
stand eines Schreibens von Reporters Sans Frontières vom (…) 2011, wel-
ches dem SEM ebenfalls vorgelegen habe. Im Schreiben werde die jour-
nalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und der Inhalt seines
Blogs beschrieben. Dieses Dokument sei als erhebliches Beweismittel zu
bewerten und ein eindeutiger Beweis für seine Bloggertätigkeit. Da seine
Identität durch seine eingereichte originale Identitätskarte eindeutig belegt
sei, bestehe kein Zweifel, dass er der Adressat des erwähnten Schreibens
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sei, wobei auch die im Schreiben aufgeführte Identitätsnummer des UN-
HCR zu beachten sei. Sollten wider Erwarten weiterhin Zweifel daran be-
stehen, so wäre das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sach-
verhaltes (erneute Anhörung und ausführliche Würdigung der Dokumente
auf dem USB-Stick) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.3 Weiter stelle das SEM die Verhaftungen des Beschwerdeführers in
den Jahren 2004 und 2010 in Abrede, da sich die Beschreibungen in All-
gemeinplätzen erschöpfen würden. Auch dieser Argumentation könne
nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beschreibe die jeweiligen
Festnahmen und Freilassungen anschaulich und detailreich. Auch be-
schreibe er den Inhalt der Befragungen sowie den Verdacht der Behörden,
dass er mit oppositionellen Gruppierungen (Y._______) zusammenarbeite.
Die Verhaftung im Jahr 2010 decke sich mit offiziellen Berichten, wonach
seit Mitte 2009 das iranische Regie verstärkt gegen Blogger und Onlineak-
tivitäten vorgehe und dies auch heute noch tue. Die erneute Suche der
Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer im (…) 2010 werde durch
den Beschwerdeführer plausibel und detailliert beschrieben.
4.3.4 Auch bezweifle das SEM, dass der Beschwerdeführer während sei-
nes Aufenthalts im Nordirak Drohanrufe durch den iranischen und nordira-
kischen Geheimdienst erhalten habe und telefonisch zu einem Gespräch
geladen worden sei. Das SEM bezeichne es als unlogisch, eine Person
vorzuwarnen, die verhaftet werden solle. Der vermeintliche Widerspruch
gegen die Logik des Handelns kann aufgeklärt werden. Bei den Drohanru-
fen handle es sich um Anrufe des Etelaat, der offensichtlich seinen Aufent-
haltsort ausfindig gemacht habe und dem Beschwerdeführer vorgehalten
habe, mit der kurdisch-iranischen Partei zusammen zu arbeiten. Gleichzei-
tig sei er vom nordirakischen Geheimdienst (Asaisch) kontaktiert worden,
der ihn zu einem Gespräch gebeten habe. Es sei anzumerken, dass es in
Hinblick auf die Kurden durchaus eine Zusammenarbeit zwischen den bei-
den Geheimdiensten gebe und auch gelegentlich Überstellungen von Per-
sonen stattfänden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr auf irani-
schem Staatsgebiet befunden, wodurch der Zugriff erschwert worden sei
und die Iraner sich daher ihrer Verbindungen im Irak bedient hätten. Der
Freund des Vaters, welcher dem Beschwerdeführer bereits eine Unterkunft
im Nordirak besorgt habe, habe selbst eine hochrangige Funktion im
Asaisch für die Z._______-Region und Umgebung inne, so dass er den
Beschwerdeführer habe warnen und ihm die sofortige Flucht habe nahele-
gen können. Gerade die beruflichen Kontakte des Freundes des Vaters
seien denn auch der Grund gewesen, nach seiner versuchten Verhaftung
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im (…) 2010 in den Nordirak zu fliehen. Hier habe er sich aufgrund des
Einflusses des Freundes zunächst sicher fühlen können und sei dennoch
in der Nähe der Heimat gewesen. Die Situation habe sich erst im (…) 2012
geändert, als der Asaisch ihn per Telefon kontaktiert habe. Dass er ihn nicht
einfach verhaftet habe, sei insbesondere mit der Position des erwähnten
Freundes zu erklären. Mit diesem Anruf zeichne sich jedoch sehr deutlich
ab, dass der Schutz des Freundes nicht mehr von Dauer gewesen sei,
weshalb der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe. Er habe nicht
mehr sicher sein können und hätte entweder durch den Asaisch verhaftet
oder durch den Etelaat verschleppt werden können. Aufgrund seiner be-
reits im Iran erfahrenen Verfolgung sei seine Flucht daher allzu verständ-
lich. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Irak beziehungsweise Nordirak
für den Beschwerdeführer ohnehin nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet
werden könne, da der Irak bis heute nicht Signarstaat der Genfer Flücht-
lingskonvention sei.
4.3.5 Die vorgelegten Beweismittel qualifizierte das SEM als nicht stichhal-
tig, worauf nur mit Unverständnis reagiert werden könne. Das SEM ver-
säume, alle vorgelegten Beweismittel zu prüfen, wobei vor allem die sich
auf dem USB-Stick befindenden Dokumente in der Entscheidsfindung un-
berücksichtigt geblieben seien. So finde das bereits erwähnte Schreiben
der Reporter Sans Frontières, ein Beitrag über den Beschwerdeführer auf
der Webseite der UNPO , die Bestätigung seiner Mit-
gliedschaft in der F._______ sowie Blogartikel keine Beachtung. Wie be-
reits erwähnt, hätte auch während der Anhörung im Rahmen des Einlog-
gens in seinen Blog nach weiteren Belegen für seine Tätigkeit gefragt wer-
den können. Wenn das SEM weiter anzweifle, dass die Blogbeiträge des
Beschwerdeführers ursächlich für dessen Verfolgung gewesen seien, da
er diesen anfänglich unter einem Pseudonym geführt habe, so verkenne
das SEM die technischen Möglichkeiten den Urheber eines Blogs ausfindig
zu machen. Hätte sich das SEM die Mühe gemacht, den Inhalt des Blogs
einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, würde eine Kausalität zwi-
schen dem Blog des Beschwerdeführers und der anschliessenden, seit
2010 andauernden Verfolgung durch die iranischen Sicherheitskräfte, nicht
mehr in Zweifel gezogen werden. Dass der Beschwerdeführer der Autor
und Inhaber des Blogs sei, habe er anlässlich der Anhörung eindrücklich
belegt. Auch sei es kein Widerspruch, dass der Blog geschlossen worden
sei und er dennoch vom Beschwerdeführer habe geöffnet werden können.
Es sei logisch, dass er als Blogadministrator weiterhin Zugang zur Blogver-
waltung und seinen Einträgen habe, auch wenn der Blog auf dem Internet
nicht mehr abrufbar sei.
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4.3.6 Wenn das SEM ferner erwähne, dass der Beschwerdeführer in einem
Schreiben angebe, seine Eltern seien von den Behörden über ihn befragt
worden und dies in der Anhörung wiederum verneint habe, so liege darin
kein Widerspruch. Zwischen einer blossen Befragung und der Konfronta-
tion mit weiteren Problemen gebe es einen erheblichen Unterschied.
4.3.7 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten
in der Schweiz geltend, welche hier aufgrund der teilweisen Wiedererwä-
gung durch das SEM – siehe nachfolgende Erwägung 4.4 – nicht weiter
ausgeführt werden.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 zog das SEM seine
Verfügung vom 3. August 2015 teilweise in Wiedererwägung (Art. 58
Abs. 1 VwVG), da der Beschwerdeführer aufgrund der auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ge-
mäss Art. 54 AsylG sprächen jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewäh-
rung von Asyl. Da der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten geltend
mache und somit erst aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist, werde ihm kein Asyl ge-
währt. Sein Asylgesuch bleibe somit abgelehnt. In Anwendung von Art. 44
AsylG sei demnach seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei jedoch unzulässig und da
kein Drittstaat dazu verhalten werden könne, den Beschwerdeführer auf-
zunehmen, sei der Vollzug der Wegweisung undurchführbar. Er werde da-
her als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG).
4.5 In der darauffolgenden Stellungnahme teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, dass Letzterer an den Begehren betreffend Asyl-
gewährung und Wegweisung festhalte und entsprechend um Fortsetzung
des Verfahrens ersuche.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
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Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE
2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 24 E. 5.1).
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5.3 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft und stützt sich dabei hauptsächlich auf dessen Aussagen anlässlich
der Anhörung. Diese weist jedoch verschiedene Mängel auf. Es sind ge-
mäss Protokoll zwar alle Vorkommnisse angesprochen worden, jedoch
wurde oft zu wenig oder gar nicht nachgefragt, um sie zu vertiefen. So
brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2004 von den Behörden wäh-
rend fünf Tagen im M._______ Gefängnis festgehalten geworden zu sein.
Auf die Aufforderung zu beschreiben, was dabei geschah, sagte er, er sei
untersucht worden und ihm seien Fragen zu seinem Freund L._______ ge-
stellt worden (vgl. act. A20 F52). Es wurde dann zwar nachgefragt, was
man über seinen Freund wissen wollte und wie die Freilassung geschah.
Zu den fünf Tagen Gefangenschaft wurde hingegen nichts mehr gefragt,
obwohl Gelegenheit dazu bestanden hätte und es sich bei dieser Fest-
nahme um ein wichtiges Vorbringen seiner geltend gemachten Verfolgung
handelt. Weiter führte er bezüglich der Freilassung nach diesen fünf Tagen
aus, er sei dabei angehalten worden, seine Augenbinde nicht aufzubinden,
da ihn eine Person überwache. Solange diese Person ihm nichts sage,
dürfe er nichts unternehmen (vgl. act. A20 F56). Zu diesem geschilderten
Moment wurden trotz Anhaltspunkten keine weiteren Fragen gestellt, zum
Beispiel wie es dann weiter genau abgelaufen sei, was mit dieser Person
geschehen sei und wie er von dort weggekommen sei. Dass das SEM dem
Beschwerdeführer darauf basierend in der Verfügung vorwirft, er habe die
Festnahmen und die jeweilige Haft nicht anschaulich geschildert, scheint
nicht gerechtfertigt. Ebenfalls nicht gezielt nachgefragt wurde zum Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Rückkehr an die Univer-
sität – nach der fünftägigen Festnahme – keine Noten für seine abgelegten
Prüfungen bekommen (vgl. act. A20 F65) und habe diesbezüglich auch
nicht nachfragen können, warum dies so gewesen sei (vgl. act. A20 F66).
Anstatt nachzufragen, unterliess es die Befragerin auch hier den Be-
schwerdeführer um mehr Informationen diesbezüglich zu bitten, beispiels-
weise ob dies mit seinem kulturellen Engagement zusammengehangen
habe. Überdies wurde auch bei der eher unklar formulierten Antwort des
Beschwerdeführers betreffend seine Motivation für die Bloggründung keine
einzige Frage zur Präzisierung gestellt (vgl. act. A20 F86), obwohl der Blog
ein Hauptgrund für seine Verfolgung darstellen soll. Somit liefert das Anhö-
rungsprotokoll nur ein vages Bild der konkreten Asylgründe. Diese Vagheit
ist jedoch in wesentlichen Teilen nicht durch das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers begründet. Vielmehr wurde ihm in der Anhörung nur un-
genügend die Möglichkeit geboten, seine Asylvorbringen umfassend dar-
zulegen.
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5.4 Ohnehin beschränkt sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf eine
Würdigung der Aussagen der beschwerdeführenden Person, sondern hat
in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtliche greifbaren Beweismittel
miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Der Beschwerdeführer nahm
in seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung expliziten Bezug auf den
von ihm eingereichten USB-Stick und den darauf enthaltenen Dokumen-
ten. Der USB-Stick wurde von Seiten des SEM jedoch nicht genauer an-
geschaut, da gewisse Dokumente, wie beispielsweise das Schreiben von
Reporters sans Frontières oder einige Beispiele seiner Blogeinträge, mit
keinem Wort in der Verfügung erwähnt wurden. Daraus muss geschlossen
werden, dass die Dokumente nicht gewürdigt wurden. Auch als der Be-
schwerdeführer die Dokumente auf Beschwerdeebene erneut – dieses Mal
in ausgedruckter Form – ins Recht reichte, äusserte sich das SEM mit kei-
nem Wort dazu in seiner Vernehmlassung. In Anbetracht dieser greifbaren
Beweismittel einen Entscheid über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen, ist vorlie-
gend zu kurz gegriffen. Dies vor allem auch deshalb, da das "Kernstück"
dieser Aussagen – die Anhörung – Schwächen aufweist, wie nachfolgend
aufgezeigt, und daher nur als wenig taugliche Grundlage einer gewissen-
haften Glaubhaftigkeitsprüfung angesehen werden kann.
So erweist sich die Abhandlung des SEM zu den Glaubhaftigkeitskriterien
denn auch als wenig überzeugend. Vor allem bezüglich der Einschätzung
des SEM der Untauglichkeit der Beweismittel aufgrund deren Unglaubhaf-
tigkeit bestehen erhebliche Zweifel. In der Verfügung wurde ausgeführt,
dass der USB-Stick in keinem direkten Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Verfolgung stehe, da dieser nichts über allfällige Publikationen
der Artikel oder des Buches des Beschwerdeführers aussage, aufgrund
derer er hätte verfolgt werden können. Dem ist zu entgegnen, dass sich
auf dem USB-Stick durchaus Dokumente bezüglich seinem Blog und der
damit verbundenen Verfolgung befinden. Sodann sind darauf Artikel des
Blogs enthalten, wie auch mehrere Schreiben von Nichtregierungsorgani-
sationen, welche die Bloggertätigkeit des Beschwerdeführers belegen. Ins-
besondere sticht dabei das Schreiben von Reporters sans Frontières vom
(…) 2011 heraus, in welchem die journalistische Tätigkeit des Beschwer-
deführers bestätigt und der Inhalt seines Blogs beschrieben wird. Der
Schluss des SEM, dass der USB-Stick keinen direkten Zusammenhang mit
der Verfolgung des Beschwerdeführers habe, zeigt vor diesem Hintergrund
lediglich, dass es die darauf enthaltenen Dokumente nicht gewürdigt und
somit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen mangelhaft abgeklärt hat. Weiter
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Seite 19
kann auch den Folgerungen des SEM, dass der Blog des Beschwerdefüh-
rers nicht im Zusammenhang mit seiner Verfolgung stehen könne, da der
Beschwerdeführer erstens erst im Irak unter seinem eigenen Namen ge-
schrieben habe, zweitens der Blog während seinem Aufenthalt im Irak ge-
schlossen worden sei und drittens nur er diesen habe öffnen können, nur
untergeordnetes Gewicht beigemessen werden. Dass sich ein Blogger,
auch nachdem sein Blog von einer Behörde geschlossen worden ist, noch
in die Blogverwaltung einloggen kann, ist nicht ungewöhnlich. Der Aus-
schluss des Bloginhalts gegenüber der Öffentlichkeit bedeutet nicht zwin-
gend, dass auch der Autor selbst nicht mehr darauf zugreifen kann. Auch
die Tatsache, dass der Blog geschlossen worden ist, stellt keinen zwingen-
den Grund dar, dessen Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwer-
deführers auszuschliessen. Dass der Blog von einer iranischen Behörde
geschlossen worden ist, deutet vielmehr darauf hin, dass durchaus brisan-
tes Material darauf publiziert worden sein könnte, welches der Öffentlich-
keit hat vorenthalten werden sollen. Dass der Beschwerdeführer zudem im
Irak begonnen haben soll, unter seinem eigenen Namen Blogartikel zu ver-
öffentlichen und der Blog anschliessend geschlossen worden ist, lässt
ebenfalls einen Zusammenhang zwischen diesem und der geltend ge-
machten Verfolgung annehmen.
Vor diesem Hintergrund sind die Unglaubhaftigkeitsmomente zu wenig ge-
wichtig, um allein gestützt darauf die Unglaubhaftigkeit zu begründen. Dies
rührt, wie die obigen Ausführungen zeigen, hauptsächlich daher, dass sich
die Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine unzureichende Faktenlage stützt. Das
SEM hat durch sein Vorgehen daher sowohl seine Abklärungspflicht als
auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.5 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des
Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahms-
weise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Ent-
scheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes, voraus. Abgesehen davon ginge dem Beschwerde-
führer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprü-
fungsinstanz verloren.
5.6 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut-
zuheissen. Die Verfügung vom 3. August 2015 ist aufzuheben, insofern die
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Ziffern dessen Dispositivs (Ziff. 1,4 und 5) durch die teilweise Wiedererwä-
gung des SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht bereits aufgeho-
ben geworden sind. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, wel-
che das SEM in seiner teilweisen Wiedererwägung vom 19. Oktober 2015
verfügte, bleiben somit bestehen. Das SEM ist anzuweisen, über die Asyl-
gewährung und die Wegweisung neu zu entscheiden. Auf das im Be-
schwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und
dessen Begründung sowie auf die in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14
Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (Art. 8 ff. VGKE) ist die entsprechende Parteientschädigung auf
Fr. 1‘600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Vor-
instanz festzusetzen. Der Anspruch der Rechtsbeiständin auf amtliches
Honorar wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. August 2015 wird aufgehoben – insofern
die Ziffern des Dispositivs nicht bereits durch das SEM in seiner teilweisen
Wiedererwägung aufgehoben worden sind – und die Sache zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Die in der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 verfügte Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers bleiben bestehen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘600.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: