Abtei lung IV
D-5395/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5395/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Je-
men am 20. Juli 2004 und reisten mit der jemenitischen Fluggesell-
schaft nach Italien. Von dort gelangten sie am 21. Juli 2007 mit einem
PW in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am
27. Juli 2004 wurden sie in der Empfangsstelle Z._______ (neu:
Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch befragt
und infolgedessen gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton Y._______ zugewiesen. Am 18. August 2004 wurden sie durch
die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich zu ihren Asylgründen
befragt. Am 22. Februar 2006 fand eine ergänzende Anhörung beim
BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei seit zirka 1998 Mitglied der Sozialistischen
Partei Jemens (Al-Hizb Al-Ishtiraki Al-Yamani) und für diese in der Pro-
paganda tätig gewesen. Am 30. April 2002, drei Tage nach den Parla-
mentswahlen, in deren Vorfeld er Kanditaten seiner Partei mit seinem
Bus zu Wahlveranstaltungen transportiert habe, sei auf ihn geschos-
sen worden und er sei am Bein verletzt worden. Am 21. März 2003
habe er zusammen mit einigen Freunden die legale oppositionelle Zei-
tung (...) gegründet, bei der er für die Spendensammlung zuständig
gewesen sei. Aufgrund dieser Arbeit sei er immer wieder bedroht
worden und schliesslich vom 11. Mai 2003 bis zum
16. November 2003 in Untersuchungshaft genommen und misshandelt
worden. Als er wegen Bauchschmerzen ins Spital gebracht worden
sei, habe er eine chaotische Situation aufgrund vieler gleichzeitig ein-
gelieferter Patienten im Spital ausgenützt und sei geflüchtet. Danach
habe er sich zirka acht Monate lang in den Bergen versteckt. Wäh-
renddessen hätten die Behörden zu Hause nach ihm gesucht, seinen
Bus beschlagnahmt und seiner Mutter am 17. November 2003 die Ko-
pie eines Haftbefehls ausgehändigt. Auch die Räumlichkeiten der Zei-
tung seien durchsucht, Druckmaschinen beschlagnahmt und alle Mit-
arbeiter mit dem Tod bedroht worden. Am 3. Juli 2004 seien dann drei
Freunde von der Zeitung getötet worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die Kopien zweier Haftbefehle vom 11. Mai 2003 und vom
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17. November 2003 sowie die Kopien zweier Zeitungsausschnitte vom
4. und 6. Juli 2004 betreffend den Tod seiner Freunde ein.
Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2006 – eröffnet am 2. Mai 2006 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Am 26. Mai 2006 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl-
gewährung oder allenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
bis zum 15. Juni 2006 gut, andernfalls sei innert der gleichen Frist ein
Kostenvorschuss einzuzahlen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert innert der gleichen Frist, das in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen.
E.
Am 7. Juni 2006 ging bei der ARK eine vom BFM weitergeleitete Ein-
gabe vom 31. Mai 2006 mit der einverlangten Fürsorgebestätigung der
Beschwerdeführenden ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2006, welche den Beschwer-
deführenden am 10. August 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
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das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Am 18. Februar 2007 wurde der Sohn E._______ geboren.
H.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Mitgliederbestätigung der Southern Democratic Assembly (TAJ) in der
Schweiz vom 16. November 2008 ein und macht neu subjektive Nach-
fluchtgründe geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
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1.4 Der am 18. Februar 2007 geborene Sohn der Beschwerdeführen-
den wird in deren Asylverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die ge-
setzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich
nicht erfüllen. Es sei befremdend, dass der Beschwerdeführer, der vor-
bringe im Gefängnis unter schwierigen Bedingungen inhaftiert gewe-
sen zu sein, ohne Besuch und ohne dass ein Verfahren eröffnet wor-
den sei, wegen harmlosen Bauchschmerzen, für welche in der Folge
keine Behandlung nötig geworden sei, in ein Krankenhaus überführt
worden sei. Bezüglich der Flucht aus dem Krankenhaus seien die Aus-
sagen stereotyp ausgefallen. So erscheine es unwahrscheinlich, dass
er aufgrund einer Unachtsamkeit der Wachen wegen eines im Kran-
kenhaus herrschenden Durcheinanders aus dem Fenster seines Zim-
mers habe springen und weggehen können. Weiter sei unlogisch, dass
er, obwohl er gewusst habe, dass er nach seiner Flucht gesucht wor-
den sei, zwar in einer gebirgigen Region versteckt gelebt, aber trotz-
dem in einem Laden oder einem Supermarkt gearbeitet habe. Ebenso
widerspreche es jeder Logik, politische Tätigkeiten in der Region aus-
zuüben, mit dem Ziel eine neue Zeitung zu gründen, wenn die tatsäch-
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liche Absicht gewesen wäre, das Land zu verlassen. Schliesslich ent-
behrten die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe sich kurz vor
seiner Abreise dank der Hilfe von Freunden einen Pass ausstellen
lassen und mit diesem das Land verlassen können, ohne kontrolliert
worden zu sein, da er jemanden am Flughafen gekannt habe, jeglicher
Glaubwürdigkeit. Erfahrungsgemäss würde eine gesuchte Person auf
keinen Fall das Risiko eingehen, sich einen Pass ausstellen zu lassen.
Des Weiteren bestünden mehrere gewichtige Widersprüche zwischen
den Aussagen der Beschwerdeführenden. So habe der Beschwerde-
führer zum Beispiel bei der kantonalen Anhörung erklärt, am Morgen
seiner Festnahme habe er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner
Mutter gefrühstückt. Die Beschwerdeführerin habe indessen ausge-
führt, bei der Ankunft der Beamten habe sie im Zimmer im Bett gele-
gen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Bruder habe
sie und ihren Sohn nach der Flucht ihres Ehemannes zu diesem ge-
bracht und sie habe ihre Schwiegermutter nicht mehr gesehen. Der
Beschwerdeführer behaupte hingegen, sein Schwager habe seine
Frau und seine Mutter zu ihm gebracht. Diese Aussage widerspräche
zudem der Aussage bei der kantonalen Anhörung, wonach seine Frau
und sein Sohn ungefähr fünf Tage nach seiner Flucht zu ihm gekom-
men seien und seine Mutter habe sie dort einmal besucht. Obendrein
sei festzuhalten, dass fünf Tage nach der Flucht der Sohn des Be-
schwerdeführers noch nicht geboren gewesen sei. Anlässlich des
rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen hätten die Beschwerdefüh-
renden diese nicht erklären können. Beweismittel würden keiner mate-
riellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht
erhältlich seien. Angesichts der dargelegten Unglaubwürdigkeit könne
auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel ver-
zichtet werden. Überdies sei hervorzuheben, dass die Erklärung des
Beschwerdeführers, wie er die Originale der Haftbefehle erhalten
habe, nicht überzeugend ausgefallen seien. Schliesslich entspreche
der Inhalt des ersten Haftbefehls – „hat sich nicht gemeldet“ – nicht
den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er kein konkretes
Problem vor seiner Verhaftung gehabt habe. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach Unbekannte im Jahre 2002 auf ihn
geschossen und ihn dabei verletzt hätten, könne nicht als Anlass zu
seiner Flucht gesehen werden, da sich dieses Ereignis mehr als zwei
Jahre vor der Abreise ereignet habe. Zudem bleibe die Frage der
Urheberschaft der Schüsse offen.
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4.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, gemäss seinen
Angaben an der kantonalen Anhörung sei er in der Schweiz medizi-
nisch untersucht worden, wobei Magengeschwüre festgestellt worden
seien. Die entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes
Dr. med. F._______ werde nachgereicht. Mit den Angaben vor dem
BFM, wonach er nach der Flucht keine Probleme mit seinem Bauch
gehabt habe, sei gemeint gewesen, dass er deswegen nicht mehr in
ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Probleme begleiteten ihn aber
bis heute. Die Gegend, in die er geflüchtet sei, werde von den Stäm-
men beherrscht und die Regierung habe dort kaum Einflussmöglich-
keiten, deshalb habe er in diesem Gebiet arbeiten können und auch
die Herausgabe einer regierungsfeindlichen Zeitung sei denkbar gewe-
sen. Damals habe er sich noch nicht hundert Prozent entschlossen,
das Land zu verlassen und die Hoffnung gehabt, seine Probleme wür-
den sich lösen. Die Ermordung der drei Mitgründer der Zeitung hätten
ihn letztlich zum Verlassen des Landes veranlasst. Auf die
Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denen seiner Frau
könne nicht eingegangen werden, da das BFM nur in seine Protokolle
Einsicht gegeben habe. Betreffend der Widersprüche in seinen
Aussagen sei festzuhalten, dass die Anhörungen achtzehn Monate
auseinander gelegen hätten und kleinere Abweichungen deshalb
unvermeidbar seien. Richtig sei, dass der Sohn fünf Tage nachdem er
das Gebirge erreicht habe, noch nicht auf der Welt gewesen sei. Er
habe sagen wollen, seine Familie sei ihm in die Berge gefolgt, womit
er seine hochschwangere Frau gemeint habe. In der Anhörung vor
dem BFM sei denn auch immer von der Familie die Rede. Das
Vorgehen der Vorinstanz, die Schriftstücke aus Jemen wegen deren
angeblichen leichten Käuflichkeit nicht zu überprüfen, entziehe ihm die
Möglichkeit, die Vorbringen mit schriftlichen Dokumenten glaubhaft zu
machen. Dabei gehörten schriftliche Dokumente im Asylverfahren zu
den stärksten Beweismitteln und insbesondere Haftbefehle könnten
eine Verfolgung sehr gut belegen. Das BFM lasse nicht wissen, wieso
seine Ausführungen, wie er in den Besitz der Originale gelangen
konnte, nicht überzeugend seien. Schliesslich sei auch der
Kausalzusammenhang zwischen den Schussverletzungen und seiner
Flucht gegeben, da sich die Wahlen am 27. April 2003, mithin ein Jahr
später als in der Verfügung erwähnt, abgespielt hätten. Es sei möglich,
dass er anlässlich der Anhörungen eine falsche Jahresangabe
gemacht habe. Da er aber anlässlich des Verfahrens nie darauf
angesprochen worden sei, könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht
werden.
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5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtwei-
se abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich kei-
ne Änderung erfahren hat.
5.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfü-
gung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht alle zu überzeu-
gen vermögen. So könnten denn die Aussagen der Beschwerdeführen-
den bezüglich der Festnahme durchaus in Einklang gebracht werden,
indem zum Beispiel davon ausgegangen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin habe im Bett gelegen, bis die Sicherheitsleute auf-
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getaucht seien, und sei lediglich an der Verhaftung selber, nicht aber
beim vorausgegangenen Frühstück anwesend gewesen. Bestätigt
doch der Beschwerdeführer auf Nachfrage an der ergänzenden Anhö-
rung lediglich, dass sie alle zu Hause gewesen seien (A16 S. 7f.).
Auch wäre es vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich tat-
sächlich im Stammesgebiet versteckt, wo die Regierung keinen Ein-
fluss habe, einer Arbeit hätte nachgehen können. Und da er sich ge-
mäss seinen Angaben seiner Ausreise damals noch nicht sicher gewe-
sen sei, wären auch Oppositionstätigkeiten unter diesen Bedingungen
nicht auszuschliessen. Des Weiteren liesse sich der Widerspruch be-
züglich des Inhaltes des ersten Haftbefehls durch die Angabe des Be-
schwerdeführers erklären, wonach ihn die Aufschrift „hat sich nicht ge-
meldet“ überrascht habe, da er zuvor einer Vorladung durch den
Scheich Folge geleistet habe. Dabei erstaunt jedoch, dass er diese
Vorladung und das Treffen mit dem Scheich zuvor nie erwähnte. Dies
erweckt somit erste Zweifel.
5.3 Weiter zeichnen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers
zwar zunächst in einzelnen Bereichen durch einen gewissen Detail-
reichtum aus. So nannte er zum Beispiel die Hauptinhalte der Zeitung
sowie zahlreiche Namen von angeblichen Mitarbeitern. Auch Namen
von Spendern der Zeitung führt er an. Allerdings ist er nicht in der
Lage, ein Exemplar dieser Zeitung einzureichen, was die Überprüfung
seiner Angaben erlaubt hätte. Es wäre jedoch zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer solche Exemplare erhältlich machen könnte, verfügt
er doch im Heimatstaat über Familienangehörige und Parteifreunde.
Immerhin sei die Zeitung ca. zweihundert mal erschienen und sei auch
legal am Kiosk erhältlich gewesen. Schliesslich fällt auch auf, dass der
Beschwerdeführer die Schliessung der Zeitung nicht chronologisch
einordnen konnte. So gab er einerseits an, die Zeitung sei während
seiner Haft geschlossen worden (A16 S. 2), andererseits während sei-
ner Flucht (A13 S. 20). Zudem behauptete er einerseits, die Zeitung
sei zirka im Juni/Juli 2003 geschlossen worden (A 16 S. 2), anderer-
seits gab er an, die Zeitung sei zweihundert mal und abgesehen vom
Freitag täglich erschienen, was bei einem Ersterscheinungsdatum vom
21. März 2003 bedeuten würde, dass sie letztmals ungefähr im No-
vember 2003 erschienen wäre.
5.4 Obwohl der Beschwerdeführer die Angaben zur sozialistischen
Partei und deren Bedeutung sowie dem Ausgang der Wahlen in Jemen
recht kohärent zu machen vermochte, gab er während des gesamten
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Verfahrens das falsche Wahljahr an und behebt diesen Irrtum erst in
der Beschwerde. Zwar ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass ver-
sehentlich das falsche Jahr genannt wurde, daraus ergeben sich je-
doch – wie nachfolgend dargestellt wird – Ungereimtheiten in zeitlicher
Hinsicht, die sich nicht aufklären lassen. Die Frage nach dem effekti-
ven politischen Engagement des Beschwerdeführers braucht daher
nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich aus legaler Oppo-
sitionsarbeit allein noch keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt
und ihm zumindest seine angeblich daraus resultierende Haft und die
anschliessende Flucht nicht geglaubt werden können.
5.5 Gewichtige Zweifel entstehen bereits im Zusammenhang mit den
rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu den Haftbedingun-
gen, welche nicht über Allgemeinplätze hinausgehen und deshalb
nicht als Hinweis auf eine tatsächlich durchlebte Haft dienen können.
Weiter macht der Beschwerdeführer, wie vom BFM richtigerweise fest-
gehalten, in Bezug auf die Flucht durchwegs stereotype Angaben. Es
ist tatsächlich wenig wahrscheinlich, dass er wegen harmloser Bauch-
schmerzen ins Spital verlegt wurde. Zwar gibt er diesbezüglich an, es
seien in der Schweiz Magengeschwüre festgestellt worden und die
Schmerzen seien demnach durchaus ernsthaft gewesen, reichte je-
doch das entsprechend in Aussicht gestellte Arztzeugnis nie ein. Wä-
ren die Schmerzen aber tatsächlich derart stark gewesen, schiene es
unglaubhaft, dass er unter diesen Umständen aus dem Fenster ge-
sprungen und geflüchtet sei. Nicht nachvollziehen lassen sich sodann
die Vorbringen im Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse. Der Be-
schwerdeführer gab im Laufe des Verfahrens während der drei Anhö-
rungen übereinstimmend an, er sei drei Tage nach den Wahlen vom
27. April 2002 angeschossen worden, danach hätten sie mit ihren Akti-
vitäten weitergemacht und am 21. März 2003 sei die erste Ausgabe ih-
rer Zeitung erschienen. Am 11. Mai 2003 sei er dann für sechs Monate
verhaftet worden. Auf Nachfrage, ob er zwischen der Zeitungsgrün-
dung im März 2003 und der Verhaftung im Mai 2003 aufgrund seines
Engagements für die Zeitung Probleme mit den Behörden gehabt
habe, gab er an, er sei in dieser Zeit lediglich bedroht worden (A16
S. 3). In der Beschwerde gab er dann aber an, und dies entspricht den
Tatsachen, dass die Wahlen in Jemen erst am 27. April 2003 stattge-
funden hätten. Könnte der Beschwerdeführer auf tatsächlich Erlebtes
zurückgreifen, müsste er übereinstimmend angeben können, ob zwi-
schen dem Schusswechsel nach den Wahlen und der Zeitungsgrün-
dung und der Verhaftung ein Jahr gelegen oder ob sich der Schuss-
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wechsel zwischen diesen beiden Ereignissen zugetragen hat. Wäre
Zweiteres richtig, hätte er zudem auf die oben erwähnte Nachfrage zur
Antwort geben müssen, er sei in der Zwischenzeit angeschossen
worden, steckte doch gemäss seinen Angaben die Regierungspartei
hinter dem Anschlag. Auch hätte es sich wohl in den Vorbringen
niedergeschlagen, wenn der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach
seiner Verletzung am Fuss, immerhin ein Durchschuss, für sechs
Monate unter hygienisch schwierigsten Bedingungen in Haft gewesen
wäre. Auf Beschwerdeebene werden sodann weitere Unklarheiten ge-
schaffen, indem ausgeführte wird, der Beschwerdeführer sei erst am
11. November 2003 verhaftet und lediglich fünf Tage in Haft gewesen.
Wenn auch dieser Widerspruch für sich allein nicht so schwer wiegt,
da der Beschwerdeführer und auch seine Frau während des ganzen
Verfahrens als Haftdauer übereinstimmend sechs Monate angegeben
haben und die Diskrepanz in der Beschwerde somit auf einen anwaltli-
chen Fehler zurückgeführt werden könnte, so vermag er doch die oben
erwähnten Zweifel insgesamt zu bestätigen.
5.6 Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden nicht übereinstim-
mend angeben, ob die Beschwerdeführerin allein oder zusammen mit
ihrer Schwiegermutter und dem Sohn, der zu diesem Zeitpunkt aber
noch gar nicht geboren war, in die Berge gekommen ist, um sich dort
zu verstecken. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der auf diesen
Widerspruch während der ergänzenden Anhörung aufmerksam ge-
macht erwiderte, seine Mutter sei sehr wohl in den Bergen gewesen
und er habe nie Angaben über die Chronologie dieser Ereignisse ge-
macht, ebenso wie die Angabe in der Beschwerde, wonach er das
Baby im Bauch gemeint habe, sind als unbehelfliche Erklärungsversu-
che zu werten. Auch bezüglich der Ausreise ist der Vorinstanz zuzu-
stimmen, wenn sie es für unwahrscheinlich hält, dass der Beschwerde-
führer das Risiko auf sich genommen hat, echte Papiere zu beschaf-
fen. Zudem ist nicht glaubhaft, dass er, wie er behauptete, persönlich
vor dem Passbüro gewartet hat, während seine Freunde mit einem Be-
stechungsgeld von lediglich zwanzig Dollar einen Pass für ihn besorg-
ten (A13 S. 5). Genauso unglaubwürdig wirkt die Aussage, wonach
sich ein Beamte für die Ausstellung des Familienbüchleins zu den Be-
schwerdeführenden in ihr Versteck in den Bergen begeben habe (A13
S. 6). Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführen-
den bei der Befragung zur Person als letzten Wohnsitz von der Geburt
bis zur Ausreise X._______ angaben, gegen einen achtmonatigen Auf-
enthalt in den Bergen vor der Ausreise.
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5.7 Insgesamt ist damit festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
ihre Vorbringen in Bezug auf die erlittene Haft, den Aufenthalt in den
Bergen sowie die Umstände der Ausreise nicht geglaubt werden kön-
nen. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Dem BFM ist beizupflichten, wenn es die An-
gaben des Beschwerdeführers zu den Beschaffungsumständen, wo-
nach er über Freunde beim Sicherheitsdienst, welche sogar im Stand
seien, seine Akte verschwinden zu lassen, die Originalhaftbefehle
habe beschaffen können, für nicht überzeugend hält. Zudem gilt es
diesbezüglich festzuhalten, dass diese Aussagen, könnten sie ge-
glaubt werden, auch als Hinweis darauf gewertet werden könnten,
dass die Papiere gefälscht sind. Denn hätten die angeblichen Freunde
tatsächlich solchen Einfluss beim Sicherheitsdienst, wäre es ihnen si-
cher möglich, ein Haftbefehlformular zu fingieren. Bezüglich der einge-
reichten Zeitungsartikel gilt es festzuhalten, dass darin lediglich vom
Tod von Angestellten des Büros für Bildung geschrieben wird. Wenn
auch die Namen der Opfer mit den vom Beschwerdeführer als Grün-
dungsmitglieder der Oppositionszeitung genannten Namen überein-
stimmen und der Beschwerdeführer einmal erwähnte, diese seien ne-
benbei Funktionäre beim Departement für Erziehung und Bildung ge-
wesen, so geht aus den Artikeln nicht hervor, aus welchem Grund sie
ums Leben gekommen sind, und schon gar nicht, dass sie oppositio-
nell tätig gewesen seien.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeit-
punkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
6. Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
durch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers die Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG erfüllen.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland,
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wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16, Erw. 5a, S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Der einzige Hinweis auf exilpolitische Tätigkeiten besteht aus der
Mitgliederbestätigung der Southern Democratic Assembly (TAJ) in der
Schweiz vom 16. November 2008, wonach der Beschwerdeführer seit
dem 15. Juni 2008 Mitglied sei und in den letzten Monaten eine wichti-
ge Rolle unter den Mitgliedern gespielt habe, sowie einer Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach er
von der Schweiz aus Geld für eine Zeitschrift mit Sitz in Jemen sam-
meln wolle (A16 S. 7). Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahre
2003 in Grossbritanien gegründete Organisation von Südjemeniten im
Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung
und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt.
Zwar beobachtet der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil aktiv,
dies vor allem in Grossbritanien, wo sich das Zentrum der jemeniti-
schen Exilbewegung befindet, in geringerem Masse aber wohl auch in
der Schweiz. Aus dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachver-
halt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte darauf, dass sich der
Beschwerdeführer exilpolitisch derart hervorgetan hätte, so dass die
heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Dem-
nach erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
auch zum heutigen Zeitpunkt nicht.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden einzu-
gehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
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lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
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der Beschwerdeführenden nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die
Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Jemen einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. In
Jemen herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Je-
men ausgegangen wird. Zudem ist auch davon auszugehen, dass es
dem gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben über ei-
nen Mittelschulabschluss und Erfahrung in der gewerbsmässigen Be-
förderung von Personen und der Saisonarbeit auf Kaffee-Farmen ver-
fügt, möglich sein wird, sich in Jemen wieder eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen. Zudem spricht auch das Kindeswohl im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung, zumal die Integration der heute zwei-, drei- und fünfjährigen Kin-
der nicht allzuweit fortgeschritten sein und einer erfolgreichen Reinteg-
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ration in Jemen nichts im Wege stehen dürfte. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem je-
doch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Verfügung vom 31. Mai 2006 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferle-
gung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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