Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5393/2010
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen
Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______ bei der Stadt
D._______ (arabisch E._______; Provinz AlHasakah). Gemäss seinen
Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess er Syrien
am [...] 2008 in Richtung Türkei. Am 30. Juni 2008 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration
(BFM) befragte ihn am 1. Juli 2008 summarisch sowie am 15. Januar und
am 18. Mai 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs.
Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der genannten Befragungen
im Wesentlichen geltend, er habe bereits als Jugendlicher, in den Jahren
1995 und 1996, bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei
Kurdistans) mitgewirkt. Er habe damals einer Folkloregruppe angehört,
die an Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz aufgetreten
sei. Seit dem Jahr 2003 sei er Mitglied bei der PYD (Partiya Yekitîya
Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Er habe an Sitzungen
teilgenommen, Flugblätter verteilt und weitere Unterstützungsarbeit
geleistet; so habe er sich etwa mit seinem eigenen Fahrzeug dem
Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ als Chauffeur zur
Verfügung gestellt. Sein Vater habe im Jahr [...] als einziger Vertreter der
Stadt D._______ an einem Kongress der PKK in den KandilBergen
(Nordirak) teilgenommen. Dabei sei sein Vater persönlich mit dem Führer
der PKK, Abdullah Öcalan, sowie deren militärischem Chef, Bahoz Erdal,
zusammengetroffen. Wahrscheinlich deswegen sei er am [...] zusammen
mit seinem Vater durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet worden.
Er selbst sei während zwölf Tagen in Einzelhaft festgehalten worden,
wobei man ihn geschlagen habe. Sein Vater sei während eines Monats
inhaftiert gewesen, wobei er nach Damaskus gebracht worden sei.
Sowohl für seine als auch seines Vaters Freilassung sei sehr viel Geld
bezahlt worden. Im Oktober [...] hätten ihn die Sicherheitskräfte ein
weiteres Mal für einige Stunden festgenommen. Am 20. März 2008 habe
er mit seinem Fahrzeug den Parteiverantwortlichen der PYD von
D._______ zu einer Sitzung in die Stadt Qamishli (Provinz AlHasakah)
gebracht. Bei der Sitzung seien Vertreter aller syrischkurdischen
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Parteien anwesend gewesen, und es sei darüber diskutiert worden, ob
am folgenden Tag das NewrozFest gefeiert werden solle. Während sich
die anderen Parteien dagegen ausgesprochen hätten, habe die PYD
beschlossen, Newroz zu feiern. Am folgenden Tag des Newroz habe es
bei der Feier in Qamishli Zwischenfälle mit mehreren Toten gegeben. Er
habe mit dem Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ an der
Beerdigung der Märtyrer in Qamishli teilgenommen. Nach der Rückkehr
nach D._______ sei er gewarnt worden, dass der syrische
Nachrichtendienst sich nach ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt
habe. Er habe deshalb am 22. März 2008 das Haus seiner Familie
verlassen und sich zu einem Verwandten begeben. Am 23. März 2008
hätten ihn die Behörden im Haus seiner Familie gesucht. Dies habe sich
in den beiden folgenden Monaten mehrmals wiederholt; er habe sich aber
bis zu seiner Ausreise verborgen gehalten. Auch seit seiner Ankunft in
der Schweiz hätten die Sicherheitskräfte vier oder fünf Mal am Wohnsitz
seiner Familie nach ihm gesucht. Anlässlich seiner Befragungen gab der
Beschwerdeführer als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der PYD
sowie Photographien, die gemäss eigenen Angaben seinen Vater mit
Abdullah Öcalan und Bahoz Erdal zeigen, zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem
BFM eine weitere Photographie und eine DVD.
D.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 ersuchte das BFM die schweizerische
Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer
einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und
ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
E.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 teilte die schweizerische Botschaft in
Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, einen
syrischen Reisepass besitze und Syrien am [...] in Richtung [...] verlassen
habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer von [...] bis [...] in
Gefängnishaft gewesen. Am [...] sei er durch ein Gericht wegen Mordes
zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Weil er
sich bereits in Haft befunden habe, sei er durch den Richter vor der
endgültigen Urteilsfällung freigelassen worden.
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Seite 4
F.
Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch
das BFM angehört. Dabei räumte er auf entsprechende Fragen hin ein,
dass er im Jahr [...] in ein Tötungsdelikt verwickelt gewesen sei, und
führte zudem im Wesentlichen Folgendes aus: Im Jahr 1991 sei es
zwischen seiner Familie und einem anderen Stamm zu einem Konflikt
gekommen, wobei ein Onkel väterlicherseits ermordet worden sei. In der
Folge sei es zu keiner Lösung des Konflikts gekommen. Am [...] sei er mit
einem seiner Brüder in Qamishli gewesen, und sie seien auf einen
Angehörigen des verfeindeten Stammes gestossen. Jener habe eine
Pistole gezogen, und er, der Beschwerdeführer, habe ihn in Notwehr
erschossen. Er habe sich noch am gleichen Tag mit seinem Bruder der
Polizei gestellt. Er sei inhaftiert worden, wobei man ihn im [...] gegen eine
Kaution aus der Haft entlassen habe. In der Zwischenzeit sei zwischen
seiner Familie und dem anderen Stamm eine Einigung erzielt worden.
Dennoch sei er erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb
Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er Beschwerde
erhoben, und noch vor dem Entscheid der höheren Instanz habe er
Syrien verlassen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei
in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er an Sitzungen der PYD und an
Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme. In diesem
Zusammenhang sei er in einer Reportage des kurdischen
Fernsehsenders RojTV zu sehen gewesen, und nach deren
Ausstrahlung hätten Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte erneut
bei seinen Eltern nach ihm gefragt.
G.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Juni
2010 reichte der Beschwerdeführer ein syrisches Gerichtsurteil, eine
auszugsweise deutsche Übersetzung dieses Urteils sowie die deutsche
Übersetzung eines [...] zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2010 erteilte das BFM der
damaligen Rechtsvertreterin Einsicht in die bestehenden
Verfahrensakten.
I.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
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Seite 5
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen beziehungsweise seien asylrechtlich
nicht relevant.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung durch das Bundesamt beziehungsweise
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als
Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente in Bezug auf die
menschenrechtliche Lage in Syrien sowie ein Bestätigungsschreiben der
PYD ein. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Hingegen wurde das
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
L.
Mit Überweisung vom 16. August 2010 leistete der Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss von Fr. 600..
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2010 übermittelte
der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben der PYD
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Seite 6
sowie in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten eine Compact Disc
und zwei Photographien.
N.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 wurde dem
Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die
Gelegenheit zur Replik erteilt.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. September 2010 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei
reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben ein.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2010
übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Compact Discs, die seine
exilpolitischen Tätigkeiten filmisch dokumentieren sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Seite 7
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht ein
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der
angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Einschätzung, die
betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
ausgefallen.
4.2. Das BFM begründete seine Einschätzung mangelnder
Glaubhaftigkeit zunächst damit, der Beschwerdeführer sei, anders als
geltend gemacht, im Besitz eines Reisepasses und behördlich kontrolliert
in Richtung [...] aus Syrien ausgereist. Angesichts dieser Umstände
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seiner Ausreise könne es nicht den Tatsachen entsprechen, dass er seit
Ende März 2008 aus politischen Gründen durch die syrischen Behörden
gesucht worden sei; vielmehr wäre er diesfalls beim Versuch der
Ausreise verhaftet worden. Dieses Argument wird allerdings dadurch
entkräftet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise
erstinstanzlich zu einer Haftstrafe wegen eines Tötungsdelikts verurteilt
war und sich lediglich gegen Leistung einer Kaution auf freiem Fuss
befand. Es ist davon auszugehen, dass angesichts dessen grundsätzlich
eine Ausreisesperre gegen den Beschwerdeführer bestand. Der
Umstand, dass er trotz seiner Verurteilung legal auszureisen vermochte,
bildet insofern einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Kontrollen durch
die syrischen Grenzbehörden gewisse Lücken aufweisen. Jedenfalls ist
die Tatsache der ungehinderten Ausreise im vorliegenden Fall nicht
geeignet, die geltend gemachten Nachstellungen aus politischen
Gründen auszuschliessen.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz erachtete die Glaubhaftigkeit zudem wegen
Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers als nicht
gegeben. So habe er bei seiner summarischen Erstbefragung lediglich
vorgebracht, er habe sich für die PYD kulturell betätigt, indem er Theater
gespielt habe, und an Sitzungen teilgenommen. Demgegenüber habe er
anlässlich seiner weiteren Anhörungen berichtet, er habe ausserdem
Flugblätter verteilt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er die Verteilung
von Flugblättern nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, und
dies sei deshalb als nachgeschobene Aussage zu betrachten, um dem
Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Es sei somit offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer aus Syrien einzig mit dem Ziel ausgereist sei,
sich der Verbüssung seiner Reststrafe wegen des Tötungsdelikts zu
entziehen.
4.3.2. Dieser Argumentation des BFM kann ebenfalls nicht gefolgt
werden. Zunächst lässt sich dem Beschwerdeführer nicht
entgegenhalten, dass er im Rahmen der Erstbefragung, welche einen
summarischen Charakter aufweist, nicht jeden Aspekt seiner Tätigkeiten
zugunsten der PKK und der PYD erwähnt hat. Dies gilt zumal unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass vom BFM keinerlei sonstige
ernsthafte Unstimmigkeiten oder Widersprüche in den wesentlichen
Asylvorbringen des Beschwerdeführers angeführt werden. Hingegen ist
festzustellen, dass Aussagen des Beschwerdeführers, die für die Frage
der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen von wesentlicher
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Bedeutung sind, in der angefochtenen Verfügung entweder gar nicht
genannt oder dann in keiner Weise in den Erwägungen berücksichtigt
wurden. So wurde in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, dass
der Vater des Beschwerdeführers im Jahr [...] an einem Kongress
teilgenommen habe, was vermutlich die Verhaftung der beiden
Genannten im Jahr [...] erkläre. Jedoch wurde weder erwähnt, dass der
Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Aussagen anlässlich
dieses PKKKongresses eine besondere Rolle gespielt habe, indem er
als einziger Vertreter der Stadt D._______ fungiert habe, noch dass jener
bei der Gelegenheit persönlich mit Abdullah Öcalan und Bahoz Erdal
zusammengetroffen sei. Ferner führte das BFM in der angefochtenen
Verfügung lediglich an, der Beschwerdeführer wolle im Zusammenhang
mit Ereignissen um das NewrozFest 2008 von den syrischen Behörden
gesucht worden sein. Indessen führte das Bundesamt weder aus, worum
es bei diesen Ereignissen ging, noch gab es die Aussagen des
Beschwerdeführers wieder, die sich auf seine Rolle bei diesen Vorfällen
und die Gründe der Suche nach seiner Person beziehen. Dieses
Vorgehen des BFM, die soeben erwähnten Vorbringen komplett
auszublenden, indessen die Einschätzung mangelnder Glaubhaftigkeit
auf die blosse Nichterwähnung des Verteilens von Flugblättern anlässlich
der Erstbefragung abzustützen, ist als offensichtlich unzulässigerweise
selektiv zu bezeichnen.
4.4.
4.4.1. Der Schwerpunkt der weiteren Erörterungen zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist unter Berücksichtigung des soeben
Gesagten auf jene Aussagen des Beschwerdeführers zu legen, die sich
auf die Ereignisse im Zusammenhang mit dem kurdischen Neujahrsfest
Newroz des Jahres 2008 beziehen. Diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen ausgeführt, er habe den
Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ für welchen er auch
sonst Chauffeurdienste geleistet habe am 20. März 2008 mit seinem
eigenen Fahrzeug zu einer Sitzung nach Qamishli gebracht. Bei dieser
Sitzung seien Vertreter aller syrischkurdischen Parteien anwesend
gewesen, und es sei beraten worden, ob am folgenden Tag das Newroz
Fest gefeiert werden solle. Während sich die anderen Parteien dagegen
ausgesprochen hätten, habe die PYD beschlossen, Feierlichkeiten
abzuhalten. Am 21. März 2008, dem Tag des Newroz, habe es bei der
Feier in Qamishli Zwischenfälle mit mehreren Toten gegeben. Er habe mit
dem Parteiverantwortlichen der PYD von D._______ an der Beerdigung
der Märtyrer in Qamishli teilgenommen. In der Folge seien er selbst wie
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auch der Parteiverantwortliche von den syrischen Behörden gesucht
worden.
4.4.2. Wie aus unabhängigen Quellen hervorgeht, wurden im
Zusammenhang mit den NewrozFeierlichkeiten des Jahres 2008 in
Qamishli drei Personen getötet und fünf weitere verletzt, nachdem
syrische Sicherheitskräfte mit Schusswaffen in eine Versammlung
feiernder Kurden feuerten (HUMAN RIGHTS WATCH, Syria: Investigate
Killing of Kurds. Hold Accountable Those Responsible for Unlawful
Killings, Bericht vom 23. März 2008). Dabei ist anzumerken, dass die
Stadt Qamishli insbesondere seit dem 12. März 2004, als hier heftige
politische Unruhen ausbrachen, in deren Verlauf mindestens dreissig
Personen ums Leben kamen, einen besonderen Brennpunkt des Konflikts
zwischen syrischen Kurden und dem syrischen Staat bildet. Diese Fakten
sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung zu setzen.
Wesentlich erscheint dabei zunächst, dass gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers die PYD sich als einzige der syrischkurdischen
Parteien dafür ausgesprochen habe, das kurdische Neujahrsfest 2008 in
Qamishli öffentlich zu feiern. Es ist angesichts dessen als durchaus
naheliegend zu bezeichnen, dass die syrischen Behörden im
Zusammenhang mit den NewrozFeierlichkeiten des Jahres 2008 den
verantwortlichen Parteivertreter der PYD von D._______, der an der
fraglichen Sitzung teilnahm, gesucht haben sollen. Dabei erscheint
ausserdem auch nachvollziehbar, dass sich das Fahndungsinteresse der
syrischen Behörden auch auf den Beschwerdeführer richtete, der jenen
Parteivertreter als Chauffeur an die Sitzung in Qamishli begleitete. In
diesem Zusammenhang sind ausserdem weitere Aspekte zu
berücksichtigen: Zum einen ist festzuhalten, dass die PYD einen
politischen Ableger der PKK in Syrien bildet, deren Gründung auf das
Verbot der PKK durch die syrischen Behörden zurückzuführen ist (vgl.
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE/ALEXANDRA GEISER, Syrien: PKK und
PYDAktivitäten, Bern 2008, S. 6). Zum anderen ist diesbezüglich auch
das Vorbringen in Erwägung zu ziehen, der Vater des Beschwerdeführers
sei im Jahr [...] als Vertreter der Stadt D._______ an einem Kongress im
Nordirak persönlich mit zwei der ranghöchsten Führungspersonen der
PKK zusammengetroffen, nämlich mit deren mittlerweile in der Türkei
inhaftierten Führer, Abdullah Öcalan, sowie deren militärischem
Kommandanten, Bahoz Erdal (Kampfname; eigentlich Fehman Hûseyn),
der im Übrigen aus Syrien stammt. Aufgrund dieser Verbindung seines
Vaters zur PKK sei er wie auch jener im Jahr [...] inhaftiert und nur
gegen Zahlung einer grossen Geldsumme wieder freigelassen worden.
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Angesichts der Verbindung des Vaters des Beschwerdeführers zur PKK
ist von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass dessen
Familie einer verstärkten Beobachtung seitens der syrischen Behörden
ausgesetzt war. Dies erhöht wiederum auch die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer selbst wegen seiner Tätigkeit für die der PKK
nahestehende PYD nach den Ereignissen des Newroz 2008 in Qamishli
zum Ziel von Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden wurde.
4.5. Aus den verschiedenen soeben aufgeführten Aspekten ergibt sich
zusammenfassend, dass die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind.
5.
5.1. Nachdem die Vorinstanz die hauptsächlichen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nämlich dessen Engagement für die PYD und damit
verbunden die Ereignisse im Zusammenhang mit dem NewrozFest des
Jahres 2008 als unglaubhaft eingestuft hat, ist in der angefochtenen
Verfügung eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen unterblieben.
Sollte diesbezüglich eine positive Einschätzung mit der Folge der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft resultieren, so wäre im
vorliegenden Fall ausserdem in Erwägung zu ziehen, ob ein
Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist. Anlass
hierfür bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie er anlässlich
der Befragung vom 10. Mai 2010 einräumte und sich aus dem mit
Eingabe vom 3. Juni 2010 eingereichten syrischen Gerichtsurteil ergibt
am [...] ein Tötungsdelikt beging und deswegen in Syrien erstinstanzlich
zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt wurde.
5.2.
5.2.1. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines
Asylausschlussgrunds im Sinne von Art. 53 AsylG ist festzustellen, dass
sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar ausführlich mit dem
vom Beschwerdeführer in Syrien begangenen Tötungsdelikt und dem
diesbezüglichen syrischen Gerichtsverfahren beschäftigt hat. Diese
Auseinandersetzung erfolgte jedoch ausschliesslich unter dem
Gesichtspunkt, ob die betreffende Strafverfolgung in asylrechtlicher
Hinsicht relevant sei; dies, obwohl eine solche Asylrelevanz vom
Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet wurde. Demgegenüber stellt
sich unter dem Aspekt von Art. 53 AsylG zum einen die Frage der
Verwerflichkeit der vorgeworfenen Handlungen im Sinne dieser Norm
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Seite 12
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18
E. 5 ff., 2002 Nr. 9) und zum anderen in einem allfälligen weiteren
Prüfungsschritt die Frage, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses
auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (diesbezüglich EMARK
1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).
5.2.2. Die Prüfung der soeben erwähnten Fragen im Zusammenhang mit
Art. 53 AsylG dürfte erfordern, dass zunächst weitere Abklärungen des
Sachverhalts getroffen werden. So hat das BFM in der angefochtenen
Verfügung die Ansicht vertreten, angesichts der vorliegenden Auszüge
aus einem syrischen Strafurteil ergäben sich keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer wie von diesem behauptet in Notwehr gehandelt
habe. Allerdings liegt in deutscher Übersetzung ausschliesslich jener Teil
des Urteils vor, in welchem das Strafmass verhängt wird, während es
ansonsten unübersetzt geblieben ist. Somit liegen weder Erkenntnisse
über den vom zuständigen syrischen Gericht konkret beurteilten
Sachverhalt noch über die rechtlichen Erwägungen vor. Auch erscheint
nicht als gesichert, wie eine Notwehrsituation im syrischen Strafrecht
beurteilt wird, das heisst ob sie wie im System des schweizerischen
Strafrechts zur Straflosigkeit (rechtfertigende Notwehr; vgl. Art. 15 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR
311.0]), zur Strafmilderung (entschuldbare Notwehr; vgl. Art. 16 StGB)
oder möglicherweise zu einer anderweitigen Rechtsfolge führt. Jedenfalls
ergibt sich aus dem bisher übersetzten Teil des vorliegenden syrischen
Strafurteils, dass das Strafmass aus einem bestimmten Grund halbiert
wurde, nämlich von fünfzehn Jahren auf siebeneinhalb Jahre.
Möglicherweise (auch), weil im übersetzten Teil ein Wort unleserlich war,
ist jedoch bisher unklar, weswegen diese Strafminderung ausgesprochen
wurde. Es wird Sache des BFM sein, dazu die erforderlichen Abklärungen
vorzunehmen. Dabei erscheint zunächst möglich, dass entsprechende
Informationen dem bisher unübersetzt gebliebenen Auszug aus dem
vorliegenden syrischen Strafurteil zu entnehmen sind. Andernfalls wird
darauf hinzuwirken sein, dass nicht nur ein Auszug, sondern das gesamte
Urteil als Beweismittel beigebracht werden kann. Ferner ist abzuklären,
ob das vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche syrische
Strafurteil ergriffene Rechtsmittel in der Zwischenzeit zu einer
höherinstanzlichen Beurteilung geführt hat, wobei einem entsprechenden
Urteil ebenfalls wesentliche Beweiskraft zukommen dürfte. Schliesslich
kann trotz der gegenwärtig schwierigen politischen Lage in Syrien nicht
ausgeschlossen werden, dass allenfalls durch Mitwirkung der dortigen
schweizerischen Botschaft nähere Informationen über die Umstände
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Seite 13
des Tathergangs des Tötungsdelikts beschafft werden können. Dafür
spricht, dass [...], nachdem wie der Beschwerdeführer mit Eingabe an
das BFM vom 3. Juni 2010 geltend machte [...].
5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verfügung des BFM
vom 22. Juni 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, im
Sinne der vorherigen Erwägungen eine erneute Beurteilung
vorzunehmen. Dabei ist zunächst die Asylrelevanz der wie ausgeführt
als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu
prüfen. Im Anschluss daran ist allenfalls die Frage zu beantworten, ob ein
Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben ist, wobei
diesbezüglich die erforderlichen Massnahmen zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts zu treffen sind.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom
16. August 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) sind
dem Beschwerdeführer Fr. 1'600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
22. Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600. wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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