Abtei lung IV
D-5395/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Nigeria,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5395/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
4. Juli 2008 an Bord eines Flugzeugs einer ihm unbekannten Flugge-
sellschaft in Richtung eines ihm unbekannten Landes verliess, dort in
ein anderes Flugzeug einstieg, welches in ihn ein anderes ihm unbe-
kanntes Land brachte, von wo er am 5. Juli 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz und nach einer fünfstündigen Bahnreise
am 6. Juli 2008 nach (Ort) gelangte,
dass er dort gleichentags um Asyl nachsuchte und, da er bei der Mel-
dung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch
am 6. Juli 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1),
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 im (Ort) zur Person
befragt (BzP) sowie am 8. August 2008 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt in (Ort) zu den Asylgründen angehört (DBA)
wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei als Muslim in (Ort) aufgewachsen, dort nach zehnjährigem
Schulbesuch Assistent des Muezzins geworden und im Alter von elf
Jahren der islamischen Organisation NASFAT beigetreten,
dass er im Alter von zwölf Jahren Muezzin in seiner Moschee gewor-
den sei und gleichzeitig sowohl die öffentliche Schule als auch den Ko-
ranunterricht besucht habe,
dass im Juni 2006 seine Halbschwester verfolgt worden sei, nachdem
sie als Mädchen die Moschee betreten habe, und daraufhin bei der Po-
lizei Schutz gesucht habe,
dass jedoch die wütende Menge die Polizeiwache und daraufhin das
Polizeiauto angegriffen habe, als die Polizei versucht habe, das Mäd-
chen in Sicherheit zu bringen,
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dass seine Halbschwester und die Polizisten dabei umgekommen sei-
en beziehungsweise seine Schwester gesteinigt und verbrannt worden
sei,
dass drei Monate vor der Befragung durch die schweizerischen Asyl-
behörden beziehungsweise am 20. Juni 2007 die Teilnehmer einer Ge-
betsversammlung aufgerufen worden seien, sich auf einer Liste einzu-
tragen, um der Sache Allahs zu dienen,
dass sich auch der Beschwerdeführer eingetragen habe, die in der Lis-
te verzeichneten Personen am 20. Juni 2008 beziehungsweise drei
Monate vor seiner Befragung zum Ablegen eines Eides angehalten
worden seien und am folgenden Freitag mit einer Ausbildung hätten
beginnen müssen, um später Anschläge gegen Ungläubige bezie-
hungsweise einen Selbstmordanschlag verüben zu können,
dass sich die Mutter des Beschwerdeführers Sorgen gemacht habe,
weil dieser oft nicht nach Hause gekommen sei, und deshalb einen
Koranlehrer nach Hause geholt habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge seiner Mutter und dem Koran-
lehrer vom Eid und der Ausbildung erzählt und dabei eingesehen
habe, einen Fehler begangen zu haben, weshalb ihn der Koranlehrer
aufgefordert habe, (Ort) zu verlassen, zumal er sich nicht an die
Polizei wenden könne, weil er dadurch sich und seine Familie in Le-
bensgefahr bringen würde und ihn die Polizei - wie bereits das Schick-
sal seiner Halbschwester gezeigt habe - nicht beschützen könnte,
dass deshalb der Koranlehrer den Beschwerdeführer zu einem Freund
nach (Ort) begleitet habe, welcher ihm die Ausreise organisiert habe
und am 4. Juli 2008 mit ihm die oben erwähnte Flugreise absolviert
und ihm das Bahnbillet gekauft habe,
dass er nicht wisse, mit welchen Ausweisen ihn der Begleiter durch die
Kontrollen geschleust habe, da dieser die Ausweis- oder Reisepapiere
auch sich getragen habe und der Beschwerdeführer nie im Besitz ei-
nes Reisepasses oder einer Identitätskarte gewesen sei,
dass er diesbezüglich anlässlich der BzP erklärte, lediglich einen
Schülerausweis besessen zu haben und bei der DBA zu Protokoll gab,
eine NASFAT-Identitätskarte zu besitzen, welche sich zuhause bei sei-
ner Mutter befinde,
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dass er zudem Probleme mit seinem Vater gehabt habe, weil sich die-
ser nicht mehr um ihn und die Familie gekümmert habe, ihn dies je-
doch nicht zum Verlassen des Heimatstaats bewogen habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 15. August
2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass seine Aussagen bezüglich angeblicher Ausweispapiere bei der
BzP in Widerspruch zu denjenigen bei der DBA stünden,
dass seine Reisebeschreibung stereotyp, unsubstanziiert und unglaub-
haft sei, zumal er - obwohl über sehr gute Englischkenntnisse verfü-
gend - weder die Fluggesellschaften noch die angeflogenen Länder
genannt habe,
dass er keine Ahnung von den ihm zur Verfügung gestellten Ausweis-
papieren gehabt habe, da sein Begleiter diese immer auf sich getra-
gen und vorgewiesen habe, was aber aufgrund der Reisebeschreibung
unglaubhaft sei, umso weniger, als er kein Kind mehr sei und deshalb
die Flughafenkontrollen nicht auf die von ihm beschriebene Weise hät-
te passieren können,
dass auch nicht glaubhaft sei, dass er nicht wisse, wieviel seine Mutter
dem Koranlehrer für die Reise bezahlt habe, und seine Erklärungsver-
suche an diesen Ungereimtheiten nichts zu ändern vermöchten,
dass aufgrund der völlig realitätsfremden, stereotypen und offensicht-
lich unglaubhaften Reiseschilderungen davon ausgegangen werden
müsse, dass er aus anderen als den geltend gemachten Gründen we-
der Reise- noch Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe bezie-
hungsweise über einen echten Reisepass verfüge, mit welchem er le-
gal nach Europa gereist sei,
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dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Aussagen in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse in
wesentlichen Punkten wenig konkret seien und nicht den Eindruck er-
weckten, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe,
dass er zwar in der Lage gewesen sei, das Alltagsleben eines Muslims
und die Abläufe in der Moschee recht detailgetreu zu schildern sowie
den Aufruf des Muezzins auf Arabisch zu rezitieren,
dass es ihm aber in keiner Art und Weise gelungen sei, das angebli-
che Training zum Attentäter glaubhaft zu beschreiben oder im Detail zu
erklären, welche Art von Organisation die NASFAT ist und weshalb er
dieser beigetreten sei, sondern seine diesbezüglichen Aussagen vage,
undetailliert und unsbustanziiert geblieben seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2008 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM voll-
umfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt,
sich mit keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise- beziehungs-
weise Identitätspapieren äussert und abschliessend ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer sei Muslim, aber kein Fanatiker und wolle nie-
manden umbringen,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
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dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungswei-
se nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren et-
was zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdee-
ingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten zudem ergibt, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die Eltern sowie die zahlreichen Geschwister und Halbgeschwis-
ter des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und
dieser dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um ei-
nen Muezzin handelt, der noch jung und - soweit aktenkundig - bei
bester Gesundheit ist,
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dass er aufgrund seiner Ausbildung weiterhin das Amt eines Muezzins
ausüben oder sich in anderer Weise religiös betätigen kann,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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