B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5394/2018
wiv
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
D-5394/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am
29. Oktober 2015 und gelangte am 5. Februar 2016 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Februar 2016 sagte der
Beschwerdeführer, seine beiden Schwestern seien bei den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) gewesen und getötet worden. Der CID (Criminal
Investigation Department) habe ihn verdächtigt, bei den LTTE gewesen zu
sein – er habe diesen indessen nur geholfen. Nachdem seine Familie 2010
aus einem Flüchtlingslager in ihren Heimatort habe zurückkehren dürfen,
habe der CID ihm nachgestellt. Er habe sechs Monate lang zur Unter-
schriftsleistung gehen müssen. Im Jahr 2013 habe man ihn erneut verfolgt,
weshalb er nach C._______ gegangen sei. Die Dorfvorsteher hätten für
viele Jugendliche gebürgt und sie wieder in ihre Dörfer zurückgebracht. Im
Oktober 2015 habe der CID die jungen Leute wieder mitgenommen. Er
habe sich gefürchtet, sich versteckt und die Ausreise organisiert. Nach sei-
ner Ausreise sei der CID bei ihm zu Hause gewesen.
A.c Am 14. August 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei der einzige
Sohn der Familie und habe von 2002 bis zur Ausreise als (…) und (…)
gearbeitet. Zwei seiner (…) Schwestern seien in den Jahren 2000 und
2008 gestorben beziehungsweise verschollen. In Sri Lanka habe Krieg ge-
herrscht und es habe Explosionen gegeben. Da zwei seiner Schwestern
Mitglieder einer Bewegung gewesen seien, glaubten die Behörden, seine
Familie sei eine Heldenfamilie. 2010 sei ihm vom CID eine sechsmonatige
Meldepflicht auferlegt worden. Später sei ihm gesagt worden, er müsse
wieder zur Unterschrift erscheinen. Im Jahr 2013 sei er zur Befragung vor-
geladen worden und nicht hingegangen. 2014 sei ein junger Mann, der re-
habilitiert worden sei, erschossen worden. Von den elf Personen, die vor-
geladen worden und hingegangen seien, sei nur eine freigelassen worden.
Er habe sich nicht gestellt. Die Behörden hätten versucht, ihn festzuneh-
men. Mit Hilfe des Dorfvorstehers habe er ausreisen können. Er sei bei
Verwandten geblieben und habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenom-
men. Einen Monat nach seiner Ausreise seien seine Eltern für eine Befra-
gung auf die Polizeistation gebracht worden. Man habe nach seiner Tele-
fonnummer gefragt; seine Eltern hätten gesagt, sie hätten keinen Kontakt
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mehr mit ihm. Im Jahr 2017 hätten Unbekannte in der Nähe seines Dorfes
auf einen Polizeijeep geschossen. Während den darauf folgenden Haus-
durchsuchungen hätten die Behörden sich nach ihm erkundigt. Im weiteren
Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe Anfang 2015
zu einer Befragung gehen müssen. Man habe ihn beschuldigt, dass er ein
Mitglied gewesen sei und Verbindungen habe. Er habe sich davor gefürch-
tet, erschossen oder zum Verschwinden gebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2018
beantragte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Entscheidung an
das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 21 dersel-
ben).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 forderte die damalige In-
struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen für ihn relevanten Zei-
tungsartikel genau zu bezeichnen und bis zum 2. November 2018 eine
Übersetzung nachzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hiess sie gut. Sie ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Am 9. November 2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Übersetzung
eines auf der Titelseite der Zeitung (…) platzierten Artikels vom (…).
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Seite 4
F.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 13. November 2018 auf, den Zeitungsartikel vollständig über-
setzt einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung der Fortsetzung des Zeitungsartikels nach.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018
die Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2019, der eine Kostennote vom
gleichen Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren anfangs 2019 auf
Richter Schürch übertragen.
K.
Am 7. März 2019 teilte die Rechtsbeiständin mit, sie werde beruflich keine
Rechtsvertretungsmandate mehr führen und ersuche um Entlassung aus
ihrem amtlichen Mandat. Rechtsanwalt Roman Schuler sei bereit, das
Mandat weiterzuführen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 entliess der Instruktionsrichter
MLaw Angela Stettler aus ihrem amtlichen Mandat und gab dem Beschwer-
deführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5394/2018
Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer die Reise von Sri Lanka nach Europa bei der BzP und der Anhörung
unterschiedlich geschildert habe. Zudem habe er voneinander abwei-
chende Angaben dazu gemacht, wie viele noch lebende Schwestern er
habe. Seine Ausführungen seien vage geblieben und auch auf mehrfache
Nachfrage hin habe er keinen konkreten Ausreisegrund genannt. Vielmehr
habe er immer wieder weiter zurückliegende oder nicht im Zusammenhang
mit ihm stehende Ereignisse erwähnt. Auf Nachfrage habe er angegeben,
er sei bis im Mai 2015 alle sechs Monate für Befragungen zu den Behörden
gegangen. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei seinen Schilderun-
gen um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes
handle. Abgesehen davon, dass er keinen konkreten Grund für seine Aus-
reise habe nennen können, wiesen seine Vorbringen keine Verfolgungsin-
tensität auf, die ihn hätte zur Ausreise zwingen müssen. Zudem sei er bis
kurz vor der Ausreise selbständig zu Befragungen gegangen, ohne dass
dies nennenswerte Folgen gehabt hätte.
Die Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
(Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe Sri Lanka mit sei-
nem eigenen Reisepass verlassen und zuvor nach Kriegsende noch sechs
Jahre lang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren
hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht er-
sichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten und verfolgt werden sollte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die älteste Schwester des
Beschwerdeführers habe sich im Jahr 1990 den LTTE angeschlossen. Sie
sei Kämpferin gewesen und habe eine Kampfgruppe geleitet. Manchmal
habe sie ihre Familie besucht; im Jahr 2000 sei sie bei einer Operation
gestorben und zur Märtyrerin erklärt worden. Die Familie habe eine Ab-
schiedsfeier organisiert und ihr im Rahmen der jährlich stattfindenden Hel-
dentage gedacht. Der Beschwerdeführer habe die LTTE ab 2001 unter-
stützt, indem er Einladungen für Versammlungen verteilt habe – daraufhin
habe sich die zweitälteste Schwester den LTTE angeschlossen; seither
habe die Familie keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Seine Familie sei
2002 nach D._______ zurückgekehrt, er habe sich mehrheitlich weiterhin
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in E._______ aufgehalten. Ab 2004 habe er die LTTE als Fahrer unterstützt
und auch Waffen transportiert. 2008 sei seine Familie von den Behörden
informiert worden, dass auch seine zweitälteste Schwester getötet worden
sei. 2010 sei er vom CID festgenommen und befragt worden, weil man ihn
der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt habe. Seine Mutter und er seien in ei-
nem Van mitgenommen und in eine ihm nicht bekannte Gegend gefahren
worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, in dem sich ein blutver-
schmierter Mann befunden habe. Der Beschwerdeführer sei verhört und
geschlagen worden – abends sei er unter Auferlegung einer Meldepflicht
freigelassen worden. Er habe etwa sechs Monate lang Unterschrift leisten
müssen. Im Jahr 2013 sei ihm von der Polizei eine Vorladung zugestellt
worden und er sei im Headquarter des CID in Colombo befragt und ge-
schlagen worden. Unter der Auflage einer Meldepflicht sei er freigelassen
worden; er habe dieser nicht Folge geleistet und habe sich bei Verwandten
versteckt. 2014 sei ein ehemaliges LTTE-Mitglied in F._______ erschossen
worden. 15 Personen – unter ihnen der Beschwerdeführer – seien vorge-
laden worden, er sei aber nicht hingegangen. Er habe einen Anwalt man-
datiert, der ihm geraten habe, mit der Human Rights Commission of Sri
Lanka Kontakt aufzunehmen. Der Anwalt habe Kontakt mit den Behörden
aufgenommen, der Beschwerdeführer habe trotzdem der Meldepflicht
nachkommen müssen. Anfang 2015 sei er erneut befragt worden und der
Anwalt habe ihm zur Flucht geraten. Zirka einen Monat nach seiner Aus-
reise seien seine Eltern für eine Befragung auf den Polizeiposten gebracht
worden und im Jahr 2017 sei das Haus durchsucht und nach ihm gefragt
worden.
Der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht geltend gemacht, er sei über
Qatar gereist, sondern lediglich, er sei mit Qatar Airways nach Teheran ge-
flogen. Es stehe zwar im Protokoll, er sei über Qatar nach Teheran geflo-
gen, wobei es sich um ein Missverständnis handle. Auch bei der Aufent-
haltsdauer in Drittstaaten handle es sich nicht um wesentliche Punkte und
er habe dazu nur ungefähre Angaben gemacht. Bei der Anhörung habe er
gesagt, er könne sich nicht mehr an das genaue Datum seiner Ausreise
aus der Heimat erinnern. Er sei sich sicher, dass er bei der BzP von (…)
lebenden Schwestern gesprochen habe. Die Vorinstanz stelle auf kleine
Ungereimtheiten ab und verkenne dabei eindeutig den Beweismassstab
von Art. 7 AsylG. Das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abge-
klärt. Aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls werde klar, dass der Befra-
ger wegen der Schilderung der Ausreise alle Aussagen des Beschwerde-
führers in Frage stellte. Da er sofort mit angeblichen Widersprüchen kon-
frontiert worden sei, sei er verunsichert gewesen. Er habe schon in Sri
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Seite 8
Lanka Befragungen durch den CID erlebt und es sei für ihn schwierig ge-
wesen, Vertrauen zu fassen und frei zu erzählen. Er habe bereits bei der
BzP gesagt, er habe den LTTE geholfen und habe dies bei der Anhörung
wiederholt. Der Befrager habe nicht nachgehakt, sondern sich nach dem
Auslöser der Ausreise erkundigt. Deshalb habe der Beschwerdeführer
nicht mehr von seiner Unterstützung für die LTTE gesprochen. Eine Bestä-
tigung der LTTE belege seine Aussagen. Diese Vorbringen seien asylrele-
vant. Es seien ihm kaum Nachfragen zu den einzelnen Vorfällen in den
Jahren 2010 bis 2015 gestellt worden, weshalb es dem zurückhaltenden
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, ausführlicher darüber zu be-
richten. Diese Vorfälle würden durch eine polizeiliche Vorladung und das
Schreiben seines Anwalts bestätigt. Dem Beschwerdeführer könne nicht
vorgeworfen werden, dass er seiner Meldepflicht und den Vorladungen teil-
weise nachgekommen sei. Er sei mehrmals misshandelt worden, was bei
der Anhörung nicht zur Sprache gekommen sei. Bei der Risikoprüfung be-
züglich einer Rückkehr habe das SEM Textbausteine aneinandergereiht,
ohne auf die individuellen Umstände des Falles einzugehen. Der Be-
schwerdeführer sei vom CID mehrmals verhört und misshandelt worden.
Er sei verdächtigt worden, LTTE-Mitglied zu sein, zumal die Behörden
Kenntnis vom Märtyrertod seiner Schwestern gehabt hätten. Andere junge
Männer, welche die LTTE unterstützt hätten, seien festgenommen und ein
junger Mann sei erschossen worden. Aus dem Umstand, dass er mit sei-
nem eigenen Pass ausgereist sei, lasse sich nicht schliessen, es bestehe
kein Verfolgungsinteresse.
Aufgrund des Anhörungsprotokolls dränge sich der Eindruck auf, der Be-
frager habe dem Beschwerdeführer gegenüber das nötige Mass an Ge-
duld, Respekt und Neutralität fehlen lassen. Der Befragungsstil charakteri-
siere sich durch belehrende Äusserungen und Werturteile und sei nicht ge-
eignet, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. Der Beschwerdeführer
habe sich verunsichert gefühlt und sich nicht mehr frei äussern können,
was Voraussetzung für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ge-
wesen wäre. Zudem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer bereits bei der BzP gesagt habe, er habe den LTTE gehol-
fen. Es seien ihm dazu keine Fragen gestellt worden. Das SEM habe nicht
erwähnt, dass seine Eltern nach seiner Ausreise befragt worden seien und
dass ihr Haus im Jahr 2017 durchsucht worden sei. Das SEM habe es un-
terlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichti-
gen, womit es den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe.
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Seite 9
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer
sei viel Raum zur Äusserung gegeben worden. Da er abweichende Aussa-
gen zur Reise gemacht habe, sei er darauf aufmerksam gemacht worden
und habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das SEM erachte ab-
weichende Zeitangaben – vorliegend der 29. Oktober 2015 und Mitte
2015 – nicht als unbedeutend. Die Behauptung, bei der Angabe der Rei-
seroute in der BzP handle es sich um ein Missverständnis, entbehre jegli-
cher Grundlage. Auch bei der Aussage, der Beschwerdeführer sei sicher,
dass er bei der BzP von (…) lebenden Schwestern gesprochen habe,
handle es sich um eine Parteibehauptung. Er habe das Protokoll nach des-
sen Rückübersetzung unterzeichnet. Ihm sei vom Befrager die Chance ge-
geben worden, sich zu Widersprüchen zu äussern. Der Beschwerdeführer
habe bei der BzP gesagt, er habe den LTTE geholfen, sei aber nicht Mit-
glied gewesen. In der Anhörung habe er gesagt, er habe von 2002 bis 2015
als (…) und (…) gearbeitet. Aufgrund dieser Antwort habe der Befrager
nicht schliessen können, er habe für die LTTE als (…) gearbeitet. Dies
umso weniger, als er bei der BzP gesagt habe, er habe als (…) gearbeitet.
Dem erst auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben komme kein Be-
weiswert zu, da aufgrund des fehlenden Originals eine Überprüfung nicht
möglich sei. Das Schreiben datiere vom 30. Januar 2009 und sei für den
Beschwerdeführer nur in elektronischer Form verfügbar. Die Abgabe des
Schreibens sei daher als nachgeschoben zu betrachten. Seine Ausführun-
gen, er habe von 2001 bis 2004 Einladungen für die LTTE verteilt, was auf
dem Bestätigungsschreiben nicht vermerkt sei, erscheine situativ ange-
passt, zumal auf dem Schreiben einige Tätigkeiten vermerkt seien. Zudem
habe er diese Tätigkeit weder bei der BzP noch bei der Anhörung erwähnt,
weshalb es dem Befrager nicht möglich gewesen sei, diese Tätigkeiten zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, seine Asyl-
gründe frei zu schildern. Seine Antworten seien ausgesprochen vage ge-
wesen. Deshalb sei ihm mehrfach die Möglichkeit gegeben worden, sich
zu äussern. Auch diese Gelegenheit habe er ungenutzt gelassen, um sich
in ausführlicher und erlebnisgeprägter Weise zu erklären.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM stelle erneut auf unwe-
sentliche Ungereimtheiten ab und lasse die für den Beschwerdeführer
sprechenden Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht. Es verkenne, dass
seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt einigermassen stimmig seien. Er
könne sich nicht daran erinnern, dass ihm der Übersetzer die fehlerhaften
Protokollstellen so übersetzt habe. Dass ihm dies bei der Rückübersetzung
nicht aufgefallen sei, sei plausibel, da diese offensichtlich in einem schnel-
len Tempo erfolgt sei. Er habe kein Interesse daran, den Transitflughafen
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Seite 10
oder die Anzahl seiner Schwestern zu verheimlichen. Abflug- und Ankunfts-
ort habe er übereinstimmend angegeben. Dass der Befrager ihm Gelegen-
heit gewährt habe, sich zu angeblichen Widersprüchen zu äussern, ändere
nichts an seiner Infragestellung aller Aussagen. Der Beschwerdeführer
habe bei der Anhörung gesagt, er habe als (…) gearbeitet, sei aber kein
Mitglied gewesen. Er habe seine Tätigkeit als (…) mehrmals im Zusam-
menhang mit der Bewegung erwähnt, weshalb Nachfragen angebracht ge-
wesen wären. Das SEM habe sich auch in seiner Vernehmlassung nicht
mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE auseinandergesetzt.
Es sei auch nicht auf die jüngste Entwicklung in Sri Lanka eingegangen,
aufgrund derer die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen wieder ge-
stiegen sei. Das SEM habe keine konkreten Hinweise dafür geltend ge-
macht, dass es sich beim Schreiben der LTTE um konstruierte Unterlagen
handeln könnte. Das Dokument sei 2009 ausgestellt worden, was gegen
eine Gefälligkeit spreche. Der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) habe im Urteil M.A. gg. die Schweiz festgehalten, dass Do-
kumente aufgrund der speziellen Situation, in der sich Asylsuchende be-
fänden, auch dann geprüft werden müssten, wenn sie lediglich in Kopie
eingereicht würden. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden,
Beweismittel für seine Asylvorbringen zu beschaffen. Nach dem ersten Ge-
spräch mit seiner Rechtsvertreterin habe er das Schreiben so schnell wie
möglich beschafft. Folglich hätte das SEM die Bestätigung der LTTE auf
Vernehmlassungsebene würdigen müssen. Auf die anderen mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel sei es nicht eingegangen, weshalb
es seine Begründungspflicht sowie die Pflicht, Beweise zu würdigen, ver-
letzt habe.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Die in der Beschwerde geltend gemachte Verunsicherung des Be-
schwerdeführers, der sich aufgrund des Befragungsstils nicht mehr habe
frei äussern können, ist aufgrund der Akten nicht zu erkennen. Während
der Befragung wurde er im Rahmen der einzelnen Befragungsthemen je-
weils auf Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Aussagen bei der BzP auf-
merksam gemacht, zu denen er Stellung bezog. Die nachfolgenden Fragen
beantwortete er meist relativ kurz, wie er es seit Beginn der Anhörung tat.
D-5394/2018
Seite 11
Eine signifikante Änderung seines Aussageverhaltens im Verlauf der An-
hörung ist nicht feststellbar. Die bei der Anhörung anwesende Vertretung
eines Hilfswerks äusserte im Nachgang derselben keinerlei Einwände oder
Bedenken, weshalb davon ausgegangen werden darf, diese sei rechtskon-
form erfolgt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass der Sachverhalt im Rahmen der beiden Be-
fragungen rechtsgenüglich erstellt wurde. Bereits bei der BzP wurde dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, in eigenen Worten und frei
die Gründe zu nennen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe. Im
Anschluss wurde er gefragt, ob er weitere Probleme gehabt habe, was er
verneinte. Des Weiteren wurde er gefragt, wovor er sich (konkret) gefürch-
tet habe, wozu er ebenfalls Stellung bezog (act. A5/10 S. 6). Die Anhörung
war zwar verhältnismässig kurz, aber dem Beschwerdeführer wurde mehr-
fach die Gelegenheit gegeben, darzulegen, weshalb er seine Heimat ver-
lassen habe. Die Frage nach dem konkreten Auslöser seiner Ausreise be-
antwortete er relativ ausführlich, wobei er auf zeitlich zurückliegende Vor-
kommnisse und ein nach seiner Ausreise eingetretenes Ereignis hinwies.
Die Frage, ob er alle Ausreisegründe genannt habe, bejahte er (act. A13/13
S. 8). Da der Beschwerdeführer die zurückliegenden Sachverhaltsele-
mente eher vage umschrieb, wurde ihm seitens des Befragers mehrmals
die Gelegenheit gegeben, konkrete Begebenheiten zu benennen, aufgrund
derer er sich veranlasst gesehen habe, Sri Lanka zu verlassen. Während
der ganzen Anhörung wies der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darauf
hin, dass er aufgrund der bei der BzP erwähnten Hilfeleistungen an die
LTTE bis zu seiner Ausreise in ernsthafte Schwierigkeiten geraten war oder
dass ihm solche in absehbarer Zeit konkret gedroht hätten. Hätten die sri-
lankischen Behörden ihn ernsthaft verdächtigt, die LTTE unterstützt zu ha-
ben, beziehungsweise hätten sie Hinweise auf eine Unterstützung der
LTTE gehabt und den Beschwerdeführer deshalb verfolgt, hätte der Be-
schwerdeführer dies im Rahmen der Anhörung geltend machen können
und müssen.
5.4 Die in der Stellungnahme erhobene Rüge, das SEM habe sich im Rah-
men der Vernehmlassung nicht mit den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismitteln auseinandergesetzt, weshalb es seine Begründungs-
pflicht und die Pflicht, Beweise zu würdigen, verletzt habe, ist nicht stich-
haltig. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verfahrensführung auf-
grund des Devolutiveffekts mit Einreichung der Beschwerde auf das Bun-
desverwaltungsgericht übergegangen ist. Der Devolutiveffekt bewirkt, dass
D-5394/2018
Seite 12
es der Vorinstanz grundsätzlich verwehrt ist, weitere Anordnungen in der
Streitsache zu treffen. Bis zum Erlass des Urteils steht es ihr offen, ihre
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, und sich auf Aufforderung des
Gerichts hin zu ihr unterbreiteten Fragen des Gerichts oder Eingaben der
beschwerdeführenden Partei zu äussern. Im Rahmen der Vernehmlassung
kann sich das SEM folglich zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen
und den darin enthaltenen Ausführungen sowie zu mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismitteln äussern, muss es aber ohne konkrete Aufforde-
rung des Gerichts nicht tun.
5.5 Da sich die formellen Rügen im Ergebnis als unbegründet erweisen,
besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab-
klärung und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass
sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt des Beginns und den
Modalitäten seiner Reise von Sri Lanka in die Schweiz, als auch zur Anzahl
seiner Schwestern nicht übereinstimmend äusserte. Die Ungereimtheiten
gehen aus den Protokollen hervor, die er am Ende der beiden Befragungen
nach deren Rückübersetzung als korrekt befand. Zugunsten des Be-
schwerdeführers ist indessen zu berücksichtigen, dass die Ausreise aus
Sri Lanka und die Reise in die Schweiz zum Zeitpunkt der Anhörung bereits
zweieinhalb bis drei Jahre zurücklagen, wodurch gewisse Unsicherheiten
in der Erinnerung erklärbar sind. Ohnehin handelt es sich bei den von der
Vorinstanz erwähnten abweichenden Angaben nicht um für die Beurteilung
der Begründetheit des Asylgesuchs relevante Punkte.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP, er habe den LTTE ge-
holfen. Im Rahmen der Anhörung machte er Hilfeleistungen an die LTTE
nicht geltend, obwohl er mehrfach die Gelegenheit erhielt, die konkreten
Ausreisegründe darzulegen. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der
auf Beschwerdeebene vorgebrachten Unterstützung dieser Bewegung ist
nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
D-5394/2018
Seite 13
Kenntnis von dieser oder den Beschwerdeführer ernsthaft in Verdacht hat-
ten, mit der LTTE zusammengearbeitet zu haben, ansonsten sie mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Massnahmen gegen ihn einge-
leitet hätten, von denen er bei der Anhörung hätte berichten müssen.
6.3.2 Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin,
dass dem eingereichten Schreiben vom 30. Januar 2009, wonach der Be-
schwerdeführer für die „Ellalan Force of Tamil Eelam“ in den Jahren 2004
bis 2008 verschiedene Tätigkeiten ausübte, keine entscheidende Beweis-
kraft zugemessen werden kann. Im Rahmen der Einleitung der BzP wurde
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er „auch andere Beweis-
mittel, die sich in seinem Besitz befänden“, unverzüglich abgeben müsse
(act. A5/10 S. 2). Bei der Anhörung wurde er gefragt, ob er Dokumente oder
Beweismittel habe, die er abgeben möchte, was er verneinte (act. A13/13
S. 1). Abgesehen davon, dass das Nichteinreichen von Beweismitteln, die
relevante Tätigkeiten belegen könnten, erstaunt, sind an der Authentizität
des Schreibens erhebliche Zweifel angebracht. Die LTTE befand sich Ende
Januar 2009 in kriegerischen Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen
Armee und wurde im Mai 2009 vernichtend geschlagen. Es mutet befrem-
dend an, dass sie zu diesem Zeitpunkt Bestätigungen, die wie ein Arbeits-
zeugnis anmuten, ausgestellt haben soll. Es kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass sich ein LTTE-Kämpfer oder -Unterstützer zu diesem
Zeitpunkt ein „Arbeitszeugnis“ für LTTE-Dienste hätte ausstellen lassen, da
dies für ihn zu erheblichen Unannehmlichkeiten geführt hätte, wenn es in
die Hände von regierungsfreundlichen Kreisen geraten wäre.
6.4 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, Leute des CID hätten ihn
seit dem Jahr 2010 befragt und verfolgt. Sie hätten ihm gesagt, er müsse
zur Leistung von Unterschriften erscheinen und einer Arbeit nachgehen.
Nach sechs Monaten habe er keine Unterschrift mehr leisten müssen. Als
sie ihn 2013 wieder hätten erwischen wollen, sei er nach C._______ ge-
gangen. Nach seiner Rückkehr habe man ihn befragt und danach gehen
lassen. Im Oktober 2015 hätten sie die jungen Leute immer mitgenommen,
weshalb er sich versteckt habe und ausgereist sei (act. A5/10 S. 6). Im
Rahmen der Anhörung brachte er vor, im Jahre 2010 habe man ihn infor-
miert, er müsse regelmässig im CID-Büro erscheinen, um dort eine Unter-
schrift zu leisten. Später habe man ihm gesagt, er solle wieder kommen,
um zu unterschreiben. Als man ihn 2013 erneut vorgeladen habe, habe er
sich versteckt. 2014 sei ein junger Mann erschossen worden, worauf die
Behörden 15 Personen zu Befragungen vorgeladen hätten. Er sei nicht
hingegangen und die Behörden hätten versucht, ihn festzunehmen (act.
D-5394/2018
Seite 14
A13/13 S. 7 f.). Gefragt, ob er nach 2010 noch Behördenkontakt gehabt
habe, antwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er jeden
sechsten Monat zu Befragungen habe gehen müssen. Er sei nach
G._______ und nach H._______ gegangen. Dies habe sich letztmals im
Januar oder Februar 2015 zugetragen. Man habe ihn beschuldigt, er sei
Mitglied der LTTE gewesen und habe Verbindungen gehabt. Aus Furcht sei
seine Ausreise organisiert worden (act A13/13 S. 9).
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind in verschiedener Hinsicht
schwerlich miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Gleichbleibend
gab er an, er sei im Jahr 2010 vom CID befragt worden, nachdem er aus
dem Flüchtlingslager nach D._______ zurückgekehrt sei. Hinsichtlich der
darauf folgenden sechsmonatigen Meldepflicht äusserte er sich ebenso
gleichbleibend. Während er bei der BzP geltend machte, er sei 2013 nach
C._______ gegangen und nach seiner Rückkehr befragt worden, gab er
bei der Anhörung an, er habe sich nach Erhalt einer Vorladung versteckt.
Dass er, nachdem im Jahr 2014 ein Mann erschossen worden sei, vorge-
laden worden sei und dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, er-
wähnte er bei der BzP nicht. Hingegen sagte er dort, die Behörden hätten
im Oktober 2015 junge Leute mitgenommen, weshalb er sich zur Ausreise
entschlossen habe – dies machte er bei der Anhörung nicht geltend. Hin-
gegen sagte er aus, er sei jeden sechsten Monat zu Befragungen gegan-
gen, was er hinwiederum bei der BzP nicht erwähnte. Jedoch schilderte er
bei der Anhörung, er sei letztmals Anfang 2015 zu einer Befragung gegan-
gen. Hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwer-
deführer gesucht, weil er in den Jahren 2013 oder 2014 Vorladungen keine
Folge geleistet hatte, hätten sie die Angelegenheit(en) spätestens zu die-
sem Zeitpunkt klären können. Wäre der Beschwerdeführer im Verdacht ge-
standen, an einem Tötungsdelikt beteiligt oder LTTE-Unterstützer gewesen
zu sein, hätte man ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgehalten
und ihn nicht nach einer Befragung freigelassen. Aufgrund der gesamten
Aussagen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht davon ausgegan-
gen werden, er sei von den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner
Ausreise gesucht worden.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des
sri-lankischen Rechtsanwalts I._______ aus C._______ ein. Dieser führt
aus, der Beschwerdeführer und seine Mutter seien ihm bekannt und er
habe sie vertreten. Ersterer sei 2010 in Gewahrsam genommen und hin-
sichtlich einer möglichen LTTE-Zugehörigkeit befragt worden. Man habe
D-5394/2018
Seite 15
ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er in Colombo zur Unterschrifts-
leistung erscheinen müsse. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2013 er-
neut vorgeladen und in einer „ungemütlichen“ Art befragt sowie einge-
schüchtert worden. Man habe ihn auf Bewährung freigelassen. Aufgrund
dieser Ereignisse hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter den An-
walt im Jahr 2014 aufgesucht und ihn um juristisches Einschreiten gebeten.
Er habe ihnen geraten, bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri
Lanka eine Beschwerde einzureichen und in einem sicheren Land um Asyl
nachzusuchen. Später habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka 2015 verlassen habe. Unter der derzeitigen Situation in Sri Lanka –
seine Eltern würden von den Sicherheitsbehörden ständig befragt – sei
eine sichere Rückkehr des Beschwerdeführers nicht möglich.
Der Beschwerdeführer machte weder bei der BzP noch bei der Anhörung
geltend, dass er oder seine Mutter in Sri Lanka je Kontakt mit einem
Rechtsanwalt aufgenommen hätten. Er erwähnte mit keinem Wort, dass
ihm ein Anwalt geraten habe, Sri Lanka zu verlassen, um in einem anderen
Land um Asyl nachzusuchen. Bei der Anhörung wurde er gefragt, ob er
sich an die HRC gewandt habe, was er, ohne Hinweis auf den angeblich
von einem Anwalt erteilten Rat, dies zu tun, verneinte (act. A13/13 S. 10).
Ebenso wenig erwähnte er gegenüber dem SEM, dass der Anwalt sich mit
den sri-lankischen Behörden in Verbindung gesetzt habe, nachdem ihm
erneut eine Meldepflicht auferlegt worden sei; dies brachte er erst in der
Beschwerde vor. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Asylsuchender nicht
erwähnt, einen Anwalt aufgesucht zu haben, der ihm den Rat gab, die Hei-
mat zu verlassen und im Ausland um Asyl nachzusuchen. Es erschliesst
sich auch nicht, inwiefern der Anwalt bestätigen kann, was sich in den Jah-
ren 2010 und 2013 zugetragen haben soll, da er erst im Jahr 2014 manda-
tiert worden sein soll. Insbesondere stellt sich die Frage, wie er Kenntnis
davon haben sollte, in welcher Atmosphäre eine Befragung stattgefunden
hat, an der er nicht zugegen war. Bei der Anhörung gab der Beschwerde-
führer an, er habe einer im Jahr 2013 erhaltenen Vorladung keine Folge
geleistet, der Anwalt führt aber aus, der Beschwerdeführer sei damals vom
CID in Colombo befragt worden. Der Beschwerdeführer gab indessen nicht
an, je nach Colombo gebracht und dort befragt worden zu sein. Er er-
wähnte lediglich, er sei für Befragungen nach G._______ und nach
H._______ gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus den vorstehend genannten
Gründen zur Auffassung, dass es sich beim Schreiben von Rechtsanwalt
D-5394/2018
Seite 16
I._______ um ein Gefälligkeitsdokument handelt, dem kein Beweiswert zu-
erkannt werden kann. Daran ändert auch die in Kopie abgegebenen Vorla-
dung der sri-lankischen Polizei, wonach der Beschwerdeführer am 19. April
2013 zu einer Befragung hätte erscheinen sollen, nichts, da Dokumente
dieser Art leicht käuflich zu erwerben sind. Der Beschwerdeführer wurde
darauf hingewiesen, dass er relevante Dokumente einreichen müsse, wes-
halb erstaunt, dass er eine polizeiliche Vorladung nicht beibrachte, obwohl
ihm dies offenbar problemlos möglich war.
6.5 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 vom CID – auch im Zusammen-
hang mit den Tätigkeiten seiner beiden Schwestern für die LTTE – befragt
und einer Meldepflicht unterstellt wurde, die nach sechs Monaten aufgeho-
ben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass der
Beschwerdeführer auch in den folgenden Jahren ab und zu befragt wurde,
nachdem es in seiner Heimatregion zu konkreten Vorfällen kam. Es kann
indessen nicht davon ausgegangen werden, dass gegen ihn ein konkreter
Verdacht bestand, er sei LTTE-Mitglied gewesen oder habe den LTTE ge-
holfen, oder er sei anderweitig in politische Angelegenheiten verwickelt ge-
wesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Akten-
lage nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Sri Lanka von den heimatlichen Behörden gesucht worden.
7.
7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
D-5394/2018
Seite 17
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
7.2 Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 auferlegte sechsmonatige
Meldepflicht kann mangels der vom Asylgesetz geforderten Intensität nicht
als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Sie
lag zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 meh-
rere Jahre zurück und stand somit weder zeitlich noch ursächlich in einem
Zusammenhang mit derselben.
7.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer auch nach dem Jahr 2010 zu Be-
fragungen aufgeboten worden und zu solchen gegangen wäre, wären
diese nicht geeignet gewesen, eine objektiv begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung zu verursachen. Der Beschwerdeführer machte nicht gel-
tend, über längere Zeit festgehalten oder misshandelt worden zu sein.
Seine Angabe in der Beschwerde, er sei während den Befragungen ge-
schlagen worden, findet in den Anhörungsprotokollen keine Stütze und ist
deshalb als nachgeschoben zu erachten. Gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers bei der Anhörung wäre er letztmals im Januar oder Feb-
ruar 2015 zu einer Befragung gegangen. Er wurde damals weder festge-
nommen noch wurde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet, sodass davon
auszugehen ist, es habe auch im damaligen Zeitpunkt kein konkreter Ver-
dacht gegen ihn bestanden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu ha-
ben oder zu stehen beziehungsweise anderweitig in aus Sicht des sri-lan-
kischen Staats suspekte Aktivitäten involviert zu sein.
7.4 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung mehrmals auf-
gefordert, darzulegen, welches Ereignis ihn konkret zur Ausreise bewegt
habe und war nicht in der Lage, ein solches zu benennen. Seine Antworten
blieben vage und wechselhaft, so dass nicht davon ausgegangen werden
kann, es habe einen konkreten Vorfall gegeben, der ihn dazu veranlasste,
Sri Lanka zu verlassen. Die von ihm geltend gemachten Vorkommnisse
wären, selbst wenn er ein- bis zweimal jährlich befragt worden wäre – was
zu bezweifeln ist – insgesamt gesehen nicht geeignet, eine objektiv be-
D-5394/2018
Seite 18
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Beschwer-
deführer erfüllte somit die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner
Ausreise nicht.
7.5 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, die sri-lankischen Be-
hörden hätten sich im Jahr 2017 bei seinen Eltern nach ihm erkundigt,
nachdem ein Anschlag auf eine Polizeipatrouille verübt worden war. Dem
mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel ist zu entnehmen, dass
im Mai 2017 in der Nähe von D._______ auf eine Polizeipatrouille geschos-
sen wurde. Danach seien Polizei- und Armeeeinheiten aufmarschiert und
der Ort habe sich im Ausnahmezustand befunden. Mehrere Dörfer seien
umstellt und die Leute seien aufgefordert worden, ihre Häuser nicht zu ver-
lassen. Jedes Haus sei durchsucht worden. Angesichts dieser Wiedergabe
des Sachverhalts ist davon auszugehen, dass auch das Haus der Eltern
des Beschwerdeführers durchsucht wurde. Möglicherweise haben sich die
Behörden dabei nach dem Beschwerdeführer erkundigt, was indessen an-
gesichts des Vorfalls nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass sie
im Zusammenhang mit dem Anschlag nach ihm gefahndet hätten. Der Be-
schwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Anschlags seit mindestens
eineinhalb Jahren nicht mehr in Sri Lanka und es ist angesichts seines
Persönlichkeitsprofils nicht ersichtlich, inwiefern er mit dem Anschlag in ei-
nen konkreten Zusammenhang gebracht werden sollte. Auch hinsichtlich
dieses Vorfalls kann ihm keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zuerkannt werden.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
D-5394/2018
Seite 19
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie-
ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.2
8.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Meldepflicht
und die Befragungen des Beschwerdeführers sind – soweit sie als glaub-
haft zu erachten sind – nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2010 noch einige Male
befragt worden wäre, was angesichts seiner nicht übereinstimmenden Aus-
sagen mit Zweifeln behaftet ist, bestand offenbar kein konkreter Verdacht
gegen ihn, er könnte in dem sri-lankischen Staat missliebige Aktivitäten
verwickelt sein. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, per-
sönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu
haben, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten ist. Bei den Befragungen machte er zwar geltend,
zwei seiner Schwestern seien bei den LTTE gewesen und seine Familie
werde deshalb als Heldenfamilie angesehen, es sind ihm deshalb seitens
der heimatlichen Behörden keine über Befragungen hinausgehende ernst-
hafte Benachteiligungen entstanden. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dem Beschwerdeführer würden nach einer Rückkehr in seine Heimat sol-
che entstehen.
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vorbrachte,
in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen würde,
dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus
mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben werden könnte.
D-5394/2018
Seite 20
8.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lan-
kischen Reisepasses sei – gemäss eigenen Aussagen reiste er bis in den
Iran mit seinem eigenen Reisepass (act. A13/13 S 3) – und von der
Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Pra-
xis für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung
und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso we-
nig vermag das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe an seiner rechten Hand Narben, zu einer Gefährdung zu führen, da
nicht jede Narbe auf eine im Kampf erlittene Verletzung schliessen lässt
und der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mehrmals auf eine
allfällige LTTE-Mitgliedschaft angesprochen worden sei, wobei er nicht gel-
tend machte, die sri-lankischen Behörden hätten aufgrund von vorhande-
nen Narben Verdacht geschöpft, er könnte auf Seiten der LTTE gekämpft
haben.
8.5 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf diverse Berichte
über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu
den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen
an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5394/2018
Seite 21
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3
10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-5394/2018
Seite 22
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwä-
gungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
10.3.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
D-5394/2018
Seite 23
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
10.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt
die meiste Zeit in D._______ (Bezirk J._______ [Nordprovinz], vgl. act.
A5/10 S. 3 f.). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung
grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine indi-
viduellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdefüh-
rer besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse, die er abbrach, und verfügt
über berufliche Erfahrungen als (…) und (…) (vgl. act. A13/13 S. 4). Auf-
grund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm
möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern
und seine Schwestern leben gemäss seinen Angaben weiterhin im Heimat-
land, so dass er über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglich-
keit verfügt.
10.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn kon-
kret gefährdende Situation geraten wird, zumal die von ihm geltend ge-
machten Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
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10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
13.
13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt Roman Schuler der derzeitige amtli-
che Rechtsbeistand ist, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
14.
Die vormalige Rechtsbeiständin reichte mit der Stellungnahme eine Kos-
tennote vom 7. Januar 2019 ein, in der sie einen Aufwand von 14.8 Stun-
den zu Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 33.50 geltend machte. Der zeitliche
Aufwand erscheint im Hinblick auf vergleichbare Fälle zu hoch, die ausge-
wiesenen Auslagen erscheinen angemessen; der Stundenansatz ist unter
Hinweis auf die vorstehende Ziffer 13.2 auf Fr. 150.– festzulegen, da die
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vormalige Rechtsbeiständin über kein Anwaltspatent verfügt. Der derzei-
tige Rechtsbeistand hatte nach seiner Einsetzung keinen notwendigen und
entschädigungspflichtigen Aufwand. Das Bundesverwaltungsgericht geht
vorliegend von einem angemessen erscheinenden Zeitaufwand von zwölf
Stunden aus; dieser ist der Berechnung des zu entrichtenden Honorars
zugrunde zu legen. Die Entschädigung der Rechtsvertretung ist unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes somit auf Fr.
1975.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Sie ist
Rechtsanwalt Roman Schuler zu Lasten des Gerichts zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Roman Schuler wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1975.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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