Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5393/2006
law/mah
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2004 in der Schweiz um
Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn
am 21. Juli 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Chiasso zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
An gleicher Stätte führte es am 27. Juli 2004 mit ihm die Anhörung zu den
Asylgründen durch. Nach diesen Erhebungen wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…)
zugewiesen.
A.b Bei der Aufnahme der Personalien gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, sei Muslim
sunnitischer Konfession und stamme aus dem Distrikt Z.________ (auch
Za._______ oder Zb._______) in der Provinz Y._______. Auf Fragen zu
seinem Reiseweg führte er an, er sei Ende April 2004 vom Schlepper in
die Nähe der Grenze zum Iran gefahren worden und habe diese dann auf
eigene Faust zu Fuss überquert. Von dort aus habe er seine Reise in
einem Personenwagen über die Türkei und Bulgarien fortgesetzt, wobei
er die entsprechenden Landgrenzen jeweils zu Fuss auf illegalem Weg
passiert habe. Anschliessend sei er in Begleitung des Schleppers in
einem Lastwagen versteckt über Rumänien bis an einen Ort gefahren
worden, an dem man ihn sich selber überlassen habe. Als er von der
Polizei aufgegriffen worden sei, habe er realisiert, dass er in Genf in der
Schweiz angelangt sei. Noch am gleichen Tag habe er ein Asylgesuch
eingereicht.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
in den beiden Befragungen geltend, wegen seiner Aktivitäten als Mitglied
der verbotenen kommunistischen Partei „Hizb-i Watan“ laufe er Gefahr,
durch die afghanischen Behörden mit mehreren Jahren Gefängnis oder
gar lebenslanger Haft bestraft zu werden. Zugleich sei er gefährdet, von
den Taliban oder anderen islamistisch gesinnten Privatpersonen
umgebracht zu werden, wie dies seinem Vater im Jahre 1996 widerfahren
sei. Im Jahre 1992 habe er die Matura bestanden und die Mitgliedschaft
bei der illegalen kommunistischen Partei „Hizb-i Watan“ erworben. Zwei
Jahre später habe er ein Stipendium für ein Universitätsstudium in der
Türkei erhalten. Von diesem habe er Gebrauch gemacht, indem er
zwischen 1994 und 2002 an der (…) in X._______ – zuerst vier Monate
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Ökonomie und anschliessend Rechtswissenschaft – studiert habe. Am
25. September 2002 habe er sein Jura-Studium erfolgreich
abgeschlossen. Während seiner Studienzeit in X._______ habe er als
Mitglied der „Hizb-i Watan“ im Geheimen Propagandaarbeit an der Basis
betrieben. Seine Aufgabe sei es insbesondere gewesen, Kontakte zu
Jugendlichen zu knüpfen und nach Möglichkeit Neumitglieder zu
rekrutieren. Als mit der Jurisprudenz vertrauter Intellektueller habe er sich
– auch aus persönlicher Überzeugung – für eine strikte Trennung
zwischen Staat und Religion nach dem Vorbild des türkischen Laizismus
stark gemacht. Um diese Botschaft zu platzieren, habe er Flugblätter
verteilt und Informationstreffen mit Jugendlichen durchgeführt. Im Jahre
1996 habe er von seiner Mutter aus Z._______ die Nachricht erhalten,
dass die Taliban seinen Vater, der ebenfalls der „Hizb-i Watan“
beziehungsweise deren Mutterpartei DVPA (Demokratische Volkspartei
Afghanistans [„Hizb-i Dimokratik-i Khalq Afghanistan“]) angehört habe,
aus dem Haus gezerrt und entführt hätten. Drei Tage später sei er tot
aufgefunden worden. Trotz dieses Schicksalsschlags habe er sein
Auslandstudium weiterbetrieben und am 25. September 2002 zum
Abschluss gebracht. Danach sei er noch während dreier Monate in der
Türkei herumgereist. Dabei habe er in mehreren Städten im Exil lebende
Afghanen zu Gesprächen über die Zukunft ihres Heimatstaates getroffen.
Bei seiner Einreise über den Flughafen von Kabul Anfang 2003 hätten
ihm die Behörden den Pass mit dem Kommentar abgenommen, er solle
sich ans Aussenministerium wenden. Als er auf dem zuständigen Amt in
der Innenstadt von Kabul vorgesprochen habe, sei ihm ein neuer Pass
verweigert und als Erklärung angegeben worden, nachdem er nun sein
Studium im Ausland beendet habe, sei er nicht mehr auf ein solches
Papier angewiesen. Zurück in Z._______ habe er seine politischen
Aktivitäten wieder aufgenommen. Auch hier habe er Flugblätter verteilt
und im Geheimen Propaganda für das ihm vorschwebende laizistische
Modell gemacht. Während er heimlich seinen Aktivitäten nachgegangen
sei, müsse die Regierung auf ihn aufmerksam geworden sein. Nach den
ersten vier Monaten, in denen nichts vorgefallen sei, habe er sich nämlich
während dreier Monate unter Druck gefühlt. Die Regierung habe ihre
Kontrollen intensiviert und zahlreiche Verbote ausgesprochen. Dadurch
sei es für ihn und seine Parteikollegen kaum mehr möglich gewesen,
geheime Versammlungen abzuhalten, weil die Leute ihnen aus Furcht
ferngeblieben seien. In dieser Zeit sei es auch vorgekommen, dass ihm
Unbekannte merkwürdige Fragen gestellt hätten. Er wisse nicht wie und
durch wen, sei sich aber sicher, dass sein Geheimnis gelüftet worden sei.
An einem Montagnachmittag im Monat Qaus 1382 (22. November bis 21.
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Dezember 2003, Anm. des Gerichts) beziehungsweise am 27. Tag eines
Monats – um welchen Monat es sich gehandelt habe, sei ihm entfallen –
hätten drei beziehungsweise zwei Agenten in Zivilkleidern sein Haus
durchsucht. Er sei in jenem Moment in einer Teestube gewesen und habe
sich nach seiner Rückkehr am Abend von seiner Mutter und der
Schwester über das Vorgefallene informieren lassen. Zu seinem Glück
hätten die Agenten keinerlei Hinweise auf seine politischen Aktivitäten
gefunden. Am 6. Djadi 1382 (27. Dezember 2003) habe er auf dem
Gelände der Schule B. beziehungsweise der C. mit einem Schüler
gesprochen, als ein Beamter des Sicherheitsdienstes an ihn
herangetreten sei. Der Beamte habe ihm mit rechtlichen Konsequenzen
für den Fall gedroht, dass er weiterhin Schüler in Gespräche verwickle.
Am gleichen Abend um 21:30 Uhr hätten Polizisten an der Haustür
geklingelt. Er habe gerade noch rechtzeitig die Flucht ergreifen können,
indem er durch ein Fenster nach aussen gelangt sei. Die Polizisten hätten
sich unterdessen vehement Zutritt verschafft und bei der anschliessenden
Durchsuchung vier Videokassetten und zwei CDs sichergestellt, auf
denen unter anderem ein von ihm gehaltenes Referat zu den Idealen
seiner Partei gespeichert gewesen sei. Zusätzlich seien darauf
Aufnahmen von Referaten der beiden Verantwortlichen der Partei in der
Provinz Y._______ enthalten gewesen. Die Polizei habe seine Schwester
und seine Mutter während zweier Stunden in Präventivhaft gehalten.
Selber habe er sich die Nacht über bei den Nachbarn versteckt gehalten.
Am nächsten Tag habe er sich bei einem Onkel in Sicherheit gebracht,
ehe er eine Woche später auch dieses Versteck aufgegeben habe und in
das Dorf W._______ zu einem anderen Onkel ausgewichen sei. Dort sei
er bis zu seiner Ausreise geblieben. Zwischen der Polizeivisite vom
27. Dezember 2003 und seiner Ausreise Ende April 2004 sei nichts mehr
vorgefallen, beziehungsweise die Polizei und der Sicherheitsdienst hätten
gemäss den Schilderungen seiner Mutter und seiner Schwester intensiv
nach ihm gesucht, jeden Tag das Haus auf den Kopf gestellt und die
Leute auf der Strasse nach seinem Benehmen gefragt. Aus Angst habe
er sein Versteck unter dem Erdboden bei seinem Onkel nicht mehr
verlassen. Der Familienrat habe schliesslich entschieden, dass es das
Beste sei, wenn er sich ins Ausland absetze. Seine kommunistische
Gesinnung sei für viele ungebildete Muslime Grund genug, ihn
umzubringen. Zudem werde er von der Polizei und vom Sicherheitsdienst
gesucht. Bei einer Festnahme werde ihm in einem summarischen
Verfahren ohne Beschuldigtenrechte der Prozess gemacht, an dessen
Ende ihn schlimmstenfalls die Todesstrafe erwarte.
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A.d Mit Eingaben vom 6. Mai 2005, 6. Juni 2005 und 17. Oktober 2005
an das BFM reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen
drei fremdsprachige Dokumente (Kopie eines Artikels aus der Zeitung
(…) vom (…) [(…) nach afghanischer Zeitrechnung], undatierte
Bestätigung der Mitglieder der Schura [Bezeichnung für Ältestenrat, Anm.
des Gerichts] eines Quartiers der Stadt Z._______ und ein Parteibüchlein
der „Hizb-i Dimokratik-i Khalq Afghanistan“) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 – eröffnet am 2. August 2006 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Als
Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es an,
der Beschwerdeführer vermöge anhand seiner Aussagen in den
Befragungen in den wesentlichen Punkten die Vorbedingung des
Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, so dass eine Verwirklichung der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs von vornherein ausgeschlossen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 1. September 2006 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 durch
seinen damaligen Rechtsvertreter in allen Punkten bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen
stellte er die Begehren, es sei die angefochten Verfügung vollumfänglich
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er die Feststellung der
Unzulässigkeit, jedenfalls aber der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Als
zusätzliches Eventualbegehren brachte er ein, es sei die Sache zur
neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer als
Beweismittel eine Übersetzung der im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Bestätigung der Schura eines Stadtteils von Z._______,
einen Ausdruck (vom 14. August 2006) der auf der Internet-Plattform
"Wikipedia" abrufbaren Informationen zur DVPA, einen undatierten
Internetausdruck mit einer Zusammenstellung der SPD Berlin zur
Geschichte Afghanistans, eine schriftliche Auskunft (vom 30. August
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2006) der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
über die DVPA, einen Lebenslauf des Gründungsmitgliedes der DVPA
und späteren afghanischen Ministerpräsidenten, Nur Muhammad Taraki,
einen Internetausdruck vom 18. August 2006 mit Meldungen über am 7.
Februar 2006 und 18. Juli 2006 im Distrikt U._______ (Provinz
Y._______) verübte Gewaltakte sowie die Lohnabrechnungen seines
Arbeitgebers in der Schweiz vom Juni und Juli 2006 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2006 – eröffnet am
25. September 2006 – bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die
Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis
zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses. Sodann gewährte er dem
Beschwerdeführer in den Schranken von Art. 27 VwVG Einsicht in die
vom BFM erstellten Übersetzungen der von ihm eingereichten
Beweismittel und eine Frist von 15 Tagen zur Ergänzung der
Beschwerde. Eine weitere Frist von 30 Tagen räumte er dem
Beschwerdeführer ein, um die von ihm angekündigten sowie die weiteren
verfügbaren Beweismittel beizubringen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 (Poststempel) nahm der
Beschwerdeführer zu den ihm offen gelegten Übersetzungen der
Beweismittel durch das BFM Stellung und legte zur Veranschaulichung
seines Standpunktes ein gekennzeichnetes Exemplar der vorgängig
eingereichten Bestätigung der Quartier-Schura vor. Gleichzeitig ergänzte
er das Beweismaterial mit zwei fremdsprachigen Schriftstücken, bei
denen es sich gemäss den von ihm präsentierten Übersetzungen um ein
Schreiben des Departements für Kultur und Presse der Provinz
Y._______ (mit beigelegtem Auszug aus dem Archiv der Druckerei der
Zeitung […]) und um ein Schreiben des Departements für Pilgerfahrt der
Provinz Y._______ handelt.
F.
Mit Folgeeingabe vom 17. Oktober 2006 wies der Beschwerdeführer auf
die jüngsten Ereignisse in seinem Heimatland hin und deutete diese als
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Indikatoren für einen offenen Krieg, wie er im Irak wüte. Gleichzeitig
reichte er zur Dokumentation seiner Einkommensverhältnisse ein
Arbeitszeugnis vom 9. Oktober 2006 und eine Lohnabrechnung vom
September 2006 ein.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren von der ARK.
H.
H.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 zeigte der Beschwerdeführer
unter Vorlage einer Vollmacht vom 20. Februar 2007 die Übernahme des
Mandats durch den rubrizierten Rechtsvertreter an und ersuchte um
Mitteilung des Spruchkörpers, sofern die Sache einem solchen schon
zugeordnet worden sei.
H.b Mit Antwortschreiben vom 9. März 2007 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes
(vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die
Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen
auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für
Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im
Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und
schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht
aus, soweit nicht ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem
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die beschwerdeführende Person Schutz sucht.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 1. September 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 übernommen (Bst. G
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich
das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig
gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt
beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen
der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch
ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen
anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
1.2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper) auf dem Weg der Aktenzirkulation (vgl. Art. 21 Abs. 1 und
Art. 41 Abs. 1 VGG). Auf dem Gebiet des Asyls kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in Verfahren, die nicht in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 111 AsylG), auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die am 27. Juli 2006 ergangene Verfügung
besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur
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Seite 9
Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.1. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
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Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
3.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.3. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr.
21 E. 6.1 S. 190 f.).
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Seite 11
4.
4.1. Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung
zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen
betreffend Massnahmen der Polizei und des staatlichen
Sicherheitsdienstes gegen seine Person wegen regierungsfeindlicher
Propaganda nach der Rückkehr im Jahr 2003 den Beweisanforderungen
nicht glaubhaft sind. So habe sich der Beschwerdeführer in mehreren
Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich geäussert. Beispielsweise
habe er in der summarischen Befragung erklärt, die Behörden hätten an
einem Montag im Monat November 2003 seine Wohnung gestürmt,
nachdem er den von ihnen ausgehenden Druck schon in den drei
Monaten zuvor gespürt habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu
den Asylgründen verlauten lassen, seine Probleme hätten begonnen, als
die Behörden ihn an einem unbekannten Datum in der Schule B.
überrascht hätten. Auch hinsichtlich des Namens der Schule, an der er
sich am Tag der zweiten Durchsuchung mit Schülern unterhalten habe,
habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Zu seinen Lasten
komme hinzu, dass er erst anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
geltend gemacht habe, die Behörden hätten während der Durchsuchung
bei ihm zuhause Videokassetten und CDs gefunden. Da es sich hierbei
um ihn persönlich und die Parteiführung sehr belastendes Material
handle, sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Begebenheiten nicht
bereits in der summarischen Befragung erwähnt habe. Im Übrigen
müssten sowohl das Parteibüchlein der „Hizb-i Dimokratik-i Khalq
Afghanistan“ aus dem Jahr 1992 als auch das Schreiben der Quartier-
Schura und der Zeitungsartikel als Totalfälschungen taxiert werden. In
diesem Licht besehen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen sei und
aufgrund seiner politischen Aktivitäten Probleme mit den afghanischen
Behörden bekommen habe, nicht geglaubt werden.
4.2. Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM, gelangt auch das
Bundesverwaltungsgerichts zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer
mit seinen in den Befragungen erteilten Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c hiervor) und den im Verlauf des
Verfahrens eingereichten Schriftstücken (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a
VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten
Punkten den Anforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen
vermag.
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4.2.1. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, hatte der
Beschwerdeführer die gleich zu Beginn der einlässlichen Anhörung
geltend gemachte (vgl. act. A6/10 S. 4) Sicherstellung von
Videokassetten und CDs durch die Polizei am 27. Dezember 2003 in der
summarischen Befragung noch mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. A1/9
S. 4-6). Diese polizeiliche Konfiszierung von Datenträgern stellt jedoch –
bezogen auf die gesamte Gesuchsbegründung – ein wichtiges Element
zur Verdeutlichung der behaupteten Verfolgungsgefahr im Heimatland
dar und wäre im Wahrheitsfall auch im Rahmen einer bloss
summarischen Befragung (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66,
EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) von der betroffenen Person
thematisiert worden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war
auf den Videokassetten unter anderem ein von ihm gehaltenes Referat zu
den Idealen seiner Partei aufgezeichnet. Weiter seien darauf Referate der
Provinzverantwortlichen der Partei gespeichert gewesen, und die beiden
CDs hätten ebenfalls Parteipropaganda enthalten (vgl. act. A6/10 S. 4).
Es handelt sich somit fraglos um kompromittierendes Material, mit dem
die Sicherheitsbehörden stichfeste Beweise für eine kommunistische,
antireligiöse und mithin regierungsfeindliche Gesinnung gegen den
Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätten. Umso unverständlicher
erscheint sein Versäumnis, die Beschlagnahme der Datenträger in der
summarischen Befragung als Faktum hervorzuheben oder wenigstens
anzusprechen. In diesem Zusammenhang von einer "Einzelheit", einem
"kleinsten Widerspruch" oder einem "unterlassenen Detail" zu sprechen,
wie dies in der Beschwerde getan wird (vgl. daselbst S. 6), geht völlig
fehl. Geradezu als absurd erweist sich der gleichenorts erhobene
Vorwurf, die Argumentation der Vorinstanz sei "unredlich" und "stossend".
Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie auf Vorhalt hin behauptet (vgl.
act. A6/10 S. 5 f.) – speziell aufgefordert worden sein sollte, sich kurz zu
fassen, stellte dies keine plausible Erklärung für sein damaliges
Aussageverhalten dar. Abgesehen davon befinden sich im
Befragungsprotokoll vom 21. Juli 2004 (act. A1/9) keine Anhaltspunkte
dafür, dass man ihn explizit zu knappen Ausführungen gedrängt hätte. Im
Gegenteil zeigt ein Blick ins Protokoll, dass der Beschwerdeführer nach
der freien Schilderung der Gesuchsgründe noch zweimal nach weiteren
Ereignissen beziehungsweise Ergänzungen seinerseits (vgl. act. A1/9
S. 5) und zum Abschluss noch nach anderen Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes (vgl. act. A1/9 S. 6) gefragt wurde. Dafür, dass er bei
der Erzählung von Einzelheiten zu den Geschehnissen während jener
Hausdurchsuchung unterbrochen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) oder
anderweitig behindert worden wäre, finden sich im Protokoll keine
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Seite 13
Hinweise (vgl. act. A1/9 S. 5 Mitte).
Angesichts dessen mutet es unwahrscheinlich an, dass sich die
nachträglich vom Beschwerdeführer behauptete Sicherstellung von
Datenträgern durch die Polizei anlässlich einer Durchsuchung seines
Hauses am 27. Dezember 2003 ereignet hat. Spätestens im Moment, da
der Beschwerdeführer nach der Einladung, seine Ausführungen zu
ergänzen, erklärte, im Fall seiner Erfassung werde er ins Gefängnis
gesteckt, hätte er allen Anlass gehabt, die angebliche Sicherstellung des
ihn als Dissidenten entlarvenden Beweismaterials zur Sprache zu bringen
und auf diese Weise die Berechtigung seiner Befürchtungen zu
veranschaulichen (vgl. act. A1/9 S. 5 unten). Dass er das vermeintliche
Vorkommnis vollkommen verschwiegen hat, ist folgerichtig als
gewichtiges Unglaubhaftigkeitsindiz zu seinen Lasten zu verwenden. Aus
welchen Motiven er ein Interesse hätte haben sollen, mit dem Erwähnen
jener Episode bis zur einlässlichen Anhörung zuzuwarten, ist in keiner
Form ersichtlich. Bereits an dieser Stelle ist schliesslich
vorwegzunehmen, dass der Artikel aus der Zeitung (…) und die
Bestätigung der Quartier-Schura (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.d
hiervor), in welchen über eine Sicherstellung von Propagandamaterial
während einer Hausdurchsuchung berichtet wird, bei freier Würdigung
keine relevante Beweiseignung zu attestieren ist (vgl. Art. 45 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273], ergänzend und sinngemäss anwendbar durch
Weiterverweis in Art. 19 VwVG; siehe im Übrigen E. 4.2.3 hiernach).
4.2.2. Einen Schwerpunkt seiner Argumentation legt das BFM sodann zu
Recht auf die inkohärenten Aussagen des Beschwerdeführers zu den
beiden angeblichen Hausdurchsuchungen und den ihnen
vorausgegangenen Ereignissen. Während er in der summarischen
Befragung die erste Hausdurchsuchung nicht einem präzisen Datum
zuordnen konnte und lediglich von einem Montagnachmittag im Monat
Qaus 1382 sprach (vgl. A1/9 S. 5), nannte er sechs Tage später in der
einlässlichen Anhörung in grösstmöglichem Gegensatz dazu plötzlich die
Zahl 27 als Datum, ohne sich jedoch an den Monat erinnern zu können
(vgl. act. A6/10 S. 5). Ausserdem hatte er in der summarischen
Befragung die erste Hausdurchsuchung, bei der er sich in einer Teestube
aufgehalten habe und die Behörden nichts gefunden hätten, als erstes
verfolgungsrelevantes Ereignis dargestellt (vgl. act. A1/9 S. 5: "... non é
accaduto nulla finché ..."). Im Unterschied dazu erklärte er in der
einlässlichen Anhörung, seine Probleme hätten in dem Moment
D-5393/2006
Seite 14
angefangen, da er an der B. beim Gespräch mit einem Schüler
beobachtet worden sei; die erste Hausdurchsuchung sei die Folge davon
gewesen (vgl. act. A6/10 S. 5). Ein Gespräch mit einem Schüler auf dem
Areal der B. hatte er in der summarischen Befragung freilich nicht in der
Zeit vor der ersten Hausdurchsuchung angesiedelt, sondern
chronologisch auf den 27. Dezember 2003 gelegt und angefügt, dass es
noch am gleichen Abend zur zweiten Hausdurchsuchung gekommen sei
(vgl. act. A1/9 S. 5). Gemäss seinen Angaben in der einlässlichen
Anhörung wiederum fand das Gespräch mit einem beziehungsweise
mehreren Schülern am Tag der zweiten Hausdurchsuchung, bei dem er
von einem Beamten des Sicherheitsdienstes gestört und vor
Konsequenzen gewarnt worden sei, nicht an der B., sondern an der C.
statt (vgl. act. A6/10 S. 5). Angesprochen auf diesen Widerspruch, legte
sich der Beschwerdeführer auf die eine Version (C.) fest, ohne näher zu
erklären, warum er sechs Tage zuvor noch die andere vertreten hatte
(vgl. act. A6/10 S. 6). Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde (vgl.
daselbst S. 5) gelang es dem Beschwerdeführer eben gerade nicht, den
Widerspruch "aufzuklären" oder eine "teilweise Berichtigung"
herbeizuführen. Insofern stösst der Einwand, die Verwendung des
Widerspruchs sei willkürlich und verletze das rechtliche Gehör, ins Leere.
Unstimmigkeiten solchen Ausmasses sind als starkes Indiz für einen
fehlenden Realitätshintergrund zu werten. Dass eine tatsächlich mit solch
einprägsamen Ereignissen konfrontierte Person sich im Rahmen zweier
Befragungen in dieser Weise widersprechen würde, ist nicht ernsthaft in
Betracht zu ziehen. Die frappanten Unterschiede in den Aussagen auf
eine unklare Ausdrucksweise oder einen verzeihlichen Lapsus bei der
Namensbezeichnung zurückführen zu wollen (vgl. Beschwerde S. 5),
käme einer Verzerrung der Dinge gleich. Ohnehin bliebe bei der Version,
wonach es sich um zwei verschiedene Ereignisse an zwei verschiedenen
Schulen gehandelt habe und der Beschwerdeführer beim ersten Mal nach
der Propaganda an der Schule noch im Teehaus gewesen sei (vgl.
Beschwerde S. 5; act. A6/10 S. 6 oben), das Rätsel bestehen, warum er
einerseits das Datum des Gesprächs an der Schule auch nicht
annähernd nennen konnte und sich anderseits sicher war, dass die
Hausdurchsuchung, während der er sich im Teehaus aufgehalten habe,
am 27. Tag eines bestimmten Monats stattfand (vgl. act. A6/10 S. 5).
4.2.3. Dem BFM ist schliesslich im Ergebnis darin beizupflichten, dass die
eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen.
D-5393/2006
Seite 15
So ist angesichts der dürftigen Parteiauskünfte dem Versuch, dieselben –
widersprüchlich geschilderten – Sachverhaltsbestandteile nachträglich mit
Urkunden aus dem Heimatland zu beweisen, grundsätzlich mit Vorsicht
zu begegnen. Soweit die Beweismittel lediglich in der Form von Kopien
vorgelegt wurden (Kopien der Ausgabe der Zeitung (…) vom (…), vgl.
Prozessgeschichte Bst. A.d und E), ist Folgendes zu bedenken: Der
technische Vorgang bei der Anfertigung einer Fotokopie (Xerografie)
bringt es mit sich, dass an einem womöglich echten Original beliebige
Veränderungen vorgenommen werden können, die sich danach an der
Kopie nicht mit vernünftigem Aufwand eruieren lassen.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass in Afghanistan – wie in zahlreichen
anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend
Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) – Imitate in der
Erscheinungsform von amtlichen oder nichtamtlichen Dokumenten
mühelos gegen Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser Tatsache
ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeachtet der
Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln,
Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung
zu begegnen. Im Fall der Bestätigung der Quartier-Schura und der beiden
Schreiben des Departements für Kultur und Presse beziehungsweise des
Departements für Pilgerfahrt der Provinz Y._______ erscheinen
entsprechende Vorbehalte bezüglich Authentizität umso angebrachter,
als der Beschwerdeführer – als vermeintlich direkt Betroffener – wie
erwähnt nicht in der Lage war, die damit zusammenhängenden
Begebenheiten mit eigenen Worten kohärent und anschaulich zu
beschreiben. Abgesehen davon bleibt mangels konkreter Angaben
seinerseits weitgehend unklar, durch wen respektive unter welchen
genauen Umständen die Dokumente beschafft wurden. Zu keiner
anderen Betrachtungsweise führt der Einwand, wonach in der
Übersetzung der Bestätigung durch das BFM das Wort "Mutter"
vergessen gegangen sei (vgl. Eingabe vom 5. Oktober 2006). Selbst
wenn dem so wäre, blieben nämlich erhebliche Unterschiede zwischen
dem Text der Bestätigung und den verbalen Äusserungen des
Beschwerdeführers bestehen. Insbesondere fände sich diesfalls in der
Bestätigung der Quartier-Schura die Information, wonach die Mutter des
Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung am 27. Dezember 2003
von den Sicherheitskräften geschlagen worden sei. Ein derartiges
Vorkommnis wurde vom Beschwerdeführer jedoch in den beiden
Befragungen niemals erwähnt. Zumal er während seines Aufenthalts bei
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Seite 16
einem Onkel von seiner Mutter und seiner Schwester Besuch erhalten
haben und von diesen informiert worden sein will (vgl. act. A6/10 S. 5
oben), wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die
Gewaltanwendung gegen seine Mutter nicht verschwiegen hätte. Nicht
anders verhält es sich mit der Passage in der Bestätigung, wonach der
Präsident der Quartier-Schura bei der Hausdurchsuchung vom 27.
Dezember 2003 persönlich anwesend gewesen sei. Auch in diesem
Punkt weicht die Bestätigung deutlich von den Äusserungen des
Beschwerdeführers ab.
Was schliesslich das Parteibüchlein der "Hizb-i Dimokratik-i Khalq
Afghanistan“ betrifft, ist dem Beschwerdeführer nur insoweit
zuzustimmen, als dass dem BFM mit Bezug auf Frage, welcher Name für
die Mutterpartei und welcher für ihre Nachfolgerin steht, ein Fehler
unterlaufen sein dürfte (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
30. August 2006, S. 2 f.). Dieser Mangel fällt jedoch im Rahmen der
gesamten Glaubhaftigkeitsprüfung nicht entscheidend ins Gewicht. Aus
dem Umstand nämlich, dass der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei
der kommunistischen Partei „Hizb-i Watan“ und die Verkündung
regierungsfeindlicher Propaganda als Ursachen für eine – inexistente –
Verfolgungsgefahr vorgeschoben hat, ist wiederum zu schliessen, dass er
sich in Wirklichkeit nicht ernsthaft politisch exponiert hat und nicht auf
diese Weise in den Fokus der Behörden geraten ist.
4.2.4. Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass der
Beschwerdeführer die zur Begründung seines Asylgesuchs
vorgetragenen Ereignisse in den wesentlichen Punkten weder
nachzuweisen noch im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG glaubhaft zu
machen vermochte. Eine Erörterung weiterer
Unglaubhaftigkeitsmerkmale – etwa mit Bezug auf das abenteuerliche
Entkommen bei der zweiten Hausdurchsuchung (vgl. act. A6/10 S. 6 f.)
oder die reichlich fahrlässige Aufbewahrung von Propagandamaterial im
Wissen um eine frühere ergebnislos gebliebene Hausdurchsuchung (vgl.
act. A6/10 S. 6 Mitte) – kann alsdann unterbleiben. Bei gesamthafter
Betrachtung der protokollierten Aussagen und der im Laufe des
Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich der zentralen
Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren
Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse
Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen.
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Seite 17
4.3. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in der Folgeeingabe vom
5. Oktober 2006 einzugehen, da diese nicht geeignet sind, betreffend die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung einen
anderen Entscheid herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf
weitergehende Ausführungen zu den Beweismitteln verzichtet werden.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend ermittelt, und es ist
demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen, das
Resultat der Glaubhaftigkeitsprüfung beeinflussenden Erkenntnisse
gewonnen werden könnten. Es besteht im Übrigen auch sonst kein
Anlass, die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist
abzuweisen. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als
Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht
erfüllt. Folgerichtig muss ihm die Gewährung des Asyls durch die
schweizerischen Behörden versagt bleiben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn
die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Vorliegend erteilte der Kanton (…) dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 14 Abs. 2 AsylG aufgrund der Zustimmung des BFM vom
12. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM
verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des
Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juli 2006)
als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die
Beschwerde ist demnach, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es
sei die Unzulässigkeit, jedenfalls aber der Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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Seite 18
6.
6.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Juli 2006
und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
sowie – im Subeventualpunkt – die Rückweisung der Sache zur neuen
Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz beantragt werden,
weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei
Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der
Hälfte. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit
grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem
Beschwerdeführer zu überbinden. Zusammen mit der Beschwerde reichte
der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein,
dessen Beurteilung aussteht. Den verfügbaren Akten zufolge geht der
Beschwerdeführer einer regelmässigen Arbeit nach. So entrichtete er seit
Beginn des Jahres 2007 die nach Art. 86 AsylG für erwerbstätige
Asylsuchende vorgeschriebene Sonderabgabe. Dementsprechend ist
davon auszugehen, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt
und – in Bezug auf die Höhe der anfallenden Kosten – prozessual nicht
bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Das dahingehende Gesuch ist deshalb
abzuweisen und die hälftig reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.–
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2.
6.2.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf das unter
Erwägung 5.2 erwähnte Begehren ist infolge der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (…)
und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten.
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Seite 19
6.2.1. In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage Afghanistan
bereits vor vielen Jahren verlassen beziehungsweise sich seit 1994 fast
ausnahmslos im Ausland aufgehalten hat, und nicht mit hinreichender
Sicherheit feststeht, dass er in Afghanistan heute noch über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt sowie über konkrete Möglichkeiten
der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügt (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f., EMARK
2003 Nr. 10 E. S. 68) wäre der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem auf
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren
voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 27. Juli 2006
angeordnete Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das
BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen.
6.3. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl.
Art. 7 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Bundesamt ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2. .
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.– auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Sarah Mathys
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