B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5394/2019
brl
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Lorenz Noli
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
D-5394/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – eröffnet am 8. Okto-
ber 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ös-
terreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die
Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzu-
stellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-5394/2019
Seite 3
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt spruch-
reif erscheint und somit keine Veranlassung besteht, die Sache zur Vor-
nahme von weiteren Abklärungen und zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
D-5394/2019
Seite 4
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Mai 2016 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bestätigte,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 30. September 2019 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM am 3. Oktober
2019 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was seitens des Be-
schwerdeführers auch nicht bestritten wird,
dass es zudem keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in seinem Asylver-
fahren in Österreich nicht richtig angehört worden, er diesen Vorwurf je-
doch weder substanziierte noch mittels Einreichung von entsprechenden
Verfahrensunterlagen belegte und zudem davon auszugehen ist, er hätte
bei Bedarf ein Rechtsmittel gegen den Asylentscheid ergreifen können,
dass daher mangels konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe in Österreich ein rechtsstaatlich korrektes und fai-
res Asylverfahren durchlaufen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
D-5394/2019
Seite 5
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach er in Österreich
keine Hilfe erhalten, in menschenunwürdigen Verhältnissen gelebt habe
und aufgrund des negativen österreichischen Asylentscheids im Falle einer
Rückkehr befürchten müsse, nach Afghanistan abgeschoben zu werden,
implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass ein konkretes und
ernsthaftes Risiko dafür besteht, dass die österreichischen Behörden sich
weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internati-
onalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu
prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
D-5394/2019
Seite 6
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen nega-
tiven Asylentscheid erhalten und mutmasslich eine Abschiebung nach Af-
ghanistan zu gewärtigen hat, entgegen der vom Beschwerdeführer vertre-
tenen Auffassung für sich genommen keinen Grund für einen Selbsteintritt
der Schweiz darstellt, da mangels konkreter Hinweise davon ausgegangen
werden kann, dass der österreichische Asylentscheid in Beachtung der an-
wendbaren europäischen und internationalen Richtlinien und Abkommen
ergangen ist,
dass sich der Beschwerdeführer sodann bei Klagen über seine Lebensver-
hältnisse in Österreich an die zuständigen österreichischen Behörden wen-
den kann,
dass das SEM bei dieser Sachlage nicht verpflichtet war, Abklärungen zur
Situation und zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Ös-
terreich zu tätigen, weshalb die Rüge, der Sachverhalt sei diesbezüglich
nicht hinreichend erstellt worden, unbegründet erscheint,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten – jedoch nicht näher
belegten – mediznischen Probleme einer Überstellung nach Österreich
nicht entgegenstehen, zumal eine allenfalls benötigte Behandlung auch
dort gewährleistet wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
D-5394/2019
Seite 7
dass auf die eingereichten Beweismittel (Fotos von einem Freund, welcher
nach Afghanistan ausgeschafft wurde, sowie Unterlagen betreffend die Ar-
beitstätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan) bei dieser Sachlage
nicht weiter einzugehen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Er-
lass von superprovisorischen Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5394/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: