B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5393/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
alias B._______, geboren am (…), Iran,
z.Z. (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer suchte am 12. August
2016 bei der Flughafenpolizei C._______ um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 verweigerte das SEM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Auf-
enthaltsort den Transitbereich des Flughafens C._______ zu.
C.
Am 15. August 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 24. August 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, von 2008 bis 2013 für eine
Getränkefirma im Hausdienst gearbeitet zu haben, wobei er von seinem
Vorgesetzten jeweils mit verschiedenen Bankgeschäften betraut worden
sei. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei diesen Transaktionen um
Schwarzgeldzahlungen gehandelt habe. Sein Vorgesetzter sei deswegen
inhaftiert worden, wobei man ihn (den Beschwerdeführer) zur Sache be-
fragt habe. Dabei habe er angegeben, lediglich den Anweisungen seines
Vorgesetzten gefolgt zu sein, weshalb er keine weiteren Angaben machen
könne. Nach einer Anstellung bei einer Immobilienfirma habe er im Jahr
2015 begonnen, für eine Privatperson – bei dieser habe es sich um den
Bruder seines Vorgesetzten in der Getränkefirma gehandelt – zu arbeiten,
wobei er mit Botengängen und Besorgungen für den Haushalt betraut wor-
den sei. So habe er bei seinen Botengängen jeweils einen Gegenstand an
einem bestimmten Ort einer Person übergeben müssen. Die Übergaben
seien ohne weitere Kommunikation erfolgt. Dabei habe es sich beispiels-
weise um (…) gehandelt. Von einem Dritten sei er gewarnt und darauf hin-
gewiesen worden, dass die Übergaben jeweils vor einer Überwachungska-
mera stattgefunden hätten. Diese Aussage habe ihn misstrauisch gemacht.
Einige Monate später sei er erneut darauf hingewiesen worden, dass die
Übergaben stets von Überwachungskameras festgehalten würden, und
zwar mit dem Zweck, ihm später die Schuld dafür in die Schuhe schieben
zu können. Nachdem er seinen Vorgesetzten darauf angesprochen gehabt
habe, habe man Leute auf ihn angesetzt und ihn überwacht. Das habe er
damals aber nicht so ernst genommen. Einer der Männer, dem er die Ge-
genstände überbracht habe, habe ihn gedrängt, einen Mietvertrag für eine
Wohnung zu unterzeichnen. Während seiner Ferienreise (…) sei er von
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seinem Mitbewohner darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass unbe-
kannte Dritte seine Wohnung betreten, alles durchwühlt und nach ihm so-
wie seinen Eltern gefragt hätten. Weil er nicht zum vereinbarten Termin aus
seinen Ferien zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vorgesetzter gedroht, eine
Anzeige gegen ihn einzureichen und die von ihm erledigten Arbeiten gegen
ihn zu verwenden. Auf Anraten eines Freundes sei er zur Kirche gegangen,
um über seine Probleme zu sprechen. Vor allem die Worte über die Verge-
bung hätten sein Herz berührt und bei ihm einen bleibenden Eindruck hin-
terlassen. Nachdem er (…) nach 18 Tagen Richtung D._______ verlassen
gehabt habe, habe er dort während vier Monaten jeweils drei Mal pro Wo-
che den religiösen Unterricht der iranischen Kirche D._______ besucht.
Schliesslich habe er den Entschluss zur Konversion gefasst und sich tau-
fen lassen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte, eine Ge-
burtsurkunde, ein Familienbuch sowie seinen Militärausweis (jeweils im
Original) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den
Vollzug an.
E.
Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit fremd-
sprachiger Eingabe vom 7. September 2016 – vorab per Telefax – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Asylgewährung sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht liess eine Übersetzung der arabischspra-
chigen Beschwerde anfertigen. Diese ging am 12. September 2016 (per
Telefax) beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und – mit Ausnahme der Einreichung
der Rechtsmitteleingabe nicht in einer Amtssprache – formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie
im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist
mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42
AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen
wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdefüh-
rer habe die Motivation zur Zusammenarbeit mit einer Privatperson unter
den vorgebrachten ungewöhnlichen Umständen nicht überzeugend darge-
legt. Er habe zudem die Situationen, die er anscheinend erlebt habe, nicht
substanziiert und erlebnisbasiert wiedergeben können. Es sei nicht klar,
warum es die einzelnen Akteure auf ihn hätten absehen sollen. Seine Aus-
sagen zu den angeblichen Verfolgern beruhten auf Mutmassungen und
Spekulationen. Eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeu-
gung könne nicht geglaubt werden, da er eine diesbezügliche Motivation
nicht einleuchtend habe darlegen können, zumal er nie ein Interesse für
Religion gehabt habe. Deshalb hätten die eingereichte Taufurkunde und
der Videofilm seiner Taufe keinen Beweiswert. Es geben keine Hinweise
darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben
ausleben und deswegen staatlichen Repressionen ausgesetzt würde.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer an, falls er
sich in seinem Heimatland unbehelligt aufhalten könnte und nicht bedroht
würde, hätte er nicht so vieles auf sich nehmen müssen. Die Menschen-
rechtsverletzungen und die Situation in den iranischen Gefängnissen seien
bekannt. Aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum würde er mit Si-
cherheit mit dem Tode bestraft. Sodann sei ihm nicht ersichtlich, aus wel-
chem Grund sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, und er verlange von
den Behörden die Gutheissung seines Asylgesuchs.
4.3. Die sinngemässe Rüge eines Verfahrensmangels – fehlerhafte Eröff-
nung der vorinstanzlichen Verfügung – kann nicht gehört werden. So geht
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aus den Akten hervor, dass ihm die Verfügung am 31. August 2016 um
16:30 Uhr eröffnet und auf Farsi übersetzt wurde. Die entsprechende Be-
stätigung wurde sowohl vom Dolmetscher, dem Beamten der Kantonspoli-
zei D._______ sowie vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet (vgl. A
27/1). Demzufolge stösst seine pauschale Behauptung, wonach ihm nicht
ersichtlich sei, aus welchem Grund sein Asylgesuch abgelehnt worden sei,
ins Leere und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.
4.4. Sodann sind auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift
nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
urteilung zu führen. Sie erschöpfen sich in rudimentären Behauptungen
zum Sachverhalt und sind mangels Auseinandersetzung mit der vorin-
stanzlichen Argumentation, insbesondere den festgestellten Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmalen, nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung als unzutreffend erscheinen zu lassen. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern er im Zusam-
menhang mit seinen Tätigkeiten für eine Privatperson aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG verfolgt worden sein soll oder eine solche Verfolgung zu
befürchten hätte.
Die Vorinstanz qualifizierte die angebliche Konversion zum Christentum zu
Recht als unglaubhaft. So antwortete der Beschwerdeführer beispiels-
weise auf die Frage nach dem Unterschied zwischen Protestanten und Ka-
tholiken, dass er sich diesbezüglich nicht informiert habe, aber wisse, dass
sie sich bekreuzigen würden. Wie er dazu gekommen sei, sich für diese
Religion zu interessieren, erklärte er damit, dass er keine besondere Moti-
vation gehabt habe, aber beim ersten Kirchenbesuch habe ihm dies „so gut
getan“, dass es ihn überzeugt habe (vgl. A 19/34 S. 29). Sodann befremdet
seine Aussage, wonach er eigentlich nicht geplant habe, seine Konvertie-
rung im Rahmen das Asylverfahrens zu thematisieren, weshalb er auch
nicht vorbereitet gewesen sei, die entsprechenden Fragen zu beantworten
(vgl. A 19/34 S. 27). Seine vagen, unsubstanziierten Angaben zu den Be-
weggründen seiner Konvertierung zum Christentum vermögen nicht zu
überzeugen und hinterlassen den Eindruck eines Konstrukts. Die erstmals
auf Beschwerdeebene genannte Bedrohungslage aufgrund seiner Konver-
tierung ist deshalb als nachgeschoben zu werten und vermag zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass
sein heimatliches Umfeld von der geltend gemachten Konversion in Grie-
chenland erfuhr. In Anbetracht seiner sehr rudimentären Kenntnisse des
Christentums ist auch nicht davon auszugehen, er werde im Iran missiona-
risch tätig werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2). Im Weiteren kann auf die
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ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, worin weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale zur angeblichen Kon-
version des Beschwerdeführers aufgeführt werden. In Anbetracht dieser
Sachlage kommt den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Taufur-
kunde, Videoaufnahme) kein Beweiswert zu.
4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet.
Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer verfügt
im Iran über eine familiäres und soziales Beziehungsnetz, hat eine gute
Schulbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in den Berei-
chen Bau, Landwirtschaft, Hausdienst und Kurierdienst. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar.
6.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
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8.
Die Kosten von insgesamt Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: