B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5394/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
D-5394/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Das vom ehemaligen Rechtsvertreter des damals minderjährigen Be-
schwerdeführers schriftlich eingereichte Asylgesuch vom 12. Oktober
2010 wurde vom BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 mangels
Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) abgewiesen.
Gleichzeitig wurden die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
B.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8703/2010 vom 10. Dezem-
ber 2012 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in
Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 13. Dezember 2012 wurde dem Beschwer-
deführer eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. Januar
2013 eingeräumt.
II.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer die wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2010
und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges be-
antragen.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 wurde das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, die
Verfügung des BFM vom 16. November 2010 sei rechtskräftig und voll-
streckbar. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben und
festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
F.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D-5394/2013
Seite 3
III.
G.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Juni
2013 liess der Beschwerdeführer unter anderem die wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. November 2010 sowie
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund
eines vom Beschwerdeführer zusammen mit einem Bekannten verfassten
und in der Zeitung "Özgür Gündem" am (Datum) veröffentlichten Artikels
mit dem Titel (…), der sich auf den bekannten türkischen Politiker M.M.
beziehe, sei von der Staatsanwaltschaft B._______ ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung eröffnet worden. Inner-
halb von zwei Wochen sei das Haus des Beschwerdeführers viermal
durchsucht worden. Mit der Eingabe wurden gleichzeitig diverse den
diesbezüglichen Sachverhalt belegende Beweismittel zu den Akten ge-
reicht (vgl. Beweismittelverzeichnis C 1 gemäss Aktenverzeichnis BFM).
H.
Mit Schreiben des BFM vom 17. Juni 2013 wurde der Migrationsdienst
des Kantons C._______ dahingehend informiert, dass aufgrund der in der
Eingabe vom 13. Juni 2013 enthaltenen neuen Vorbringen und der aus
dem Jahre 2013 datierenden neuen Beweismittel das BFM gehalten sei,
diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. Gleichzeitig
wurde der Migrationsdienst des Kantons C._______ ersucht, vom Vollzug
der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen
(inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. Eine Kopie dieses Schreibens
wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die deutsche
Übersetzung des zu den Akten gereichten türkischen Zeitungsartikels
nachreichen. Ferner wurde ausgeführt, es sei offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur wegen des vorgeschobenen Vorwurfs der Be-
leidigung verfolgt werde, sondern dass das Strafverfahren mit einem Po-
litmalus behaftet sei.
J.
Am 14. August 2013 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinen (neuen) Asylgründen durch. Zur Begründung gab der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, gegen Ende 2012 zusam-
D-5394/2013
Seite 4
men mit einem zum damaligen Zeitpunkt noch in der Türkei wohnhaften
Bekannten einen Artikel über einen dem türkischen Parlament angehö-
renden Politiker (M.M.) konzipiert zu haben. Sein Bekannter habe nach
Fertigstellen des Artikels diesen der türkischen Zeitung "Özgür Gündem"
zur Publikation zugesandt. Der Artikel sei am (Datum) unter dem Titel (…)
in besagter Zeitung erschienen. M.M. sei darin zusammengefasst als op-
portunistischer Politiker charakterisiert worden, der früher der prokurdi-
schen HADEP-Partei (Volksdemokratiepartei; eine Vorgängerpartei der
BDP [Partei für Frieden und Demokratie]) angehört und vor einiger Zeit
zur islamischen Regierungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Auf-
schwung) gewechselt habe. Der Artikel sei nicht direkt gezeichnet gewe-
sen. Unter dem Stichwort "Mediendialog" seien auf der entsprechenden
Zeitungsseite zwei Namen aufgeführt worden, bei denen es sich um
Decknamen gehandelt habe. Der Aufforderung des Anwalts von M.M., die
Namen der Autoren des Zeitungsartikels zu nennen, sei die Zeitung
nachgekommen. In der Folge habe der Anwalt von M.M. einen Strafan-
trag wegen Ehrverletzung bei der Staatsanwaltschaft B._______ gegen
die Zeitung "Özgür Gündem" und deren Chefredakteurin eingereicht.
Nach der Bekanntgabe der tatsächlichen Namen der beiden Autoren ha-
be der Anwalt von M.M. einen Strafantrag wegen Ehrverletzung gegen
die beiden Artikelverfasser eingereicht. Die Staatsanwaltschaft
B._______ habe am (Datum) Anklage gegen ihn (den Beschwerdeführer)
und seinen Bekannten erhoben. Zurzeit sei das Gerichtsverfahren erstin-
stanzlich vor dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht von B._______ hän-
gig. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er daher, umgehend
festgenommen zu werden. Im Laufe der letzten Wochen habe man be-
reits mehrmals das Haus der Eltern nach ihm durchsucht. Auch befürchte
er, zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe verurteilt zu werden.
K.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am 26. August 2013 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unter dem
Aspekt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen sei, da die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Gegebenheiten sich zu einem
Zeitpunkt ergeben hätten, als sich dieser bereits in der Schweiz aufgehal-
ten habe. Eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevante Verfolgung lie-
ge nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwe-
cken dienen würden und wenn aus diesen Massnahmen kein Verfol-
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Seite 5
gungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall
sei die Staatsanwaltschaft B._______ nicht von Amtes wegen, sondern
aufgrund einer Strafanzeige und eines Strafantrags des Politikers M.M.
tätig geworden. Vom Gegenstand her unterscheide sich das entspre-
chende Strafverfahren damit von anderen typischen türkischen Pressede-
likten, bei denen die "Spezielle Staatsanwaltschaft" aufgrund des Artikel-
inhaltes von Amtes wegen eine Anklage etwa wegen "separatistischer
Propaganda" und/oder wegen "Verletzung des Anti-Terror-Gesetzes" zu-
handen der "Speziellen Strafkammern" des Agir Ceza Mahkemesi
(Schweres Strafgericht) erhebe. Solche Verfahren würden regelmässig
die Frage nach einer möglichen Verletzung der Meinungsäusserungsfrei-
heit aufwerfen. Urteile der "Speziellen Strafkammern" (Agir Ceza Mahke-
mesi-Gerichte) seien mitunter mit einem unverhältnismässigen Strafmass
(Politmalus) verbunden. Das den Beschwerdeführer betreffende Strafver-
fahren finde vor dem Strafamtsgericht (Asliye Ceza Mahkemesi)
B._______ statt, womit ein Verfolgungssachverhalt im Sinne von Art. 3
AsylG nicht ersichtlich sei. Zudem sei das vorliegende Strafverfahren
noch erstinstanzlich hängig. Demnach könne sich der Beschwerdeführer
im Gerichtsverfahren einbringen, sich verteidigen und gegebenenfalls
strafrechtlich entlasten (z.B. mittels Wahrheitsbeweises gemäss Art. 127
des türkischen Strafgesetzbuches [TStGB]). Aufgrund der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente ergebe sich ausser-
dem, dass das Asliye Ceza Makhemesi B._______ mit Zwischenverfü-
gung vom (Datum) das Asliye Ceza Mahkemesi in D._______ (Heimat-
provinz des Beschwerdeführers) um Rechtshilfe ersucht habe. Demge-
mäss scheine das angerufene Gericht in D._______ bemüht zu sein, den
Beschwerdeführer ausfindig zu machen und ihn gerichtlich vorzuladen.
Auf den entsprechend gerichtlichen Auftrag dürften offenkundig auch die
mehrmaligen behördlichen Vorsprachen im Haus der Eltern des Be-
schwerdeführers zurückzuführen sein. Nach einem Vergleich hinsichtlich
des abstrakten Strafmasses des Ehrverletzungstatbestandes zwischen
dem türkischem und dem schweizerischen Strafgesetzbuch wird weiter
ausgeführt, dass insbesondere bei einem Antragsdelikt wie Ehrverletzung
praxisgemäss nicht mit der Anordnung einer Untersuchungshaft zu rech-
nen sei. Auch im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe wäre nicht mit der Androhung einer Sicherheitshaft
zu rechnen. Eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung könnte der Be-
schwerdeführer zudem beim Kassationsgericht anfechten. Es sei dem-
nach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das gesamte Ge-
richtsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Türkei in Freiheit
abwarten könnte. Inwiefern das Strafverfahren mit einem Politmalus be-
D-5394/2013
Seite 6
haftet sein soll und inwiefern dem Beschwerdeführer ein unverhältnis-
mässiges Strafmass drohen soll, sei – entgegen der Ausführungen im
Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Juni 2013 – im Lichte dieser Er-
wägungen und des gesamten Akteninhalts nicht ersichtlich. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zusätzlich ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz D._______ stamme und sich
aus den Akten keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden, welche un-
ter dem individuellen Zumutbarkeitsaspekt einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen würden. Diesbezüglich könne deshalb vollumfänglich auf
die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. Dezember 2012 verwiesen werden, denen aus heutiger
Sicht vollumfänglich Gültigkeit zukomme.
L.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragen. Er sei wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit
dem Unterzeichnenden zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerde-
führer einen Haftbefehl des Agir Ceza Mahkemesi von D._______ (Beila-
ge 3) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2013 – eröffnet am 7. Oktober
2013 – wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt des Nachrei-
chens eines Kostenerlasszeugnisses innert sieben Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung sowie einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in Aussicht
gestellte Übersetzung des eingereichten Haftbefehls innert sieben Tagen
ab Erhalt der Verfügung nachzureichen.
D-5394/2013
Seite 7
N.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 kam der Beschwerdeführer den bei-
den Aufforderungen (Nachreichen der Fürsorgebestätigung und Überset-
zung des Haftbefehls) nach.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Darstel-
lung in der Beschwerdeschrift die Anklage an das "Asliye Ceza Mahke-
mesi" von B._______ (Strafamtsgericht) und nicht an das "Agir Ceza
Mahkemesi" von B._______ (Schweres Strafgericht) gerichtet worden sei.
Dies sei aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom
(Datum) klar ersichtlich, die ausdrücklich an das "Asliye Ceza Mahkeme-
si" adressiert sei (siehe Überschrift auf S. 1 der Anklageschrift vom [Da-
tum]). Deutlich unterstrichen werde dies durch den bereits am 14. Juni
2013 eingereichten Anklagezulassungsbeschluss des Asliye Ceza Mah-
kemesi von B._______ vom (Datum) sowie durch die verfahrensleitende
Zwischenverfügung des Asliye Ceza Mahkemesi von B._______ vom
(Datum). Dementsprechend erweise sich auch die Verweisung in der Be-
schwerdeschrift auf Frage 76 des BFM-Anhörungsprotokolls als offen-
sichtlich unzutreffend. Diesbezüglich sei lediglich auf den inhaltlich zu-
sammenhängenden Fragenkomplex (Fragen 73 – 79) im Anhörungspro-
tokoll verwiesen. Entgegen der Bezeichnung in der Beschwerdeschrift
handle es sich beim auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument nicht
um einen gerichtlichen Haftbefehl. Es handle sich vielmehr um einen im
Rechtshilfeverfahren ("Talimat") durch die angerufene Gerichtsbarkeit der
Heimatprovinz des Beschwerdeführers (D._______) ausgestellten Vor-
führbefehl zwecks rechtshilfeweiser Befragung ("Talimat", "Ifadesinin
alinmasi icin / "Anweisung", "Für die Befragung"). Das BFM halte dem-
nach an seiner Sachdarstellung und an der entsprechenden Würdigung
im Asylentscheid vom 23. August 2013 fest. Ferner führte das BFM aus,
für den Fall, dass nachträglich ein anderes Gericht sachlich zuständig er-
klärt würde (z.B. das Agir Ceza Mahkemesi in B._______), würde dies ei-
ne vorgängige Überweisung infolge sachlicher Unzuständigkeit oder eine
vorgängige Rückweisung an die Anklagebehörde voraussetzen, was in
Form eines formellen und schriftlichen Gerichtsbeschlusses ergehen
würde. Der bereits erwähnte Anklagezulassungsbeschluss des Asliye Ce-
za Mahkemesi B._______ vom (Datum) spreche klarerweise gegen einen
derartigen Vorgang. Und selbst wenn tatsächlich neuerdings das Agir Ce-
za Mahkemesi B._______ sachlich zuständig würde, würde dies am ein-
D-5394/2013
Seite 8
geklagten Sachverhalt sowie am gemäss Strafantrag eingeklagten Straf-
tatbestand der Beleidigung grundsätzlich nichts ändern. Desgleichen wä-
ren selbstverständlich sämtliche Gerichte der Türkei an den gesetzlichen
Strafrahmen des entsprechenden Straftatbestandes gebunden.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2013 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die
nach stillschweigend gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellung-
nahme vom 19. November 2013 wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Q.
Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen
Behörde vom 23. Dezember 2013 galt der Beschwerdeführer seit dem
16. Dezember 2013 als verschwunden.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2014 wurde dem Rechtsvertreter
Frist angesetzt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu
geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzurei-
chen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorge-
he. Der Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
nach.
S.
Am 28. Januar 2014 beantragte die zuständige kantonale Behörde die
Wiederaufnahme des Aufenthalts des Beschwerdeführers beim BFM.
T.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Eingang BFM) reichte der Beschwerdefüh-
rer diverse fremdsprachige Dokumente ein und führte unter anderem aus,
aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er wegen Terrorpropaganda
beim Schwurgericht angeklagt worden sei. In der Folge wurde die Einga-
be vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. Juni 2014)
überwiesen.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 30. Juni 2014
übersetzen zu lassen.
D-5394/2013
Seite 9
Ua.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2014 wurde das Fristerstreckungs-
gesuchs des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 teilweise gutgeheis-
sen und die Frist zur Beibringung der Übersetzungen bis zum 15. Juli
2014 erstreckt.
Ub.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2014 wurde das erneute Frist-
erstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2014 unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Uc.
Nach Einholen einer Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente von
Amtes wegen wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlas-
sung eingeladen.
V.
In seiner Zweitvernehmlassung vom 8. September 2014 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den im weiteren
Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten handle es
sich zunächst um (weitere) Zwischenverfügungen des Asliye Ceza Mah-
kemesi-Gerichtes B._______ vom (Datum) und vom (Datum). Diese wür-
den die Festsetzung von neuen Daten für die Hauptverhandlung beinhal-
ten und das dem BFM bereits bekannte Verfahren i.S. "Ehrverletzung
M.M.", mit der (Verfahrensbezeichnung) (in der Eingabe ans Bundesver-
waltungsgericht als "Dok. 7" bezeichnet) betreffen. Da diese Dokumente
keine neuen Aspekte enthielten, könne diesbezüglich vollumfänglich auf
die Erwägungen des BFM in seinem Entscheid vom 23. August 2013 und
auf die Erstvernehmlassung vom 22. Oktober 2013 verwiesen werden.
Dieses Gerichtsverfahren betreffe drei dem BFM bekannte Personen
(M.T. [Beschwerdeführer, N …], C.B.S. [N …] sowie E.B. [N …]). Die übri-
gen eingereichten Dokumente würden sich auf ein weiteres Verfahren
beziehen, welches auffallenderweise ebenfalls die eben genannten Per-
sonen betreffe. Die Dokumente würden im Wesentlichen folgendes bein-
halten:
Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (Datum),
deren Gegenstand ein bereits am (Datum) erschienener Zeitungsarti-
kel bilde, der eine Propaganda für eine terroristische Organisation
beinhalte.
D-5394/2013
Seite 10
Verschiedene gerichtliche Zwischenverfügungen, zunächst der provi-
sorischen und inzwischen abgeschafften 23. Kammer des Agir Ceza
Mahkemesi B._______ sowie der neu zuständigen 3. Kammer des
Agir Ceza Mahkemesi B._______, die das Verfahren unter der neuen
(Verfahrensbezeichnung) weiterführe.
Der Zeitungsartikel vom (Datum) sei, soweit ersichtlich, nicht gezeichnet.
Ein tatsächlicher inhaltlicher Bezug des betreffenden Zeitungsartikels zum
Beschwerdeführer (und zu den beiden übrigen Angeklagten), der die An-
klageerhebung erklären würde, sei weder aus den eingereichten türki-
schen Gerichtsdokumenten selbst noch aus den ergänzenden Beschwer-
deeingaben ersichtlich. Nicht zu übersehen sei sodann, dass der betref-
fende Artikel bereits im (Monat) 2012 erschienen sei, die Anklageschrift
unüblicherweise jedoch erst vom (Tag/Monat) 2014 datiere. Ebenso auf-
fallend erscheine der Vermerk in der Anklageschrift (gemäss Überset-
zung) "Die 23. Kammer des Schwurgerichts B._______ hat am
(Tag/Monat) 2014 unsere Oberstaatsanwaltschaft angewiesen, in Bezug
auf die Beschuldigten C.B.S., E.B. und M.T. das Nötige zu veranlassen
und durchzuführen". Eine derartige Wendung lasse auf eine erst im (Mo-
nat) 2014 bei den türkischen Behörden eingegangene Denunziation oder
Selbstdenunziation (wenn nicht gar auf einen Fall von Korruption)
schliessen. Zudem sei sowohl den schweizerischen Asylbehörden als
auch den türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden bekannt,
dass bei potentiell strafrechtlich relevanten Zeitungsartikeln häufig sich im
Ausland befindliche und für die türkischen Behörden dadurch nicht er-
reichbare Strohmänner als angebliche Autoren bezeichnet würden. Da-
durch würden zum einen die tatsächlichen Autoren von einer strafrechtli-
chen Verfolgung geschützt und zum anderen würden sich die Strohmän-
ner, falls es sich um Asylsuchende handle, erhoffen, vermeintliche Nach-
fluchtgründe zu schaffen. Entsprechend angeklagte Personen hätten je-
derzeit die Möglichkeit, sich vor den zuständigen türkischen Gerichten als
Strohmänner zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass sie mit dem
Verfassen des betreffenden Artikels nichts zu tun hätten. Bei derartigen
Fällen hätten die Angeklagten zudem weder mit einer Untersuchungs-
noch mit einer Sicherheitshaft zu rechnen. Allfällige erstinstanzliche Ver-
urteilungen könnten überdies beim Kassationsgericht angefochten wer-
den. Ferner sei auf die verschiedenen Justizreformpakete der letzten Jah-
re hinzuweisen. Diese würden insbesondere auch zur Folge haben, dass
bei Propagandadelikten (zumal bei Ersttätern) nunmehr regelmässig nur
noch bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen würden.
D-5394/2013
Seite 11
W.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer die Zweitvernehmlassung der Vorinstanz zur Duplik zu-
gestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. September
2014 allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzurei-
chen. In der Beilage wurde ihm die vom Bundesverwaltungsgericht in Auf-
trag gegebene Übersetzung der mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Bst. T.)
eingereichten Dokumente in Kopie zugesandt.
X.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2014 wurde das Fristerstre-
ckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2014 unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Y.
Unter Beilage zahlreicher Beweismittel inklusive den entsprechenden
Übersetzungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober
2014 seine Stellungnahme zur Zweitvernehmlassung des BFM einrei-
chen. Auf die diesbezügliche Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-5394/2013
Seite 12
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgeset-
zes vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011
7325) gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes, d.h. am 1. Feb-
ruar 2014, hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom
1. Januar 2008.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nach-
fluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
4.3 Beschwerdegegenstand ist die Prüfung der Frage, ob der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de erfülle und ob er deswegen vorläufig aufzunehmen sei. Kein Thema
D-5394/2013
Seite 13
sind hingegen die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegwei-
sung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat am 6. Oktober 2010.
In der Schweiz durchlief er ein ordentliches Asylverfahren, das seinen
Abschluss im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8703/2010 vom
10. Dezember 2012 fand. Das vom Beschwerdeführer am 28. Januar
2013 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid des
BFM vom 5. Februar 2013 abgewiesen und erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Die im Rahmen der diesbezüglichen Verfahren geltend ge-
machten Gründe bilden – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festhielt – nicht mehr Prüfungsgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zu-
sammenhang noch erwähnt, dass die damaligen Vorbringen gegenüber
dem im nunmehr zu beurteilenden Verfahren einen grundlegend anders
gearteten Sachverhalt betrafen. Es steht sodann fest, dass die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 aufgrund der Rechtsbegehren
und der Begründung vom BFM zu Recht unter dem Gesichtspunkt eines
zweiten Asylgesuchs entgegengenommen und geprüft wurde (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1998 Nr. 1). Schliesslich ist festzustellen, dass sich das vom
Beschwerdeführer in der Eingabe geltend gemachte und mit Beweismit-
teln untermauerte Ereignis zu einem Zeitpunkt zutrug (vgl. Bst. G.), als er
sein Heimatland bereits verlassen hatte und sich in der Schweiz aufhielt.
Die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 54 AsylG sind demnach
gegeben.
5.2 Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens vorgebrachte und mit Beweismitteln untermauerte Sachverhalt wird
vom BFM nicht in Frage gestellt (Strafverfahren wegen Beleidigung vor
dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht in B._______). Die darauf basie-
renden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ge-
ben keinen Anlass zu Beanstandungen durch das Bundesverwaltungsge-
richt. Diese Sichtweise wird in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich
ebenfalls geteilt. Es kann daher, zur Vermeidung von Wiederholungen,
auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem
Entscheid verwiesen werden.
5.3 Strittig – wie in der Beschwerde unter Einreichung eines Haftbefehls
behauptet (vgl. Bst. L., M. und N.) – ist vorliegend indes die Frage, ob das
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gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren vor dem Asliye
Ceza Mahkemesi-Gericht (Strafamtsgericht) oder vor dem Agir Ceza
Mahkemesi-Gericht (Schweres Strafgericht) hängig ist. Im Falle der Zu-
ständigkeit des Schweren Strafgerichts wäre, wie bereits in der angefoch-
tenen Verfügung begründet (vgl. I/Ziff. 3 S. 5, 2. Abschnitt), von einer an-
deren, unter Umständen zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen-
den respektive möglicherweise flüchtlingsrechtlich relevanten Ausgangs-
lage hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens auszugehen.
Das BFM wäre – wie in der Beschwerde ausgeführt – unter falscher Fest-
stellung des Sachverhalts zum Schluss gelangt, dass kein Verfolgungs-
sachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei. Die Verfügung des
BFM müsste deshalb wegen eines schweren und auf Beschwerdestufe
nicht heilbaren Mangels, aufgehoben und zur Neubeurteilung der Sache
an dieses zurückgewiesen werden.
5.4 Die eben skizzierte Sachlage (E. 5.3) trifft aber nicht zu. Der auf Be-
schwerdestufe eingereichte Haftbefehl ist nicht geeignet, die in diesem
Zusammenhang vertretene Ansicht des Beschwerdeführers zu untermau-
ern. Die Vorinstanz legte im Rahmen der Vernehmlassung vom 22. Okto-
ber 2013 nochmals auf eindrückliche Art die Zuständigkeit des Asliye Ce-
za Mahkemesi für das geltend gemachte Strafverfahren dar (vgl. Bst. O.).
Insbesondere mit dem Verweis auf den zusammenhängenden Fragen-
komplex im Anhörungsprotokoll (C 14 Fragen 73 – 79 S. 8 f.) sowie auf-
grund der Würdigung des eingereichten Haftbefehls kristallisiert sich als
Ergebnis zusammenfassend heraus, dass in casu nicht von einer nach-
träglich geänderten sachlichen Zuständigkeit des Schweren Strafgerichts
ausgegangen werden konnte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang
ergänzend und explizit auf die Antwort des Beschwerdeführers zu Frage
79 hinzuweisen, wo er – nach Erklärung des Inhalts der diversen ihn
betreffenden und von seinem Rechtsvertreter in der Schweiz eingereich-
ten Akten (Gerichtsdokumente; Beweismittelkuvert C 1) – die Zuständig-
keit des Asliye Ceza Mahkemesi bejahte. Ebenfalls ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer, obschon er im gel-
tend gemachten Strafverfahren wegen Ehrbeleidigung durch seinen türki-
schen Rechtsanwalt (Ö.K.) vertreten wird, bisher keine zumutbaren und
möglichen Anstrengungen unternahm, um über ihn entsprechende Unter-
lagen zu beschaffen, die seine Behauptung respektive die Existenz eines
hängigen Strafverfahrens vor dem Agir Ceza Mahkemesi belegen wür-
den. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Gesagten
den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen respektive Schlussfol-
gerungen an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zu-
D-5394/2013
Seite 15
treffenden Ausführungen des BFM in besagter Vernehmlassung verwie-
sen werden.
5.5 Die Vorbringen in der Replik vom 19. November 2013 sind nicht ge-
eignet, die Erwägungen der der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
22. Oktober 2013 zu entkräften. Der Beschwerdeführer setzt sich inhalt-
lich mit den diesbezüglichen Ausführungen überhaupt nicht auseinander,
sondern lässt es lediglich bei der nicht näher belegten Behauptung be-
wenden, gegen ihn sei unter anderem ein politisches Strafverfahren vor
dem Agir Ceza Mahkemesi in D._______ hängig, womit ihm nachweislich
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies habe
das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Seite 5 bestätigt. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, dass es in der Vernehmlassung trotzdem die
Abweisung der Beschwerde beantrage. Es ist aber keineswegs ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aufgrund welcher
Gegebenheiten ein Strafverfahren beim Schweren Strafgericht in
D._______ gegen ihn hängig ist. Falls sich der Beschwerdeführer auf den
eingereichten Haftbefehl bezieht, dann irrt er sich, zumal er gemäss die-
sem Dokument (Vorführbefehl) nicht als Angeklagter, sondern im Rahmen
eines Rechtshilfeverfahrens vor diesem Gericht zwecks Befragung
zwangsvorgeführt werden soll (vgl. Bst. O.). Neu erweist sich sodann das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Erfahrung habe bringen
können, dass ein Strafverfahren vor dem Schweren Strafgericht in
D._______ aufgrund eines in der Zeitung "Demokratik Ulus" publizierten
Artikels hängig sei respektive dass zwei politische Verfahren gegen den
Beschwerdeführer parallel und unabhängig voneinander vor dem Asliye
Ceza Mahkemesi und dem Agir Ceza Mahkemesi laufen würden. Hierzu
ist festzuhalten, dass aus der (u.a. in der Replik explizit erwähnten) Ant-
wort des Beschwerdeführers zu Frage 52 des Anhörungsprotokolls her-
vorgeht, dass er und sein Bekannter verschiedene Artikel an die Zeitung
"Özgür Gündem" verschickt hätten, wovon aber nur der vorliegend zur
Diskussion stehende (Titel des Artikels) publiziert worden sei. Anhalts-
punkte, dass mit den diversen Artikeln auch andere Zeitungen berück-
sichtigt respektive bedient worden wären, sind den Akten keine zu ent-
nehmen. Befremdend erweist sich ausserdem, dass der Beschwerdefüh-
rer von dem angeblich parallel laufenden Strafverfahren vor dem Schwe-
ren Strafgericht in D._______ erst zum jetzigen Zeitpunkt erfahren haben
soll und keine dieses Strafverfahren belegenden Dokumente vorzuweisen
vermag. Immerhin verfügt er über einen türkischen Rechtsanwalt, der ihn
in einem ("politischen") Verfahren vertritt und über den er bereits entspre-
chende Unterlagen beibringen konnte (vgl. E. 5.4). Ebenfalls ist anzumer-
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Seite 16
ken, dass der angeblich inkriminierende und in Aussicht gestellte Zei-
tungsartikel, der das angebliche Verfahren vor dem Schweren Strafge-
richt von D._______ zum Gegenstand haben soll, bis anhin nicht zu den
Akten gereicht wurde. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der mehrheit-
lich pauschalen Ausführungen in der Replik nicht davon auszugehen,
dass zwei parallel und unabhängig voneinander laufende Strafverfahren
bei unterschiedlichen Gerichten (Strafamtsgericht/Schweres Strafgericht)
gegen den Beschwerdeführer bestehen. Insgesamt erweist sich die dies-
bezügliche Argumentation als unbehelflich. Zu keiner anderen Beurteilung
führen die Vorbringen der angeblichen fünf Hausdurchsuchungen bei der
Familie des Beschwerdeführers in D._______ in den letzten drei Mona-
ten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits ausführ-
te, dürften die mehrmaligen behördlichen Vorsprachen im Haus der Eltern
im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl zwecks Befragung erfolgt sein.
Fehl geht ebenfalls die Argumentation im Zusammenhang mit dem politi-
schen Profil des Beschwerdeführers, insbesondere seiner früheren Tätig-
keiten zugunsten des BDP-Jugendflügels, aufgrund dessen sowie auf-
grund des politischen Verfahrens vor dem Agir Ceza Mahkemesi er bei
den türkischen Staatssicherheitsbehörden registriert und ein politisches
Datenblatt erstellt worden sein soll. Hinsichtlich des behaupteten politi-
schen Profils als Jugendlicher im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in der
Türkei ist, zur Vermeidung von Wiederholungen, lediglich auf die Ausfüh-
rungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8703/2010 vom
10. Dezember 2012 E. 5.1 S. 11 ff. zu verweisen. Von einer Registrierung
aus politischen Gründen aufgrund des Strafverfahrens (Ehrverletzung;
Art. 125 TStGB) ist nicht auszugehen. Sodann ändert auch der einge-
reichte Internetausdruck über die Medienmitteilung von amnesty interna-
tional vom 14. November 2011 nichts. Dieser Publikation ist – mangels
Aktualitätsbezugs und da sie sich nicht konkret auf die Situation des Be-
schwerdeführers bezieht – die beweisrechtliche Bedeutung abzuspre-
chen.
5.6 Auch mit der beim BFM eingereichten und mit zahlreichen fremdspra-
chigen Beweismitteln untermauerten Eingabe vom 3. Juni 2014 vermag
der Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Das BFM stützte sich bei seiner Zweitver-
nehmlassung auf die vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
angeordnete Übersetzung der entsprechenden Dokumente und beantrag-
te in Berücksichtigung dieser Unterlagen nach einlässlicher Begründung
die Abweisung der Beschwerde. Mit der vom Beschwerdeführer verspätet
eingereichten Duplik vom 10. Oktober 2014 finden als "Neue Beweismittel
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Seite 17
zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft" bezeichnete Unterlagen Ein-
gang in die Akten, welche kurz inhaltlich kommentiert werden und daraus
gefolgert wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Be-
schwerdeführer aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens und
gegen ihn bestehenden Haftbefehls eine sofortige Verhaftung und eine
mehrjährige Freiheitsstrafe mit Politmalus beziehungsweise der Be-
schwerdeführer sei im Abwesenheitsverfahren zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und kenne das Urteil noch nicht. Hierzu
ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglich vom Beschwerdeführer
in deutscher Übersetzung eingereichten Dokumente identisch mit denje-
nigen sind, welche er am 3. Juni 2014 beim BFM einreichte und deren
Übersetzung vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen wur-
de. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Septem-
ber 2014 in der Beilage die Übersetzung der entsprechenden Dokumente
zusammen mit der Zweitvernehmlassung des BFM zur Duplik zugestellt.
Von daher wirkt es vorab befremdend, dass in der verspätet eingereich-
ten Stellungnahme, ohne konkret Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgten
Verfahrensschritte zu nehmen, bloss von neuen Beweismitteln die Rede
ist, welche aufgrund des grossen Umfangs erst jetzt hätten eingereicht
werden können. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
fälschlicherweise davon ausgeht, dass das auf dem Zeitungsartikel vom
(Datum) basierende, gegen ihn und zwei weitere Mitbeschuldigte einge-
leitete Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation
(Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (Datum)) in ur-
sächlichem Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Ehrverletzung
von M.M. steht. Mit anderen Worten werden zwei Verfahren miteinander
vermischt. So erweist sich insbesondere der Hinweis respektive Einwand
als verfehlt, die Staatsanwaltschaft von B._______ habe
– entgegen der Darstellung des BFM in seiner Zweitvernehmlassung vom
8. September 2014 auf Seite 2 – bereits am (Datum) Anklage (Ehrverlet-
zung i.S. M.M.; vgl. Bst. G. und J.) beim zuständigen Strafgericht in
B._______ erhoben. Entsprechend kann auch der Argumentation mit dem
Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (I/Ziff. 3
und 4) nicht gefolgt werden, wonach im Zusammenhang mit der Zustän-
digkeit des Schwurgerichts und des gegen den Beschwerdeführer beste-
henden Haftbefehls Strafverfahren vor dem Agir Ceza Mahkemesi nicht
rechtstaatlich und die Strafen mit einem Politmalus behaftet seien. Hin-
sichtlich des Ehrverletzungsverfahrens i.S. M.M. sowie des dafür zustän-
dige Gerichts ist auf die E. 5.4 und 5.5 zu verweisen. Zudem ist festzuhal-
ten, dass die beiden eingereichten vom (Datum) (recte: [Datum]) und (Da-
tum) datierenden Gerichtsprotokolle des 2. Amtsgerichts von B._______
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Seite 18
(Beilage 1 und 2 der Eingabe vom 10. Oktober 2014) eben genau besag-
tes Verfahren betreffen. Angesichts dieser Sachlage braucht hierzu nicht
weiter eingegangen zu werden. Was die übrigen Unterlagen bezüglich
des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation
anbelangt (Beilagen 3 bis 8 der Eingabe vom 10. Oktober 2014), so be-
ziehen sich diese – wie die Vorinstanz in ihrer Zweitvernehmlassung zu-
treffend festhielt – auf ein weiteres Verfahren. Aus den diversen gerichtli-
chen Zwischenverfügungen, welche in diesem Verfahren erlassen wur-
den, geht indessen nirgends hervor, dass gegen den Beschwerdeführer
ein Haftbefehl bestehen würde. Vielmehr sind ihnen nach Eröffnung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Mitbe-
schuldigte lediglich Instruktionsmassnahmen der jeweils zuständigen Be-
hörden zu entnehmen, um das Verfahren einem Entscheid zuzuführen.
Aufgrund des Zeitpunkts der Anklageschrift in Verbindung mit dem Datum
des Zeitungsartikels sowie der in diesen Dokumenten getroffenen Anord-
nungen erscheinen die Ausführungen in der Zweitvernehmlassung des
BFM nicht abwegig. Ohne näher auf die diesbezüglichen Einwände des
Beschwerdeführers in der Duplik einzugehen, ist jedenfalls festzustellen,
dass den Angeklagten in diesem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt
wird, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen respektive sich vom Vor-
wurf des Verfassens des besagten Zeitungsartikels zu distanzieren, wo-
bei im Falle des Misslingens des Entlastungsbeweises und einer allfälli-
gen Verurteilung stets noch die Anfechtungsmöglichkeit bei der überge-
ordneten zuständige Gerichtsinstanz gegeben ist. In diesem Zusammen-
hang ist in casu zudem auf den nicht ausser Acht zu lassenden Umstand
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gab, wohl auch andere Artikel verfasst und der Zeitung Özgür
Gündem zugestellt zu haben, wogegen aber bloss der am (Datum) ver-
fasste und M.M. betreffende Artikel am (Datum) publiziert worden sei (C
14 Fragen 21 und 52 S.4 und 6). Über allfällige inhaltliche Angaben zu
den anderen verfassten Zeitungsartikeln, insbesondere zu demjenigen
rund eineinhalb Monate zuvor erschienenen, verliert er hingegen kein
Wort. Auch erweist sich die abschliessende Argumentation in der Stel-
lungnahme vom 10. Oktober 2014 als unbegründet, wonach aufgrund des
politischen Profils des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeiten
für den BDP-Jugendflügel sowie des eingeleiteten politischen Verfahrens
vor dem Agir Ceza Mahkemesi über ihn ein politisches Datenblatt erstellt
worden und damit von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrelevan-
ter Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2010/9) auszugehen
sei. In E. 5.5 wurde mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-8703/2010 vom 10. Dezember 2012 festgehalten,
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Seite 19
dass von einem – wie behauptet – politischen Profil des Beschwerdefüh-
rers nicht auszugehen sei, womit eine aus diesem Grund allenfalls erfolg-
te Fichierung des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich ist. Im Zu-
sammenhang mit dem eingeleiteten politischen Verfahren verweist das
BFM in den Erwägungen am Ende der Zweitvernehmlassung in einer
nicht zu beanstandenden Art und Weise auf die verschiedenen Justizre-
formpakete der letzten Jahre in der Türkei sowie deren praktische Aus-
wirkungen, insbesondere im Falle von Propagandadelikten. So ist ergän-
zend in diesem Zusammenhang noch zu vermerken, dass gemäss Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine eigentliche Bedrohung
durch eine Eintragung im Datenblatt heute nicht mehr gegeben ist. Eben-
so wurden Straftaten im Rahmen der Justizreform neu definiert. Propa-
ganda-Aktivitäten, die keine Gewalt beinhalten und keine direkte Gefahr
darstellen, werden beispielsweise nicht mehr als Straftaten betrachtet.
Ferner ist bekannt, dass viele Personen von solchen Anklagen entlastet
wurden. Unter anderem hat das Gericht von einem Fall Kenntnis, wo ge-
gen die betreffende Person zwei Verfahren wegen Propaganda für eine
Terrororganisation eröffnet und jeweils Festnahmebefehle wegen nicht er-
füllter Aussagepflicht vor Gericht ausgestellt wurden. Inzwischen wurden
beide diesbezüglichen Verfahren sowie die in diesem Rahmen ergange-
nen Festnahmebefehle infolge dieser Reformen aufgehoben. In Würdi-
gung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände –
nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine flüchtlingsrelevante Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers fehlen – erübrigen sich daher wei-
tere Erörterungen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatland
Gründe gesetzt hat (subjektive Nachfluchtgründe) aufgrund derer er im
Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu
können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D-5394/2013
Seite 20
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-5394/2013
Seite 21
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen.
Des Weiteren bestehen – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festhielt – aufgrund der vorinstanzlichen Akten des vor-
liegenden Verfahrens (Rechtsschriften, Bundesanhörung) keine Hinweise
darauf, dass sich die Situation des Beschwerdeführers unter dem Zumut-
barkeitsaspekt gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Dezember 2012 zwischenzeitlich zu dessen Ungunsten verän-
dert hätte. Nicht zuletzt fördern auch die Ausführungen in der Beschwer-
de in diesem Zusammenhang keine massgebenden neuen Erkenntnisse
zu Tage, die gegen einen Vollzug der Wegweisung in die Türkei sprechen
würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf besagtes
Urteil D-8703/2010 E.7.4 S. 17 ff. verwiesen werden. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 22
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens des Kostenerlasszeugnisses
sowie einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. M. und N.). Abklärungen ha-
ben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2014 ei-
ner Erwerbstätigkeit als Plattenleger nachgeht. Mithin kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist, weshalb in wie-
dererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten In-
struktionsverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskos-
ten, inklusive der vom Beschwerdeführer verursachten und daher von ihm
anteilsmässig zu tragenden Übersetzungskosten von Fr. 864.– (sein Be-
kannter C.B.S. [vgl. Bst. G., J., V.] reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2014
dieselben Unterlagen beim BFM ein), bemessen sich auf insgesamt
Fr. 1464.–. Sie sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1–3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der Instruk-
tionsverfügung vom 4. Oktober 2013 wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1464.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: